Ausgangspunkt der Entscheidung des BFH, Urteil vom 04.12.2012 - VIII R 50/10 – waren Steuererklärungen des freiberuflich als Arzt tätigen Steuerpflichtigen, bei denen das Finanzamt (FA) die für das Kalenderjahr 1999 positiv erklärten Einkünfte von rund DM 200.000,00 irrtümlich als negative Einkünfte in Höhe von rund DM 1 Mio. erfasste. Es kam daraufhin zu einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. In der Folge nutzte der Steuerpflichtige diesen Verlustvortrag. In 2004 ordnete das FA eine Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 an. Vor Beginn der Prüfung gab der Steuerpflichtige eine „strafbefreiende Erklärung“ für die Jahre 2000 und 2001 ab, wobei er auch auf den „zu Unrecht in Anspruch genommenen“ Verlustvortrag verwies. In der Folge nahm er dann aber die Erklärung für das Jahr 2000 zurück. Die Erklärung für 2001 wurde mit der Begründung zurückgewiesen, mangels Straftat könne er eine solche Erklärung nicht abgeben. Seine Klage blieb vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.
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Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG wurden negiert. Falsche Angaben wären nicht vorhanden gewesen, da der bestandkräftige Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag verbindlich gewesen sei. Der BFH sprach sich hier zu Recht gegen die Annahme eines Steuerdelikts aus, da der Steuerpflichtige nur die sachliche unrichtige >Angabe im Feststellungsbescheid wiedergab und eine materiell-rechtliche Prüfung wegen des Bindungskraft im Rahmen der Einkommensveranlagung nicht vorgesehen ist. Da das Finanzamt den fehlerhaften Feststellungsbescheid nicht in Unkenntnis der tatsächlichen Umstände erließ, hat der Steuerpflichtige dieses auch nicht über erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. auch BGH vom 20.05.1981 – 2 StR 666/80 -). Der Steuerpflichtige sei auch nicht gezwungen, das FA auf den Fehler hinzuweisen. Eine Garantenstellung, die eine Mitwirkung zur Korrektur begründen könnt, würde ein pflichtwidriges gefährdendes Vorverhalten voraussetzen, dass in Ansehung der korrekten Steuererklärung nicht gegeben war. Der BFH verweist insoweit auf § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, der eine Erklärungspflicht im Anschluss an abgegebene Steuererklärungen nur vorsieht, wenn diese unrichtig oder unvollständig waren.
Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Der Steuerpflichtige ist zur Prüfung von Steuerbescheiden nicht verpflichtet und auch nicht verpflichtet, bei Prüfung zu seinem Vorteil getroffene Feststellungen des FA (die von ihm nicht zu vertreten sind) zu korrigieren.
BFH, Urteil vom 04.12.2012 - VIII R 50/10
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