Der Beklagte war nach dem Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Er wurde nach Beendigung des Mietverhältnisses von dem klagendenden Vermieter auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags deshalb auf Schadensersatz verklagt, nachdem er zuvor von dem Kläger unter Fristsetzung unter Darlegung näher bezeichneter Schönheitsreparaturen zur Durchführung derselben aufgefordert wurde. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten wurde vom Landgericht zurückgewiesen. In Bezug auf die Zuerkennung fiktiven Schadensersatzes ließ das Landgericht die Revision zu, die vom Beklagten eingelegt wurde. Nach seinem Hinweisbeschluss beabsichtigte der BGH diese zurückzuweisen; die Revision wurde daraufhin zurückgenommen.
Die Beschränkung der Zulassung der Revision, so der BGH, sei hier statthaft, da bei einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch die Zulassung auch auf den Streit über die Höhe beschränkt werden könne. Es handele sich dabei um einen selbständigen teil des Streitstoffs, da dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff (dem Anspruchsgrund, hier die Frage, ob eine Pflicht zur Schönheitsrenovierung bestand) beurteilt würde und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem nicht anfechtbaren teil des Streitstoffs auftrete.
Soweit der VII. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 -) im Rahmen des Werkvertragsrechts eine Bemessung des Schadens anhand von fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Rahmen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB verneinte, sei dies einzig auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts, insbesondere dem Vorschussanspruch des Bestellers gem. § 637 Abs. 3 BGB zurückzuführen (BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20 -), was auf andere Rechtsverhältnisse nicht übertragbar sei (so z.B. BGH, Urteil vom 31.03.2021 - XII ZR 42/20 -) und sollen es auch nicht sein (BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20 -).
Zwar gäbe es (anders als im Kaufrecht) im Mietrecht einen mit § 637 Abs. 3 BGB vergleichbaren Anspruch auf Vorschuss für eine beabsichtigte Selbstvornahme. Nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB bestünde ein Vorschussanspruch des Mieters bei Mängelbeseitigungen (so BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18 -) und könne auch der Vermieter vom Mieter einen Vorschuss in dem Fall verlangen, dass sich der Mieter mit den Schönheitsreparaturen in Verzug befände (BGH, Urteil vom 15.03.2006 - VIII ZR 123/05 -). Um derartige Ansprüche würde es hier aber nicht gehen, da das Mietverhältnis beendet sei (BGH, Urteil vom 31.03.2021 - XII ZR 42/20 -).
Das Berufungsgericht habe zutreffend den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, § 281 Abs. 1 BGB anhand der sogenannten fiktiven Mängelbeseitigungskosten (hier: auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags) bemessen können. Bei den abgerechneten fiktiven Kosten handele es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne der auch für den preisfreien Wohnraum maßgeblichen Definition in § 28 Abs. 4 S. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV).
Das Bestreiten der zugrunde
gelegten Größen der Wandflächen sei vom Beklagten unzulässig pauschal erfolgt. Der
Beklagte habe dort zehn Jahre gewohnt, weshalb er Kenntnisse habe und ihm daher
ein pauschales Bestreiten verwehrt sei, § 138 Abs. 1m 2 ZPO. Zudem habe der vom
Gericht hinzugezogene Sachverständige die im Kostenvoranschlag in Ansatz
gebrachten Mengen anhand einer unstreitigen Wohnfläche von 70 qm nachvollziehen
können.
Aus den Gründen
Tenor
Der Senat
beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als
unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die Höhe des von der Klägerin geltend
gemachten Schadensersatzanspruchs auf Zahlung der voraussichtlich
erforderlichen ("fiktiven") Mangelbeseitigungskosten nebst hierauf
entfallender Rechtsanwaltskosten betrifft und sie im Übrigen durch einstimmigen
Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Klägerin
nimmt die Beklagte nach einem beendeten Mietverhältnis wegen nicht
durchgeführter Schönheitsreparaturen auf Schadensersatz in Anspruch, den sie
auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags berechnet.
Die Beklagte
war seit Dezember 2007 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in K.. Nach dem
Mietvertrag war die Beklagte zur Durchführung der Schönheitsreparaturen
verpflichtet.
Das
Mietverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten zum 31. Januar 2017. Mit
Schreiben vom 1. Februar 2017 forderte die Klägerin die Beklagte mit
Fristsetzung unter anderem zur Vornahme näher bezeichneter
Schönheitsreparaturen auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Die Klägerin
hat von der Beklagten Schadensersatz für nicht ausgeführte
Schönheitsreparaturen in Höhe von 3.696,95 € netto unter Zugrundelegung des
Kostenvoranschlags eines Malerbetriebs verlangt. Ihrer unter anderem auf
Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichteten Klage hat das Amtsgericht
stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg
geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin
habe einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.696,95 € nebst
Zinsen, weil die Beklagte ihrer sich aus dem Mietvertrag ergebenden
Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen innerhalb der von der
Klägerin gesetzten Frist nicht nachgekommen sei. Nach der berufungsrechtlich
nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei die Wohnung der
Beklagten renoviert übergeben worden, so dass sie sich nicht darauf berufen
könne, die Übertragung der Schönheitsreparaturen mittels eines
Formularmietvertrags sei unwirksam. Eine schuldhafte Beweisvereitelung der
Klägerin, die den Namen des Vormieters, der möglicherweise etwas zum - aus
Sicht der Beklagten renovierungsbedürftigen - Zustand der Wohnung bei ihrer
Übergabe hätte bekunden können, nicht mitgeteilt habe, sei nicht zu erkennen.
Da die Beklagte die Wände nach ihrem Einzug bunt gestrichen habe, stehe auch
fest, dass sie die Wohnung in einen Zustand versetzt habe, infolgedessen
Schönheitsreparaturen erforderlich seien. Der von der Klägerin unter
Zugrundelegung eines Kostenvoranschlags geforderte Betrag von (netto) 3.696,95
€ sei - was das Berufungsgericht nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens entscheiden könne - erforderlich und angemessen.
Schließlich sei
es der Klägerin nicht verwehrt, den ihr entstandenen Schaden nach den fiktiven
Mangelbeseitigungskosten zu bemessen. Zwar habe der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17) eine Bemessung
des Schadens nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten für das
Werkvertragsrecht verneint. Diese Entscheidung sei jedoch nicht auf das
Mietrecht übertragbar. Einem Vermieter, der von einer Mangelbeseitigung absehe,
stehe anders als einem Besteller das Instrument der Vergütungsminderung
(§§ 634 Nr. 3, 638 BGB) nicht zur Verfügung. Anhand der
voraussichtlich entstehenden Mangelbeseitigungskosten könne der Schaden relativ
verlässlich und vorhersehbar bemessen werden. Zudem entstünden bei der
Versagung einer fiktiven Abrechnung möglicherweise Anreize für den Mieter,
seinen mietvertraglichen Pflichten nicht nachzukommen, wenn der von ihm
andernfalls geschuldete Schadensersatz auf den Minderwert oder auf die
tatsächlich aufgewandten Kosten beschränkt wäre.
Mit der vom
Berufungsgericht bezüglich der bejahten "Ersatzfähigkeit fiktiver
Mängelbeseitigungskosten im Mietrecht" zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
II.
Die Revision
ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den
von der Klägerin wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen geltend
gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejaht und hierbei im Rahmen
der Prüfung der Wirksamkeit der formularmäßigen Übertragung der
Schönheitsreparaturen auf die Beklagte dieser die Beweislast für die
Überlassung einer unrenovierten Wohnung und damit für eine sich daraus
ergebende Unwirksamkeit der Klausel auferlegt sowie in diesem Zusammenhang das
Vorliegen der Voraussetzungen einer Beweisvereitelung der Klägerin wegen der
Nichtbenennung des Vormieters verneint hat. Insoweit ist die Revision nicht
statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), weil
sie - entgegen der Auffassung der Revision - vom Berufungsgericht diesbezüglich
nicht zugelassen worden ist. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der
Revision wirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Bemessung des Schadens nach
den "fiktiven" Mangelbeseitigungskosten und damit auf die
Anspruchshöhe beschränkt.
1. Es
hat die Revision ausweislich des Tenors sowie der Entscheidungsgründe wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO) zugelassen, "soweit eine Ersatzfähigkeit fiktiver
Mängelbeseitigungskosten im Mietrecht bejaht worden ist."
Anders als die
Revision meint, umfasst diese Zulassung - bei verständiger Auslegung der
Urteilsformel (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17,
NJW 2018, 1880 Rn. 9) - nicht den "insoweit betroffenen abtrennbaren,
selbständigen Teil des Prozessstoffs insgesamt", mithin den gesamten
Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen.
Denn die vorgenannte Rechtsfrage ist lediglich bei der Bestimmung der Höhe des
Schadens, nicht dagegen für das Vorliegen des Anspruchs dem Grunde nach von
Bedeutung. Sie stellt sich damit nur für einen eindeutig abgrenzbaren
selbständigen Teil des Streitstoffs, so dass die Zulassung der Revision
ausschließlich auf die Anspruchshöhe beschränkt ist (vgl. hierzu BGH,
Beschlüsse vom 13. Dezember 2017 - VII ZR 46/17, BauR 2018, 555 Rn. 4; vom 16.
November 2021 - VIII ZR 15/20, juris Rn. 8 f. mwN).
2. Diese
Beschränkung der Zulassung der Revision ist auch wirksam. Zwar ist eine
Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente
unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2018 - VIII ZR
121/17, WuM 2018, 723 Rn. 6; vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, NJW-RR 2019,
130 Rn. 16; jeweils mwN). Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die
Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich
selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den
auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur
Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, aaO; vom 21. August 2018 -
VIII ZR 186/17, aaO; jeweils mwN).
Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Bei einem nach Grund und Höhe streitigen
Anspruch kann die Zulassung der Revision auch auf den Streit über die
Anspruchshöhe beschränkt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22.
Juli 2014 - VIII ZR 334/13, juris Rn. 8; vom 13. Dezember 2017 - VII ZR 46/17,
aaO; vom 1. Juli 2021 - I ZR 120/20, juris Rn. 5 ff.; jeweils mwN). Denn bei
der Anspruchshöhe handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs
in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig
von dem übrigen Streitstoff - hier dem Anspruchsgrund - beurteilt werden und
auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren
Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2018 -
VIII ZR 121/17, aaO Rn. 7; vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, aaO Rn. 17;
vom 16. November 2021 - VIII ZR 15/20, juris Rn. 11; jeweils mwN).
III.
1.
Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegt ein
Zulassungsgrund nicht (mehr) vor. Denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO genannten Revisionszulassungsgründe vor.
Die vom
Berufungsgericht aufgeworfene Frage nach der fiktiven Bemessung des Schadens
bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung
gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB im
Mietrecht ist bereits geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs können Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung im
Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den
Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten
("fiktiven") Kosten bemessen werden (vgl. BGH, Urteile vom 31. März
2021 - XII ZR 42/20, NJW-RR 2021, 803 Rn. 15; vom 12. März 2014 - XII ZR
108/03, NZM 2014, 306 Rn. 31; vom 5. März 2014 - VIII ZR 205/13, NJW 2014, 1653
Rn. 15; vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13, NJW 2014, 920 Rn. 26; vom 20.
Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, NZM 2005, 58 unter II 2 [zu § 326 BGB in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung]).
Soweit der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR
46/17, BGHZ 218, 1) einer Bemessung des Schadens anhand von fiktiven
Mangelbeseitigungskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der
Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB eine
Absage erteilt hat, hat er - nach Erlass des Berufungsurteils - klargestellt,
dass die Ablehnung einer solchen Bemessung allein auf den Besonderheiten des
Werkvertragsrechts, insbesondere dem Vorschussanspruch des Bestellers gemäß
§ 637 Abs. 3 BGB, beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 -
VII ARZ 1/20, NJW 2021, 53 Rn. 19 ff.). Auf andere Vertragstypen sind diese
Erwägungen nicht übertragbar (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 2021 - XII ZR
42/20, NJW-RR 2021, 803 Rn. 15; vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115
Rn. 21; Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 337/20 unter III 1, zur
Veröffentlichung vorgesehen) und sollen es nach Ansicht des VII. Zivilsenats
auch nicht sein (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - VII ARZ 1/20, aaO
Rn. 78).
Zwar gibt es
anders als im Kaufrecht (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2021 - VIII ZR
187/20, NJW 2022, 686 Rn. 95; vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, aaO Rn. 11;
Beschlüsse vom 16. November 2021 - VIII ZR 15/20, juris Rn. 14; vom 13. März
2020 - V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 42) im Mietrecht einen mit § 637
Abs. 3 BGB vergleichbaren Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die
(beabsichtigte) Selbstvornahme. Denn nach der Rechtsprechung des Senats besteht
im laufenden Mietverhältnis unter den Voraussetzungen des § 536a
Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Vorschussanspruch des Mieters bei Mietmängeln
(vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, BGHZ 226, 208 Rn. 14 mwN)
und kann auch der Vermieter vom Mieter einen Vorschuss in Höhe der
erforderlichen Renovierungskosten verlangen, wenn sich der Mieter mit der
Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befindet (vgl. Senatsurteil
vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588 Rn. 11 mwN). Solche
Ansprüche stehen hier indes nicht in Rede, weil die Klägerin den
Schadensersatzanspruch aus einem beendeten Mietverhältnis geltend macht (vgl.
auch BGH, Urteil vom 31. März 2021 - XII ZR 42/20, aaO).
2. Die
Revision hat - soweit sie eröffnet ist - auch keine Aussicht auf Erfolg
(§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat - entgegen der
Auffassung der Revision - zutreffend angenommen, dass die Klägerin den von ihr
geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen von der Beklagten nicht
ausgeführter Schönheitsreparaturen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten
bemessen kann.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision folgt Gegenteiliges nicht aus einer nach
ihrer Auffassung gebotenen einheitlichen Sichtweise für alle Vertragstypen,
weil sich die "eigentliche Grundlage für Schadensersatzansprüche statt der
Leistung" im allgemeinen Schuldrecht finde, so dass die Rechtsprechung des
VII. Zivilsenats zum Werkvertragsrecht auf andere Vertragstypen zu übertragen
sei. Denn wie ausgeführt, ist bei der Frage der Möglichkeit einer fiktiven
Schadensabrechnung durchaus den Besonderheiten einzelner Vertragstypen Rechnung
zu tragen.
b) Die
Kosten zur Durchführung der Schönheitsreparaturen hat das Berufungsgericht nach
Einholung eines Sachverständigengutachtens auf 3.696,95 € netto festgesetzt.
Unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den von der Klägerin
unter Vorlage eines Kostenvoranschlags geltend gemachten Renovierungsarbeiten
sämtlich um Schönheitsreparaturen im Sinne der auch für den preisfreien Wohnraum
maßgebenden Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten
Berechnungsverordnung (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR
210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 10; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010,
674 Rn. 11; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, BGHZ 226, 208 Rn. 31; jeweils
mwN).
Die Revision
kann zur Begründung einer fehlenden Erforderlichkeit der geltend gemachten
Kosten nicht mit Erfolg auf das (pauschale) Bestreiten der dem
Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Größen der Wandflächen und des Fußbodens
durch die Beklagte verweisen. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend darauf
abgestellt, der Beklagten, welche die Räumlichkeit zehn Jahre lang bewohnt
habe, sei ein solches pauschales Bestreiten der Größen verwehrt (§ 138
Abs. 1, 2 ZPO). Zudem habe der Sachverständige die im Kostenvoranschlag in
Ansatz gebrachten Mengen anhand der unstreitigen Wohnfläche von etwa 70 m²
nachvollziehen können.
3. Die -
zum Anspruchsgrund gehörenden - Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe
die Beweislast bezüglich des Renovierungszustands der Wohnung bei Überlassung
an die Beklagte im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit der Formularklausel,
wonach die Schönheitsreparaturpflicht auf die Beklagte übertragen wurde (vgl.
hierzu Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 32),
verkannt sowie zu Unrecht eine Beweisvereitelung der Klägerin, welche den Namen
des Vormieters nicht mitgeteilt hat, verneint, können der Revision schon
deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Berufungsgericht die Revision
insoweit nicht zugelassen hat.
IV.
Es besteht
Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses
Beschlusses.
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