Die (innerörtliche) Straße verlief zunächst zweispurig in eine Fahrtrichtung. Rechts fuhr die Klägerin, links mit einem Lkw der Beklagte. Nach einer Ampelanlage erfolgte noch fünf Markierungen zwischen den Fahrstreifen, dann befand sich das Zeichen 120 (beidseitige Fahrbahnverengung) auf der Fahrbahn. Der Beklagte zog mit dem Lkw nach rechts und kollidierte mit dem Pkw der Klägerin. Der Haftpflichtversicherter des Beklagten hatte vorgerichtlich den Schaden am Fahrzeug der Klägerin mit 50% reguliert. Die Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Das Landgericht hatte im Berufungsurteil die Revision zum BGH zugelassen. Diese wurde von der Klägerin eingelegt, aber vom BGH als unbegründet zurückgewiesen.
Dass der Anstoß durch den Lkw beim ziehen nach rechts erfolgte und dieser das Fahrzeug der Klägerin nicht sah, wurden beklagtenseits eingeräumt. Allerdings ging das Berufungsgericht nicht von einer Unabwendbarkeit des Unfalls für die Klägerin nach § 17 Abs. 3 StVG aus mit der vom BGH als berechtigt angesehen Begründung, ein Idealfahrer wäre gar nicht erst in diese Situation gekommen.
Auch die Haftungsteilung zu je ½ wurde vom BGH als rechtfehlerfrei bewertet. Die Abwägung der Haftungsverteilung nach § 17 StVG sei ebenso wie im Rahmen des § 254 BGB aufgrund aller festgestellten kausalen Umstände (ob unabhängig davon, ob zugestanden, unstreitig oder nach dem Vollbeweis gem. § 287 ZPO festgestellt) vorzunehmen. In erster Linie sei das Maß der Verursachung zu berücksichtigen; ein weiterer Faktor sei das beiderseitige Verschulden. Dies sei vom Berufungsgericht berücksichtigt worden.
Zutreffend habe das Berufungsgericht das Gefahrenzeichen 120 gewürdigt. Bei einer (damit angezeigten) Fahrbahnverengung gelte alleine das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme, § 1 StVO. Es ergäbe sich auch bei einem Gleichlauf der Fahrzeuge auf beiden Fahrspuren kein Vortrittsrecht des auf der rechten Fahrspur Fahrenden. Das Zeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO („Verengte Fahrbahn“) signalisiere eine Verengung der Fahrbahn. Anders als bei Zeichen 121 („einseitig verengte Fahrbahn“) gäbe es also nicht einen weiterführenden und einen endenden Fahrstreifen, vielmehr würden beide Fahrspuren gleichzeitig in einen neuen Fahrstreifen übergeleitet. Daher stelle sich das Durchfahren der Engstelle nicht als ein Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5 StVO dar und das in § 7 Abs. 4 StVO normierte Reißverschlussverfahren sei nicht unmittelbar (wie bei § 7 Abs. 5 StVO) anwendbar. Die Verengung und die durch das Zeichen 120 signalisierte Gefahr führe zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht für die Kraftfahrer auf beiden Fahrstreifen, die auf die Engstelle zufahren würden, §§ 1, 3 StVO. Das gelte auch dann, wenn beide Kraftfahrer gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit an die Engstelle gelangen würden und begründe auch in diesem Fall kein Vorrangrecht des rechts fahrenden Fahrzeugführers.
Das Zeichen 120 enthalte keine Vorrangregelung. Ein solches ergäbe sich auch nicht für das rechts fahrende Fahrzeug aus der Gesamtschau der insoweit relevanten Vorschriften der StVO. Zutreffend sei zwar, dass grundsätzlich von zwei Fahrstreifen die rechte zu nutzen sei (§ 2 Abs. 1 S. 1 StVO) und zudem möglichst weit rechts zu fahren sei (§ 2 Abs. 2 StVO). Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 (bei Rechtfertigung des Abweichens auf Grund der Verkehrsdichte) und 3 StVO (innerhalb geschlossener Ortschaften) sei dieses aber aufgehoben, weshalb sich der auf dem linken Fahrstreifen der Engstelle nähernde Kraftfahrer grundsätzlich verkehrsgerecht verhalte. Mit der Situation einer Kreuzung oder Einmündung (rechts hat Vorrang § 8 Abs. 1 S. 1 StVO) sei die Situation der Engstelle nicht vergleichbar.
Zudem stünde dem Vorrang des rechts Fahrenden in systematischer Hinsicht der Vergleich mit der Konstellation des Zeichens 121 (Anlage 1 zu § 7 Abs. 6 und 7 StVO) entgegen. Dort müsse der auf dem endenden Fahrstreifen Fahrende einen Fahrstreifenwechsel vornehmen, § 7 Abs. 4 StVO, während der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende keinen Fahrstreifenwechsel vornehme und Vorrang habe. Da dieser Vorrang je nachdem für Kraftfahrer rechts oder links gelte, deren Fahrstreifen durchgehend sei, sei es folgerichtig, bei Beendigung beider Fahrstreifen durch die Engstelle keinem ein Vorrangrecht einzuräumen.
Der Beklagte habe die Fahrbahnverengung nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das klägerische Fahrzeug nicht gesehen. Die Klägerin sei zu Unrecht von einem eigenen Vorrang ausgegangen und habe sorgfaltswidrig darauf vertraut, das links fahrende Beklagtenfahrzeug würde sich hinter ihr einordnen.
BGH, Urteil vom 08.03.2022
- VI ZR 47/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Revision
der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 6 - vom
15. Januar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Die Parteien
streiten um den Ersatz weiteren Sachschadens nach einem Verkehrsunfall.
Die Zeugin S.
befuhr am 17. Oktober 2018 mit dem Fahrzeug der Klägerin den rechten
Fahrstreifen einer in Fahrtrichtung zunächst zweispurigen Straße in Hamburg.
Neben ihr, auf dem linken Fahrstreifen, fuhr der Beklagte zu 2 mit einem bei
der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Lkw. Nach einer Ampel folgen noch
fünf Markierungen zwischen den beiden Fahrstreifen, dann befindet sich das
Symbol der beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120) auf der
Fahrbahn. Der Beklagte zu 2 zog mit dem Lkw nach rechts und kollidierte mit dem
Fahrzeug der Klägerin, welches er nicht gesehen hatte. Beide Fahrzeuge wurden
beschädigt. Die Beklagte zu 1 hat den Schaden der Klägerin vorgerichtlich auf
Grundlage einer Haftungsquote von 50:50 reguliert.
Das Amtsgericht
hat die auf Zahlung der Differenz zu einer hundertprozentigen Haftung der
Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das
Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung
des Berufungsgerichts (BeckRS 2021, 272) war der Unfall für die Klägerin nicht
unvermeidbar. Die deshalb notwendige Haftungsverteilung (§ 17 Abs. 2,
Abs. 1, § 18 Abs. 3 StVG) sei maßgeblich auf der Grundlage des
allgemeinen Rücksichtnahmegebots aus § 1 StVO zu bemessen. Das
Verkehrszeichen 120 ("Verengte Fahrbahn") der Anlage 1 zu § 40
Abs. 6 und 7 StVO löse keinen Vorrang eines der beiden sich zu einem
Fahrstreifen verengenden Fahrstreifen aus. Anders als beim Zeichen 121
("Einseitig verengte Fahrbahn") ende nicht einer der beiden
Fahrstreifen, weshalb nicht vom Vorrang des durchgehenden Fahrstreifens
ausgegangen werden könne und das Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4
StVO) keine Anwendung finde. Grundsätzlich und insbesondere in dem Fall, dass
beide Fahrzeuge vor einer Fahrbahnverengung gleichauf und mit gleicher
Geschwindigkeit führen, bedürfe es besonderer gegenseitiger Aufmerksamkeit,
Besonnenheit und Geistesgegenwärtigkeit, um eine Abstimmung über das Einordnen
vor- bzw. hintereinander zu erzielen. Im Zweifel seien die Verkehrsteilnehmer
gehalten, jeweils dem anderen den Vorrang einzuräumen. Ein Vorrang des rechts
fahrenden Fahrzeugs lasse sich aus der Straßenverkehrsordnung nicht herleiten.
Auf dieser
Grundlage falle der Zeugin S. ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht zur
Last, weil sie von einer nicht gegebenen Vorfahrtberechtigung ausgegangen sei
und darauf vertraut habe, dass der Beklagte zu 2 sich hinter ihr einordnen
werde. Der Beklagte zu 2 habe gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, weil er
die Fahrbahnverengung nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das Fahrzeug
der Klägerin nicht gesehen habe. Diese Verstöße wögen etwa gleich schwer. Eine
erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs habe sich nicht nachweislich
ausgewirkt.
II.
Diese
Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1.
Entgegen der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge hat das Berufungsgericht
nicht verfahrensfehlerhaft davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zu
der Frage einzuholen, ob der Unfall für die das klägerische Fahrzeug führende
Zeugin S. vermeidbar war. Nach dem von der Revision hierzu aufgezeigten
Instanzvortrag hat die Klägerin dieses Sachverständigengutachten zum Beweis der
Tatsache angeboten, dass der Unfall für die Zeugin S. unvermeidbar gewesen sei,
weil sich das klägerische Fahrzeug und der Beklagte zu 2 zum Unfallzeitpunkt
auf gleicher Höhe befanden und der Beklagte zu 2 das klägerische Fahrzeug nicht
gesehen hat, weil dieses sich im toten Winkel befand. Hiervon ist das
Berufungsgericht jedoch in tatsächlicher Hinsicht auch ausgegangen. Es hat den
Unfall lediglich deshalb für die Zeugin S. nicht für unvermeidbar gehalten,
weil es davon ausgegangen ist, dass ein Idealfahrer schon nicht in diese
Situation gekommen wäre.
2. Ohne
Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die vom Berufungsgericht auf der
Grundlage der getroffenen Feststellungen vorgenommene hälftige
Haftungsverteilung.
a) Die
Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist - wie
im Rahmen des § 254 BGB - grundsätzlich Sache des Tatrichters und im
Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden
Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich
zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteile vom 15. Mai
2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 10; vom 11. Oktober 2016 - VI ZR
66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; jeweils mwN). Die Abwägung ist aufgrund aller
festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO
bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall
ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von
Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein
Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile
vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 10; vom 11. Oktober 2016 -
VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; jeweils mwN).
b) Nach
diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu
beanstanden.
aa) Das
Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei einer beidseitigen
Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120) allein das Gebot der wechselseitigen
Rücksichtnahme (§ 1 StVO) gilt und sich auch bei zwei gleichauf in die
Engstelle fahrenden Fahrzeugen kein regelhafter Vortritt des rechts fahrenden
Fahrzeugs ergibt.
(1) Das
Allgemeine Gefahrenzeichen 120 ("Verengte Fahrbahn") nach Anlage 1 zu
§ 40 Abs. 6 und 7 StVO signalisiert eine Verengung der Fahrbahn. Im
Falle der Verengung von zuvor zwei auf nunmehr nur noch einen Fahrstreifen gibt
es - anders als beim Zeichen 121 ("Einseitig verengte Fahrbahn") -
nicht einen durchgehenden und einen endenden Fahrstreifen, sondern beide
Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt. Das Durchfahren der Engstelle
ist daher für sich genommen nicht mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des
§ 7 Abs. 5 StVO verbunden; auch greift das Reißverschlussverfahren
des § 7 Abs. 4 StVO nicht unmittelbar. Die in der Verengung liegende
und durch das Zeichen 120 signalisierte Gefahr führt jedoch zu einer erhöhten
Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die
Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1, § 3
Abs. 1 StVO (vgl. AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 176, juris Rn. 16;
Quarch in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO
Rn. 6; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl.,
§ 7 StVO Rn. 19a; insoweit auch LG Hamburg, BeckRS 2018, 24345 Rn. 9 m.
Anm. Bachmor, NZV 2019, 209; Lafontaine in Freymann/Wellner,
jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand 1.12.2021, § 40 StVO Rn.
106).
(2)
Nichts anderes gilt auch dann, wenn beide Fahrzeuge gleichauf und mit gleicher
Geschwindigkeit an die Engstelle gelangen. Auch in diesem Fall gebührt dem rechts
fahrenden Fahrzeug nicht regelhaft der Vortritt (vgl. AG Düsseldorf,
Schaden-Praxis 2012, 176, juris Rn. 16; Feskorn in Freymann/Wellner,
jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand 1.12.2021, § 7 StVO Rn. 26;
aA LG Hamburg, BeckRS 2018, 24345 Rn. 9; König in Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 7 StVO Rn. 20; Lafontaine in
Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand 1.12.2021,
§ 40 StVO Rn. 106).
(a) Das
Gefahrenzeichen 120 enthält eine derartige Vorrangregelung nicht. Anders als
die Revision meint, ergibt sich ein solcher Vorrang des rechts fahrenden
Verkehrsteilnehmers auch nicht mittelbar aus einer Gesamtschau der insoweit
relevanten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Zwar ist grundsätzlich von
zwei Fahrbahnen die rechte zu benutzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO)
und auch darüber hinaus möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2
StVO). Bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung ist dieses
Rechtsfahrgebot jedoch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 3
StVO aufgehoben, so dass sich auch der auf dem linken Fahrstreifen der
Engstelle nähernde Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verkehrsgerecht verhält.
Die Situation einer Kreuzung oder Einmündung, in der die Vorfahrt hat, wer von
rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO), ist nicht vergleichbar.
(b)
Einem Vorrang des rechts fahrenden Fahrzeugs stünde in systematischer Hinsicht
auch der Vergleich mit der Konstellation des Zeichens 121 Anlage 1 zu § 40
Abs. 6 und 7 StVO ("Einseitig verengte Fahrbahn") entgegen. Im
Fall der einseitigen Fahrbahnverengung muss das auf dem endenden Fahrstreifen
fahrende Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel vornehmen (§ 7 Abs. 4
StVO), während das auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrende Fahrzeug einen
grundsätzlichen Vorrang genießt. Besteht bei der einseitigen Fahrbahnverengung
links ein Vorrang des auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden und bei der
einseitigen Fahrbahnverengung rechts ein Vorrang des auf dem linken
Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugs, weil sich diese jeweils auf dem durchgehenden
Fahrstreifen befinden, während der andere Fahrstreifen endet, ist es
folgerichtig, bei der beidseitigen Fahrbahnverengung keinem der beiden
Fahrzeuge gegenüber dem jeweils anderen regelhaft einen Vorrang einzuräumen.
(3) Im
Ergebnis hat daher keines der beiden Fahrzeuge den Vorrang und sind die
Fahrzeugführer gehalten, sich unter gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1
StVO) darüber zu verständigen, wer als erster in die Engstelle einfahren darf
(Feskorn in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand
1.12.2021, § 7 StVO Rn. 26). Gelingt die Verständigung nicht, sind sie
dazu verpflichtet, im Zweifel jeweils dem anderen den Vortritt zu lassen.
bb) Nach
all dem ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl der
Beklagte zu 2 als auch die Zeugin S. gegen ihre Pflicht zur erhöhten
Rücksichtnahme verstoßen haben. Der Beklagte zu 2 hat die Fahrbahnverengung
nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das klägerische Fahrzeug nicht
gesehen. Die Zeugin S. ist zu Unrecht von eigener Vorfahrt ausgegangen und hat
daher sorgfaltswidrig darauf vertraut, das links neben ihr fahrende
Beklagtenfahrzeug werde sich hinter ihr in die von ihr befahrene rechte Spur
einfädeln.
cc) Die
Abwägung der festgestellten Verursachungsbeiträge sowie die darauf beruhende
Festsetzung der konkreten Haftungsquote als solche obliegt dem Tatrichter und
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich die Revision gegen die
Gewichtung der Betriebsgefahren wendet, erhebt sie keine ordnungsgemäß
ausgeführte Verfahrensrüge gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es
stehe nicht fest, dass sich eine erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs
im Streitfall ausgewirkt habe.
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