Die Klägerin, die mit ihrer Klage
materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche von dem beklagten als Betreiber
eines Spargelstandes begehrte, stürzte ihrer Behauptung zufolge nach dem
Einkauf von Spargel. Der Spargelstand befand sich unstreitig auf dem Parkplatz
eines Einkaufsmarktes im Bereich einer Parktasche, deren eine Seite zu einem Fußweg
führte, der mit einem Bordstein von der Parktasche abgetrennt war. Die Klage
wurde abgewiesen.
Vom Landgericht wurde darauf
hingewiesen, dass bei angenommener Richtigkeit des Sturzes der Klägerin über
den Bordstein beim Verlassen des Spargelstandes stürzte. Eine Haftung würde
hier eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten voraussetzen. Damit
müsste der Beklagte einen zusätzlichen gefahrenkreis eröffnet haben; im Rahmen
dessen würde ihm die Pflicht treffen, allgemeine Vorkehrungen zu treffen, um
eine Schädigung Dritter zu verhindern. Dabei müsse der
Verkehrssicherungspflichtige aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines
Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur für solche, mit denen bei
bestimmungsgemäßen (oder nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen) Gebrauch
zu rechnen sei und deren Abwendung auch wirtschaftlich zumutbar sei. Eine
völlige Gefahrlosigkeit von Verkehrsflächen könne nicht erwartet werden ,
weshalb vom Verkehrssicherungspflichtigen nur diejenigen Gefahren beseitigt
werden müssten, die von dem Nutzer trotz erforderlicher Sorgfalt nicht
erkennbar seien und auf der er sich nicht einstellen könne (BGH, Urteil vom
13.07.1989 - III ZR 122/88 -).
Hier handele es sich, wie aus
Lichtbildern deutlich würde, nicht um
eine leicht überstehende Kante, sondern um ein gut und schon von Weitem
erkennbares, sich deutlich vom Boden abhebendes Hindernis. Hinzu käme, dass
sich die Fläche des Parkplatzes vor der Einfassung eine andere Pflasterung
aufweise als der Fußweg dahinter. De4r Bereich sei durch die Einfassung gegliedert
und auch die übrigen Parkflächen seien durch die Randsteine vom Fußweg
abgegrenzt, weshalb der Blick des Verkehrsteilnehmers auf die Einfassung
gelenkt sei.
Von daher käme es auf die Höhe
der Einfassung nicht an, die aber bei 15 – 17cm eine Höhe habe, mit der
Fußgänger regelmäßig konfrontiert würden, so beim Betreten von Bordsteinen
(Gehwegen) von der Fahrbahn aus.
Selbst wenn man aber hier den
Bordstein als Gefahrenquelle ansehen würde, obläge nicht dem Beklagten eine
Abwendungspflicht. Diese läge bei dem Betreiber des Parkplatzes. Unabhängig
davon sei erkennbar dass die Bordsteine den Parkplatzbereich deutlich vom
Fußweg abtrennen sollen und damit einer Gefahr vorbeugen sollen, die darin
bestünde, dass auf der einen Seite Personen aussteigen und Fahrzeugtüren sich öffnen und in den Fußweg
hineinragen, während danebwn Fußgänger laufen.
Zwar könne durch das Aufstellen
des Standes auf einer solchen Parkbucht eine neue Gefahr geschaffen werden, für
die der Standbetreiber verkehrssicherungspflichtig sei. Dieser Umstand läge
hier nicht vor. Die Gefahr, dass Personen von der Parkbucht aus über den Bordstein
unmittelbar auf den Fußweg gehen würden, bestehe nicht nur dann, wenn sich auf
der Parkbucht ein Verkaufsstand befände, sondern auch dann, wenn die Fläche zum
Parken genutzt würde. Es sei auch gerichtsbekannt, dass Personen, die in der
Parkbucht parken würden, dort aussteigen würden und quer über die Parkbucht und
damit den Bordstein auf den Fußweg gehen würden, solange sie keinen
Einkaufswagen haben. Da damit jedenfalls
vom Standbetreiber hier keine neue Gefahrenquelle geschaffen worden sei, wäre
selbst dann eine Haftung des Beklagten nicht gegeben, wenn man der Annahm sein
wollte, dass der Bordstein als solcher eine Gefahrenquelle darstellen würde, da
dann nur der Betreiber des Parkplatzes haftbar wäre, nicht der Beklagte als
Betreiber des Spargelstandes.
LG Darmstadt, Urteil vom 08.05.2019 - 11 O 200/18 -