Die Antragstellerin begehrte für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verstoßes des Antragsgegners gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde vom Landgericht zurückgewiesen, ebenso die dagegen bei dem OLG eingelegte Beschwerde.
Das OLG wies darauf hin, dass
nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz voraussetze, dass
einer natürlichen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein
materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei. In Art. 82 Abs. 1 DSGVO heißt
es:
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“
Zwar habe die Antragstellerin zu einem Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO vorgetragen, nicht aber zu einem darauf beruhenden (hier geltend gemachten) immateriellen Schaden. Es würde hier mithin nicht darum gehen, ob die für einen Schadensersatzanspruch notwendige Erheblichkeitsgrenze erreicht sei (dazu BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19 -), vielmehr habe die Antragstellerin keinerlei Vortrag zu einem kausalen Schaden – trotz Hinweises des Landgerichts in dem den Antrag zurückweisenden Beschluss – gehalten.
Da damit eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht festgestellt werden konnte, haben Landgericht und OLG die beantragte Prozesskostenhilfe versagt, § 114 ZPO.
Hanseatisches
Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/ 21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die sofortige
Beschwerde der Antragstellerin vom 29.03.2021 gegen den Beschluss des
Landgerichts Bremen vom 22.02.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit ihrer
sofortigen Beschwerde vom 29.03.2021 wendet sich die Antragstellerin gegen den
Beschluss des Landgerichts vom 22.02.2021, mit dem das Landgericht den Antrag
der Antragstellerin vom 28.08.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Geltendmachung immateriellen Schadensersatzes bzw. Schmerzensgeldes
zurückgewiesen hat. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der
Antragstellerin mit Beschluss vom 23.04.2021 nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige
Beschwerde der Antragstellerin vom 29.03.2021 gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 22.02.2021 war aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen
Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.04.2021 zurückzuweisen.
Der Antragstellerin war die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, da sie
weiterhin keinen Sachverhalt vorgetragen hat, aufgrund dessen sich das
Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung der
Antragstellerin als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nach § 114 ZPO ergeben würde. Die Antragstellerin verkennt, dass nach Art. 82
der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, nachfolgend:
DSGVO) ein Anspruch auf Schadensersatz voraussetzt, dass einer natürlichen
Person wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder
immaterieller Schaden entstanden ist. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist
lediglich ein Vortrag zu einem geltend gemachten Verstoß gegen die Bestimmungen
der DSGVO zu entnehmen, dagegen fehlt es an jeglichem Vorbringen zu einem der
Antragstellerin hierdurch entstandenen immateriellen Schaden. Einer Vorlage an
den Europäischen Gerichtshof bedurfte es bereits im Hinblick auf den eindeutigen
Wortlaut des Art. 82 DSGVO nicht: Anders als in der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021 (siehe BVerfG, Beschluss vom 14.1.2021
– 1 BvR 2853/19, juris Rn. 21, NJW 2021, 1005) liegt den vorstehenden
Erwägungen nicht die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle für den
Schadensbegriff des Art. 82 DSGVO zugrunde, sondern es fehlt bereits an
jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin durch die geltend gemachte
Rechtsverletzung entstandenen Schaden. Im Übrigen ist Art. 267 Abs. 3
AEUV eine Vorlagepflicht der einzelstaatlichen Gerichte nur in solchen
Verfahren zu entnehmen, in denen die Entscheidungen dieser Gerichte selbst
nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden
können. Im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gilt aber ebenso wie im Verhältnis zwischen Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes und den Hauptsacheverfahren, dass keine Vorlagepflicht besteht,
wenn die zu erlassende Entscheidung das Gericht, dem der Rechtsstreit danach in
einem Hauptsacheverfahren vorgelegt wird, nicht bindet und den Parteien eine
erneute Überprüfung der zunächst nur vorläufig entschiedenen Frage offensteht
(siehe BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 – 2 BvR 2023/06, juris Rn. 13, EuR 2006,
814).
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