Das OLG war, entgegen dem
Landgericht, der Ansicht, dass der Klägerin ein Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte
zustünde, da diese durch die unberechtigte Verwendung einer Entwurfsplanung der
Klägerin für ein Bauvorhaben einen entsprechenden vermögenswerten Vorteil („etwas
erlangt“ iSv. § 812 Abs. 1 BGB) habe.
Entscheidens sei, dass nach
Überzeugung des OLG die Beklagte weitgehend eine Entwurfsplanung der Klägerin
verwandt habe. Dies bereits aufgrund eines vom Sachverständigen festgestellten
Detailreichtum in der Übereinstimmung, dass nicht mehr davon ausgegangen werden
könne, dass die Bauantragsplanung ohne Kenntnis der klägerischen Entwurfsplanung
erstellt worden sei. Das sei dem Umstand geschuldet, dass der Entwurf nicht
kongenial, sondern der Bauplanungsantrag durch Übernahme der vorhandenen
Ergebnisse der Klägerin entstanden sei.
Soweit die Beklagte behauptete,
ihr Geschäftsführer habe seine Vorstellungen zum Bauvorhaben schon vor der
Tätigkeit der Klägerin skizziert, kann dies nach Ansicht des OLG dahinstehen.
Denn jedenfalls hätte die Klägerin dessen Idee konzeptionell übernommen und
weiterentwickelt und damit die Vorstellungen in einen realistischen Entwurf
umgesetzt, der dann wiederum (ohne Kenntnis der Klägerin) Grundlage für die
Bauplanung der Beklagten wurde.
Allerdings könnte wohl der
bereicherungsrechtliche Anspruch der Klägerin entfallen, wenn die Beklagte ihre
Planung bereits vor dem ersten Kontakt zur Klägerin weitestgehend abgeschlossen
gehabt hätte. Diese Ausführungen werden im Zusammenhang mit der Bewertung der
Entwurfsübernahme durch die Beklagte verständlich, gegen die jedenfalls eine
vorherige Fertigstellung der Beklagten sprechen würde (wobei allerdings im Weiteren
das OLG darauf verweist, dass die Klägerin selbst nicht behauptet habe, dass
ihre Planung dem Entwurf der Klägerin ähnlich sei. Diesen Vortrag unterstützte zwar die Beklagte
mit der weiteren Behauptung, es hätten bereits sechs Angebote diverser
Generalunternehmer vorgelegen. Allerdings habe die Beklagte, auch nach Hinweis
durch das OLG, diese Behauptungen nicht unter Beweis gestellt
Durch die Verwendung der
Entwurfsplanung der Klägerin habe sich die Beklagte Aufwendungen erspart, die
der Höhe nach nach den sich aus der HOAI ergebenden Mindesthonorarsätzen zu
ermitteln seien, wobei vorliegend die Beklagte auch die Kostenschätzung der
Klägerin zu Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht bestritten habe (§ 138
Abs. 3 ZPO). Auch wenn hier die Beklagte nicht selbst Bauherrin war, sei dies für den Anspruch nicht entscheidend,
da auch die Weitergabe der Pläne (hier durch die Beklagte an die Bauherrin oder
den Generalunternehmer) eine Nutzung durch Verwertung darstelle und den
Anspruch begründe.
Eine Leistung der Klägerin läge aufgrund
der heimlichen Vorgehensweise der Beklagten bereits nicht vor und die im Rahmen
der Akquisition überlassenen Pläne stelle sich nicht als (bewusste) Leistung für
das spätere Bauvorhaben dar (also keine bewusste Mehrung fremden Vermögens, die
dem bereicherungsrechtlichen Anspruch entgegen stehen könnte).
OLG Celle, Urteil vom 20.03.2019 - 14 U 55/18 -