Der Kläger nahm die Beklagte als Wohngebäudeversicherer im Hinblick auf einen Nasseschaden in Anspruch. In den Bedingungen der beklagten Versicherung heiß es unter anderem:
"§ 3 Leitungswasser
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für
innerhalb von Gebäuden eintretende
…
b) frostbedingte Bruchschäden an
nachfolgend genannten Installationen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken,
Spülklosetts, Armaturen …
2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
…
3. Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für
versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.
In einem Duschbad des Hauses kam es durch eine undichte Silikonfuge im Duschbereich zu einem Schaden. Die Beklagte negierte einen versicherungsvertraglichen Anspruch. Der Kläger erhob Klage auf Zahlung von € 17.575,70. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, im Berufungsverfahren mit € 4.635,60 stattgegeben. Die Revision der beklagten Versicherung führte zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Der BGH legte die hier verwandte versicherungsvertragliche Klausel dahingehend aus, dass die Beklagte für einen Wasserschaden infolge einer undichten Fuge nicht einzustehen habe.
Die Auslegung von Versicherungsbedingungen orientiere sich an einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer und wie dieser sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstünde. Auf versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse käme es bei diesem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht an. Abzustellen sei damit zunächst auf den Wortlaut, zusätzlich seien der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zu berücksichtigen.
Hier würde der Versicherungsnehmer unter „Leitungswasser“ und dann, da eine defekte Fuge kein Bruchschaden sei, unter „Nässeschäden“ nachlesen. Danach würde der Versicherer Entschädigung leisten, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig austreten würde und dabei etwas zerstört oder beschädigt. Das Wasser müsse aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitung) oder damit verbundenen Schläuchen oder sonstigen wasserführenden Teilen sowie Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Bei Lesen dieser Bedingungen würde der durchschnittliche Versicherungsnehmer feststellen, dass bei einer undichten Fuge Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung pp. komme, weshalb er die Alternative in Betracht ziehen würde, dass Wasser aus „den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“ ausgetreten sei. Die „Einrichtung“ würde er als eine (technische) Vorrichtung oder Anlage einstufen, wobei er dem Wortlaut der Klausel entnehmen könne, dass dies mit dem Rohrsystem verbunden sein müsse. Da aber läge auch für ihn ersichtlich bei einer undichten Fuge nicht vor.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde auch der Klausel keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden sei. Eine entsprechende Sachgemeinschaft würde er nicht annehmen, da der Klauselwortlaut dafür nichts hergeben würde; das Wort „Sachgesamtheit selbst käme auch nicht vor.
Nach Auffassung des BGH erwarte der durchschnittliche Versicherungsnehmer von einer Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und (soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergäben) lückenlosen Schutz und er würde sich, so der BGH, durch die Klausel nicht in seiner Erwartung getäuscht, sondern das Leistungsversprechen dahingehend verstehen, dass Schäden durch austretendes Leitungswasser nur gedeckt seien, wenn das Wasser aus bestimmten, abschließend aufgezählten Quellen stamme.
BGH, Urteil vom 20.10.2021 -
IV ZR 236/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die
Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1.
Zivilsenat - vom 27. August 2020 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Landgerichts Aschaffenburg - 1. Zivilkammer - vom 4. Dezember 2019
wird zurückgewiesen.
Die
Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger
trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Streitwert
für das Revisionsverfahren wird auf 9.763,58 € festgesetzt.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Der Kläger
nimmt den beklagten Versicherer auf Versicherungsleistungen wegen eines
Wasserschadens in Anspruch.
Er unterhält
als Miteigentümer eines Wohngebäudes mit den weiteren Miteigentümern bei der
Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, der Allgemeine
Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: VGB 2008)
zugrunde liegen. In Teil A VGB 2008 heißt es:
"§ 3
Leitungswasser
1. Bruchschäden
innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer
leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
…
b)
frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
aa)
Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen …
2. Bruchschäden
außerhalb von Gebäuden
…
3. Nässeschäden
Der Versicherer
leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig
austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden
kommen.
Das
Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder
damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen
Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der
Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder
Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus
Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.
…"
In dem
versicherten Gebäude kam es aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im
Duschbereich einer Wohnung zu einem Wasserschaden. Die weiteren Miteigentümer
traten ihre Ansprüche an den Kläger ab.
Das Landgericht
hat die Beklagte durch Versäumnisurteil antragsgemäß zur Zahlung von 17.575,70
€ verurteilt. Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner dagegen erhobenen Berufung hat
der Kläger die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils beantragt, soweit die
Beklagte zur Zahlung von 9.763,58 € verurteilt worden ist. Die Berufung hat in
Höhe von 4.635,60 € Erfolg gehabt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Der Kläger
verfolgt mit der Anschlussrevision seine Berufungsanträge weiter, soweit ihnen
das Oberlandesgericht nicht stattgegeben hat.
Entscheidungsgründe
A.
Revision der Beklagten
Die Revision
hat Erfolg.
I. Das
Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit vorliegend
relevant - ausgeführt, mit dem Wasseraustritt durch die undichte Silikonfuge in
der Duschkabine liege ein versichertes Ereignis gemäß Teil A § 3
Nr. 3 VGB 2008 vor. Dies setze nicht voraus, dass das Wasser aus dem
Rohrsystem selbst oder einer direkt mit diesem verbundenen Einrichtung
ausgetreten sei. Der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser aus dem
gesamten stationären Wasserkreislauf im versicherten Gebäude mit Zu- und
Abläufen werde vom Umfang der Versicherung erfasst. Der Begriff der sonstigen
Einrichtung sei erkennbar abstrakt und weit gefasst. Er erstrecke den
versicherten bestimmungswidrigen Wasseraustritt auf alle Gegenstände, die mit
dem Rohrsystem (fest) verbunden seien, solange sie dem Führen von Wasser
dienten. Eine Duschwanne sei über den Ablauf in diesem Sinne mit dem Rohrsystem
fest verbunden. Darüber hinaus werde man aber auch alle sonstigen Bestandteile
der Dusche, die den Austritt des Wassers während des Betriebs verhinderten, als
Teil der wasserführenden Einrichtung anzusehen haben, ganz gleich, ob sie den
Ein- oder Ausstieg ermöglichten oder - wie hier die Fuge der Duschwanne - den
Anschluss zum Gebäude herstellten. Erfasst werde ein bestimmungswidriger
Austritt des Wassers aus dem sich im Gebäude befindlichen Wasserkreislauf. Das
in eine Duschwanne (wie auch in ein Waschbecken oder eine Badewanne)
eingeleitete Wasser befinde sich noch in diesem Kreislauf, wenn es durch den
Ablauf abfließe, und werde durch die Duschwanne sowie die anderen begrenzenden
Einrichtungen wie Wände und insbesondere Fugen am Verlassen gehindert.
II. Die
Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht
diese zugelassen hat, ohne im Tenor nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO
darüber zu befinden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der
Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision
zuständig ist. Diese Entscheidung kann auch in den Gründen enthalten sein
(Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 42. Aufl. § 7 EGZPO Rn. 4). Sie ergibt sich im
Streitfall hinreichend deutlich daraus, dass das Berufungsgericht die Zulassung
damit begründet hat, der Bundesgerichtshof habe noch nicht über die Frage des
versicherten Ereignisses gemäß Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 entschieden.
Damit ist der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die
Revision zuständig.
III. Die
Revision ist auch begründet. Die Beklagte hat nicht für Schäden aufgrund der
undichten Fuge einzustehen. Das ergibt die Auslegung von Teil A § 3
Nr. 3 Satz 2 VGB 2008.
1.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein
durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei
verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des
erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die
Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen
an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem
Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind
zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar
sind (Senatsurteil vom 4. November 2020 - IV ZR 19/19, VersR 2021, 21 Rn. 8;
st. Rspr.).
2. a)
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein versichertes Ereignis handelt,
wenn Wasser durch eine undichte Fuge zwischen einer Duschwanne und einer
angrenzenden Wand gelangt, wird ein Versicherungsnehmer Teil A § 3 VGB
2008 mit der Überschrift "Leitungswasser" finden, der unter
Nr. 1 und 2 Näheres zu "Bruchschäden" und unter Nr. 3 zu
"Nässeschäden" bestimmt. Da der Versicherungsnehmer eine undichte
Fuge nicht als Bruchschaden einordnet, wird er seine Aufmerksamkeit auf Teil A
§ 3 Nr. 3 VGB 2008 richten.
b) Nach
Teil A § 3 Nr. 3 Satz 1 VGB 2008 leistet der Versicherer
Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes
Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Gemäß
Satz 2 der Klausel muss das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung
(Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem
Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-,
Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen
sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Ein Versicherungsnehmer
wird sich an diesem Wortlaut orientieren und feststellen, dass bei einer
undichten Fuge Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung oder damit
verbundenen Schläuchen ausgetreten ist. In Betracht wird er dagegen die
Alternative ziehen, dass Wasser aus "den mit diesem Rohrsystem verbundenen
sonstigen Einrichtungen" ausgetreten ist, zumal er die im Anschluss hieran
aufgeführten weiteren Alternativen für nicht einschlägig halten wird.
c) Der
Versicherungsnehmer wird sich fragen, ob im Fall einer undichten Fuge zwischen
einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand Wasser aus "den mit diesem Rohrsystem
verbundenen sonstigen Einrichtungen" ausgetreten ist. Er wird annehmen,
dass eine Einrichtung eine (technische) Vorrichtung oder Anlage ist (vgl.
Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Band 3 Stichwort
Einrichtung), wobei er dem Wortlaut von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2
VGB 2008 entnehmen wird, dass die Vorrichtung mit dem Rohrsystem der
Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbunden sein muss. Diese Voraussetzung
wird er hinsichtlich einer undichten Fuge, die keine Verbindung mit dem
Rohrsystem aufweist, verneinen (vgl. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen -
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 4 U 24/13, juris Rn. 3; LG
München I NJOZ 2018, 231 Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Januar 2013
- 1 O 130/12, juris Rn. 13; AG Aachen, Urteil vom 10. Juli 2013 - 109 C 19/13,
juris Rn. 16; Rixecker, ZfSch 2017, 223).
d)
Anhaltspunkte dafür, die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die
sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen, die
über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem
verbunden ist, wird der Versicherungsnehmer der Klausel entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht entnehmen können
(ebenso i. Erg. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen - LG München I NJOZ
2018, 231 Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Januar 2013 - 1 O 130/12,
juris Rn. 13; AG Aachen, Urteil vom 10. Juli 2013 - 109 C 19/13, juris Rn. 16;
Rixecker, ZfSch 2017, 223). Eine Einbeziehung der Dusche als Sachgesamtheit,
wie sie von der Gegenauffassung mit Blick auf das Interesse des
Versicherungsnehmers angenommen wird (vgl. - zu unterschiedlichen
Klauselfassungen - OLG Schleswig r+s 2015, 449 Rn. 25; Hoenicke in
Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 4 Rn. 94; Martin,
Sachversicherungsrecht 3. Aufl. E I Rn. 36; HK-VVG/Rüffer, 4. Aufl. VGB 2016 -
Wert 1914 GNP A 4 Rn. 8; differenzierend Günther, r+s 2018, 63, 64; vgl. zu
Durchgängen in einer gefliesten Wand OLG Naumburg r+s 2019, 203 Rn. 16 f.; OLG
Frankfurt VersR 2010, 1641 [juris Rn. 14 f.]), wird der Versicherungsnehmer für
ausgeschlossen halten, weil er im Klauselwortlaut keinen Hinweis auf eine
funktionale Betrachtung findet, nach welcher sämtliche dem Zweck der Dusche dienenden,
den Luftraum über der Duschwanne umgrenzenden Bauteile einzubeziehen wären.
Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 erwähnt in keiner Alternative
eine funktionale, auf einen Raum bezogene Sachgesamtheit; vielmehr stellt die
Klausel auf konkrete Gegenstände ab. Das Wort "sonstigen" vor dem
Begriff "Einrichtungen" verdeutlicht dem Versicherungsnehmer, dass
diese Einrichtungen eine mit den zuvor genannten Rohren und Schläuchen
vergleichbare Qualität haben, also gleichfalls abgrenzbare Einzelgegenstände
sein müssen. Er wird annehmen, dass die Einrichtungen eine physische Verbindung
mit dem Rohrsystem aufweisen müssen, wobei mittelbare, über andere Bestandteile
einer Funktionseinheit vermittelte Verbindungen nicht genügen.
Soweit die
Revisionserwiderung auf Teil A § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2008 hinweist,
wonach als "Installationen", deren Bruchschäden zu entschädigen sind,
"Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts" genannt werden, gilt
nichts Anderes. Jener Klausel, die sich nicht zu Nässeschäden verhält und andere
Begriffe als der hier in Rede stehende Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2
VGB 2008 verwendet, lässt sich nichts für die Einbeziehung einer Dusche als
Sachgesamtheit hinsichtlich der Abdeckung von Nässeschäden entnehmen.
Die Erkenntnis,
dass Duschen in ganz unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt werden,
wird den Versicherungsnehmer in dem Verständnis bestärken, dass es nicht auf
eine dem Duschen dienende Sachgesamtheit ankommt, welche etwa bei
niveaugleichen und barrierefrei ausgeführten, gegebenenfalls seitlich offenen
Duschen ohne Duschwanne im Einzelfall kaum räumlich begrenzt werden könnte und
bei Duschräumen in Schwimmbädern oder Sporteinrichtungen den gesamten Raum
umfassen müsste. Kaum abgrenzbare Teile eines Raumes oder sogar ganze Räume
wird der Versicherungsnehmer nicht als mit dem Rohrsystem verbundene sonstige
Einrichtungen im Sinne von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008
ansehen (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2019, 353 [juris Rn. 47]; OLG München r+s
2017, 527 Rn. 1), weshalb er das von der Gegenauffassung herangezogene
funktionale Kriterium, das bei jeder Dusche unabhängig von ihrer baulichen
Ausführung bejaht werden müsste, als untauglich ansehen würde.
e) Der
durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von seiner
Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine
Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 -
IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 13 m.w.N.). In dieser Erwartung sieht er
sich durch sein Verständnis von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008
nicht getäuscht. Vielmehr wird er den Zweck dieser Klausel und ihren
Sinnzusammenhang mit dem voranstehenden Satz dahingehend verstehen, das dort
gewährte Leistungsversprechen für Schäden durch austretendes Leitungswasser
insofern zu konkretisieren, als dieses nur für Leitungswasser aus bestimmten,
abschließend aufgezählten Quellen gilt.
3. Die
Beklagte ist demnach leistungsfrei, weil Wasser nicht aus einer in Teil A
§ 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 genannten Quelle ausgetreten ist. Auf
die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt es entgegen der
Ansicht der Revisionserwiderung ebenso wenig an wie auf die von dem
Berufungsgericht und den Parteien erörterten weiteren Fragen. Die angefochtene
Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 561 ZPO). Soweit das Berufungsgericht ein Schuldanerkenntnis der
Beklagten verneint hat, sind im Revisionsverfahren zu Recht keine Einwände
erhoben worden.
B. Anschlussrevision
des Klägers
Die
Anschlussrevision ist zurückzuweisen. Steht dem Kläger kein Deckungsanspruch
zu, kommt es auf die von der Anschlussrevision angegriffenen Ausführungen des
Berufungsgerichts zur Schadenshöhe nicht an.
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