Der Kläger als Pflichtteilsberechtigter begehrte mit seiner Klage von der Beklagten als Erbin Auskunft und Belegvorlage, um seine Pflichtteilsansprüche beziffern zu können. Die Beklagte vertrat die Ansicht, sie habe bereits einen Teil vorgelegt, aber der Kläger habe ohnehin keinen Anspruch auf Belegvorlage.
Das Landgericht hatte der Klage mit dem angefochtenen Teilurteil stattgegeben. Es sah die Beklagte ausnahmsweise als zur Belegvorlage verpflichtet an. Dem folgte das OLG im Berufungsverfahren nicht. Es legte seiner Entscheidung folgende Grundsätze zugrunde:
a) Die Auskunftspflicht des Erben nach § 2314 BGB
erstrecke sich auf alle tatsächlich zum Erbfall vorhandenen Aktiv- und
Passivposten.
b) Es
bestünde kein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage im Rahmen der Auskunft (OLG
Koblenz, Beschluss vom 20.02.2009 - 2 U 1386/08 -; OLG Düsseldorf, Urteil vom
06.07.2018 - I-7 U 9/17 -).
(1) Ausnahmsweise seien Unterlagen vorzulegen, wenn zum
Nachlass ein Unternehmen gehöre und zur Beurteilung von dessen Wert Bilanzen und
ähnliche Unterlagen erforderlich seien (BGH, Urteil vom 02.06.1960 - V ZR
124/59 -).
(2) Ausnahmsweise seien Unterlagen auch dann vorzulegen, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss sei und die Vorlage erforderlich sei, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert selbst abschätzen könne.
Maßgeblich sei, dass § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB nur auf § 260 BGB verweise, nicht auch auf § 259 BGB. § 260 BGB enthalte keine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung und auch keine Pflicht zur Vorlage von Belegen.
Die Ausnahmen, nach denen hier Unterlagen im Rahmen der dem Pflichtteilsberechtigten erteilten Auskunft zur eigenen Feststellung desselben zum Wert des Nachlasses erforderlich seien, lägen hier nicht vor.
Zum Nachlass würden ehemalige landwirtschaftliche Flächen gehören, die allerdings alle verpachtet seien. Es sei sicherlich für die Beklagte einfach, die Pachtverträge vorzulegen und praktisch für den Kläger zur späteren Bezifferung eines Anspruchs nützlich, die Pachtverträge zur Erkenntnis der Erträge aus diesen zu sehen. Auch sei die Vorlage nicht erforderlich um festzustellen, ob die Pachtflächen ein Landgut iSv. § 2312 BGB seien, da bei einem Streit über die Eigenschaft als Landgut es besonderer Sachkunde bedürfe und ggf. ein Gutachten einzuholen sei (BGH, Beschluss vom 26.09.2007 - IV ZR 207/06 -).
Allerdings würde dies die Vorlagepflicht nicht rechtfertigen; der Bestand des Nachlasses würde feststehen. Der Kläger habe hier einen Auskunftsanspruch (wenn auch mit Belegvorlage) geltend gemacht, § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Belege würden gerade nicht für den Auskunftsanspruch benötigt, sondern nur für den (selbständig neben dem Auskunftsanspruch stehenden) Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB benötigt und könnten von daher auch nur in diesem Rahmen begehrt werden. Ein Wertermittlungsanspruch sei aber nicht geltend gemacht worden.
Von daher könne der Pflichtteilsberechtigte auch keine Auskunft dazu begehen, ob die Erblasserin eine Vollmacht zur Verfügung über ihre Konten erteilt habe. Der Auskunftsanspruch sei auf die Bekanntgabe von Aktiven und Passiven beschränkt, zu denen eine Vollmacht nicht zählt.
Anmerkung: Das OLG hat in seiner
Entscheidung fehlerhaft für den Auskunftsanspruch § 2314 Abs. 1 BGB statt §
2314 Abs. 1 S. 1 BGB und für den Wertermittlungsanspruch § 2314 Abs. 2 BGB
statt § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB benannt. § 2314 Abs. 2 BGB behandelt die Kosten
für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses, der Wertermittlung pp.
OLG München, Urteil vom
23.08.2021 - 33 U 325/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Auf die
Berufung des Beklagten wird das Teil-Anerkenntnis-, Teil-Versäumnis- und
Teil-Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 16.12.2020, Aktenzeichen 35 O
753/20 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als der Beklagte in Ziffer
1 des angefochtenen Urteils verurteilt wurde, sämtliche Auskünfte unter
Belegvorlage zu erteilen, mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wem die
Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über ihr Vermögen, insbesondere über ihre
Bankkonten zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses
gegen Bevollmächtigte bestehen sowie bei Kapitalvermögen die Mitteilungen an
die Erbschaftssteuerstelle gemäß § 33 ErbStG vorzulegen.
2. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien
streiten über Pflichtteilsansprüche. Der Kläger ist der Sohn der am 12.01.2019
verstorbenen Erblasserin, der Beklagte ihr Ehemann. Die Erblasserin wurde vom
Beklagten allein beerbt.
Mit seiner
Klage begehrt der Kläger Auskunft und Belegvorlage vom Beklagten, um seine
Pflichtteilsansprüche beziffern zu können.
Der Beklagte
verteidigt sich mit der Behauptung, ein Anspruch auf Belegvorlage bestünde
nicht, im Übrigen seien die Belege bereits zum Teil vorgelegt worden.
Das Erstgericht
hat der Klage mit Teilurteil vom 16.12.2020 stattgegeben.
Es sah die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Belegvorlage als gegeben an.
Im Übrigen
nimmt der Senat hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Feststellungen
im Teilurteil des Landgerichts Memmingen vom 16.12.2020 Bezug, § 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Der Beklagte
rügt in seiner Berufungsbegründung vom 15.01.2021 (Bl. 57 ff d.A.), dass das
Erstgericht zu Unrecht eine allgemeine Belegvorlage zugesprochen hat.
Die Beklagte
beantragt im Berufungsverfahren (Bl. 57 der Akten):
Das Teilurteil
des Landgerichts Memmingen vom 16.12.2020, Az.: 35 O 753/20 wird insoweit
aufgehoben und die Klage in der Auskunftsstufe als unzulässig und unbegründet
abgewiesen, als der Beklagte und Berufungskläger dazu verurteilt worden ist,
- sämtliche
Ansprüche (sic!) haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen
- auch ist
mitzuteilen, ob und ggf. wem die Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über ihr
Vermögen, insbesondere über ihre Bankkonten zu verfügen und ob in diesem
Zusammenhang Forderung des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen
- bei
Kapitalvermögen ist eine Mitteilung an die Erbschaftssteuerstelle gemäß
§ 33 EStG vorzulegen.
Der Kläger
beantragt (Bl. 62 der Akten),
die Berufung
zurückzuweisen.
Er ist der
Ansicht, dass eine Belegvorlage vorliegend deswegen gerechtfertigt sei, weil
diese notwendig sei, um hinsichtlich des Nachlassbestandes eine
Werteinschätzung vornehmen zu können.
Der Senat hat
den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.4.2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen.
Am 14.6.2021
hat der Senat mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Inhalts und Ergebnisses der
mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (Bl. 88/89 d.A.) Bezug genommen.
Eine gütliche Einigung war nicht möglich.
Ergänzend
verweist der Senat auf die von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die zulässige
Berufung ist im Ergebnis erfolgreich.
1. Die
Berufung ist zulässig, insbesondere wird der Wert des Beschwerdegegenstandes
(§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht. Zwar entspricht es der
herrschenden Meinung, dass sich bei der Verurteilung des Beklagten zur Auskunft
dessen Beschwer grundsätzlich nur nach dem mit der Auskunftserteilung
verbundenen Aufwand bemisst, wobei auf die Sätze nach dem JVEG abzustellen ist
(BGH NJW 1995, 664; NJW-RR 2021, 724; Krätzschel in: NK/Nachfolgerecht 2.
Auflage <2018> § 254 ZPO Rn. 25 ff). Dabei ist im Wesentlichen auf
den substantiiert vorzutragenden Aufwand und Zeit abzustellen, den die
sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Thoms/Putzo/Hüßtege
ZPO 42. Auflage <2021> § 3 Rn. 21c). Danach übersteigt die Beschwer
wohl nur in Ausnahmefällen die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass alle Auskünfte, die der
Beklagte zu erteilen hat, unter Belegvorlage erfolgen sollen. Insoweit hat die
beklagte Partei mit Schriftsatz vom 19.2.2021 vorgetragen, dass allein die
Vorlage von Bankbelegen für die zurückliegenden 10 Jahre vor dem Erbfall
Bankgebühren in erheblichem Umfang anfallen, so dass allein dadurch der Wert
des Beschwerdegegenstandes überschritten wird.
2. Die
Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Senat teilt nicht die
Ansicht des Landgerichts, wonach im vorliegenden Falle neben der Verurteilung
zur Auskunftserteilung, die vom Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen
wird, auch eine Vorlage von Belegen zu erfolgen hat.
a)
Seiner Rechtsansicht legt der Senat die folgenden Grundsätze zugrunde:
o Die zu
erteilende Auskunft des Erben im Rahmen des § 2314 BGB erstreckt sich auf
alle Berechnungsfaktoren und somit auf alle tatsächlich zum Erbfall vorhandenen
Aktiv- und Passivposten (Blum/Heuser in: BeckOGK/BGB Stand: 15.06.2021
§ 2314 Rn. 7; Krätzschel in: Firsching/Graf Nachlassrecht 11. Auflage
<2019> § 17 Rn. 25).
o Nach
Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur besteht kein
allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage im Rahmen eines Auskunftsanspruchs (OLG
Koblenz
BeckRS 2012,
20029; OLG Hamm BeckRS 2015, 12501; OLG Koblenz ZEV 2010, 262 Rn. 20; OLG
Düsseldorf ZEV 2019, 90; Lange in: MüKo/BGB 8. Auflage <2020> § 2314
Rn. 14; Müller-Engels in: BeckOK/BGB Stand 1.5.2021 § 2314 Rn. 19; Bock
in: NK/Erbrecht 5. Auflage <2018> § 2314 Rn. 20).
o Eine Pflicht
zur Vorlegung von Belegen besteht ausnahmsweise dann, wenn ein Unternehmen zum
Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis insbesondere
der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem. Pflichtteilsberechtigten nicht
möglich wäre (BGH NJW 1961, 602).
o Eine Vorlage
von Belegen kann ausnahmsweise auch dann gefordert werden, wenn der Wert
einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist und die Vorlage einzelner Unterlagen
erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Gegenstände
selbst abschätzen kann (Palandt/Weidlich BGB 80. Auflage <2021>,
§ 2314 Rn. 10).
b) Unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Vorlage von Belegen im
vorliegenden Falle nicht in Betracht.
aa) Der
Senat teilt die herrschende Meinung der Rechtsprechung, wonach eine allgemeine
Belegvorlagepflicht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB
nicht besteht. Maßgeblich ist insoweit, dass § 2314 Abs. 1 BGB nur
auf § 260 BGB, nicht auch auf § 259 BGB verweist und § 260 BGB
keine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung und seinem Wortlaut nach auch
keine Pflicht zur Vorlage von Belegen beinhaltet.
bb) Auch
der Vergleich mit § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB spricht für die
herrschende Meinung. Die Vorschrift sieht für den Fall der Berechnung von
Zugewinnausgleichsansprüchen vorbereitend ebenfalls Auskunftsansprüche, ein
Verzeichnis nach § 260 BGB, das Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des
Verzeichnisses, einen Wertermittlungsanspruch und ein notarielles Verzeichnis
vor. Während der Gesetzgeber dort aber durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a
des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
(Gesetz vom 6.7.2009, BGBl. I 2009, 1696) mit Wirkung zum 1.9.2009 ausdrücklich
eine Pflicht zur Belegvorlage eingeführt hat, hat es eine solche
Gesetzesänderung im Erbrecht nicht gegeben, obwohl der Gesetzgeber mit dem
Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (Gesetz vom 24.9.2009, BGBl.
I 2009, 3142) mit Wirkung zum 1.1.2010 zwar unter anderem das Pflichtteilsrecht
geändert hat, § 2314 BGB aber gerade nicht um die Regelung einer
Belegvorlagepflicht ergänzt hat (OLG Düsseldorf ZEV 2019, 90).
cc)
Soweit die Literatur teilweise für Ausnahmen vom o.g. Grundsatz annimmt, so
wenn die Vorlage von Unterlagen bzw. Belegen erforderlich ist, damit der
Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen kann (Staudinger/Herzog
Neubearbeitung 2015 § 2314 Rn. 33 m.w.N.), liegen diese Voraussetzungen
nach Auffassung des Senats hier nicht vor.
dd) Nach
den vom Landgericht getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen liegt auch
tatbestandlich keiner der Ausnahmefälle vor, in denen nach der Rechtsprechung
ausnahmsweise eine Vorlage von Belegen in Betracht kommt.
(1)
Vorliegend hat das Landgericht für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1
ZPO) festgestellt, dass die zum Nachlass gehörenden ehemaligen
landwirtschaftlichen Flächen verpachtet sind. Der Bestand des Nachlasses steht
insoweit fest. Dass es für den Kläger im Hinblick auf die spätere Bezifferung
von Pflichtteilsansprüchen der Höhe nach praktisch wäre, die Pachtverträge zu
sehen, um sich einen Überblick über die Erträge zu verschaffen, begründet
ebenso wenig einen Anspruch auf die Vorlage dieser Belege wie der Umstand, dass
es für den Beklagten im Zweifel ohne großen Aufwand möglich wäre, die
entsprechenden Unterlagen vorzulegen (so wohl Staudinger/Herzog Neubearbeitung
2015 § 2314 Rn. 33 m.w.N.).
Insbesondere
lässt sich die Belegvorlage vorliegend nicht mit dem Argument der Klagepartei
rechtfertigen, so könne eingeschätzt werden, ob es sich bei den verpachteten
Flächen um ein Landgut im Sinne des § 2312 BGB handele. Ist streitig, ob
ein landwirtschaftliches Anwesen ein Landgut ist und ist für diese Feststellung
besondere Sachkunde erforderlich, muss gegebenenfalls ein Gutachten eingeholt
werden (BGH ZEV 2008, 40; Horn in: Burandt/Rojahn 3. Auflage <2019>
§ 2312 BGB Rn. 5). Aus vorgelegten Belegen lassen sich insoweit jedenfalls
keine tragfähigen Schlüsse ziehen.
(2)
Soweit der Beklagte schließlich verurteilt wurde, die Mitteilungen an die
Erbschaftsteuerstelle vorzulegen, besteht auch dieser Anspruch nicht. Insoweit
handelt es sich bei dieser Mitteilung wiederum um einen Beleg, auf dessen
Vorlage kein Anspruch besteht (s.o.). Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht
aus der Entscheidung des Landgerichts Köln (BeckRs 2016, 134374), auf das das
Landgericht seine angefochtene Entscheidung stützt. Im Gegenteil: Im dortigen
Urteil heißt es ausdrücklich, dass es sich bei den „aufgeführten Mitteilungen
an die Erbschaftssteuerstelle um Belege [handelt], deren Vorlage im Rahmen des
Auskunftsanspruchs … nicht verlangt werden kann.“.
Auch der
Hinweis auf Stimmen in der Literatur (z.B. Horn in: ZEV 2018, 626/627) geht
fehl, denn die Vorlage der entsprechenden Belege wird gerade nicht für den
Auskunftsanspruch, sondern nur für den Wertermittlungsanspruch gemäß
§ 2314 Abs. 2 BGB bejaht. Ein solcher wird hier aber gerade nicht
geltend gemacht.
3.
Schließlich besteht nach Ansicht des Senats auch kein Anspruch auf Mitteilung,
wem bzw. gegebenenfalls in welchem Umfang die Erblasserin eine Vollmacht zur
Verfügung über ihre Bankkonten erteilt hat. Zwar wird ein derartiger Anspruch
in der Literatur teilweise angenommen (Horn in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3.
Auflage <2019>, § 2314 Rn. 23). Nach Auffassung des Senats besteht
ein derartiger Anspruch jedoch nicht, da erteilte Vollmachten ihrer Natur nach
keine Aktiva des Nachlasses sein können; etwaige Forderungen des Nachlasses
gegenüber Dritten, in diesem Zusammenhang auch gegenüber etwaigen
Bevollmächtigten, sind jedoch vom allgemeinen Auskunftsanspruch schon umfasst,
da Auskunft selbstverständlich über alle aktiv Position des Nachlasses, mithin
auch Forderungen zu erteilen ist.
Aus den
vorgenannten Gründen war die angefochtene Entscheidung deswegen teilweise
aufzuheben.
III.
Die
Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
Der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711,
713 BGB.
Die Revision
war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO
nicht gegeben sind.
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