Die Beklagte war auf ihrer Homepage mit der Angabe „33% AUF ALLE KÜCHEN 1 + GRATIS AEG BACKOFEN 1 “. Im Text zur Fußnote 1 wurde darauf hingewiesen, dass der Rabatt nur ab einem Gesamtpreis der Küche von € 6.900,00 gewährt würde und sich aus dem Gesamtpreis abzüglich Montagekosten, Kaufpreises für Mile- und Bora-Geräte und dem Material Stein errechne. Zusätzlich würde der Kund einen AEG-Backofen gratis erhalten.
Das Landgericht untersagte nach Klage eines Wettbewerbsverbandes diese Werbung. Im Berufungsverfahren der Beklagten wies das OLG darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen.
Bei der beanstandeten Werbung würde es sich um einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG a.F. handeln. Entscheidend sei, wie der angesprochene Verkehr (dem Durchschnittsverbraucher) nach dem Gesamteindruck der Werbung diese verstünde. Bezugspunkte der Irreführung könnten der Anlass des Verkaufs, das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, der Preis oder die Art und Weise, wie er berechnet würde. Entspräche das Verständnis der Werbung bei dem angesprochenen Verkehrskreis nicht den tatsächlichen Verhältnissen, läge in der Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung.
Hier handle es sich um Blickgangwerbung, bei der einzelne Angaben herausgehoben würden, sei es bildlich, farblich oder sonst drucktechnisch. Dadurch solle die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf das Produkt gelenkt werden. Der benannte Satz sei drucktechnisch zum anderen Text herausgestellt worden und nach dem Gesamteindruck als schlagwortartige Aufmerksamkeitswerbung einzustufen. Die für den Verbraucher eindeutige Werbeaussage sei objektiv unzutreffend, da nicht alle Küchen, sondern nur bestimmte Küchen (Kaufpreis ab € 6.900,00) betroffen seien, zudem Geräte vom Miele und Boro bei der Feststellung des Kaufpreises nicht berücksichtigt werden dürften. Damit handele es sich nicht um eine präzisionsbedürftige Unklarheit oder Halbwahrheit, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache. Für die Unrichtigkeit gäbe es auch keinen Anlass; so sei es nach dem Platzverhältnis möglich gewesen, den Zusatz „ab einem Kaufpreis von 6.900 €“ in die Blickfangwerbeaussage mit aufzunehmen.
Könne eine Blickfangwerbung beim Verbraucher den Eindruck erwecken, sie beschreibe da Angebot verlässlich und würde alles Wesentliche enthalten, müsse als solche wahr sein. Erläuternde Zusätze in Fußnoten oder ähnliches könne den erzeugten Irrtum nicht richtigstellen.
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom
16.08.2022 - 3 U 747/22 -
Aus den Gründen:
Gründe
Der Senat
beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
24.02.2022, Az. 3 HK O 6313/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung
offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
über die Berufung nicht geboten ist.
A.
Am 06.07.2021
warb die Beklagte auf ihrer Homepage www.k[...].de mit folgender Aussage:
33 % AUF ALLE
KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1)
Der Text zur
Fußnote 1 am Ende der Seite lautete:
Beim Kauf einer
frei geplanten Einbauküche bei K. erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der Küche
von 6.900 € 33 % Rabatt. Dieser Rabatt errechnet sich aus dem Gesamtpreis
abzgl. Montagekosten, abzgl. des Kaufpreises für MIELE- und BORA-Geräte sowie
dem Material Stein. Zusätzlich erhalten Sie einen AEG Backofen [...] ohne
Berechnung [...]
Das Landgericht
Nürnberg-Fürth untersagte der Beklagten mit Endurteil vom 24.02.2022 im
Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs mit der
Aussage „33 % auf alle Küchen (1)" zu werben und/oder werben zu lassen und
hiervon die in der Fußnote enthaltene Ausnahme zu machen. Außerdem verurteilte
es die Beklage zur Bezahlung einer Abmahnpauschale von 220,00 €. Zur Begründung
führte es insbesondere aus, dass die vom Kläger beanstandete Werbeaussage eine
irreführende geschäftliche Handlung darstelle, da der beworbene Rabatt nicht
auf alle angebotenen Küchen gewährt werde.
Gegen dieses
Urteil wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung. Sie beantragt, unter
Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Zur Begründung
führt sie insbesondere aus, dass die Blickfangwerbung nicht objektiv unrichtig
und die damit ausgelöste Fehlvorstellung durch eine irrtumsausschließende
Aufklärung in dem Fußnotenhinweis beseitigt worden sei.
Der Kläger
verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der
Berufung.
B.
Die Berufung
der Beklagten ist unbegründet. Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten
stellt einen wettbewerblich relevanten Verstoß gegen das Irreführungsverbot des
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG a.F. dar. Daher stehen dem nach
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten und aktivlegitimierten Kläger
der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG und
der Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale gemäß § 13 Abs. 3 UWG
zu.
I.
Der auf
Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das
beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden
Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der
Berufungsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (vgl. BGH, GRUR
2022, 729 Rn. 10 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II). Nach der
beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten im März 2021 ist das im Streitfall
maßgebliche Recht mit Wirkung vom 28.05.2022 novelliert worden. Eine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus
jedoch nicht.
II.
Die vorliegend
gerügte Irreführung ist nach § 5 UWG und nicht nach § 5a UWG zu
beurteilen. Ein irreführendes Handeln i.S.d § 5 UWG liegt grundsätzlich
dann vor, wenn das Verhalten des Unternehmers aus der Sicht der Abnehmer einen
falschen Gesamteindruck begründet und das Unterlassen nur darin besteht, dass
die Fehlvorstellung nicht ausgeräumt wird. Erst wenn - wie hier nicht - an dem
Vorliegen einer Fehlvorstellung Zweifel bestehen oder der Abnehmer sich über
einen bestimmten Umstand, der seine Entscheidung beeinflussen könnte, keine
Gedanken macht, ist zu fragen, ob der Unternehmer den Abnehmer entsprechend
hätte aufklären müssen (vgl. Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40.
Aufl. 2022, § 5a Rn. 1.14).
III.
Die
streitgegenständliche Werbung ist irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1
S. 2 Nr. 2 UWG a.F.
1. Die
Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach,
wie der angesprochene Verkehr diese Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks
versteht (BGH, GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II). Die
streitgegenständliche Werbung richtet sich an den Durchschnittsverbraucher. Die
Auffassung, wie dieser die Angaben in der Internetwerbung versteht, kann der
Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Seine Mitglieder gehören zu den
angesprochenen Verkehrskreisen, da sie als potentielle Käufer von
Küchenrichtungen durch die fragliche Werbung unmittelbar angesprochen werden.
2. Eine
geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den
Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen
Verhältnissen nicht übereinstimmt. Mögliche Bezugspunkte der Irreführung sind
nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG a.F. der Anlass des Verkaufs
wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, der Preis oder die Art
und Weise, in der er berechnet wird. Für die Beurteilung einer geschäftlichen
Handlung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen
Verkehrskreisen hervorruft (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 18 - Identitätsdiebstahl).
Bei einer
Blickfangwerbung - bei der im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben
im Vergleich zu den sonstigen Angaben bildlich, farblich, graphisch oder sonst
drucktechnisch besonders herausgestellt sind, um durch ihre Betonung die
Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf sich zu ziehen - bietet sich bei
der Prüfung der Irreführung folgendes Stufenmodell an:
a)
Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren,
objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt (vgl. BGH, GRUR
2001, 78 juris-Rn. 16 - Falsche Herstellerpreisempfehlung), bzw. eine leicht zu
vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass
besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 81 Rn. 14 - Innerhalb 24 Stunden), liegt eine
sogenannte „dreiste Lüge” vor. In einem solchen Fall der objektiven
Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in
Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden (Bornkamm/Feddersen,
in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1.89; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014 – I-15 U 71/14, juris-Rn. 31).
Nicht durch
einen Sternchenhinweis korrekturfähig ist etwa die blickfangmäßige Aussage „20
% auf Alles ohne Wenn und Aber“ (LG Dortmund, Urteil vom 31.10.2018 – 20 O
22/18, juris-Rn. 15) oder die Werbung eines Autohändlers, die den Eindruck
vermittelt, dass ein angebotenes „Neufahrzeug“ zu dem angegebenen Preis von
jedermann gekauft werden kann, obwohl der Preis nur dann gilt, wenn für den
Wagen eine Tageszulassung vorgenommen wird und zum anderen nur für die
Verbraucher, die ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung geben (OLG Köln, Urteil vom
05.04.2019 – I-6 U 179/18, juris-Rn. 21 ff.). Gleiches gilt für die
Werbeaussage „30 % auf (fast) alles!“, wenn der Verbraucher die Einschränkung
„fast“ dahingehend versteht, dass sich diese nur auf die in der Aufzählung
nicht genannten Produktkategorien bezieht (OLG Köln, Urteil vom 20.04.2018 –
I-6 U 153/17, juris-Rn. 34).
b) In
anderen Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer
Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt,
kann der dadurch veranlasste Irrtum durch einen klaren und unmissverständlichen
Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH, GRUR 2016,
207 Rn. 16 - All Net Flat). Dabei reicht es nicht aus, wenn der beworbene
Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er nicht
benutzt werden kann, und der aufklärende Hinweis nur ganz am Ende der
Produktinformationen innerhalb der Produktbeschreibung steht, ohne am Blickfang
teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren (BGH,
GRUR 2003, 249 juris-Rn. 16 - Preis ohne Monitor).
So wurde
beispielsweise ein Hinweis in einer Fußnote für unzureichend gehalten, wenn
sich die Fußnotenziffer neben einer Preisangabe befindet, der Fußnotentext
selbst mit Hinweisen zur Preisgestaltung beginnt und der darin weiter
enthaltene Hinweis auf die regionale Verfügbarkeit nicht besonders
hervorgehoben ist (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2015, 150 Rn. 31 f. - Entertain
Comfort).
c) Auch
ohne Sternchenhinweis oder unmittelbare räumliche Zuordnung zum Blickfang kann
ausnahmsweise die Aufklärung in einem kurz und übersichtlich gestalteten
weiteren Text genügen, wenn es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und
kostspielige Güter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht
nur flüchtig befasst, und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen
Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird. So hat der BGH eine Irreführung
verneint, wenn der Eindruck, ein Bett werde mit dem bildlich dargestellten
Zubehör geliefert, durch einen am linken unteren Rand in kleiner schwarzer
Schrift enthaltenen, aber übersichtlichen und kurzen Hinweis „Ohne Lattenroste,
Matratzen [...] Beimöbel und Deko“ korrigiert wird (BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19
- Schlafzimmer komplett). Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung
einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in
der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und
unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage
hingeführt wird, ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt
(BGH, GRUR 2018, 320 Rn. 24 - Festzins Plus).
3. Unter
Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist die streitgegenständliche
Werbung als irreführend einzustufen.
a) Es
handelt sich bei der Angabe „33 % AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN
(1)“ um eine Blickfangwerbung, weil sie im Rahmen der Werbeanzeige im Vergleich
zu den sonstigen Angaben drucktechnisch besonders herausgestellt und aufgrund
des Gesamteindrucks als schlagwortartige Aufmerksamkeitswerbung einzustufen
ist.
b) Diese
für den Verbraucher eindeutige Werbeaussage ist objektiv unzutreffend, da die
angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieser plakativen Darstellung davon
ausgehen, dass die Beklagte mit der Reduzierung von allen Küchen ihr gesamtes
Küchensortiment rabattiert anbieten möchte. Tatsächlich nimmt die Beklagte
jedoch Küchen unter einem Wert von 6.900,00 € von dem Angebot aus, wobei dieser
Kaufpreis ohne Miele und Bora-Geräte und ohne Montagekosten zu erreichen ist.
Es handelt sich daher dabei nicht nur eine präzisierungsbedürftige Unklarheit
oder Halbwahrheit, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht
nachprüfbaren, objektiven Tatsache.
Für diese
objektive Unrichtigkeit ist kein vernünftiger Anlass ersichtlich. Es wäre der
Beklagten beispielsweise leicht möglich gewesen, den Zusatz „ab einem Kaufpreis
von 6.900,00 €“ in die Blickfangwerbung aufzunehmen, da ausreichend Platz
vorhanden war. Auch die Beklagte trägt keinen nachvollziehbaren Anlass vor,
warum sie die Ausnahme weitab von der Blickfangwerbung nach etlichen Seiten,
die heruntergescrollt werden müssen, anbrachte.
Diese
Blickfangwerbung, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken kann, dass sie das
Angebot verlässlich beschreibt und alles Wesentliche damit gesagt ist, muss
grundsätzlich bereits als solche wahr sein. Der dadurch erzeugte Irrtum kann
somit nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder
ähnlichem richtiggestellt werden.
c)
Darüber hinaus sind die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen an
die Richtigstellung einer irreführenden blickfangmäßigen Werbung nicht erfüllt.
Zum einen spricht gegen die Annahme eines klaren und unmissverständlichen
Hinweises, dass dieselbe Fußnote „(1)" sowohl nach dem Wort „KÜCHEN“ als
auch nach dem Wort „BACKOFEN“ verwendet wird. Zum anderen besteht durch den
nach der Blickfangwerbung enthaltenen umfangreichen Text mit mehreren
Lichtbildern - eine detaillierte Beschreibung des AEG-Ofens, die Punkte
„Exklusiv bei K.: Die Mixed-Reality-Küchenplanung" und „Fast geschafft: 3
Schritte trennen Sie von Ihrer individuellen Küche" sowie des Hinweises
auf die „Gratis-Serviceleistungen" - die Gefahr, dass der Verbraucher die
Suche nach der Fußnote 1 aus dem Auge verliert, weshalb der Hinweis nicht mehr
am Blickfang teilhat. Außerdem werden auch nach dem auflösenden Hinweis noch
allgemeine Aussagen getätigt und anklickbare Button zur Verfügung gestellt.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Abschnitt „Fast geschafft: 3
Schritte trennen Sie von ihrer individuellen Küche" eine in „1.",
„2." und „3." untergliederte Beschreibung der Vorgehensweise bei der
Bestellung einer rabattierten Küche enthält, weshalb möglicherweise die
angesprochenen Verkehrskreise bereits in diesem Abschnitt die Auflösung der
Fußnote 1 vermuten.
d) Eine
andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Tatsache veranlasst, dass es
sich bei einer Küche um ein langlebiges und kostspieliges Wirtschaftsgut
handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst.
Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um eine kurze und übersichtliche
Gestaltung der Werbeanzeige, bei welcher der Zusammenhang zwischen unrichtiger
Blickfangangabe und aufklärendem Hinweis auf einen Blick erkannt werden kann
(vgl. BGH, GRUR 2018, 320 Rn. 25 - Festzins Plus). Zum anderen vermittelt die
streitgegenständliche Angabe nicht nur eine fehlerhafte Vorstellung, sondern
stellt eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache,
für die es keinen vernünftigen Grund gibt, dar.
C.
Da die Berufung
keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme
der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend
die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des
Kostenverzeichnisses zum GKG).
Hierzu besteht
Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses
Hinweises.
Anmerkung: Die
Berufung wurde zurückgenommen.
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