Immer häufiger kommt es zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungen auch anlässlich von Außenprüfungen (im Regelfall sogen. Betriebsprüfungen). Im Rahmen der zeitgleichen Betriebsprüfungen verlangt das Finanzamt dann dezidierte Auskünfte von den Steuerpflichtigen. Verweigert er diese, könnte das Finanzamt - wäre nicht bereits ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet - die Mitwirkung erzwingen und Zwangsgeld bei fehlender Mitwirkung verhängen. Da dem § 393 Abs. 3 AO nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens entgegenstand versuchte das hier gerichtlich in auf Unterlassung in Anspruch genommene Finanzamt hatte den Steuerpflichtigen unter Androhung eines Verzögerungsgeldes gem. § 146 Abs. 2b AO zur Überlassung von Unterlagen (Datenträgern) zu bewegen. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen und vertrat die Auffassung, auch dies wäre ein illegales Druckmittel. Ob der Gesetzgeber bewusst oder unbewusst das Verzögerungsgeld nicht als Zwangsmittel in § 393 AO aufnahm, sei bei der Entscheidung bedeutungslos, da nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention jede Art der Ausübung mittelbaren oder unmittelbaren Zwangs auf einen Beschuldigten zu unterlassen ist; die Androhung eines Zwangsgeldes stelle sich aber als entsprechender Verstoß gegen die strafprozessualen Grundsätze dar.
Mit seinem Beschluss vom 10.06.2011 gab das Hessische Finanzgericht - 9 V 2523/09 - dem Steuerpflichtigen Recht und untersagte eine Verwertung einer Daten-CD, die unter Androhung eines Verzögerungsgeldes herausverlangt wurde.
Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 10.06.2011 -9 V 2523/09 -
Weiter zum > Volltext des Beschlusses
Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 10.06.2011 -9 V 2523/09 -
Weiter zum > Volltext des Beschlusses
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen