Im Streitfall hatte der Kläger
(ein Tierarzt) einen Ferrari Spider, bei dem er gewissenhaft ein Fahrtenbuch
führte und so die Berechnung des Privatanteils vornahm. Das Finanzamt hatte den
betrieblichen Charakter nicht anerkannt und die dargelegten Fahrten auf
Kilometerbasis abgerechnet. Dem folgten das Finanzgericht (FG) und der
Bundesfinanzhof (BFH).
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Bild: Thomas Siekmann / pixelio.de |
Der BFH bestätigte, dass vom
Grundsatz zwar der Unternehmer den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen dürfe. Allerdings bezieht sich der BFH auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wonach andere
als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten
Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen
berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen
anzusehen sind“ den Gewinn nicht
mindern dürfen. Ob ein unangemessener Repräsentationsaufwand in diesem Sinne
vorläge orientiere sich daran, ob ein ordentlicher und gewissenhafter
Unternehmer angesichts der zu erwartenden Vorteile und Kosten entsprechende
Aufwendungen auch auf sich genommen hätte. Da vorliegend der klagende Tierarzt
ausweislich des Fahrtenbuchs nur wenige Fahrten dienstlich mit dem Fahrzeug
durchführte, handele es sich bei diesem zwar noch um Betriebsvermögen und wäre
(anders als vom FG angenommen) nicht dem Privatvermögen zuzuordnen, könnte aber
gleichwohl nur der für berufliche Fahrten tatsächliche Anteil berücksichtigt
werden, wobei für die Bemessung des Entgelts je Kilometer auf im Internet
ermittelte Duchschnittswerte (hier: € 2,00/km) zurückgegriffen werden.
BFH, Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 20/12 -