Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte S.P. für die Zeit von November 2014 bis zum 30.06.2018 zur Verwalterin bestellt, Am 31.08.2017 gliederte S.P. ihr als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragene Unternehmen zur Neugründung der K. GmbH aus, deren Geschäftsführerin S.P. neben einem weiteren Geschäftsführer wurde. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.05.2018, wonach der „bestehende Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung der K. GmbH bis zum 30.06.2021 verlängert“ würde, wurde angefochten. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten (K. GmbH) blieb erfolglos. Auf die zugelassene Revision wurde das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Soweit das Berufungsgericht darauf verwiesen habe, dass bei der Neubestellung eines Verwalters jeweils Alternativangebote einzuholen seien, sei dies bei der Wiederbestellung eines Verwalters nur geboten, wenn sich seit seiner Erstbestellung der Sachverhalt geändert habe (BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 96/10 -). Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Ausgliederung das gesamte Hausverwaltungsunternehmen von S.P. erfasst worden sei: Ob das Verwalteramt und der Verwaltervertrag bei Umwandlungsvorgängen auf die übernehmende Gesellschaft übergehe sei nicht nach den Regelungen des BGB oder des Wohnungseigentumsgesetzes, sondern auf der Grundlage des Umwandlungsgesetzes zu beantworten. Hier würde die Ausgliederung des Einzelunternehmens auf die Kapitalgesellschaft in § 152 S. 1 UmwG geregelt, mit der Folge, dass mit der Eintragung im Handelsregister das gesamte Vermögen (Aktiva und Passiva) des Einzelunternehmens erfasst würden, zu dem auch die Veraltung des hier streitbefangenen Wohnungseigentums gehöre.
Damit käme es entscheidend darauf an, ob das Verwalteramt und der Verwaltervertrag höchstpersönliche Rechtsverhältnisse seien. Dies sei auch dann zu verneinen, wenn der Verwalter eine natürliche Person sei. Ebenso wenig würde die Rechtsstellung des Verwalters einer WEG die generelle Annahme eines höchstpersönlichen Rechtsverhältnisses rechtfertigen. Das Vertrauen in den Verwalter sei nicht darauf ausgerichtet, dass dieser alle Leistungen höchstpersönlich erbringe, weshalb es auch nicht enttäuscht würde, wenn er aus einer Kapitalgesellschaft heraus tätig würde. Zwar sei bei der Kapitalgesellschaft nun ein Organwechsel (Geschäftsführerwechsel) möglich, wie auch im Gesellschafterbestand und beides könne von einer WEG nicht verhindert werden. Allerdings würde dem in diesem Fall der Umwandlung des Einzelkaufmanns in eine Kapitalgesellschaft und nachfolgendem Auswechseln der Personen dadurch Rechnung getragen, dass das Recht der Abberufung und außerordentlichen Kündigung bestünde. Mithin könnten die Wohnungseigentümer (zumal nach § 26 Abs. 3 S. 1 WEG n.F.) ohnehin jederzeit den Verwalter abberufen können und der Verwaltervertrag dann nach 6 Monaten endet (§ 26 Abs. 3 S. 2 WEG n.F.).
Zudem sei nicht davon auszugehen, dass, wie das Berufungsgericht meine, stets eine Höchstpersönlichkeit des Rechtsverhältnisses bei der Bestellung einer natürlichen Person vorliege. Allerdings könnte dies auch nicht den Übergang auf die Gesellschaft hindern, da ein Ausschluss nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nicht möglich sei (§ 399 Alt. 2 BGB sei durch den Zwang zur Gesamtrechtsnachfolge in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ausgeschlossen). Auch käme keine ergänzende Vertragsauslegung wegen einer Regelungslücke im Verwaltervertrag nicht in Betracht, da es schon in Ansehung der Regelungen in § 158 iVm. §§ 153ff UmwG sowie §§ 123ff UmwG an einer Regelungslücke ermangele, da dort die Rechtsnachfolge geregelt sei.
Zudem würde es weder dem Interesse des Verwalters noch der WEG entsprechen, wenn mit der Ausgliederung des Einzelunternehmens auf die GmbH das Einzelunternehmen untergehen würde. Der Verwalter habe natürlich ein Interesse am Übergang auf die neue Gesellschaft. Die WEG habe aber ein Interesse an der weiteren Verwaltung, die – würde es nicht zum Übergang kommen – entfallen würde. Mit der Ausgliederung würde die WEG verwalterlos oder das Verwalteramt und der -vertrag verblieben bei dem bisherigen Verwalter (es würde nur die im Handelsregister eingetragene Firma erlöschen), doch deren bisheriger Rechtsträger (die natürliche Person) könnte nicht mehr tätig werden, da sein Geschäftsbetrieb auf die GmbH übergegangen wäre. In beiden Fällen würde die WEG schlechter dastehen, als wenn die Verwaltung nebst Vertrag übergehen würden.
Ebenso wenig könnten Haftungsgesichtspunkte gegen den Übergang sprechen, auch wenn die GmbH, anders als die natürliche Person / der eingetragene Kaufmann unbeschränkt persönlich haften: Der die Ausgliederung betreibende Kaufmann unterläge gemäß §§ 156f UmwG für fünf Jahre einer Nachhaftung für Verbindlichkeiten, die auf die juristische Person übergehen; während dieser Zeit könnten die Wohnungseigentümer einen anderen Verwalter bestellen.
Vorliegend hätte auch für die Wiederbestellung keine Alternativangebote eingeholt werden müssen, da sich der Sachverhalt geändert habe. Für die Notwendigkeit der Einholung von Alternativangeboten wäre bei einer Wiederwahl erforderlich, dass sich bei der Verwaltung relevante Veränderungen (wie Qualitätsdefizite oder eine Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern) ergeben hätten (BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 96/10 -). Der Wechsel des Rechtsträgers durch die Umwandlung vom Einzelkaufmann auf die GmbH bei weiterer Tätigkeit der bisher handelnden Personen würde Alternativangebote nicht bedingen (entgegen LG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 26.03.2018 - 2-13 S 27/18 -).
Hinweis: Der Verwalter als natürliche Person kann in der Konsequenz im Wege der Umwandlung sein Unternehmen nur in die GmbH ausgliedern, wenn er eingetragener Kaufmann ist. Jeder Kaufmann kann sein Unternehmen als eingetragener Kaufmann weiterführen, wenn er eine Handelsregisteranmeldung vornimmt. Dies würde (ebenfalls) nicht den Bestand des Verwaltervertrages tangieren können, auch wenn dies in Vorbereitung der Ausgliederung durch Umwandlung in eine GmbH nach den Grundsätzen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) erfolgt.
BGH, Urteil vom 02.07.2021 -
V ZR 201/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die
Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Berlin -
Zivilkammer 53 - vom 11. August 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als die Berufung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Ungültigerklärung des auf
der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2018 zu TOP 9 gefassten Beschlusses (Wahl
des Verwalters) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der
Aufhebung werden auf die Berufung der Beklagten zu 1 das Urteil des Amtsgerichts
Schöneberg vom 12. Juni 2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagten zu
47 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 53 %
und die Beklagten zu 1 zu 47 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der
Kläger.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Die Parteien
sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im November 2014
wurde S.P. bis zum 30. Juni 2018 zur Verwalterin bestellt. Am 31. August 2017
gliederte sie ihr im Handelsregister als solches eingetragenes
einzelkaufmännisches Unternehmen zur Neugründung der K. GmbH (nachfolgend GmbH)
aus. Geschäftsführer der GmbH sind Frau P.
und eine
weitere Person. Auf der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2018, zu der die GmbH
eingeladen hatte, fassten die Wohnungseigentümer zu TOP 9 folgenden Beschluss:
„Der bestehende Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung der K. GmbH wird
bis zum 30. Juni 2021 verlängert“.
Auf die
Beschlussanfechtungsklage des Klägers hat das Amtsgericht u.a. diesen Beschluss
für ungültig erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit
der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger
beantragt, wenden sich die Beklagten zu 1 gegen die Ungültigerklärung des
Beschlusses zu TOP 9.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht
des Berufungsgerichts widerspricht der angefochtene Beschluss ordnungsmäßiger
Verwaltung, weil es an den für die Neubestellung eines Verwalters
erforderlichen Alternativangeboten fehle. Enthalte der mit einem
Einzelunternehmer geschlossene Verwaltervertrag - wie hier - für
Umwandlungsfälle keine Regelung, sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
im Zweifel eine personenbezogene Bestellung anzunehmen. Das Verwalteramt gehe
daher bei einer Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens zum Zwecke
der Neugründung einer GmbH nicht auf diese über. Der angefochtene Beschluss sei
auch nicht als Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Fortführung des
Verwalteramtes und des Verwaltervertrages durch die GmbH anzusehen, weil nicht
davon ausgegangen werden könne, dass die Wohnungseigentümer sich bewusst
gewesen seien, einen neuen Verwalter in geänderter Rechtsform zu bestellen.
Selbst wenn man den Beschluss als faktische Wiederbestellung des Verwalters
ansehen wollte, sei die Einholung von Alternativangeboten nicht entbehrlich
gewesen, weil sich der Sachverhalt seit der Erstbestellung infolge der
Ausgliederung des Einzelunternehmens in die GmbH verändert habe.
II.
Das hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die zulässige Revision ist begründet. Die
von dem Berufungsgericht gegebene Begründung, der angefochtene Beschluss über
die Verlängerung der Bestellung und des Verwaltervertrages der K.
GmbH widerspreche
ordnungsmäßiger Verwaltung, weil zuvor keine Alternativangebote eingeholt
worden seien, trägt die Ungültigerklärung nicht.
1. Im
Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es nach der
Rechtsprechung des Senats bei der Neubestellung eines Verwalters regelmäßig
geboten ist, Alternativangebote einzuholen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April
2011 - V ZR 96/10, NZM 2011, 515 Rn. 12 f.; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR
110/19, NZM 2020, 663 Rn. 12). Bei der Wiederbestellung des amtierenden
Verwalters ist die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter hingegen
nur geboten, wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden
Verwalters der Sachverhalt verändert hat (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V
ZR 96/10, aaO).
2.
Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme des Berufungsgerichts, der angefochtene
Beschluss über die Verlängerung des Verwaltervertrages und der
Verwalterbestellung der K.
GmbH sei als
Neubestellung des Verwalters anzusehen und habe daher nicht ohne Einholung von
Alternativangeboten gefasst werden dürfen. Mit der von dem Berufungsgericht
gegebenen Begründung kann nicht von einer Neubestellung des Verwalters
ausgegangen werden. Für das Revisionsverfahren ist, weil das Berufungsgericht
dies ausdrücklich offengelassen hat, zugunsten der Beklagten zu unterstellen,
dass die Ausgliederung wirksam war und das gesamte Hausverwaltungsunternehmen
der ehemaligen Verwalterin erfasst. Dann sind entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag auf die GmbH
übergegangen und ist der Beschluss über die Verlängerung ihrer Bestellung und
des Vertrages nicht als Neuwahl, sondern als Wiederwahl des amtierenden
Verwalters anzusehen. Allerdings ist umstritten, ob im Falle der Ausgliederung
eines einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer
Kapitalgesellschaft die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag auf letztere
übergehen.
a) Eine
Ansicht lehnt die Rechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft in den
Verwaltervertrag und das Verwalteramt des Einzelkaufmanns ab (vgl. BayObLG,
ZfIR 2002, 390; Jennißen in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 26 Rn. 18b;
MüKoBGB/Zschieschack, 8. Aufl., § 26 WEG nF Rn. 14; Niedenführ in
Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 26 Rn. 18; Bärmann/Pick/Emmerich,
WEG, 20. Aufl., § 26 Rn. 11; BeckOGK/Greiner, WEG [1.6.2021], § 26
Rn. 34; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 36 Rn. 6;
jurisPK-BGB/Geiben, 9. Aufl., WEG § 26 Rn. 36; Zajonz/Nachtwey, ZfIR 2008,
701, 705; Wicke/Menzel, MittBayNot 2009, 203, 206, 208; Sommer, ZWE 2017, 203,
206). Wenn eine natürliche Person zum Verwalter bestellt werde, sei der Vertrag
von einem persönlichen Vertrauensverhältnis geprägt und habe das Amt
höchstpersönlichen Charakter (vgl. BayObLG, ZfIR 2002, 390;
MüKoBGB/Zschieschack, 8. Aufl., § 26 WEG nF Rn. 14). Mit der Umwandlung
verlören die Wohnungseigentümer ihren Einfluss auf die Person des Verwalters,
da eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Auswechslung von Gesellschaftern und
Geschäftsführern der juristischen Person nicht bestehe (vgl. BayObLG, ZfIR
2002, 390; BeckOGK/Greiner, WEG [1.6.2021], § 26 Rn. 34; ähnlich
Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl.,
§ 26 Rn. 18).
b) Nach
anderer Ansicht gehen Verwaltervertrag und Verwalteramt bei der Ausgliederung
des einzelkaufmännischen Unternehmens auf die neu entstehende
Kapitalgesellschaft über (vgl. Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 26 WEG
Rn. 1; Bärmann/Becker, WEG 14. Aufl., § 26 Rn. 39; Hügel/Elzer, WEG, 3.
Aufl., § 26 Rn. 33; BeckOK WEG/Elzer [2.4.2021], § 26 Rn. 23, 32;
Vossius in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht [Oktober 2015], UmwG § 20 Rn.
323; Lutter/Lieder, UmwG, 6. Aufl. § 131 Rn. 86; BeckOGK/Wiersch/Breuer,
UmwG [1.10.2020], § 131 Rn. 47; Becker, FS Merle 2010, S. 51, 60 f.;
Rapp, ZfIR 2001, 754; Lüke, ZfIR 2002, 469, 470; Wachter, EWiR 2014, 343 f.;
Krebs, GWR 2014, 194; Serr, ZWE 2016, 307, 311; wohl auch Schmitt/Hörtnagel,
UmwG, 9. Aufl., § 131 Rn. 76; für Personengesellschaften auch
Armbrüster/Greis, ZfIR 2014, 327, 332). Bei Umwandlungsvorgängen könne nicht
pauschal auf die höchstpersönliche Amtsausübung abgestellt werden. Die
Teilnehmer des Rechtsverkehrs erwarteten im Allgemeinen nicht, dass der Inhaber
des im Handelsregister eingetragenen Unternehmens die Aufgaben des Verwalters
höchstpersönlich wahrnehme (vgl. etwa Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 26
WEG Rn. 1; Wachter, EWiR 2014, 343, 344).
c) Der
Senat hat die Frage bislang nicht entschieden. Er hat zwar für den Fall der
Verschmelzung einer zur Verwalterin bestellten juristischen Person auf eine
andere juristische Person ausgesprochen, dass die Organstellung und der
Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden
Rechtsträger übergehen. Dabei hat er aber ausdrücklich offen gelassen, ob dies
auch für eine Spaltung gilt, insbesondere für die Ausgliederung eines
einzelkaufmännischen Unternehmens (Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR
164/13, BGHZ 200, 221 Rn 20). Er entscheidet die Frage nunmehr im Sinne der
zuletzt genannten Ansicht. Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten
einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft
gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der
Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand,
dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt
und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge.
aa) Wie
der Senat bereits entschieden hat, kann die Frage, ob Verwalteramt und
Verwaltervertrag bei Umwandlungsvorgängen auf die übernehmende Gesellschaft
übergehen, nicht anhand der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
(§§ 673, 613 Satz 1 BGB) oder des Wohnungseigentumsgesetzes
(§ 26 Abs. 1 WEG) beantwortet werden, da das Umwandlungsgesetz für
solche Vorgänge eine vorrangige Sonderregelung enthält (vgl. Senat, Urteil vom
21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn. 18 zur Verschmelzung). Dies
gilt auch in dem Fall, dass der Verwalter sein einzelkaufmännisches Unternehmen
zur Neugründung einer GmbH ausgliedert.
bb) Nach
§ 152 Satz 1 UmwG kann das von einem Einzelkaufmann betriebene
Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, zur Neugründung
einer Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden. Die Ausgliederung stellt eine
Unterform der Spaltung dar; ihre Rechtsfolgen richten sich nach § 158
i.V.m. den §§ 153 ff. UmwG sowie nach den §§ 123 ff. UmwG (vgl. etwa
Leitzen in Habersack/Wicke, UmwG, 2. Aufl., § 152 Rn. 9). Mit der
Eintragung im Handelsregister geht das von der Ausgliederung umfasste Vermögen
des einzelkaufmännischen Unternehmens einschließlich der Verbindlichkeiten im
Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. zu diesem Begriff
BeckOGK/Wiersch/Breuer [1.10.2020], UmwG § 131 Rn. 4; Raible in
Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl., § 131 Rn. 3) auf den übernehmenden
Rechtsträger über (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Erfasst die
Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so erlischt mit der
Eintragung die von dem Einzelkaufmann geführte Firma (§ 158 i.V.m.
§ 155 UmwG). Von dem Übergang ausgenommen sind allerdings
höchstpersönliche Rechte und Pflichten (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2015 -
VII ZR 90/14, ZIP 2015, 1823 Rn. 24 und - im Zusammenhang mit der Aufhebung von
§ 132 UmwG aF - BT-Drucks. 16/2919, S. 19, sowie zu der
entsprechenden Regelung für die Verschmelzung in § 20 Abs. 1
Nr. 1 UmwG Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221
Rn. 17).
cc)
Daher kommt es entscheidend darauf an, ob das Verwalteramt und der
Verwaltervertrag aus umwandlungsrechtlicher Sicht als höchstpersönliche
Rechtsverhältnisse anzusehen sind. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, und zwar
auch dann nicht, wenn eine natürliche Person mit den Aufgaben des Verwalters
betraut ist.
(1) Der
Umstand allein, dass die Wohnungseigentümer eine natürliche Person zum
Verwalter bestellen, besagt nicht, dass es ihnen gerade darauf ankommt, dass
diese Person die Aufgaben des Verwalters höchstpersönlich wahrnimmt.
(a)
Gegen diese Annahme spricht schon, dass das Umwandlungsgesetz in den
§§ 152 ff., 123 ff. Regelungen für die Ausgliederung des
einzelkaufmännischen Unternehmens enthält. Rechtsträger eines solchen
Unternehmens ist stets eine natürliche Person. Wäre generell davon auszugehen,
dass Rechtsverhältnisse, aus denen eine natürliche Person Dienst- oder
Geschäftsbesorgungspflichten unterliegt, höchstpersönlicher Natur sind, liefen
diese umwandlungsrechtlichen Regelungen für weite Tätigkeitsbereiche
einzelkaufmännischer Unternehmen leer.
(b) Auch
die Stellung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt
nicht die generelle Annahme eines höchstpersönlichen Rechtsverhältnisses. Das
Amt des Verwalters ist zwar mit Pflichten und Befugnissen verbunden, deren
sachgerechte Wahrnehmung und Erfüllung erhebliche Bedeutung für die Wohnungseigentümer
haben können. Den Wohnungseigentümern wird es daher regelmäßig darauf ankommen,
einen fachkundigen Verwalter zu bestellen, dem sie die ordnungsgemäße
Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben zutrauen (vgl. auch § 19
Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 26a WEG). Das Vertrauen der
Wohnungseigentümer in die Eignung und Befähigung des von ihnen ausgewählten
Verwalters ist aber, wenn der Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen
Unternehmens zum Verwalter bestellt wird, regelmäßig nicht darauf gerichtet,
dass dieser die Aufgaben des Verwalters höchstpersönlich wahrnimmt. Vielmehr
wird sich das Vertrauen im Regelfall auf die Expertise und Leistungsfähigkeit
des von dem Verwalter geführten Geschäftsbetriebs richten (zutreffend Becker,
FS Merle 2010, S. 51, 60; Wachter, EWiR 2014, 343, 344; Serr, ZWE 2016,
311). Dieses Vertrauen wird nicht schon dadurch enttäuscht, dass der Verwalter
sein einzelkaufmännisches Unternehmen in eine neu gegründete
Kapitalgesellschaft ausgliedert, da mit der Umwandlung als solcher kein Verlust
an Sachkunde und Leistungsfähigkeit verbunden sein muss, namentlich wenn der
Verwalter als Gesellschafter und Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die
neu gegründete Gesellschaft nimmt. Das wird besonders deutlich, wenn der Einzelkaufmann,
der mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften verwaltet, Mitarbeiter
beschäftigt, denen die Betreuung bestimmter Objekte zugewiesen ist. In einem
solchen Fall bedingt die Umwandlung von vornherein keinen personellen Wechsel
in der Bearbeitung.
(2) Dass
die Wohnungseigentümer nach der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft einen
Wechsel in der Geschäftsführung und in dem Gesellschafterbestand nicht mehr
verhindern können, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn dem Vertrauen
der Wohnungseigentümer in die Person des Verwalters kann in einem solchen Fall
durch das Recht zu dessen Abberufung und zur außerordentlichen Kündigung des
Verwaltervertrages ausreichend Rechnung getragen werden. Dabei kann
dahinstehen, ob die Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens des
Verwalters und die damit verbundene Rechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft in
Organstellung und Verwaltervertrag schon für sich genommen einen wichtigen
Grund darstellen, der die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abberufung des Verwalters
und zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages berechtigt (dafür
etwa Rapp ZfIR 2001, 754, 755; Lüke ZfIR 2002, 469, 470; dagegen - allgemein
für übergehende Verträge - etwa Maulbetsch/Klumpp/Rose/Raible, UmwG, 2. Aufl.,
§ 131 Rn. 25; offen gelassen in BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR
90/14, BGHZ 206, 332 Rn. 27; ablehnend für die Verschmelzung Senat, Urteil vom
21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn. 28). Denn ein solches Recht
besteht jedenfalls dann, wenn es zu einem solchen personellen Wechsel kommt und
die Fortführung der Verwaltung durch die Kapitalgesellschaft unter der neuen
Geschäftsführung den Wohnungseigentümer nicht zuzumuten ist, wobei insoweit
keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar
2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn. 28). Das gilt umso mehr, als die
Abberufung des Verwalters nach § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG in der zum
1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Fassung jederzeit möglich ist und der
Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung des Verwalters
endet (Satz 2). Die Wohnungseigentümer können somit im Falle eines als
nachteilig angesehenen Wechsels in der Geschäftsführung der die Verwaltung
übernehmenden GmbH den Verwaltervertrag kurzfristig beenden, ohne dass die
Voraussetzungen für die Annahme eines zur Kündigung berechtigenden wichtigen
Grundes vorliegen müssen.
dd)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt die Höchstpersönlichkeit
des Rechtsverhältnisses zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter auch nicht
aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Verwaltervertrages dahingehend,
dass bei der Bestellung einer natürlichen Person zum Verwalter im Zweifel von
einem Ausschluss der Rechtsnachfolge auf eine Kapitalgesellschaft auszugehen
wäre.
(1)
Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass der in § 131 Abs. 1
Nr. 1 UmwG angeordnete Übergang des abgespaltenen oder ausgegliederten
Vermögens als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger überhaupt
vertraglich ausgeschlossen werden kann. In der Literatur ist umstritten, ob für
einzelne Rechtsverhältnisse bestehende Übertragungshindernisse die partielle
Gesamtrechtsnachfolge hindern können (siehe zum Streitstand etwa
BeckOGK/Wiersch/Breuer [1.10.2020], UmwG § 131 Rn. 9; ausdrücklich dagegen
etwa KK-UmwG/Simon, § 131 Rn. 16). Der Bundesgerichtshof hat für den
Bauvertrag und die Verschmelzung entschieden, dass ein vereinbartes
Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 2 BGB dem Übergang der dem Auftragnehmer
gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende
Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten
Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die
übernehmende Gesellschaft nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September
2016 - VII ZR 298/14, NJW 2017, 71 Rn. 25 ff.). Es kann aber im Ergebnis
dahinstehen, ob der Übergang des mit einem einzelkaufmännischen Unternehmen
geschlossenen Verwaltervertrages auf eine Kapitalgesellschaft im Wege der
Ausgliederung durch eine vertragliche Regelung ausgeschlossen werden kann, denn
die von dem Berufungsgericht befürwortete Auslegung des Verwaltervertrages
kommt schon aus anderen Gründen nicht in Betracht.
(2) Es
fehlt bereits an einer planwidrigen Lücke in dem Verwaltervertrag, die
Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung wäre (vgl. Senat, Urteil
vom 14. Februar 2020 - V ZR 11/18, NJW 2020, 2104 Rn. 16, insoweit nicht
abgedruckt in BGHZ 225, 1). Der Verwaltervertrag enthält zwar keine Regelung
über die Folgen einer Umwandlung des Unternehmens der Verwalterin. Dies war
aber auch nicht erforderlich, weil die Rechtsfolgen der Ausgliederung des
einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft in
den § 158 i.V.m. §§ 153 ff. UmwG sowie §§ 123 ff. UmwG geregelt
sind. Danach gehen bestehende Verträge im Wege der Rechtsnachfolge über.
(3)
Zudem entspräche eine ergänzende Auslegung des Verwaltervertrages dahingehend,
dass dieser von der Rechtsnachfolge ausgenommen ist, nicht dem hypothetischen
Willen der Parteien (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR
11/18, NJW 2020, 2104 Rn. 17, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 225, 1), denn
sie wäre nicht interessengerecht.
(a) Dass
der Ausschluss der Rechtsnachfolge dem Interesse des Verwalters, der sein
einzelkaufmännisches Unternehmen auf eine Kapitalgesellschaft ausgliedert,
widerspräche, liegt auf der Hand, denn die Maßnahme zielt gerade auf den
Übergang der von ihr umfassten Verträge auf das neu gegründete Unternehmen. Der
Verwalter müsste, wenn der Übergang des Verwaltervertrages ausgeschlossen wäre,
für jede von ihm verwaltete Wohnungseigentümergemeinschaft eine
Eigentümerversammlung einberufen, damit diese der Übertragung zustimmt oder die
Bestellung der Kapitalgesellschaft und den Abschluss eines neuen Verwaltervertrages
mit dieser beschließt (vgl. Lüke, ZfIR 2002, 469, 470).
(b) Der
Ausschluss der Rechtsnachfolge entspräche aber auch nicht dem Interesse der
Wohnungseigentümer. Scheitert bei der Ausgliederung des einzelkaufmännischen
Unternehmens der Übergang des Vertrages auf die juristische Person, kommen zwei
denkbare Rechtsfolgen in Betracht. Entweder endet das Verwalteramt und der
Verwaltervertrag erlischt mit der Folge, dass die
Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos wird (so etwa Jennißen, WEG, 6. Aufl.,
§ 26 Rb. 18b; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 20. Aufl., § 131 Rn. 11;
jurisPK-BGB/Geiben, 9. Aufl., WEG § 26 Rn. 36). Damit träte ein den
Interessen der Wohnungseigentümer widersprechender Zustand ein (vgl. Senat,
Urteil vom 5. April 2019 - V ZR 339/17, BGHZ 222, 1 Rn. 11). Oder aber das
Verwalteramt und der Verwaltervertrag verbleiben bei dem bisherigen Verwalter,
weil nur die im Handelsregister eingetragene Firma erlischt und die natürliche
Person als Rechtsträger (vgl. § 17 HGB) auch nach der Ausgliederung noch
vorhanden ist (so allgemein für nicht übertragbare Vermögensgegenstände
Lutter/Lieder, UmwG, 6. Aufl., § 131 Rn. 46; NK/Fischer, UmwG, 2. Aufl.,
§ 131 Rn. 5; Schmitt/Hörtnagel/ders., UmwG, 9. Aufl., § 131 Rn. 82;
aA Semler/Stengel/Leonard/Schröer/Greitemann, UmwG, 5. Aufl., § 131 Rn.
19: Gegenstand geht ungeachtet des Übertragungshindernisses über). Dieser wäre
aber nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben wie bisher zu erfüllen; denn sein
Geschäftsbetrieb wäre dann im Wege der Ausgliederung auf die juristische Person
übergegangen (zutreffend Becker, FS Merle 2010, S. 51, 61). In beiden
Fällen stünden die Wohnungseigentümer im Ergebnis schlechter da, als wenn - wie
richtigerweise anzunehmen - Organstellung und Vertrag übergehen und die
Kündigung nur in dem Fall ausgesprochen werden muss, dass die neue Verwalterin
die sachliche Kundenbetreuung tatsächlich schlechter ausübt als das bisherige
einzelkaufmännische Unternehmen. Es besteht daher entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts auch ein praktisches Bedürfnis für den Übergang von Amt und
Vertrag auf die juristische Person.
(c) Der
Umstand, dass die juristische Person, anders als natürliche Personen, nur
beschränkt haftet, führt ebenfalls nicht dazu, dass von einem hypothetischen
Willen der Wohnungseigentümer auszugehen wäre, den Verwaltervertrag nicht
übergehen zu lassen. Denn der Einzelkaufmann, der sein Unternehmen ausgliedert,
unterliegt nach §§ 156, 157 UmwG für fünf Jahre der Nachhaftung für
Verbindlichkeiten, die auf die juristische Person übergehen. Während dieses
Zeitraumes können die Wohnungseigentümer einen anderen Verwalter bestellen,
falls sie die Haftungsbeschränkung der juristischen Person nicht hinnehmen
möchten.
3. Bei
dem zu unterstellenden Gelingen der Ausgliederung und bei dem Übergang des
Verwaltungsunternehmens auf die GmbH wären Alternativangebote auch nicht
deshalb einzuholen, weil sich der Sachverhalt verändert hätte.
Alternativangebote müssen zur Vorbereitung einer Wiederbestellung der
bisherigen Verwaltung nur eingeholt werden, wenn sich bei der Amtsführung des
Verwalters relevante Veränderungen wie Qualitätsdefizite oder eine
Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern
ergeben haben, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieselben Leistungen
von anderen Verwaltungen spürbar kostengünstiger zu erhalten wären (vgl. Senat,
Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, NZM 2011, 515 Rn. 12 f.). Die
Ausgliederung des Verwaltungsunternehmens auf einen anderen Rechtsträger führt
als solche „nur“ zu einem Wechsel des Rechtsträgers und insbesondere dann nicht
zu Veränderungen bei der Amtsführung, wenn die handelnden Personen - wie hier -
dieselben bleiben. Sie erfordert für sich genommen die Einholung von
Alternativangeboten nicht (so auch BeckOGK/Greiner, WEG [1.6.2021], § 26
Rn. 48.3; aA LG Frankfurt aM, ZWE 2018, 327 Rn. 7).
III.
Das Urteil kann
danach keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur
Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es bedarf insbesondere keiner
weiteren Feststellungen zu der von dem Berufungsgericht offen gelassenen Frage,
ob die Ausgliederung den zuvor einzelkaufmännisch betriebenen Geschäftsbereich
der Wohnungseigentumsverwaltung der ehemaligen Verwalterin erfasste. Selbst
wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wären weder die geltend gemachten
Anfechtungsgründe noch Nichtigkeitsgründe gegeben und die Klage somit
abzuweisen.
1. Dann
hätte die Ausgliederung zwar nicht zum Übergang von Verwalteramt und -vertrag
auf die K. GmbH geführt, der angefochtene Beschluss widerspräche aber dennoch
nicht deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil keine Alternativangebote
eingeholt wurden. Denn in dieser Situation wäre die Einholung von
Alternativangeboten weder unter dem Gesichtspunkt einer Neubestellung des
Verwalters oder noch unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Veränderung des
Sachverhalts geboten gewesen, weil die beabsichtigte Ausgliederung faktisch
vollzogen worden ist, die GmbH jedenfalls tatsächlich die Verwaltung
fortgeführt hat und ihre Tätigkeit den Wohnungseigentümern somit eine
ausreichende Grundlage für die Entscheidung über ihre Bestellung für die
folgenden drei Jahre bot.
a) Ein
etwaiges Scheitern der Ausgliederung machte die Einholung von
Alternativangeboten für sich genommen nicht erforderlich.
aa) Die
Einholung von Alternativangeboten hat den Zweck, den Wohnungseigentümern bei
der Neubestellung eines Verwalters, der für sie wichtige und weitreichende
Funktionen wahrnimmt und regelmäßig für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl
auf einer fundierten Tatsachengrundlage zu ermöglichen. Diese sollen in die
Lage versetzt werden, einen tragfähigen Vergleich zwischen den Angeboten der
Bewerber anzustellen und die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote zu
beurteilen sowie ggf. Erkundigungen über die Bewerber einzuziehen und sich ein
Bild darüber zu verschaffen, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist,
die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil
vom 24. Januar 2020 - V ZR 110/19, NZM 2020, 663 Rn. 12). Der mit der Einholung
von Alternativangeboten verbundene Aufwand ist aber nur angezeigt, wenn die Wohnungseigentümer
oder erhebliche Teile der Wohnungseigentümer einer Anlage mit der Arbeit des
bisherigen Verwalters nicht mehr zufrieden sind oder Anlass besteht, die
Angemessenheit von dessen Honorierung zu überprüfen (Senat, Urteil vom 1. April
2011 - V ZR 96/10, NZM 2011, 515 Rn. 13).
bb)
Danach muss die Wiederwahl auch dann nicht durch die Einholung von
Alternativangeboten vorbereitet werden, wenn eine Kapitalgesellschaft für den
neuen Bestellungszeitraum zur Verwalterin bestellt werden soll, auf die das
Verwaltungsunternehmen der bisherigen Verwaltung ausgegliedert werden sollte,
und die das Unternehmen trotz technischer Mängel der Ausgliederung über einen
mehr als nur geringfügigen Zeitraum faktisch fortgeführt hat. Denn auch in
diesem Fall können die Wohnungseigentümer aufgrund der bisherigen faktischen
Verwaltungstätigkeit beurteilen, ob der neue Rechtsträger, auf den das
Unternehmen ausgegliedert werden sollte, den Anforderungen genügt und ob sie
mit ihm zurechtkommen. Sie müssen deshalb nur dann Alternativangebote einholen,
wenn sich der Sachverhalt verändert hat.
b) Ein
solcher neuer Sachverhalt läge entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
selbst dann nicht vor, wenn Verwalteramt und -vertrag nicht auf die K.
GmbH
übergegangen wären. Unabhängig davon, ob das Verwalteramt und der
Verwaltervertrag mit der Ausgliederung auf die K. GmbH übergegangen sind, hat
diese die Verwaltung jedenfalls faktisch fortgeführt. Dass sich die Leistungen
der Verwalterin oder das Verhältnis zwischen dieser und den Wohnungseigentümern
durch den Wechsel verschlechtert hätte, macht der Kläger nicht geltend. Er
trägt auch nicht vor, dass die Leistungen der Verwalterin von anderen
Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten würden. Der Umstand allein, dass
es sich bei der Verwalterin nach der Ausgliederung um eine in der Haftung
beschränkte Gesellschaft handelt und die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen
unmittelbaren Einfluss darauf haben, dass S.P. Geschäftsführerin der GmbH
bleibt, führt nicht dazu, dass der Beschluss über die Bestellung der GmbH und
die Verlängerung des Verwaltervertrages ordnungsmäßiger Verwaltung
widersprächen (aA - wie das Berufungsgericht - LG Frankfurt aM, ZWE 2018, 327
Rn. 8). Insoweit kann auf die oben angeführten Gründe verwiesen werden (vgl.
Rn. 9 ff.).
2.
Soweit der Kläger als weiteren Anfechtungsgrund vorbringt, die
Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2018 leide an einem Einladungsmangel, weil
nicht die berechtigte Verwalterin S.P., sondern eine unberechtigte Dritte,
nämlich die K. GmbH zu der Versammlung eingeladen habe, führt dies nicht zum
Erfolg. Auch dabei kann dahinstehen, ob das Verwalteramt zuvor durch die
Ausgliederung auf die GmbH übergegangen war oder infolge von Mängeln der
Ausgliederung bei Frau P. verblieben ist.
a) Die
Erklärung eines Beschlusses für ungültig scheidet nämlich in der Regel aus,
wenn feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht
ausgewirkt hat. Anders verhält es sich nur bei schwerwiegenden Verstößen, die
dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in
gravierender Weise ausgehebelt wird (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR
60/10, ZfIR 2011, 321 Rn. 10; Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 64/20, WuM
2021, 204 Rn. 14 mwN) oder wenn die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes über
die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet, etwa
Einladungen zu Wohnungseigentümerversammlungen immer wieder sehenden Auges und
bewusst von einem dazu nicht ermächtigten oder sonst befugten Wohnungseigentümer
ausgesprochen werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2020 - V ZR 64/20,
aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
b) Der
Kläger legt nicht dar, dass sich der von ihm geltend gemachte Ladungsmangel auf
das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat. Einer solchen Darlegung bedürfte es
aber, zumal der Beschluss mit 19 Ja-Stimmen und zwei Stimmenthaltungen gefasst
wurde. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass die K. GmbH trotz einer von
ihr erkannten Unwirksamkeit der Ausgliederung sehenden Auges immer wieder
unbefugt zu Eigentümerversammlungen eingeladen habe.
3. Auf
die von dem Berufungsgericht verneinte und von den Parteien auch im
Revisionsverfahren diskutierte Frage, ob in dem von den Wohnungseigentümern
gefassten Beschluss eine konkludente Zustimmung zu dem Übergang der
Verwalterstellung und des Verwaltervertrages auf die GmbH zu sehen sein könnte,
kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht an.
IV.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97
Abs. 1 ZPO.
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