Die Klägerin war Betreiberin einer Tennishalle, in der der Beklagte regelmäßig als Freizeitsportler einen Platz mietete. Am 16.10.2018 prallte in Ball gegen eine der Glasscheiben an der neben dem Platz mit einer Entfernung von 2,50 m liegenden Außenwand, die dabei zerbrach. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin wurde dieser vom Oberlandesgericht (OLG) zugesprochen, da nach seiner Ansicht der Ball bei einem regelgerechten Spiel gegen die Scheibe prallte und dies vom Spieler nicht mangels eines Verschuldens nicht zu vertreten sei. Auf die zugelassene Revision hob der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtstreit an das OLG zurück. Die Begründung des OLG, mit der Ansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB verneint wurden, halte einer Prüfung nicht stand.
Der BGH geht von einem gewerblichen Mietverhältnis aus, bei dem der Vermieter Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache auch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen könne (BGH, Urteil vom 27.06.2018 – XII ZR 79/17 -). Bei der Pflicht, den Mietgegenstand in einem vertragsgemäßen Gebrauch iSv. § 538 BGB zu halten, und danach aus der aus der Besitzüberlassung folgenden Obhutspflicht den Mietgegenstand schonend und pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen, was zu einer durch § 538 BGB nicht mehr gedeckten Verschlechterung führen würde, handele es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB aus dem Mietverhältnis.
Veränderungen und Verschlechterungen (einschl. Beschädigungen), die der Mieter durch vertragsgemäßen Gebrauch verursache, habe er aber nach § 538 BGB nicht zu vertreten. Der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauch ergäbe sich aus der Vereinbarung und dem Vertragszweck. Vertragsgemäß seien ausschließlich solche Auswirkungen, die auf dem üblichen Gebrauch im Rahmen des Vertragszwecks beruhen würden. Daher könne eine Beschädigung der Mietsache nur dann vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst sein, als sie vom Vertragszweck umfasst würde. Dass hier die Beschädigung der Glasscheibe vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst worden sei, ließe sich nicht erkennen. Der Vertragszweck umfasse die räumlichen Grenzen des für die Sportausübung verfügbaren Raums und damit nicht den Bereich der Glasscheibe an einer Außenwand neben dem Platz.
Fehlerhaft habe das OLG darauf abgestellt, es habe dem Beklagten an einem Verschulden gefehlt. Für ein Vertretenmüssen könne nicht alleine (wie es das OLG vornahm) darauf abgestellt werden, ob die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) eingehalten wurden. Diese Wettkampfregeln seien beachtlich für Ansprüche bei Verletzungen von Spielen untereinander. Anders als das OLG meinte, können die entsprechenden Erwägungen hier nicht übertragen werden, da die Interessenslage zwischen Mieter und Vermieter nicht der Interessenslage zwischen den Teilnehmern eines sportlichen Wettkampfes entspräche. Vielmehr würde sich bei der Beschädigung der Mietsache keine Gefahr verwirklichen, die Vermieter und Mieter unter gleichen Bedingungen (ähnlich den am Wettkampf beteiligten Sportlern) gemeinsam in Kauf genommen hätten. Die Abgrenzung erfolge zwischen Mieter und Vermieter gerade über § 538 BGB.
Vor diesem Hintergrund schloss der BGH (anders als das LG) auch eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB nicht aus. Es sei anerkannt, dass bei Sachbeschädigungen, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar Leistungsgegenstand seien, vertragliche und deliktische Ansprüche nebeneinander bestehen.
Für das weitere Verfahren gab der BGH dem OLG auf, ein Mitverschulden der Klägerin als Vermieterin zu prüfen., welches sich daraus ergeben könnte, dass die Seitenlinie des Platzes von der Außenwand nur 2,50 m entfernt gewesen sei und (nach der Behauptung des Beklagten) dass die Glasscheibe als Fensterverglasung für eine Tennishalle nicht zulässig sei.
BGH, Urteil vom 02.02.2022 -
XII ZR 46/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die
Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 27. Mai 2021 aufgehoben.
Der
Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Die Klägerin
verlangt von dem Beklagten nach beendetem Mietverhältnis Schadensersatz wegen
Beschädigung der Mietsache und entgangenem Gewinn.
Die Klägerin
betreibt eine Tennishalle, in der der Beklagte als Freizeitsportler regelmäßig
einen Tennisplatz gemietet hat. Am 16. Oktober 2018 spielte der Beklagte auf
dem Platz Nr. 4, dessen seitliche Außenlinie nach den Feststellungen des
Landgerichts im Abstand von 2,50 m zur Außenwand der Halle verläuft, die
gänzlich mit großformatigen Fenstern verglast ist. Im Verlauf des Spiels
prallte der Beklagte gegen eine der Glasscheiben, die dadurch zerbrach. Am 2.
November 2018 ließ die Klägerin eine neue Fensterscheibe einsetzen. Die
Reparaturkosten beliefen sich auf 2.299,79 €. Die Haftpflichtversicherung des
Beklagten regulierte davon 776,22 €, weil ihrer Auffassung nach für die
zerstörte Scheibe ein Abzug „neu für alt“ geboten sei.
Die Klägerin
behauptet, der Austausch der Glasscheiben habe nicht vor dem 2. November 2018
erfolgen können. In der Zwischenzeit sei der Platz Nr. 4 nicht vermietbar
gewesen, wodurch ihr ein Gewinn entgangen sei, den sie auf 6.311 € errechnet.
Mit der
vorliegenden Klage nimmt sie den Beklagten auf die restlichen Reparaturkosten
in Höhe von 1.523,57 €, den entgangenen Gewinn und vorgerichtliche
Anwaltskosten in Anspruch.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision
hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das
Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2021, 939 veröffentlicht ist, hat
zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche
weder nach §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch aus
§ 823 BGB zu, weil dem Beklagten kein Verschuldensvorwurf im Sinne des
§ 276 BGB zu machen sei.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze die Haftung eines Sportlers nach
§ 823 BGB für die Verletzung eines anderen Sportlers im Rahmen eines
Wettkampfes voraus, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen
Wettkampfes verstoßen und dabei den anderen verletzt habe. Dagegen scheide eine
Haftung aus, wenn sich ein Sportler eine Verletzung bei einem regelgerechten,
dem Fairnessgebot entsprechenden Einsatz des Gegners zuziehe. Dabei richteten
sich die Sorgfaltsanforderungen nach den besonderen Gegebenheiten des Sports,
bei dem sich der Unfall ereignet habe, und würden durch das beim jeweiligen
Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert. Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung
des Schädigers trage insoweit nach allgemeinen Grundsätzen der Verletzte.
Diese
Erwägungen seien jedenfalls im Ergebnis auf den vorliegenden Fall zu
übertragen, weil die Interessenlage in beiden Fallkonstellationen dieselbe sei.
Denn ein Sportler sei berechtigt, im Rahmen des Wettkampfs die Verhaltensweisen
zu tätigen, die dem jeweiligen Sport immanent seien und die den in diesem Sport
anerkannten Regeln und Übungen entsprächen. Verletze ein Sportler bei
Einhaltung dieses Rahmens einen anderen Sportler oder die zur Verfügung
gestellten Räumlichkeiten, fehle es an einem Verschulden.
Zwischen den
Parteien bestehe im Kern Einigkeit darüber, dass der Beklagte die Glasscheibe
bei dem Versuch beschädigt habe, einen Ball zu retournieren. Nach den Regeln
der International Tennis Federation dürfe der Rückschläger jede Position
innerhalb und außerhalb der Linien auf seiner Seite des Netzes einnehmen. Zudem
sei dem Gericht aus eigener Erfahrung mit dem Tischtennissport beziehungsweise
dem langjährigen, regelmäßigen Verfolgen von im Fernsehen übertragenen
Tennisspielen bekannt, dass die Aufmerksamkeit des retournierenden Spielers
allein dem Ball, und nicht der näheren Umgebung gelte. Schließlich
unterschreite der seitliche Abstand des Platzes Nr. 4 zur Außenwand der
Halle mit 2,50 m die in Anhang IX der Regeln der International Tennis
Federation für Freizeit- und Vereinsplätze empfohlene Mindestentfernung von
3,05 m zwischen den Seitenlinien und seitlichen Einzäunungen.
II.
Dies hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch
nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB beziehungsweise aus
§ 823 Abs. 1 BGB nicht verneint werden.
1. Die
bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht dessen
Beurteilung, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach §§ 280
Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB nicht in Betracht komme.
a) Wie
der Senat bereits entschieden hat, sind bei gewerblichen Mietverhältnissen
Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von
Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, auch nach Beendigung des
Mietverhältnisses gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als
Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch
Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung
(§ 249 Abs. 2 BGB) vom Mieter zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 27.
Juni 2018 - XII ZR 79/17 - NJW-RR 2018, 1103 Rn. 16 und BGHZ 218, 22 = NJW
2018, 1786 Rn. 9). Denn bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen
Mieträumlichkeiten in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe von
§ 538 BGB entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere die
Räumlichkeiten aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht
schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer
von § 538 BGB nicht mehr gedeckten Verschlechterung führen kann, handelt
es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht im Sinne von § 241
Abs. 2 BGB, die das Mietverhältnis begleitet (vgl. Senatsurteil vom 27.
Juni 2018 - XII ZR 79/17 - NJW-RR 2018, 1103 Rn. 16, 20 und BGHZ 218, 22 = NJW
2018, 1786 Rn. 23 f. mwN).
b) Gemäß
§ 538 BGB hat der Mieter allerdings Veränderungen oder Verschlechterungen
der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Verbrauch herbeigeführt werden,
nicht zu vertreten. Hierunter können grundsätzlich auch Beschädigungen der
Mietsache fallen (vgl. Guhling/Günter/Boerner Gewerberaummiete 2. Aufl.
§ 538 BGB Rn. 5; BT-Drucks. 14/4553 S. 42).
aa) Der
Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs richtet sich jeweils nach den konkreten
vertraglichen Vereinbarungen und dem Vertragszweck. Der Inhalt des Vertrags ist
insoweit nach allgemeinen Grundsätzen gegebenenfalls durch Auslegung gemäß
§§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Vertragsgemäß sind nur solche Auswirkungen
auf die Mietsache, welche ausschließlich auf dem üblichen Gebrauch im Rahmen
des vereinbarten Vertragszwecks beruhen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2002 -
XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234, 3235). Eine Beschädigung der Mietsache kann
danach nur insoweit zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören, als sie von dem
vereinbarten Vertragszweck umfasst wird.
bb) Der
Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er eine Glasscheibe der Außenwand der
Tennishalle beschädigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschädigung vom
vereinbarten Vertragszweck gedeckt sein sollte, sind indessen weder
festgestellt noch ersichtlich.
Die hier
verursachte Beschädigung der Halle ist vom Vertragszweck des Tennisspiels nicht
umfasst, weil sich dieser auf die räumlichen Grenzen des für die Sportausübung
verfügbaren Raums beschränkt. Auch kannte der Beklagte die Lage des Platzes in
der Halle und hat ihn in Kenntnis seiner räumlichen Begrenzung gemietet. Zudem
wurde noch in der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren deutlich, dass
die Parteien selbst den Mietvertrag nicht dahin verstehen, dass die
Beschädigung der Verglasung der Außenwand der Tennishalle zum vertragsgemäßen
Gebrauch des Tennisplatzes gehört habe.
c) Zu
Unrecht ist das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen davon
ausgegangen, hinsichtlich der Beschädigung der Glasscheibe fehle es an einem
Verschulden des Beklagten. Denn für die Frage, ob der Beklagte die Beschädigung
der Glasscheibe auch zu vertreten hat, kann entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Beklagte die
Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) eingehalten hat.
aa) Zwar
hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen, dass die Haftung
eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs den Nachweis voraussetzt, dass dieser schuldhaft gegen die
Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt
hat. Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt,
die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder
Sportausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines
Gegners zuzieht. In einem solchen Fall hat sich der Schädiger jedenfalls nicht
sorgfaltswidrig verhalten. Die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines
Wettkampfs bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem
sich der Unfall ereignet hat. Sie sind an der tatsächlichen Situation und den
berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfs auszurichten
und werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert
(vgl. BGH Urteil vom 27. Oktober 2009 - VI ZR 296/08 - NJW 2010, 537 Rn. 10
mwN).
bb) Dem
liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
und dem sich daraus ergebenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire
contra factum proprium“) ist es nicht zulässig, wenn der Geschädigte den
beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obwohl er trotz Einhaltung der
Sorgfaltsanforderungen ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich
nun der Beklagte befindet, sich dann aber dagegen gewehrt haben würde, diesem
trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen. Die Gefahr, in einem
sportlichen Wettkampf verletzt zu werden, ist wechselseitig. Jeder Spieler ist
sowohl potentieller Verletzer als auch potentieller Verletzter. Das, was dem in
Anspruch genommenen Spieler unterlaufen ist, konnte ebenso dem Spieler
passieren, der jetzt seinen Sportkameraden verklagt. Ein sportlicher Wettkampf
bringt auch bei Einhaltung der Spielregeln seinem Wesen nach zwangsläufig die
Gefahr mit sich, verletzt zu werden, und diesem Risiko setzen sich die Spieler
bewusst aus. Diese von den Spielern unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in
Kauf genommene Gefahr zwingt zu dem Schluss, dass bei Verletzungen, die trotz
Einhaltung der Spielregeln eingetreten sind, der Mitspieler von seiner etwaigen
Haftung freigestellt sein soll. Es wäre für jeden Spieler unzumutbar, bei
Verletzungen, die trotz Einhaltung der Regeln und des Fairnessgebots
eingetreten sind, das Risiko des Schadensersatzes zu tragen (vgl. BGH Urteil
vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - NJW-RR 2006, 813, 815 mwN und BGHZ 63,
140 = JZ 1975, 122).
cc) Anders
als das Berufungsgericht meint, können diese Erwägungen auf den vorliegenden
Fall auch im Ergebnis nicht übertragen werden, weil die Interessenlage zwischen
Vermieter und Mieter nicht derjenigen zwischen zwei an einem Wettkampf
teilnehmenden Sportlern vergleichbar ist. Denn Vermieter und Mieter stehen sich
nicht wie Teilnehmer eines sportlichen Wettkampfs wechselseitig gegenüber.
Durch eine Beschädigung der Mietsache verwirklicht sich keine Gefahr, die
Vermieter und Mieter unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommen
haben. Vielmehr werden im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses die
Verantwortungsbereiche von Vermieter und Mieter hinsichtlich einer Veränderung
oder Verschlechterung der Mietsache durch § 538 BGB abgegrenzt. Der Vermieter,
der Schadensersatz für eine von § 538 BGB nicht gedeckte Beschädigung der
Mietsache geltend macht, verhält sich nicht widersprüchlich.
Die
Obhutspflichten des Mieters eines Tennisplatzes werden daher nicht allein durch
die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) konkretisiert, die
sich zudem - naturgemäß - nur mit den Spielregeln des Tennissports befassen und
den berechtigten Erwartungen des Vermieters keine Rechnung tragen. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts kann mithin ein Tennisspieler, der in einer
Halle auf einem gemieteten Tennisplatz spielt, eine vom vertragsgemäßen
Gebrauch des Tennisplatzes nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle auch
dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International
Tennis Federation (ITF) anzulasten ist.
Die
Entscheidung des Berufungsgerichts zum Ausschluss eines Verschuldens des
Beklagten kann danach mit der dafür angegebenen Begründung keinen Bestand
haben.
2. In
gleicher Weise kann im vorliegenden Fall auch ein Schadensersatzanspruch der
Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen werden. Es ist
anerkannt, dass bei Beschädigung von Sachen, jedenfalls soweit sie nicht
unmittelbar Leistungsgegenstand sind, vertragliche und deliktische Ersatzansprüche
nebeneinander bestehen können. Insoweit gelten für das gewerbliche Mietrecht
keine Besonderheiten (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17 -
NJW-RR 2018, 1103 Rn. 24 mwN).
3. Die
angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben
und die Sache ist nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst
entscheiden, weil das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen
haben wird.
III.
Für das weitere
Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Nach dem bisherigen Vorbringen des
Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Beschädigung der
Glasscheibe nicht zu vertreten habe (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Das Berufungsgericht wird jedoch ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin zu
prüfen haben, das sich aus dem vom Landgericht bindend festgestellten Abstand
der Seitenlinie von der Außenwand von 2,50 m oder aus dem Vorbringen des
Beklagten, die Glasscheibe sei als Fensterverglasung für eine Tennishalle nicht
zugelassen gewesen, ergeben könnte.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen