Es ist (leider) keine Ausnahme, dass Mieter in Mehrfamilienhäusern bestimmte Gegenstände nicht in der angemieteten Wohnung abstellen, sondern vor der Wohnungstür im Treppenhaus (so Schuhe, Schirme). So auch in dem vom AG Frankfurt am Main entschiedenen Fall: Hier stellte der beklagte Mieter seine Schuhe vor der Wohnungstür zu seiner Wohnung ab du wurde von der Vermieterin auf Unterlassung verklagt. Während der Klage räumte er die Schuhe weg, weshalb die Parteien insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärten. Im Übrigen verurteilte das Amtsgericht den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes antragsgemäß, es zu unterlassen, Schuhe vor der Wohnungstür seiner Wohnung abzustellen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten insgesamt auferlegt.
Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung auf § 541 BGB, wonach der Vermieter bei vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter nach dessen Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch nehmen könne. So würde bereits im Mietvertrag eine Regelung enthalten sein, nach der Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Haus oder auf dem Grundstück nur mit Zustimmung der Klägerin aufgestellt werden dürften. Aus der im Mietvertrag einbezogenen Hausordnung ergäbe sich, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus untersagt sei; dieses Verbot sei aus Gründen des Brandschutzes erforderlich, da Flucht- und Rettungswege von Gegenständen freizuhalten seien. Da hier keine Zustimmung der Klägerin zum Abstellen der Schuhe im Treppenhaus vorläge, sei die Klage bereits begründet gewesen.
Das Amtsgericht wies aber darauf hin, dass die Klage auch ohne die entsprechenden Regelungen im Mietvertrag begründet gewesen wäre. Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge seien Gemeinschaftsflächen, die der Mieter mitbenutzen dürfe, um zu der angemieteten Wohnung zu gelangen, die aber nicht mitvermietet seien. Das Abstellen irgendwelcher Gegenstände in diesem Bereich sei von der benannten zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehöre daher nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch. Schuhe könnten, unabhängig von den Witterungsverhältnissen, auch vor der Wohnungstür ausgezogen und sodann in der Wohnung (so in einem Schuhschrank) aufbewahrt werden. Sie könnten dann ebenso schnell aus- und wieder angezogen werden wie beim Abstellen vor der Wohnungstür. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters ergäbe sich daraus nicht. Da die Klägerin den Beklagten mehrfach abgemahnt habe, hätten bei Klageerhebung die Voraussetzungen nach § 541 BGB vorgelegen; der Beklaget sei seiner Pflicht zur Entfernung erst im Laufe des Rechtstreits nachgekommen.
Die Kosten waren dem Beklagten aufzuerlegen, da er im Hinblick auf den Unterlassungsantrag unterlegen war und die Beseitigungsklage, wäre keine Hauptsacherledigung eingetreten, erfolgreich gewesen wäre.
AG
Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022 - 33 C 2354/21 (55) -
Aus den Gründen:
Tenor
Es wird festgestellt,
dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin
beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die vor der Wohnungstür der von ihr
innegehaltenen Wohnung in …, …, 60439 Frankfurt am Main, abgestellten Schuhe zu
entfernen.
Die Beklagte wird
verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu unterlassen, vor der Wohnungstür der von ihr innegehaltenen
Wohnung …, …, 60439 Frankfurt am Main, Schuhe abzustellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1
Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Erledigung der Hauptsache war festzustellen, da die Klage auf
Entfernung der vor der Wohnungstüre der Beklagten abgestellten Schuhe
ursprünglich begründet war und der Anspruch der Klägerin erst durch die
Entfernung der vor der Wohnungstür abgestellten Schuhe im Laufe des
Rechtsstreits in Wegfall geraten ist.
Die Klage war ursprünglich begründet. Der Klägerin stand gegenüber der
Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der vor ihrer Wohnungstür abgestellten
Schuhe aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages in
Verbindung mit § 541 BGB zu.
Gemäß § 8 Abs. 1 lit. c des Mietvertrages dürfen Gegenstände
jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Hause oder auf dem Grundstück
nur mit Zustimmung der Klägerin aufgestellt werden. Aus der in den Mietvertrag
einbezogenen Hausordnung ergibt sich unter dem Ordnungspunkt „Sicherheit,
Ordnung und Brandschutz“, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus
untersagt ist. Dieses Verbot ist aus zwingenden Gründen des Brandschutzes
erforderlich, weil Flucht- und Rettungswege von Gegenständen freizuhalten sind.
Vorliegend ist demzufolge zwischen den Parteien vertraglich eindeutig geregelt,
dass ein Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus nur mit Zustimmung der
Klägerin erfolgen darf. Eine solche Zustimmung liegt hier unstreitig nicht vor.
Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung das
Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbietet, dienen Treppenhäuser,
Aufgänge und Laubengänge, bei denen es sich um Gemeinschaftsflächen handelt,
die der Mieter zwar mitbenutzen darf, die jedoch nicht mitvermietet sind, nur
zum Betreten, um zu der angemieteten Wohnung zu gelangen. Das Abstellen von
Gegenständen jeglicher Art – und so auch wie vorliegend Schuhe - in diesem
Bereich ist von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehört nicht zum
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (Schmidt-Futterer, 14. Auflage,
§ 535 BGB, Rn. 359; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2018 - 33 C
3648/17 (67)). Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es auch einer
Familie mit Kindern möglich sein muss, sich auf den vertragsgemäßen Gebrauch
der gemieteten Wohnung zu beschränken und sich nicht im Treppenhaus
„auszubreiten“. Schuhe können vor der Wohnungstüre ausgezogen und anschließend
– unabhängig von den Witterungsverhältnissen - in einem in der Wohnung
aufgestellten Schuhschrank aufbewahrt werden. Sie können dann ebenso schnell
aus- und wieder angezogen werden wie bei einem Abstellen vor der Wohnungstüre.
Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten erschließt sich hiernach
nicht.
Demzufolge dürfen von der Beklagten keine Gegenstände im Bereich vor der
Wohnungstüre abgestellt werden. Die Beklagte hatte daher die Schuhe zu
entfernen.
Die Beklagte wurde auch mehrfach, letztmals mit Schreiben vom 06.07.2021
fruchtlos aufgefordert, die Schuhe vor der Wohnungseingangstüre zu entfernen.
Erst im laufenden Rechtsstreit hat sie diese entfernt.
Der Klägerin steht des Weiteren ein Anspruch auf Unterlassen zukünftiger
Beeinträchtigungen zu, da die Beklagte ihr vertragswidriges Verhalten trotz
mehrfacher Abmahnungen der Klägerin fortgesetzt und auch im vorliegenden
Rechtsstreit die Auffassung vertreten hat, das Abstellen ihrer eigenen Schuhe
sowie der Schuhe ihrer drei Kinder und deren Besucher vor der
Wohnungseingangstür sei zulässig.
Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890
Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2,
Abs. 4 ZPO zuzulassen.
Die Rechtssache hat zum einen keine grundsätzliche Bedeutung, zum anderen
ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
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