In den AGB der klagenden gewerblichen Autovermietung hieß es unter der Überschrift „Wesentliche Pflichten des Mieters“
„Der Mieter hat jeden Diebstahl oder Verlust (oder gegebenenfalls jeden Unfall) sofort der Polizei anzuzeigen und den Vermieter unverzüglich in Textform über die Anzeige zu unterrichten.“
Der Beklagte hatte einen Unfall nicht sofort der Polizei angezeigt. Die Kosten der Reparatur, die der Beklagte nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung zahlte, waren Streitgenstand. Nach seiner Ansicht kann sich der Autovermieter nicht auf die benannte Klausel berufen, um die weiteren Reparaturkosten von ihm zu fordern, da diese Klausel AGB-widrig sei.
Das Landgericht schloss sich der Rechtsansicht des Beklagten an.
Der Klägerin stünde zwar wegen Verletzung einer Obhutspflicht ein Schadensersatzanspruch zu, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 28.02.2018 – VIII ZR 157/17 -). Dieser Anspruch sei hier aber auf die gezahlte Selbstbeteiligung begrenzt. Unabhängig davon, ob die Klausel bereits wegen Mehrdeutigkeit nach § 305c Abs. 2 iVm. Abs. 1 BGB nicht greife, sei sie jedenfalls nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Danach seien Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn sie den Vertragspartners des Verwenders der AGB entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine Unangemessenheit auch daraus ergeben könne, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich sei.
Grundsätzlich bestünden keine Bedenken gegen eine sogen. Polizeiklausel (BGH, Urteil vom 01.12.2009 – XII ZR 117/09 -). Vorliegend weiche die Klausel aber von jener, die der BGH zu beurteilen hatte ab.
Schon die in Klammern gesetzte Formulierung „gegebenenfalls jeden Unfall“ sei nicht klar und verständlich. Die Formulierung „gegebenenfalls“ würde vom Kunden dahingehend verstanden werden können, dass die Verpflichtung nur eingeschränkt gilt. Verstärkt würde dies noch dadurch, dass dies in Klammern gesetzt wurde, demgegenüber die beiden weiteren Ereignisse, die sofort der Polizei zu melden seien (Diebstahl oder Verlust) ohne Klammern genannt seien.
Dieser Eindruck des typischerweise angesprochenen Kunden zu einem Stufenverhältnis zwischen Unfall und Diebstahl/Verlust würde sich würde sich auch dadurch verfestigen, dass es in demselben Paragrafen, einen Abschnitt darüber hieß: „Der Mieter hat dem Vermieter den Unfall, Diebstahl oder Verlust unverzüglich – gleich auf welche Weise – anzuzeigen.“ Da dort die Ereignisse gleichberechtigt nebeneinander genannt wurden, vermute der typischerweise angesprochene Mieter einen Unterschied zu der Polizeiklausel. Ansonsten hätte es heißen können: „Der Mieter hat jeden Diebstahl, Verlust oder Unfall sofort der Polizei anzuzeigen und den Vermieter unverzüglich in Textform über die Anzeige zu unterrichten.“
Es sei auch nicht fernliegend, einen Unterschied zwischen Diebstahl/Verlust und Unfall zumachen. Da Diebstahl eine Straftat sei und auch der Verlust eines Fahrzeugs fast immer auf einer Straftat beruht, mithin die Hinzuziehung der Polizei eine natürliche Erstreaktion sei, sei es bei kleineren Unfällen ohne Personenschaden, bei denen auch keine Verkehrsstraftat (z.B. § 142 StGB, § 315b StGB) in Betracht käme, oder – wie wohl vorliegend – kein Dritter beteiligt war, untypisch die Polizei hinzuzuziehen.
Die Konsequenz der Unwirksamkeit sei, dass sich das Verhältnis der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften orientiere, § 306 Abs. 2 BGB. Hier allerdings würde die Obliegenheit für den Mieter eines Fahrzeugs, die Polizei bei einem Unfall sofort zu informieren, nicht bestehen. Anderes könne auch nicht aus § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VVG abgeleitet werden, denn diese Normen setzen eine wirksame und ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der Anzeigenobliegenheit voraus, an der es hier in Ansehung der Unwirksamkeit der Polizeiklausel ermangele.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.08.2021 - 2-13 O
333/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die Klage
wird abgewiesen.
2. Die Kosten
des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des
Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrags leistet.
Der Streitwert
wir auf bis 6.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien
streiten über vermeintliche Schadensersatzansprüche aus einem Mietvertrag über
ein Kraftfahrzeug.
Die Klägerin
betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Sie vermietete an den Beklagten das
in ihrem Eigentum stehende Kraftfahrzeug mit dem amtlichen […] unter
Vereinbarung einer Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 950,00
€ pro Vorfall nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung. In den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) der Klägerin heißt es unter § 4
mit dem Titel „Wesentliche Pflichten des Mieters“ unter b) (ii):
„Der Mieter hat
jeden Diebstahl oder Verlust (oder gegebenenfalls jeden Unfall) sofort der
Polizei anzuzeigen und den Vermieter unverzüglich in Textform über die Anzeige
zu unterrichten.“
Wegen der weiteren
Einzelheiten der AGB wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 29.04.2021, Bl. 94
d. A., Bezug genommen.
Der Beklagte
verursachte mit dem gemieteten Fahrzeug einen Unfall, den er aber nicht sofort
der Polizei anzeigte. Durch den Unfall entstand der Klägerin ein Schaden von
6.560,51 € (Nettoreparaturkosten von 6.515,51 € sowie Gutachterkosten von 45,00
€), worauf der Beklagte einen Selbstbeteiligungsbeitrag in Höhe von 950,00 €
leistete.
Mit der Klage
begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung der restlichen 5.610,51 €. Sie ist
der Ansicht, dass die vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung auf die
Selbstbeteiligung von 950,00 € nach § 7 a) (ii) der AGB in Wegfall geraten
sei, weil der Beklagte entgegen oben zitierter Verpflichtung den Unfall nicht
sofort bei der Polizei anzeigte.
Die Klägerin
beantragt,
den Beklagten
zu verurteilen, an sie 5.610,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Der Beklagte
ist der Ansicht, dass die Haftung auf den Selbstbehalt reduziert sei; die
Regelung über die Verpflichtung „gegebenenfalls jeden Unfall sofort der Polizei
anzuzeigen“ halte einer AGB-Prüfung nicht stand.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen
überreichten Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist
dem Beklagten am 10.02.2021 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige
Klage ist unbegründet.
I.
Zwar steht der
Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach wegen der Verletzung seiner
Obhutspflicht ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 Abs. 1, 241
Abs. 2 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 28.2.2018 – VIII ZR 157/17 = NJW 2018,
1746).
Der Höhe nach
ist dieser jedoch auf die bereits geleisteten 950,00 € begrenzt. Die
Haftungsreduzierung ist nicht gemäß § 7 a) (ii) wegen Verstoßes gegen die
Verpflichtung aus § 4 b) (ii) in Wegfall geraten. Die Frage offen lassend,
ob letztgenannte Klausel wegen ihrer Mehrdeutigkeit vielleicht nach § 305c
Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB schon nicht als vereinbart gilt, ist sie
jedenfalls nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Nach § 307
Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine unangemessene
Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und
verständlich ist. Letzteres ist hier der Fall.
1.
Der Klägerin
ist noch zuzustimmen, dass eine sogenannte Polizeiklausel grundsätzlich keinen
Bedenken begegnet. In den von Klägerseite zitierten Gerichtsentscheidungen
handelte es sich jedoch um eindeutige Formulierungen (so etwa BGH, Urt. v.
02.12.2009, Az.: XII ZR 117/08; BGH, Versäumnisurteil vom 10. 6. 2009 - XII ZR
19/08; OLG Saarbrücken (2. Senat), Urteil vom 24.06.2015 - 2 U 73/14).
2.
Die hier in
Klammern gesetzte Formulierung „gegebenenfalls jeden Unfall“ ist demgegenüber
nicht klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
a)
Bereits die
Formulierung „gegebenenfalls“ legt dem typischerweise angesprochenen Kunden
nahe, dass die Verpflichtung nur eingeschränkt gilt.
b)
Dies wird
verstärkt durch den Umstand, dass der der Zusatz „oder gegebenenfalls jeden
Unfall“ in Klammern gesetzt ist, wohingegen die anderen beiden Ereignisse
Diebstahl oder Verlust ohne Klammer und ohne einschränkenden Zusatz genannt
werden.
c)
Der Eindruck
des typischerweise angesprochenen Kunden, dass es hier ein Stufenverhältnis
zwischen Diebstahl und Verlust einerseits und Unfall andererseits gibt und dass
eine Verpflichtung im Falle eines Unfalls nicht uneingeschränkt gilt, wird auch
dadurch erzeugt, dass es im selben Paragrafen nur einen Abschnitt darüber unter
(i) heißt: „Der Mieter hat dem Vermieter den Unfall, Diebstahl oder Verlust
unverzüglich – gleich auf welche Weise – anzuzeigen.“ So dort die Ereignisse
gleichberechtigt nebeneinander genannt werden, vermutet der typischerweise
angesprochene Kunde einen Unterschied zur Regelung unter (ii). Denn sonst hätte
es unter (ii) ebenso zwanglos heißen können:
„Der Mieter hat
jeden Diebstahl, Verlust oder Unfall sofort der Polizei anzuzeigen und den
Vermieter unverzüglich in Textform über die Anzeige zu unterrichten.“
d)
Dass es
abgestufte Verpflichtungen bei den Ereignissen Diebstahl und Verlust einerseits
und Unfall andererseits geben mag, beim Unfall die Verpflichtung nicht immer,
sondern eben nur in einigen Fällen (= gegebenenfalls) besteht, ist auch
keinesfalls so fernliegend, als dass der typischerweise angesprochene Kunde
eine Anzeigeverpflichtung trotz der einschränkenden Formulierung in jedem Falle
annehmen müsste.
Denn während
beim Diebstahl eine Straftat vorliegt und auch der Verlust eines Fahrzeugs fast
immer auf eine Straftat zurückzuführen ist, also die Hinzuziehung der Polizei
die ganz typische, natürliche Erstreaktion ist, verhält es sich bei einem
Unfall anders. So gibt es Unfallsituationen, in denen die Hinzuziehung der
Polizei nötig ist oder naheliegt. Hingegen bei kleineren Unfällen ohne
Personenschaden, bei denen auch keine Verkehrsstraftat (§§ 142, 315b ff.
StGB o.ä.) im Raum steht und bei denen – wie wohl hier – kein anderer
Verkehrsteilnehmer beteiligt ist, ist es untypisch, den Unfall der Polizei anzuzeigen.
Wollte die
Klägerin als Verwenderin der AGB, dass der andere Teil ausnahmslos jeden Unfall
anzeigt, so hätte sie dies auch uneingeschränkt, eben klar und verständlich,
formulieren müssen. Eine klar und verständliche Formulierung wäre auch ohne
Weiteres möglich gewesen (siehe oben I.2.c)).
3.
So bleibt es
aber im Dunkeln, unter welchen einschränkenden Umständen ein Unfall anzuzeigen
ist und wann nicht. In dieser Intransparenz liegt eine unangemessene
Benachteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 5. 11. 1998 - III ZR 95-97 = NJW 1999,
635).
4.
In Konsequenz
der Unwirksamkeit richtet sich das Verhältnis der Parteien gemäß § 306
Abs. 2 BGB insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.
Anders als die
Klägerin meint, ergibt sich eine der (unwirksamen) AGB-Regelung entsprechende
Obliegenheit nicht aus dem Gesetz, insbesondere nicht aus § 28 Abs. 2
und 3 VVG. Denn diese setzen eine wirksame und ausdrückliche vertragliche
Vereinbarung der Anzeigeobliegenheit voraus (BeckOK VVG/Marlow, 11. Ed.
3.5.2021 Rn. 15, VVG § 28 Rn. 15; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl.
2021, VVG § 28 Rn. 3 mwN), an der es hier aber wegen der
Klauselunwirksamkeit fehlt. Auch sonst ergibt sich aus dem Gesetz, etwa den
§§ 19, 30, 31, 77 VVG, keine Anzeigepflicht gegenüber der Polizei.
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