Am 02.05.2000 errichteten der Erblasser und die Beteiligte zu 2. einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und die Tochter der Beteiligten zu 2. sowie den Beteiligten zu 1. zu Erben des Letztversterbenden bestimmten. Der Erblasser und die Beteiligte zu 2. heirateten am 26.10.2001; die Ehe wurde mit Rechtskraft vom 06.04.2006 geschieden. Der Erblasser verstarb am 07.06.2017.
Das Gericht musste klären, wer Erbe nach dem verstorbenen Erblasser wurde. Ließ sich dies aus dem vor Eheschließung abgeschlossenen Erbvertrag entnehmen ?
Der Beteiligte zu 1., der einen Erbscheinsantrag stellte, kann diesen, so zutreffend das OLG, nur beanspruchen, , wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Das erfordere, dass der Erblasser keine davon abweichende letztwillige Verfügung hinterlassen haben dürfte, was mittels Testament als auch Erbvertrag möglich sei. Ein Erbvertrag läge vor.
Hatte dieser Erbvertrag, wie vom Beklagten zu 1. geltend gemacht, mit der Ehescheidung seine Wirksamkeit verloren ? § 2279 Abs. 1 BGB sähe vor, dass auf vertragsmäßige Zuwendungen in einem Erbvertrag die für die letztwillige Verfügung geltenden Vorschriften anzuwenden seien. Dazu gehöre auch § 2077 BGG, nach der eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten unwirksam würde, würde die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst; gleiches gelte auch in dem Fall, dass der Erblasser zugunsten seines Verlobten eine letztwillige Verfügung getroffen hätte und die Verlobung vor dem Tot des Erblassers aufgelöst würde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2016 - 20 W 322/14 -). Ferner würde § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann Anwendung finden, wenn der Erblasser und die bedachte Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung verlobt seien und erst danach heiraten würden.
Aber § 2077 BGB sei nicht auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne ernstliches Eheversprechen (Verlöbnis) anwendbar (BayObLG, Beschluss vom 06.09.1983 – 1 Z 53/83 -). § 2077 BGB würde nur eine dispositive Auslegungsregel für die in der Norm benannten Fallgruppen enthalten. Ob die Regel in § 2077 BGB entsprechend Anwendung finden könne, wenn die Ehe erst nach Errichtung der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages geschlossen worden ist, aber vor dem Tod des Erblassers wider geschieden wurde, würde unterschiedlich gesehen. Das OLG vertrat die Auffassung, dass das Zusammenleben ohne Trauschein schon seit Langem zur gesellschaftlichen Normalität gehöre und sich daran nicht als Regelfall eine Eheschließung anschließe. Das Verlöbnis als Vorbereitung der Ehe sei wie diese auf Dauer angelegt, während die nichteheliche Lebensgemeinschaft idR. ohne rechtliche Bindung und ohne bestimmte Dauer eingegangen würde. Von daher könne bei nichtehelichen Lebenspartnern, auch wenn sie späterhin die Ehe schließen, nicht ohne weiteres die Annahme eines besonderen partnerschaftlichen Bindungswillens unterstellt werden.
Vor diesem Hintergrund sei der tatsächliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bzw. des Abschlusses des Erbvertrages zu ermitteln, § 2084 BGB, wozu zu ermitteln sei, ob er Erblasser, hätte er eine spätere Trennung in Betracht gezogen, ebenso verfügt hätte. Ergäben sich keine ausdrücklichen Anhaltspunkte, sei der hypothetische Wille zu erforschen. Es ergäbe sich hier aus dem Wortlaut des Erbvertrages nichts dafür, dass er in Vorbereitung der Ehe geschlossen sei. Die Beteiligte zu 1. verwies auf die Scheidungsauseinandersetzung, Zugewinnausgleichsvereinbarung, den damit verbundenen Versorgungsausgleich, die Vermögenstrennung sowie das alleine Sorgerecht des Erblassers; dies ließe aber nicht belegen, dass der Erblasser die beteiligte zu 2. im Falle einer kommenden Trennung nicht auch als Erbin eingesetzt hätte, vielmehr würde damit eher das Gegenteil angedeutet. Wenn im Erbvertrag seitens der Parteien ihr Vermögen akribisch trennen und auch sonst ihre nachehelichen Regelungen getroffen haben, läge die Vermutung nahe, dass sie auch den Erbvertrag aufgehoben hätten. Allerdings gäbe die Akte nichts dafür her, dass der Erblasser dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Daher hielt es das OLG für überwiegend wahrscheinlich, dass der Erblasser, wenn er bei Abschluss des Erbvertrages die Trennung vorhergesehen hätte, auch keine dem § 2007 Abs. 1 BGB nachgebildete Klausel aufgenommen hätte.,
Anmerkung: Dieser Erbenstreit verdeutlicht, dass sich die die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Partner bei Errichtung eines Testaments bzw. Abschluss eines Erbvertrages Gedanken für den Fall einer Trennung, auch für den Fall einer möglicherweise anschließenden Heirat und nachfolgender Scheidung , machen sollten und dies mit in das Testament bzw. den Erbvertrag aufnehmen sollten. Nur so können Folgerungen, wie sie hier das OLG versuchte, ausgeschlossen werden, die evtl. nicht dem Willen des Erblassers entsprechen.
OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2021 -3 W 80/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die
sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Ludwigslust, Zweigstelle Parchim - Nachlassgericht - vom 09.03.2020 wird
zurückgewiesen.
2. Der
Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 96.250,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erblasser
verstarb am 07.06.2017. Der Beteiligte zu 1) ist das einzige leibliche Kind des
Erblassers.
Der Erblasser
war in erster und einziger Ehe mit der Beteiligten zu 2) verheiratet. Die Ehe
wurde am 26.10.2001 geschlossen und mit Rechtskraft vom 06.04.2006 durch das
Amtsgericht Güstrow geschieden.
Am 02.05.2000
errichteten der Erblasser und die Beteiligte zu 2) vor der Notarin U. T. in P.
einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag setzten sich beide gegenseitig zu
Allleinerben ein und bestimmten zum Erben der Letztversterbenden die Tochter
der Beteiligten zu 2), Ta. P., sowie den Beteiligten zu 1). Der Erbvertrag
wurde durch das erstinstanzliche Gericht am 30.06.2017 eröffnet.
Am 22.08.2017
hat der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins dahin beantragt, dass
er alleiniger gesetzlicher Erbe nach dem Erblasser F.P. geworden sei.
Er hat die
Auffassung vertreten, die letztwillige Verfügung des Erblassers und seiner
geschiedenen Ehefrau sei gemäß §§ 2279, 2077 BGB mit der Auflösung der Ehe
unwirksam geworden. § 2077 BGB finde auch bei einer späteren Heirat
Anwendung.
Es sei eine
ergänzende Auslegung des Erbvertrages vorzunehmen. Eine nachträgliche Lücke des
Erbvertrages sei festzustellen, wenn sich nach Errichtung des Erbvertrages die
Sach- und Rechtslage geändert habe und dadurch nicht mehr die wirtschaftlichen
Ziele und Absichten des Erblassers mit seiner letztwilligen Verfügung erreicht
werden könnten. Maßgeblich sei die Sicht des Erblassers, so dass eine Lücke der
Erklärung nur vorliege, wenn die Unvollständigkeit des Erbvertrages nicht
beabsichtigt gewesen sei. Es sei also zu fragen, welche letztwilligen
Anordnungen der Erblasser getroffen oder unterlassen hätte, wenn er im
Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes die nicht in Erwägung gezogenen
Umstände gekannt oder sie als möglich vorausgesehen hätte.
Als die
Vertragsparteien den Erbvertrag am 02.05.2000 bei der Notarin aufgesetzt
hätten, seien sie selbstverständlich davon ausgegangen, dass ihre
partnerschaftliche Beziehung andauere und beide lange leben würden. Der
gemeinsame Sohn der Vertragsparteien sei zu diesem Zeitpunkt drei Jahre alt
gewesen. Knapp 1,5 Jahre später hätten sie die Ehe geschlossen. Damit hätten
sie ihre Beziehung auch in rechtlicher Hinsicht vertieft. Mit der Scheidung
habe sich die Rechtslage umgekehrt. Mit der Scheidung sei auch der
Versorgungsausgleich entschieden worden. 2007 hätten sich die Vertragsparteien
auch über sämtliche güterrechtliche Ansprüche auseinandergesetzt. Somit seien
ihre Vermögen ebenfalls vollständig voneinander getrennt gewesen. Mit einer
Zahlung des Erblassers von 3.500,00 € sollten auch jegliche Zugewinnansprüche
geregelt sein. Am 10.09.2008 sei dem Erblasser durch das Amtsgericht Güstrow,
dass alleinige Sorgerecht für den Beteiligten zu 1) zugesprochen worden.
Ein Kontakt des
Erblassers zu Ta.P. habe ebenfalls nicht mehr bestanden.
Als er bereits
schwer erkrankt gewesen sei, habe der Erblasser gegenüber seiner Verwandtschaft
auch geäußert, dass der Beteiligte zu 1) sein Alleinerbe sei und dieser sich
über seine wirtschaftliche Absicherung keine Sorgen machen müsse.
Die Beteiligte
zu 2) ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und hat sich auf den Erbvertrag
berufen. Diesen hätten die Parteien in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
geschlossen. Die Scheidung beeinträchtige die Wirksamkeit des Erbvertrages
nicht, da § 2077 BGB nicht einschlägig sei. Auch finde der Erbvertrag im
gesamten Scheidungsverfahren keine Erwähnung.
Der Erbvertrag
habe vor dem Todesfall seine volle Wirksamkeit erlangt. Eine ergänzende
Vertragsauslegung sei nicht geboten. Die Anwendung des § 2077 BGB auf die
uneheliche Lebensgemeinschaft scheide nach ganz herrschender Meinung aus.
Für die
Vermutung, dass der Erbvertrag nicht mit der Scheidung sein Ende haben finden
sollen, spreche die im Erbvertrag vorgenommene Schlusserbeneinsetzung.
Der Erblasser
und die Beteiligte zu 2) hätten einen wechselbezüglichen notariellen Erbvertrag
geschlossen. Dies sei zu einer Zeit geschehen, zu der an eine Eheschließung
nicht gedacht worden sei. Die wechselbezüglichen Erklärungen seien nicht
einseitig zu widerrufen gewesen.
Sie bestreitet,
dass sich die Vertragsparteien in einer Form hätten binden wollen, wie dies für
eine Ehe üblich sei.
Das Amtsgericht
Ludwigslust, Zweigstelle Parchim, hat mit Beschluss vom 09.03.2000 den
Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Wegen der Gründe der
Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen
Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom
20.04.2020. Er ist der Ansicht, die Auffassung, § 2077 BGB finde keine
Anwendung, wenn ein Erbvertrag zwischen Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft geschlossen worden ist, sei nicht mit überzeugenden
Argumenten zu begründen.
Der Schwerpunkt
der Beurteilung, ob ein vor der Ehe abgeschlossener Erbvertrag seine Wirkung
verliert, wenn die spätere Ehe der Beteiligten geschieden worden ist, sei an
der Ehe der Beteiligten festzumachen. Es sei zu ermitteln, was der Erblasser
gewollt haben würde, wenn ihm die nachträgliche Lücke in dem Erbvertrag zum
Zeitpunkt der Errichtung des Vertrages bekannt gewesen wäre. Die Heirat und
spätere Scheidung der Beteiligten am Erbvertrag stelle eine solche klassische
Lücke dar, insbesondere auch die im Zusammenhang mit der Scheidung und dem
jahrelangen Rosenkrieg eingetretene negative Entwicklung der Beziehung zum
anderen Vertragspartner. Diese Lücke sei durch den hypothetischen
Erblasserwillen zu schließen. Es sei also zu fragen, welche letztwillige
Anordnung der Erblasser getroffen oder unterlassen hätte, wenn er im Zeitpunkt
der Testamentserrichtung die nicht in Erwägung gezogenen Umstände gekannt oder
sie als möglich vorausgesehen hätte.
Die Beteiligte
zu 2) ist der Beschwerde entgegengetreten. Wegen der Begründung wird auf den
Schriftsatz vom 08.06.2020 Bezug genommen.
Das Amtsgericht
hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.07.2020 nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige
Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zwar gemäß §§ 58 ff. BGB zulässig,
hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Beteiligte
zu 1) kann den beantragten Erbschein nur dann beanspruchen, wenn die
gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der
Erblasser eine hiervon abweichende letztwillige Verfügung getroffen hat. Eine
solche kann der Erblasser in einem Testament oder aber in einem Erbvertrag
niederlegen.
Es steht außer
Streit, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 2) einen solchen Erbvertrag am
02.05.2000 geschlossen haben. Auch der Beteiligte zu 1) geht offenbar davon
aus, dass dieser Erbvertrag wirksam zustande gekommen ist. Gegenteiliges trägt
er nicht vor und ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich.
Der Beteiligte
zu 1) macht jedoch geltend, dass der Erbvertrag gemäß §§ 2279, 2077 BGB
mit der Ehescheidung zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 2) seine
Wirksamkeit verloren hat. Gemäß § 2279 Abs. 1 BGB sind auf
vertragsmäßige Zuwendungen in einem Erbvertrag die für letztwillige Verfügungen
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Gemäß § 2077 Abs. 1
BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten
bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst
worden ist. Das gleiche gilt gemäß § 2077 Abs. 2 BGB, wenn der
Erblasser seine letztwillige Verfügung zu Gunsten seines Verlobten getroffen
hat, das Verlöbnis aber vor dem Eintritt des Todesfalls aufgelöst worden ist
(OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.02.2016, 20 W 322/14, BeckRS 2016, 9184 = ErbR
2016, 276). § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB findet auch dann Anwendung,
wenn der Erblasser und die bedachte Person im Zeitpunkt der
Testamentserrichtung verlobt waren und erst danach geheiratet haben (BayObLG,
Beschl. v. 10.09.1992, 1Z BR 68/92, NJW-?RR 1993, 12 = FamRZ 1993, 362).
Dagegen ist § 2077 BGB auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne
ernstliches Eheversprechen (Verlöbnis) nicht anwendbar (BayObLG, Beschl. v.
06.09.1983, 1 Z 53/83, FamRZ 1983, 1226 = MDR 1984, 145).
§ 2077
BGB, der keine widerlegliche Vermutung für den Erblasserwillen dokumentiert,
sondern eine dispositive Auslegungsregel für die in der Norm festgestellten
Fallgruppen enthält (BayObLG, Beschl. v. 10.09.1992, 1 Z BR 68/92, NJW-RR 1993,
12 = FamRZ 1993, 362 m.w.N.; BGH, Urt. v. 29.10.1959, III ZR 107/58, FamRZ
1960, 28; OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2003, 6 W 45/03, NJW-?RR 2003, 130 4 =
FamRZ 2004, 310), ist seinem Wortlaut nach auf die nichteheliche
Lebensgemeinschaft nicht unmittelbar anwendbar. Obgleich § 2077 BGB seinem
Wortlaut nach auf das Bestehen einer Ehe oder eines Verlöbnisses zum Zeitpunkt
der Errichtung der letztwilligen Verfügung abzustellen scheint, wird die Frage,
ob die dort aufgestellte Auslegungsregel auch dann entsprechende Anwendung
findet, wenn die Ehe erst nach Errichtung der letztwilligen Verfügung oder des
Erbvertrages geschlossen worden ist, aber vor dem Zeitpunkt des Todes der
Erblassers wieder geschieden worden ist (verneinend beispielhaft OLG Frankfurt,
Beschl. v. 07.07.2015, 20 W 16/15, BeckRS 2016, 6193; OLG Frankfurt, Beschl. v.
16.02.2016, 20 W 322/14, BeckRS 2016, 9184 = ErbR 2016, 276; OLG Celle, Beschl.
v. 23.06.2003, 6 W 45/03, NJW-?RR 2003, 1304 = FamRZ 2004, 310; OLG Schleswig,
Beschl. v. 09.04.2009, 3 U 43/08, zit. nach juris; a.A. noch BGH, Urt. v.
03.05.1961, V ZR 154/59, BeckRS 1961, 31348711). Der BGH-Entscheidung wird man
mit dem OLG Frankfurt (Beschl. v. 07.07.2015, 20 W 16/15, BeckRS 2016, 6193)
zwischenzeitlich entgegenhalten können, dass das Zusammenleben ohne Trauschein
schon seit Langem zur gesellschaftlichen Normalität gehört und sich hieran
nicht ohne Weiteres als Regelfall eine Eheschließung anschließen muss. Während
die Ehe oder das sie vorbereitende Verlöbnis im Allgemeinen auf eine
lebenslange familienrechtliche Bindung ausgelegt sind, wird die nichteheliche
Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau in der Regel ohne rechtliche Bindung
und ohne bestimmte Dauer eingegangen (OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2003, 6 W
45/03, NJW-?RR 2003, 1304 = FamRZ 2004, 310). Daher kann einer letztwilligen
Verfügung oder einem Erbvertrag bei nichtehelichen Lebenspartnern selbst dann,
wenn sie späterhin die Ehe schließen nicht ohne weiteres die Annahme eines
besonderen partnerschaftlichen Bindungswillens unterstellt werden.
Vielmehr ist
gemäß § 2084 BGB der tatsächliche Wille des Erblassers bei Errichtung des
Testamentes oder Abschluss des Erbvertrages zu ermitteln (BGH, Urt. v.
03.05.1961, V ZR 154/59, BeckRS 1961, 31348711; BayObLG, Beschl. v. 10.09.1992,
1 Z BR 68/92, NJW-?RR 1993, 12 = FamRZ 1993, 362). Es ist also zu ermitteln, ob
der Erblasser, hätte er die spätere Trennung in Betracht gezogen, in gleicher
Weise verfügt hätte. Dabei ist zunächst festzustellen, ob sich aus dem
Testament/Erbvertrag hierfür ausdrückliche Anhaltspunkte ergeben. Das ist aus
Sicht des Senates vorliegend nicht der Fall.
Ergeben sich
solche nicht, ist der vermutliche hypothetische Erblasserwille zu ermitteln.
Hierfür kann es bereits darauf ankommen, ob der Erblasser eine feste,
dauerhafte Bindung bereits ins Auge gefasst hat oder seinen Partner nur
gegenüber Erbansprüchen gesetzlicher Erben absichern wollte. Die Eheschließung
zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 2) erfolgte erst 17 Monate nach
Abschluss des Erbvertrages. Der Erbvertrag lässt aus seinem Wortlaut nicht
erkennen, dass er in Vorbereitung der Eheschließung geschlossen worden wäre.
Vielmehr hat die Beteiligte zu 2) vorgetragen, dass sie und der Erblasser zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages noch nicht an eine Eheschließung
gedacht hätten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Akte. Soweit der
Beteiligte zu 1) auf die Scheidungsauseinandersetzung, eine
Zugewinnausgleichsvereinbarung, den damit verbundenen Versorgungsausgleich, die
Vermögenstrennung sowie schließlich auf das alleinige Sorgerecht des Erblassers
verweist, könnten diese Umstände allenfalls als Anzeichen für einen bereits im
Zeitpunkt des Erbvertragsschlusses bestehenden Willen des Erblassers gewertet
werden. Allerdings vermögen diese Umstände nicht zu belegen, dass der Erblasser
die Beteiligte zu 2) im Falle einer kommenden Trennung nicht auch als Erbin
eingesetzt hätte. Eher das Gegenteil wird hierdurch angedeutet. Wenn die
Parteien des Erbvertrages ihr Vermögen im Übrigen akribisch getrennt und auch
sonst ihre nachehelichen Regelungen getroffen haben, steht die Vermutung nahe,
dass sie, wäre dies ihr Wille gewesen, auch den Erbvertrag aufgehoben hätten.
Dafür, dass der Erblasser nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Notwendigkeit
eines solchen Handelns zur Umsetzung seines Willens nicht mehr zu erkennen,
ergibt sich nach Aktenlage nichts.
Im Ergebnis des
Vorgesagten hält es der Senat für überwiegend wahrscheinlich, dass es der
Erblasser auch dann, wenn er am 02.05.2000 die wenigen Jahre später erfolgte
Trennung von der Beteiligten zu 2) vorhergesehen hätte, bei dem Erbvertrag
belassen hätte und auch keine dem § 2077 Abs. 1 BGB nachgebildete
Klausel in den Erbvertrag aufgenommen hätte.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Den
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß §§ 40, 61
GNotKG festgesetzt. Dabei hat der Senat die Differenz des reinen Nachlasses zum
Pflichtteil des Beteiligten zu 1) berücksichtigt.
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