Nach dem Ableben des Vaters der Parteien wandte der Kläger Kosten für dessen Beerdigung auf, deren Erstattung er von dem Beklagten begehrte, der alleiniger Erbe nach seinem Vater war. Gegen das der Klage stattgebende Urteil legte der Beklagte Berufung ein; das OLG wies mit Beschluss nach § 522 ZPO darauf hin, dass es die Berufung zurückzuweisen gedenke. Nach Ansicht des OLG ergäbe sich der Anspruch aus § 1968 BGB, da der Beklagte alleiniger Erbe sei und ihm als Erben die Kosten der Beerdigung als Korrelat für den Anfall des Erblasservermögens als Nachlassverbindlichkeiten treffen würden. Mit dem Kläger habe ein Bestattungsberechtigter die Kosten getragen und aus § 1968 BGB ergäbe sich der Erstattungsanspruch.
Insoweit verwies das auf die landesrechtlichen Regelungen, hier in § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 rheinland-pfälzisches Beerdigungsgesetzt (BestG). In diesen landesrechtlichen Regelungen wird die Bestattungspflicht in der Regel den Ehegatten (in einigen Bundesländern auch den Lebenspartnern), volljährigen Kindern, Eltern, nahen Angehörigen (in Sachsen auch dem Betreuer) auferlegt. Die Pflicht bedeutet auch die Übernahme der Kosten. Kommt der Bestattungsverpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach und wird die Bestattung durch die zuständige Behörde durchgeführt, ist der verpflichtete dieser gegenüber zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
Vorliegend sind nach den Feststellungen des OLG die Kinder des Verstorbenen – wird der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt (was z.B. schon dann sein kann, wenn ein Testament nicht rechtzeitig / schnell genug eröffnet wird) – für die Erfüllung der Pflichten aus dem Beerdigungsgesetz verantwortlich. Diese Pflicht auf der einen Seite begründet auf der anderen Seite auch ein Recht (Bestattungsberechtigter).
Vor diesem Hintergrund ließ es das OLG auf sich beruhen, ob eine dem Kläger vom Verstorbenen erteilte Generalvollmacht hier auch die Totenfürsorge umfasste und er deshalb die Beerdigung habe veranlassen können, ferner auch die Behauptung des Beklagten, der Erblasser habe an ihn den Wunsch herangetragen, die Beerdigung zu besorgen. Da der Kläger als Berechtigter nach dem BestG gehandelt habe, könne er auch die Kosten von dem Erben, also dem Kläger, erstattet verlangen, § 1968 BGB.
Auch die hier vom Kläger als Erstattungsanspruch gegen den Beklagten geltend gemachte Höhe der aufgewandten Kosten hielt das OLG als ersatzfähig. Der Umfang des Schadensersatzes, den der Beerdigungsberechtigte vom Erben verlangen könne, werde in erster Linie durch seine Lebensstellung bestimmt und umfasse die Kosten für eine würdige und angemessene Bestattung. Ferner seien sie in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche zu beachten. Der Kostenerstattungsanspruch beschränke sich auf die Kosten für die Beerdigung, also den Beerdigungsakt und die Beerdigungsfeier bis zu der nach den genannten Grundsätzen zu ermittelnden Höhe.
Da der Beklagte die Berufung nicht zurücknahm, wies sie das OLG mit Beschluss vom 05.10.2021 zurück.
OLG Koblenz, Beschluss vom
03.09.2021 - 12 U 752/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Der Senat
beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 20.04.2021, Az. 6 O 198/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, die Berufung
offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es besteht
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.10.2021.
Gründe
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass sich die Berufung
des Beklagten gegen das Urteil insgesamt, unter Einbeziehung der in dieser
Entscheidung ausgesprochenen negativen Feststellung hinsichtlich eines dem
Beklagten zustehenden bereicherungsrechtlichen (Rück-)Zahlungsanspruchs in Höhe
von 85.731,95 €, richtet. Zwar könnten die Ausführungen des Beklagten im
Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17.06.2021 zunächst nahelegen, dass sich
das Rechtsmittel ausschließlich gegen den unter Ziffer 1. des angefochtenen
Urteils tenorierten Leistungsanspruch bezieht, wenn der dort formulierte
Berufungsantrag wie folgt lautet: "das Urteil des Landgerichts Mainz
insoweit aufzuheben, soweit (Hervorhebungen durch den Senat) der Beklagte
verurteilt wurde, an den Kläger 5.525,79 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2019, sowie 231,63 € nebst Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2020 zu zahlen.".
Im weiteren Verlauf seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte sodann jedoch
ausgeführt: "Im Hinblick auf den Antrag zu 2) bleibt anzuführen, dass
dieser bereits mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig ist." und
"Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist der Antrag bereits
unzulässig.". Hiernach ist davon auszugehen, dass sich die Berufung des
Beklagten gegen den erstinstanzlichen Urteilsausspruch insgesamt, mithin auch
gegen den negativen Feststellungsausspruch richtet.
Dem Kläger
steht gemäß § 1968 BGB ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der
Kosten für die Beerdigung des Vaters der Parteien in der von dem Landgericht
erkannten Höhe zu. Insoweit erfolgt die Beurteilung der Zahlungsverpflichtung
durch den Senat allein auf rechtlicher Grundlage, sodass eine Bewertung aus
moralisch-sittlicher Sicht nicht angezeigt war und daher zu unterbleiben hatte.
Der Beklagte ist unstreitig alleiniger Erbe des am 28.02.2019 verstorbenen
Vaters …[B] geworden. Als solcher treffen ihn die Kosten der Beerdigung als
Korrelat für den Anfall des Erblasservermögens. Die angefallenen Kosten sind
Nachlassverbindlichkeiten (vgl. Palandt-Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 1968
Rdn. 1). Werden die Kosten der Beerdigung - wie hier - von dem
Bestattungsberechtigten getragen, so begründet § 1968 BGB einen
Ersatzanspruch gegen den Erben. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
des rheinland-pfälzischen Beerdigungsgesetzes (im Folgenden BestG) sind die
Kinder für die Erfüllung der sich aus den Vorschriften des Beerdigungsgesetzes
ergebenden Pflichten verantwortlich, wenn der Erbe nicht rechtzeitig zu
ermitteln oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch
genommen werden kann. So liegt der Fall hier.
Unabhängig von
der Frage, ob die dem Kläger von dem Erblasser erteilte Generalvollmacht hier
auch die Totenfürsorge und damit das Recht auf die Organisation der Beerdigung
mitumfasste, geht auch der Senat mit den zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beklagte, der
zusammen mit dem Erblasser in einem Haus wohnte, nicht selbst für die
Erledigung dieser Angelegenheit Sorge getragen hat. Der Kläger hat mithin -
unabhängig von der Frage, ob entsprechend der (pauschalen, in keiner Weise
substantiierten) Behauptung des Beklagten, überhaupt ein Wunsch des Erblassers,
die Beerdigung zu besorgen, an ihn herangetragen worden war - hier als
Berechtigter i. S. d. BestG gehandelt. Ihm steht daher dem Grunde nach ein
Anspruch auf Erstattung der Kosten gemäß § 1968 BGB gegen den Beklagten
zu.
Am Umfang der
Erstattungspflicht hat sich durch die Streichung des früheren Begriffs
"standesgemäß" in § 1968 BGB nichts geändert. Der Umfang des Schadensersatzes
wird in erster Linie durch die Lebensstellung des Verstorbenen bestimmt und
umfasst diejenigen Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung
erforderlich sind. Dabei sind vornehmlich die wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnisse des Verstorbenen in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sind
jedoch auch die in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen
Auffassungen und Gebräuche. Der Umfang der Kostentragungspflicht beschränkt
sich auf das, was für die Beerdigung (Bestattung), d.h. für den Beerdigungsakt
selbst und die damit verbundenen Beerdigungsfeierlichkeiten, erforderlich ist
(vgl. Balke/Reisert/Schulz-Merkel, Regulierung von Verkehrsunfällen, 15.
Beerdigungskosten Rn. 3, beck-online).
Auf der
Grundlage dieses Beurteilungsmaßstabs sind die Feststellungen des Landgerichts
zur Höhe des dem Kläger zustehenden Erstattungsanspruchs in keiner Weise zu
beanstanden.
Die neben den
von dem Kläger entrichteten Friedhofsgebühren in Höhe eines nach Abzug des
vorhandenen Kontoguthabens des Erblassers von 780,84 € verbliebenen Betrages
von 1.172,44 € mit einem Betrag in Höhe von 2.117,01 € zu Buche schlagenden
Aufwendungen für die Errichtung des Grabmals sind auch in Anwendung der
vorgenannten Bemessungskriterien keineswegs übersetzt, sondern bewegen sich
eher im unteren Bereich der für derartige Besorgungen getätigten Ausgaben.
Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich hierbei ausweislich der
als Anlage K6 beigefügten Rechnung vom 29.04.2019 um den Abbau und den in geänderter
Ausführung erfolgten Wiederaufbau der Grabanlage handelt. Für den in diesem
Zusammenhang (substanzlos) erfolgten Vortrag des Beklagten, der Erblasser habe
eine Urnenbestattung gewünscht, finden sich keinerlei nachvollziehbare
Anhaltspunkte. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Erblasser ein Doppelgrab
hatte anlegen lassen, in dem auch seine verstorbene Ehefrau ...[A] liegt, für
die Annahme, dass auch der Erblasser selbst dort bestattet sein wollte. Soweit
der Beklagte sich gegen die Erstattung der Kosten für den
"Trauerkaffee" in Höhe von 327,00 € wendet, sind auch diese von dem
Kläger getätigten Aufwendungen nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Die
insoweit angemessenen Kosten für die Bewirtung ("Leichenschmaus") der
Trauergäste nach der Beisetzung sind grundsätzlich zu erstatten (AG Grimma
NJW-RR 1997, 1027; AG Hamburg ErbR 2008, 202; MüKoBGB/Küpper, 8. Aufl. 2020,
BGB § 1968 Rn. 4; Balke/Reisert/Schulz-Merkel, Regulierung von
Verkehrsunfällen, 15. Beerdigungskosten Rn. 15, beck-online).
Im Ergebnis
zutreffend hat das Landgericht auch den Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich
der dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die vorgerichtliche
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Abwendung der von dem Beklagten
gegen ihn außergerichtlich erhobenen Rückzahlungsansprüche bejaht. Entgegen den
Darlegungen des Beklagten beschränkte sich das außergerichtliche Schreiben
seiner (späteren) Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2019 keineswegs auf die
Geltendmachung eines Auskunftsverlangens hinsichtlich des Verwendungszwecks der
zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten Geldabhebungen von dessen Konto. Die
Diktion des Schreibens lässt klar und unmissverständlich erkennen, dass der
Beklagte davon ausgeht, dass die Transaktionen nicht "der Verwaltung des Vermögens
des Erblassers zu dienen bestimmt waren". Dass der Beklagte seinerzeit von
einem Missbrauch der ihm von dem Erblasser erteilten Vollmacht ausgeht, wird
auch in der Formulierung deutlich: "… wenn dieser seine Vertretungsmacht
gemeinsam mit seinem Vertragsgegner dazu nutzt um zum Nachteil des Erblassers
und Vollmachtgebers zu handeln…". Diese nach Ansicht des Beklagten
bestehende Faktenlage spiegelt sich auch in dem weiteren Passus des Schreibens
vom 27.06.2019 wider, in dem es heißt: "Da davon auszugehen ist, dass die
Überweisungen rechtsmissbräuchlich waren, werden Sie hiermit weiterhin
aufgefordert, die Überweisungen rückgängig zu machen und die von Ihnen
überwiesenen Beträge meinem Mandanten zurück zu überweisen.". In Gestalt
dieses vorgerichtlich an ihn gerichteten Anspruchsbegehrens sah sich der Kläger
mithin nicht lediglich einem Verlangen des Beklagten nach Auskunft und
Rechenschaftslegung über die erfolgten Kontobewegungen ausgesetzt, sondern dem
klar formulierten unmittelbaren Vorwurf des von ihm in Benachteiligungsabsicht
begangenen Missbrauchs der Kontovollmacht. Unter Berücksichtigung der (im
Folgenden noch näher zu erläuternden) Gesamtumstände war der Kläger vorliegend
daher berechtigt, zur Abwehr der gegen ihn gerichteten Vorwürfe einen Rechtsanwalt
mit der rechtlichen Vertretung zu beauftragen. Der Senat verkennt hierbei
nicht, dass die deutsche Rechtsordnung grundsätzlich keinen generellen
Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen kennt, der sich unberechtigt eines
Rechts berühmt. Mit solchen Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum
allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen spezieller
Haftungsnormen vorliegen (Habscheid, NJW 1958, 1000, 1001; Ulrich, MDR 1973,
559, 560; Ahrens, NJW 1982, 2477, 2478; LG Mannheim, GRUR 1985, 328, 329). Als
solche kommen vertragliche, vertragsähnliche (§§ 280, 311 BGB),
deliktische (§§ 823, 826 BGB) oder auch Ansprüche aus Geschäftsführung
ohne Auftrag in Betracht (§§ 677 ff. BGB; vgl. dazu BGHZ 52, 393, 399 f.;
BGH, Urteil vom 13. Juni 1980 - I ZR 96/78 - NJW 1981, 224). Vorliegend steht
dem Kläger gegen den Beklagten aus einer rechtlichen Sonderverbindung der
Anspruch auf Ersatz der berechtigten vorgerichtlichen Rechtsverteidigungskosten
dem Grunde nach zu (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ausgehend von
einem Auftragsverhältnis oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen
vollmachtgebendem Erblasser und dem Bevollmächtigten Kläger kann der Beklagte
als Erbe über §§ 666, 1922, 2039 BGB (ggf. i. V. m. § 675 Abs. 1
BGB) zunächst die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach § 666 BGB
gegenüber dem Bevollmächtigten geltend machen. Die Ansprüche aus § 666 BGB
gegen den Bevollmächtigten können auch dann geltend gemacht werden, wenn ein
Erbe sich selbst bei anderen Stellen wie Banken Auskünfte einholen kann.
Darüber hinaus hat der Schuldner bei einem bestehenden Auftragsverhältnis
alles, "was er zur Ausführung des Auftrags erhält" (§ 667 Var. 1
BGB) bzw. "was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt", herauszugeben
(§ 667 Var. 2 BGB). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist dabei jeder
Vorteil, den der Bevollmächtigte auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit der
Führung des Geschäfts erhalten hat. Die umstrittene Frage, ob auch Gegenstände
umfasst sind, die der Bevollmächtigte in Abweichung vom Vertragsinhalt oder von
Weisungen erlangt hat, ist wegen des festzustellenden inneren Zusammenhangs
grundsätzlich zu bejahen (BGH NJW-RR 2016, 1391; OLG Koblenz, VersR 2009, 405,
Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 667 Rdn. 3). Im Rahmen der
Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Beklagten sah sich der Kläger mithin den
gleichen Ansprüchen ausgesetzt, die auch gegenüber dem Erblasser zu dessen
Lebzeiten gegen ihn bestanden. Vor dem Hintergrund dieser durch die
Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Beklagten vermittelten besonderen
rechtlichen Beziehung zu dem Kläger ging der Vorwurf des Vollmachtsmissbrauchs
und die unmittelbar drohende Inanspruchnahme auf Erstattung des vermeintlich zu
Unrecht erlangten Betrages weit über ein bestehendes allgemeines Lebensrisiko
hinaus, sodass dem Kläger das Recht zustand, seine Interessen vorgerichtlich in
die Hände eines Rechtsanwalts zu legen, um die gegen ihn unberechtigt geltend
gemachten Ersatzansprüche abzuwehren. Die ihm durch die außergerichtliche
Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen hat ihm der Beklagte
mithin gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zu erstatten.
Soweit der
Beklagte die Aufrechnung mit ihm gegen den Kläger (vermeintlich) zustehenden
Zahlungsforderungen erklärt hat, führen diese lediglich in dem vom Landgericht
zuerkannten Umfang zu einem Erlöschen der Klageforderung. Auf die umfassenden
und zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird zur Vermeidung von
Wiederholungen insoweit vollinhaltlich Bezug genommen.
Ebenso verweist
der Senat hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung eines Betrages von 231,63 €
aus § 426 Abs. 1 2. Halbsatz BGB auf die zutreffenden Ausführungen in
dem angefochtenen Urteil.
Zu Recht und
mit zutreffender Begründung hat das Landgericht schließlich auch ein
Feststellungsinteresse hinsichtlich der von dem Kläger erhobenen negativen
Feststellungsklage bejaht. Das anwaltliche Schreiben vom 27.06.2019 enthielt,
wie vorstehend dargelegt, eindeutig und unmissverständlich den an den Kläger
gerichteten Vorwurf, sich vorliegend unter missbräuchlicher Ausnutzung der ihm
erteilten Kontovollmacht an dem Vermögen des Erblassers "bedient zu haben".
Bei dieser Sachlage bestand ein Interesse des Klägers an der Feststellung, dass
hier ein im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beklagten übergegangener
Zahlungsanspruch nicht besteht.
Da die Berufung
somit insgesamt keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus
Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der
Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf
2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Der Senat
beabsichtigt, den Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf
bis zu 95.000,00 € festzusetzen.
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