Der Kläger, der nicht über die Voraussetzungen für eine nach dem Hochschulgesetz notwendige Voraussetzung für den Studiengang verfügte, wurde gleichwohl von der privaten Hochschule immatrikuliert. Nach Ablauf der vertraglichen vereinbarten Wochenfrist für einen Widerruf der Immatrikulation widerrief die private Hochschule die Immatrikulation mit der Begründung, eine Gleichwertigkeitsanerkennung des vom Kläger vorgelegten Abschlusses sei nicht möglich. Der Aufforderung des Klägers, ihm die entstandenen Aufwendungen zu erstatten, kam die private Hochschule mit der Begründung nicht nach, der Kläger sei informiert gewesen, welche Voraussetzungen vorliegen müssten und sie habe nicht zu vertreten, dass die Gleichwertigkeitserklärung nicht erfolgte.
Das Landgericht Wiesbaden hat der auf Zahlung gerichteten Klage mit Urteil vom 08.05.2013 - 8 O 21/13 - den Grunde nach vollumfänglich, der Höhe nach teilweise stattgegeben. Das Überschreiten der Wochenfrist durch die Hochschule sei irrelevant, da sich ansonsten die Hochschule durch eigene Pflichtwidrigkeit von ihrer Rückzahlungsverpflichtung befreien könne.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger wurde von Niehus Rechtsanwälte, Frankfurt am Main, vertreten.
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