Die Parteien (der Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und -verbände, die Beklagte eine Sparkasse) stritten über eine Klausel der Beklagten in deren Preis- und Leistungsverzeichnis „für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr“ für Privat- und Geschäftskunden, in der es zu „Dienstleistungen bei Krediten und Darlehen“ hieß: „Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist - € 50,00“.
Der Kläger sah die Klausel im Hinblick auf den Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung als unangemessen und daher unwirksam an. Klage und Berufung zu dieser Klausel hatten keinen Erfolg. Ihre Revision wurde zurückgewiesen.
Der Anspruch wäre nach § 1 UKlaG begründet gewesen, wenn die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 , Abs. 1 S. 1 BGB nicht standgehalten hätte. Davon ging der BGH nicht aus.
Er verwies darauf, dass der Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung ein Schadensersatzanspruch sei, der auch die Kosten seiner Ermittlung umfassen würde. Die Klausel sei nicht so zu verstehen, dass die Beklagte die Entschädigung unter Einschluss der Berechnungskosten bemessen könne und daneben noch gesondert die Berechnungskosten geltend machen könne. Dass hier ein Schadensersatzanspruch gemeint sei ergäbe sich auch aus dem Zusatz, dass der Betrag unter dem Vorbehalt stünde, dass der Kunde den Nachweis eines geringeren Schadens erbringen könne. Bei nicht lediglich deklaratorischen Klauseln oder solchen, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine vertragliche nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen, käme eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht in Betracht.
Anders sei dies aber bei Klauseln wie hier, mittels derer allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten der Tätigkeiten im eigenen Interesse des Verwenders geregelt würden. Der Regelungsinhalt sei durch Auslegung ihres objektiven Inhalts und dem typischen Sinn zu ermitteln. zu ermitteln. Danach handele es sich um eine Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs (nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 und § 281 BGB wegen Nichtabnahme des vereinbarten Darlehens) und nicht um eine Preisnebenabrede. Der Terminus „Nichtabnahmeentschädigung“ beziehe sich auf den durch die Nichtabnahme des Darlehens durch den Darlehensnehmer begründeten Schaden. Dieser Schaden müsse berechnet werden, wobei diese Kosten mit von dem durch die Nichtabnahme begründeten Schadensersatzanspruch umfasst würden.
Der Schaden würde für die Berechnung würde hier als „Schaden/Aufwand“ bezeichnet. Dies würde keine Ausdehnung der Klausel über den Anwendungsbereich als reiner Schadensersatzanspruch führen, sondern mit „Aufwand“ nur die durch eine freiwillige Leistung des Geschädigten verbundenen Kosten näher darstellen.
Eine weitergehende Bedeutung würde der Klausel nicht zukommen, insbesondere auch nicht Fälle einer Kündigung des Darlehens gem. §§ 489, 490 oder 500 Abs. 1 BGB bzw. eine vorzeitige Rückzahlung der Valuta nach § 500 Abs. 2 BGB regeln. Es würde nur die Nichtabnahme des Darlehens gegenständlich sein.
Gegen die Angemessenheit der Klausel hatte der BGH keine Bedenken (§ 305 Nr. 5 Buchst. a BGB) und sie würde auch den Anforderungen des § 309 Nr. 5 b BGB genügen.
BGH, Urteil vom 08.06.2021 -
XI ZR 356/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Revision
des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 8. Juli 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Der Kläger ist
der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als
qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte
Sparkasse verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 15. August
2017) in Kapitel A "Preise für Dienstleistungen im standardisierten
Geschäftsverkehr für Privatkunden und Geschäftskunden" folgende Klausel:
"4. Sonstige Kredite
…
Preise für Dienstleistungen bei Krediten und Darlehen
5. Nichtabnahmeentschädigung
-- …………
-- Bearbeitungspreis für die
Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass
kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist
50 Eur"
Nach Ansicht
des Klägers ist diese Klausel in Bezug auf den zweiten Spiegelpunkt, d.h. im
Hinblick auf den Bearbeitungspreis für die Berechnung der
Nichtabnahmeentschädigung inhaltlich unangemessen und deshalb unwirksam. Er
begehrt mit seiner Klage, dass die Beklagte es bei Meidung von Ordnungsmitteln
unterlässt, diese Bestimmung in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen sowie
sich auf diese oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung
derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen.
Das Landgericht
hat die Klage, die noch eine weitere Klausel umfasst hat, abgewiesen. Auf die
dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage
hinsichtlich der anderen Vertragsbedingung stattgegeben und die Berufung im
Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Begehren auch im Hinblick auf die noch im Streit
befindliche Klausel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision
ist unbegründet.
I.
Das
Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von
Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe
gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der
streitgegenständlichen Klausel aus § 1 UKlaG. Die Klausel halte einer
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1
Satz 1 BGB stand.
Bei dem
Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung handele es sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen Schadensersatzanspruch, der auch
die Kosten seiner Ermittlung umfasse. Entgegen der Auffassung des Klägers könne
die Beklagte nach der Klausel nicht die Nichtabnahmeentschädigung unter
Einschluss der Berechnungskosten bemessen und daneben zusätzlich noch den
"Bearbeitungspreis" verlangen. Eine solche Auslegung sei fernliegend.
Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut der Klausel eindeutig, dass mit dem
"Bearbeitungspreis" ein Schadensersatzanspruch gemeint sei. Dies folge
aus der Einschränkung, dass der Kunde nachweisen könne, dass ein geringerer
Schaden entstanden sei. Die Vereinbarung eines "Bearbeitungspreises"
als Teil der Vorfälligkeitsentschädigung sei in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Rahmen des § 309 Nr. 5 BGB möglich; für die
Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung gelte nichts Anderes.
Die
Feststellung des Landgerichts, dass der pauschalierte Betrag von 50 € den nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteige, werde
von der Berufung nicht angegriffen. Zweifel seien insoweit auch nicht
ersichtlich.
II.
Diese
Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat einen
Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 UKlaG zu Recht verneint, weil die streitgegenständliche Klausel
nicht gemäß §§ 307, 309 BGB unwirksam ist.
1. Das
Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der Klausel um
eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
a) Nach
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle
solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch
solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das
Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene
Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von
gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt
für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher
Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine
Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten,
die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (st. Rspr.; vgl. nur
Senatsurteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 16 mwN).
Welchen
Regelungsinhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, ist durch Auslegung
zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 13.
November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 10. September 2019 -
XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 17 mwN). Diese hat sich nach dem objektiven
Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu
richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden
wird (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und
vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, aaO mwN).
b) Nach
diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel richtig
dahin ausgelegt, dass sie (nur) die Höhe der Kosten der Berechnung der
Nichtabnahmeentschädigung als Teil eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten
gegen ihren Kunden im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens gemäß § 280
Abs. 1 und 3, § 281 BGB regelt, indem sie diese (einzelne)
Schadensposition pauschaliert, und keine Preisnebenabrede im Sinne der
Senatsrechtsprechung darstellt.
Dies ergibt
sich bereits aus ihrer Überschrift und ihrem Wortlaut. Der Begriff
"Nichtabnahmeentschädigung" bezieht sich auf den
Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus
§ 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB wegen dessen Verletzung der
Pflicht zur Abnahme des Darlehens (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. März 1991 -
XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761 und vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ
146, 5, 8). Dieser Anspruch umfasst unter anderem auch die Kosten, die dem
Darlehensgeber durch die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung entstehen
(vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, aaO S. 17; siehe
hierzu auch Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn.
46 mwN zur Erstattungsfähigkeit des mit der vorzeitigen Rückzahlung eines
Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwands). Nach dem Wortlaut der Klausel
werden diese Kosten mit 50 € pauschaliert und als "Schaden/Aufwand"
bezeichnet. Die Verwendung des Begriffs "Aufwand" bedeutet keine
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Klausel über den reinen Schadensersatz
hinaus, sondern stellt lediglich klar, dass auch die mit freiwilligen Maßnahmen
des Geschädigten verbundenen Kosten einen Schaden darstellen können, wenn sie
durch die Pflichtverletzung des Schädigers veranlasst worden sind. Dies ist bei
den Kosten für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung der Fall.
Aus Sicht eines
verständigen und redlichen Vertragspartners ist der Anwendungsbereich der
Klausel damit erschöpft. Dieser wird weder durch die Verwendung des Begriffs
"Bearbeitungspreis" noch durch die Einordnung der Klausel in das
Kapitel "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr
für Privatkunden und Geschäftskunden" ausgedehnt. Der Begriff
"Bearbeitungspreis" ist aufgrund des engen Zusammenhangs ersichtlich
nur gleichbedeutend mit den Begriffen "Schaden/Aufwand" gemeint und
soll lediglich den Wert des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung
verbundenen Verwaltungsaufwands in Geld ausdrücken (vgl. auch Senatsurteil vom
1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801). Eine weitergehende Bedeutung
im Sinne eines Entgelts für eine vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten
oder für die Bearbeitung einer bloßen Kreditanfrage auch für den Fall, dass ein
Darlehensvertrag nicht geschlossen wird, kommt der Klausel durch ihre (enge)
Beschreibung ihres Regelungsinhalts auch nicht im Hinblick auf ihre
systematische Stellung zu. Aufgrund dessen erfasst die Klausel auch nicht die
Fälle einer Kündigung des Darlehens gemäß §§ 489, 490 oder 500 Abs. 1
BGB oder einer vorzeitigen Rückzahlung der Valuta nach § 500 Abs. 2
BGB.
Enthält die
Klausel somit eine Regelung zu einer Schadensposition bei der Berechnung der
Nichtabnahmeentschädigung, nämlich der Kosten für diese Berechnung, ergänzt sie
das dispositive Recht, indem sie für einen Teilbereich den der Beklagten im
Falle der Nichtabnahme eines Darlehens zustehenden Schadensersatzanspruch aus
§ 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB der Höhe nach pauschaliert, und
unterliegt damit der Inhaltskontrolle.
2.
Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht die Klausel zu
Recht für wirksam erachtet.
a) Die
Klausel hält einer Inhaltskontrolle anhand der in § 309 Nr. 5 BGB
aufgestellten Anforderungen an eine wirksame Schadenspauschalierung stand.
Das
Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - gegen die
Angemessenheit der in der angegriffenen Klausel geregelten Schadenspauschale
keine Bedenken gehabt und die Klausel deshalb am Maßstab des § 309
Nr. 5 Buchst. a BGB als wirksam angesehen. Das ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden, zumal die Angemessenheit der Pauschale in der
Berufungsinstanz auf der Grundlage der vom Landgericht durchgeführten
Beweisaufnahme vom Kläger nicht mehr angegriffen worden ist und der angesetzte
Wert auch nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden kann (vgl. Senatsurteil
vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801).
Das
Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klausel den
Anforderungen des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB genügt, weil sie dem
Kunden ausdrücklich den Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden
oder geringer als die Pauschale.
b) Die
Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
BGB unwirksam.
Dies kann zwar
- auch wenn die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 BGB
standhält - der Fall sein, wenn die Voraussetzungen, unter denen der
Pauschalbetrag zu zahlen ist, vom dispositiven Recht ohne sachlich
gerechtfertigten Grund abweichen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. März 2005 -
XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 301 f.) oder wenn die angegriffene Klausel im
Zusammenhang mit anderen Vertragsbestimmungen - seien sie durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen oder durch Individualabrede festgelegt - eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden enthält (vgl. BGH, Urteile vom 29.
April 1987 - VIII ZR 251/86, BGHZ 100, 373, 378 f. und vom 4. Dezember 1996 -
XII ZR 193/95, WM 1997, 588, 590; MünchKommBGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 309
Nr. 5 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 307 Rn. 1). Ein
solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Die im Streit
befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der
Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten. Sie
enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die
unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen müssen.
Die Klausel ermöglicht - anders als der Kläger noch in den Tatsacheninstanzen
gemeint hat, mit der Revision aber zu Recht nicht mehr vorbringt - auch keine
doppelte Geltendmachung des Bearbeitungsaufwands. Der vom Kläger nicht
beanstandete erste Spiegelpunkt der Klausel betrifft lediglich den
Nichtabnahmeschaden als solchen, d.h. insbesondere den Zinsmargen- und
Zinsverschlechterungsschaden (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. November 2000 - XI
ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff. mwN), ohne den mit seiner Berechnung verbundenen
Bearbeitungsaufwand einzubeziehen. Dieser wird erst im zweiten Spiegelpunkt der
Klausel geregelt.
c) Die
Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit der Verwendung des Begriffs
"Nichtabnahmeentschädigung" ist für den Kunden klar, dass damit - wie
dargelegt - (nur) die Höhe der Kosten der Berechnung der
Nichtabnahmeentschädigung als Teil eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten
gegen ihren Kunden im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens gemäß § 280
Abs. 1 und 3, § 281 BGB geregelt wird.
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