Samstag, 14. September 2013

WARNUNG: Nepper, Schlepper, Baunernfänger - Gewerbeauskunftszentrale versucht immer noch Gelder einzutreiben


Von uns wird ein Mandant vertreten, der in 2011 eine Rechnung erhielt, da er auf das Spielchen der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH (so heißt die hinter "Gewerbeauskunfts-Zentrale stehende Gesellschaft) hereingefallen war. Wir haben die Erklärung unseres Mandanten wegen Irrtums angefochten: 

Hier der wesentliche Inhalt des entsprechenden Schreibens:

"Ihre (vermeintliche) Forderung beruht offensichtlich auf dem von Ihnen verwendeten Formschreiben, welches Sie unserem Mandanten unter dem 15.08.2011 unaufgefordert haben zukommen lassen und von unserem Mandaten am 20.08.2011 ausgefüllt an Sie zurückgefaxt wurde. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wir hiermit die   Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung. Hilfsweise wird die außerordentliche Kündigung, vorsorglich die ordentliche Kündigung des Vertrages erklärt.
Unser Mandant wurde durch Sie in mehrfacher Hinsicht in die Irre geführt. Das von Ihnen verwendete Schreiben ist bewusst so aufgebaut, dass es bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorruft, das Formular diene nur der kostenlosen Korrektur/Ergänzung eines kostenlosen Grundeintrages. Die gesamte "Aufmachung" Ihres Schreibens täuscht darüber hinweg, dass mit der Unterschrift unter dem ausgefüllten Formular und der Zurücksendung ein kostenpflichtiger Auftrag erteilt wird. Sie erwecken mit der großen fettgedruckten Überschrift "Gewerbeauskunft-Zentrale.de" den Eindruck, es handele sich bei dem Schreiben um die Einholung einer öffentlichen/behördlichen Auskunft über Firmendaten, welche selbstverständlich kostenlos wäre. Ausschließlich im kleingedruckten Fließtext auf der rechten Seite findet sich der leicht überlesbare Hinweis, dass der "Basiseintrag" einen "Marketingbeitrag" von mtl. EUR 39,85 zzgl. USt. auslöst. Dieser Hinweis ist grafisch nicht besonders hervorgehoben, sondern vielmehr so angeordnet, dass er übersehen werden kann. Durch die Angabe eines Monatspreises wird der Eindruck erweckt, die angebotene Leistung sei durch eine Zahlung in dieser Höhe zu erhalten. Die Zahlungsklausel ist überraschend und daher unwirksam. Auch die von Ihnen behauptete Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem Formular nicht. Nach alledem haben Sie sich Ihre (vermeintlichen) Ansprüche gegen unseren Mandanten durch einen Betrug verschafft, mit der Folge, dass der Vertrag durch die erklärte Anfechtung (rückwirkend) nichtig ist.
Unser Mandant kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass von Ihnen in strafrechtlich relevanter Art und Weise in zahlreichen Fällen der Versuch unternommen wird, Gelder zu vereinnahmen. Die Prüfung weiterer rechtlicher Schritte behält sich unser Mandant ausdrücklich vor."

Daraufhin verwies die GWE auf ein ihr günstiges Urteil des AG Köln und bot einen Vergleich an: 40% Rabatt. Dieser wurde von abgelehnt. Dabei haben wir auf die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 15.04.2011 - 38 O 148/10 - verwiesen, in der festgestellt wurde, dass das von der GWE verwandte Formular in seinem Gesamtaufbau einen irreführenden Charakter hat.

Nunmehr wandte sich die GWE erneut an unseren Mandanten und verwies auf ein ihr günstiges Urteil des AG Düsseldorf. Darauf reagierten wir nicht mehr. Die GWE schaltete die DDI Deutsche Direkt Inkasso GmbH ein, die auf den bisherigen Schriftverkehr verwiesen wurde. Diese versuchte nun unter Verweis auf die Urteile des AG Düsseldorf und des AG Köln darzulegen, dass eine Irreführung nicht vorläge. Die DDI wurde daraufhin auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.2.2012 - 20 U 100/11 - verwiesen (welches die Entscheidung des LG Düsseldorf bestätigte), derzufolge die GWE gegen das Verschleierungsverbot des $ 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstößt. Sie wurde auch auf § 263 StGB (Betrug) hingewiesen. Gleichwohl erfolgte nochmals kurz eine Zahlungsaufforderung durch die DDI, auf die nicht mehr reagiert wurde.

Zuletzt schrieb die RAin Mölleken aus Köln (10.12.2012). Sie bot nunmehr an, dass statt Hauptforderung € 1.138,12 aus einem 2-Jahresvertrag € 450,00 gezahlt werden und verwies darauf, dass aus den Wettbewerbsverstößen nicht unbedingt die Nichtigkeit zu schließen sei. Hierauf reagierten wir nicht mehr.

Das war es bisher.

Bei RAin Mölleken, die sich "Kanzlei für Wirtschaftsrecht" nennt, handelt es sich um eine 1-Frau-Kanzlei. Sie behauptet eine eindeutige Rechtslage und meint damit eine zugunsten der GWE. Eindeutig erscheint mir auch die Rechtslage  gegen die GWE. Insoweit ist auch auf eine Entscheidung des BGH vom 26.7.2011 - VII ZR 262/11 - zu verweisen. Deren Leitsatz lautet:

"Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil."

Dazu heißt es in den Gründen:

"Das Berufungsgericht geht von der Revision unbeanstandet davon aus, dass Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet zwar nicht generell, aber in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden. Die berechtigte Kundenerwartung wird in der vorliegenden Fallgestaltung nicht hinreichend deutlich korrigiert. Die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht in der Längsspalte geht im ihn umgebenden Fließtext unter. Das gilt bereits für den Begriff "Vergütungshinweis" in der Überschrift und erst recht für die Höhe der Vergütung und die Laufzeit des Vertrags. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wird durch Hervorhebung im Fettdruck und Gestaltung auf die linke Spalte gelenkt. Die in der Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht ist demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten ist.
Dementsprechend haben die Berufungsgerichte in vergleichbaren Fallgestaltungen entschieden, dass Entgeltklauseln, die nach der drucktechnischen Gestaltung eines Formulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sind, dass sie von dem Vertragspartner des Verwenders nicht vermutet werden, nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil werden (LG Rostock, NJW-RR 2008, 1450; LG Flensburg, NJOZ 2011, 1173 mit Anmerkung Schöttler, jurisPR-ITR 14/2011 Anm. 4; zu "versteckten" Entgeltklauseln siehe auch LG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 915; LG Düsseldorf, NJOZ 2009, 391; LG Berlin, NJW-RR 2012, 424)."

Mithin: Es handelt sich hier um eine überraschende Entgeltklausel. Ein Zahlungsanspruch kann nicht begründet werden.

Ich hoffe, allen Betroffenen dieser dubiosen (da mit entsprechenden Methoden arbeitenden)  Gesellschaft GWE hilft Vorstehendes weiter.

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