Die Klägerin (die Kfz-Werkstatt, die aus abgetretenen Recht der Unfallgeschädigten klagte) verlangte restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall (bei unstreitiger vollständiger Haftung der Beklagten). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hatte die Unfallgeschädigte die Klägerin mit der Reparatur gemäß Gutachten beauftragt. Die Kosten erstattete die Beklagte mit Ausnahme der Rechnungsposition „Arbeitsplatzwechsel“ in Höhe von € 227,31 (Klageforderung). Die Beklagte machte geltend, dieser Arbeitsplatzwechsel (Verbringung zum Lackieren zu einem Dritten) habe nicht stattgefunden; die Klägerin verwies auf das sogen. Werkstattrisiko, welches nicht zu Lasten des Geschädigten gehen würde. Während das Amtsgericht der Klage stattgab, wurde sie vom Landgericht unter Zulassung der Revision auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Der Geschädigte könne gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung der beschädigten Sache den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Anspruch sei auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarf in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages gerichtet. Allerdings könnten als erforderlicher Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangt werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Darüber hinaus würde für die Ersetzungsbefugnis des § 240 Abs. 2 S. 1 BGB das Verbot der Bereicherung durch den Schadensersatz gelten; der Geschädigte könne zwar eine Totalreparation verlangen, soll aber nicht an dem Schadensfall verdienen.
Übergebe der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn ein (insbes. Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden treffe, seien vom Schädiger die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch dann vollumfänglich zu ersetzen, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht iSv. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich seien; in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt könne der Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung abgetreten verlangen. Das Werkstattrisiko verbliebe im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten beim Schädiger (wie bei § 249 Abs. 1 BGB); so auch der Senat im Urteil vom gleichen Tag zu VI ZR 253/22 und bereits im Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73 -).
Dieser Grundsatz gelte für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einflussbereich des Geschädigten entzogen sei und ihren Grund darin habe, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden müsse. Ersatzfähig seien daher nicht nur Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen und nicht zur Herstellung erforderlich iSv. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB seien, sondern auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen würden (Senat vom gleichen Tag zu VI ZR 253/22 unter II.2.c).
Die Grundsätze zum Werkstattrisiko würden nicht die Zahlung der Werkstattrechnung durch den Geschädigten voraussetzen. Hat er sie nicht beglichen, könne er – wenn er das Werkstattrisiko nicht tragen wolle, die Zahlung durch den Geschädigten an die Werkstatt fordern (Senat im Urteil vom gleichen Tag – VI ZR 253/22 unter II.2.e). Zu berücksichtigen sei nämlich, dass bei nicht (vollständiger) Bezahlung der Rechnung ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen könne, sehe der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung von der (Rest-) Zahlung an die Werkstatt ab. Der Geschädigte habe zwar einen Gegenanspruch gegen die Werkstatt nach § 280 Abs. 1 BGB und diesbezüglich einen Freistellunganspruch, doch könne dieser Freistellungsanspruch nicht an den Schädiger abgetreten werden. Zugleich wäre der geschädigte bereichert, wenn er den vollen Schadensersatz erhalte, die Rechnung aber (teilweise) nicht ausgleiche, und der Schädiger schlechter gestellt, als wenn er die Reparatur selbst veranlasst hätte (da er dann einen direkten Anspruch gegen die Werkstatt hätte). Daher könne der Geschädigte, die Rechnung noch nicht (vollständig) gezahlt habe, nur Zahlung der Rechnung an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten eggen die Werkstatt verlangen.
Verlange der Geschädigte im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO Freistellung von der Verbindlichkeit statt Zahlung, richte sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und inwieweit er mit der Verbindlichkeit gegen die Werkstatt, beschwert sei; damit ist die werkvertragliche Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt maßgeblich. Damit trage auch in diesem Fall der Geschädigte das Werkstattrisiko.
Vorliegend hatte der Geschädigte seinen Anspruch an die Werkstatt abgetreten. Diese könne sich als Zessionarin aber nicht auf das Werkstattrisiko berufen.
§ 399 Alt. 1 BGB lasse die Abtretung einer Forderung nicht zu, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könne. Eine Inhaltsänderung würde auch angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig sei. Vorliegend würde dieser Rechtsgedanke greifen, insofern als sich der Geschädigte im Verhältnis zum Schädiger auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko berufen könne, wenn er Zahlung an die Werkstatt verlange. Insofern habe der Schädiger Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibe. Nur in dessen Verhältnis sei die Durchführung des Vorteilsausgleichs möglich, da der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege der Vorteilsausgleichung abzutretenden etwaigen Ansprüche gegen die Werkstatt in einer and (beim Geschädigten) lägen. Dies sei nach der Abtretung an die Werkstatt nicht mehr der Fall. Der Schädiger verlöre das Recht seine Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt zu erfüllen. Zudem wäre zu berücksichtigen. Dass das Werkstattrisiko dogmatisch dem Geschädigten, nicht der Werkstatt zugute kommen soll.
Damit lasse sich die hier vom Geschädigten gewählte Option, sich auch bei unbeglichener Werkstattrechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen. Im Ergebnis trage daher bei der Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenen Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko. Im Schadensersatzprozess zwischen der Werkstatt (als Zessionar) und dem Schädiger habe mithin die klagende Werkstatt darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt zur Herstellung nicht erforderlich wären.
Da die klagende Werkstatt dem nicht entsprochen habe, sei die Klage abzuweisen.
BGH, Urteil vom 16.01.2024 -
VI ZR 239/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2022 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin
nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Ersatz
restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem der
Pkw der Geschädigten durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt
wurde und für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit
steht.
Die Geschädigte
holte zur Ermittlung des Schadens an ihrem Fahrzeug ein
Sachverständigengutachten ein und beauftragte auf der Grundlage dieses
Gutachtens die Klägerin, ein Kfz-Reparaturunternehmen, mit der Reparatur. Mit
Schreiben vom 11. Oktober 2021 stellte die Klägerin der Geschädigten für
durchgeführte Reparaturmaßnahmen 5.067,15 € in Rechnung. Am 3. Dezember 2021
trat die Geschädigte ihre Forderung auf Erstattung der Reparaturkosten aus dem
Unfallereignis gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an die
Klägerin ab. Die Beklagte erstattete die Kosten der Reparatur bis auf die
Rechnungsposition "Arbeitsplatzwechsel" in Höhe von 227,31 € brutto,
die Klagforderung. Sie macht geltend, dass ein Arbeitsplatzwechsel bei der
Reparatur des Fahrzeugs tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Die Klägerin
verfüge über eine Lackiererei auf dem eigenen Betriebsgelände, weshalb keine
Verbringungskosten angefallen seien.
Das Amtsgericht
hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der
Beklagten hat das Landgericht diese Entscheidung abgeändert und die Klage
abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung
des Berufungsgerichts (Berufungsurteil veröffentlicht in r+s 2022, 533) hat die
Klägerin aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Ersatz restlicher
Reparaturkosten. Bei Geltendmachung des an sie abgetretenen Ersatzanspruchs
könne sich die klagende Werkstatt nicht auf die Grundsätze des Werkstattrisikos
berufen, um die Ersatzfähigkeit ihrer Reparaturkosten zu begründen.
Zwar ändere die
Abtretung eines Anspruchs weder dessen Rechtsnatur noch den Inhalt des
abgetretenen Anspruchs. Die Grundsätze des Werkstattrisikos seien jedoch im
Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ausschließlich zum Schutz des
Geschädigten entwickelt worden. Der Geschädigte ohne eigene Fachkenntnis habe
mit der Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen und der
Beauftragung der Reparatur durch eine Fachwerkstatt im Rahmen seiner
Erkenntnismöglichkeiten alles Erforderliche veranlasst. Entstünden in der Folge
Kosten, die objektiv nicht erforderlich waren, seien diese Kosten bei wertender
Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung allein zum Schutz des Geschädigten erstattungsfähig. Dieses
Schutzes bedürfe es nicht, wenn die Werkstatt die von ihr selbst als Fachfirma
in Rechnung gestellten Reparaturkosten aus abgetretenem Recht geltend mache.
Beauftrage ein
Geschädigter auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die
Durchführung der Reparatur in einer Werkstatt, werde in dem Werkvertrag
zwischen Geschädigtem und der Werkstatt regelmäßig keine feste Vergütung für
die durchzuführenden Arbeiten vereinbart. Geschuldet werde vom Geschädigten
gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Es wäre widersinnig,
wenn sich die Werkstatt bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aus
abgetretenem Recht auf das allein zum Schutz des Geschädigten entwickelte
Werkstattrisiko berufen könne, da einem solchen Anspruch jedenfalls der
dolo-agit-Einwand entgegenstünde. Denn die Werkstatt müsste das Erlangte sofort
wieder herausgeben.
Soweit der
Schadensersatzanspruch des Geschädigten auch den Ersatz von Kosten umfasse, die
objektiv zur Wiederherstellung nicht erforderlich gewesen, aber zum Schutz des
Geschädigten nach den Grundsätzen über das Werkstattrisiko erstattungsfähig
seien, sei dieser Teil des Schadensersatzanspruchs nicht von der
erfüllungshalber erklärten Abtretung an die Werkstatt umfasst. Die Abtretung
sei insoweit ins Leere gegangen. Sollte die Werkstatt den Geschädigten auf
Zahlung dieser restlichen Reparaturkosten in Anspruch nehmen, könne der
Geschädigte weiterhin gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer
Erstattung bzw. Freistellung verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner
Schadensersatzansprüche aus dem mit der Werkstatt geschlossenen Werkvertrag.
Die Klägerin
habe die Erforderlichkeit der bestrittenen Rechnungsposition
"Arbeitsplatzwechsel" für die Verbringung des Fahrzeugs in die
Lackiererei nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt und nachgewiesen. Die
Beklagte habe bestritten, dass diese Kosten tatsächlich angefallen seien, da
die Klägerin über eine eigene Lackiererei verfüge. Die Klägerin habe in der
Berufungsverhandlung erklärt, den hierzu zunächst angetretenen Zeugenbeweis
nicht aufrechtzuerhalten. Somit habe die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis
nicht erbracht.
II.
Diese
Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der
Klägerin steht der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch auf Ersatz
weiterer Reparaturkosten nicht zu. Als Werkstattunternehmen kann sich die
Klägerin nicht selbst auf die Grundsätze des sogenannten Werkstattrisikos
berufen.
1. Ist
wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der
Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung
den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sog.
"Ersetzungsbefugnis"). Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf
Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung
objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (st. Rspr., vgl. nur Senat,
Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN). Der Geschädigte
ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur
Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg
einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen
scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand
wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das
Schadensereignis entspricht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember
2022 - VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 10).
2. Der
Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen,
die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der
Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig
erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des
ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen,
sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten
beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher
Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle
Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; st. Rspr.,
vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn.
11 mwN).
3.
Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der
Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation),
aber an dem Schadensfall nicht "verdienen" (st. Rspr., vgl. nur
Senat, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 mwN).
Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen
sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die
Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als
wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (st.
Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840
Rn. 12 mwN).
4.
Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur
Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder
Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden
Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann
vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder
unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht
erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind; in einem
solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den
Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen
des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko
verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen
des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum
Schädiger beim Schädiger (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom heutigen Tag - VI
ZR 253/22 unter II.2.b; vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn.
12 mwN; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 9
ff.).
Dies gilt für
alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss
des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die
Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren
Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI
ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 10). Ersatzfähig sind danach nicht nur
solche Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen
überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder
unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung
erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl.
Senat, aaO, juris Rn. 12). Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum
Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für
den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne
Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (vgl. Senat, Urteil vom heutigen Tag
- VI ZR 253/22 unter II.2.c).
5. Die
Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass
der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der
Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er - will er das
Werkstattrisiko nicht selbst tragen - die Zahlung der Reparaturkosten
allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (hierzu und
zum Folgenden Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.e).
a) Hat
der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, so
ist zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger
Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus
Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der
Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest-)Zahlung an die Werkstatt
absieht: Soweit ein Anspruch der Werkstatt auf die von ihr abgerechnete
Vergütung gar nicht erst entstanden ist, würde ein Vorgehen des Schädigers
gegen die Werkstatt aus einem abgetretenen Bereicherungsanspruch des
Geschädigten daran scheitern, dass die Werkstatt mangels Zahlung des
Geschädigten nichts im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
"erlangt" hat. Besteht an sich ein Vergütungsanspruch in Höhe des von
der Werkstatt abgerechneten Betrags, kann dem Geschädigten zwar ein
Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf teilweise Freistellung von dem
Vergütungsanspruch zustehen (wenn etwa die Werkstatt die abgerechneten Stunden
tatsächlich zur Instandsetzung erbracht hat, dies aber auf unwirtschaftlicher
Betriebsführung beruht, vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - VII ZR 74/06, NJW
2009, 3426 Rn. 18). Ein solcher Freistellungsanspruch gegen die Werkstatt ist
insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte die
Reparaturkosten nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung
(Werkstattrisiko) vom Schädiger ersetzt erhalten hat, weil diese Ersatzleistung
allein den Geschädigten und nicht die Werkstatt entlasten soll (vgl. BGH,
Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 95/16, BGHZ 215, 306 Rn. 30-32). Der
Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt ist aber gemäß
§ 399 Alt. 1 BGB nicht an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer
abtretbar, weil die Leistung der Werkstatt an einen anderen als den
ursprünglichen Gläubiger (den Geschädigten) nicht ohne Veränderung ihres
Inhalts erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85,
BGHZ 96, 146, 148 f., juris Rn. 16 f.; vom 25. September 1972 - VIII ZR 102/71,
NJW 1972, 2036, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2017 -
VII ZB 9/15, NZA 2018, 126 Rn. 13 f. zur Abtretbarkeit eines
Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB).
Zugleich wäre
der Geschädigte durch den Schadensersatz bereichert, wenn er vom Schädiger den
vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag erhielte, gegenüber der
Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages unter Berufung auf den insoweit
fehlenden Vergütungsanspruch oder auf einen auf Freistellung gerichteten
Gegenanspruch verweigerte. Demgegenüber wäre der Schädiger schlechter gestellt,
als wenn er die Reparatur der beschädigten Sache selbst veranlasst hätte; denn
im letzteren Fall hätte er als Vertragspartner der Werkstatt die Zahlung der zu
hoch berechneten Vergütung verweigern können. Seine Rechtsstellung gegenüber
der Werkstatt soll aber nicht schwächer sein als die des Geschädigten (vgl.
Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn.
13). Die Mühe und das Risiko einer Auseinandersetzung mit der Werkstatt sollen
zwar bei ihm verbleiben und nicht dem Geschädigten überbürdet werden, die
Auseinandersetzung soll ihm aber rechtlich möglich sein.
Zu einer
Bereicherung des Geschädigten käme es auch, wenn mit einer in der Literatur
vertretenen Meinung angenommen würde, dass der Schädiger und sein
Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen dem
Geschädigten und der Werkstatt einbezogen sind (wovon aus Sicht des Senats
unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den Vertrag mit
Schutzwirkung für Dritte entwickelten Grundsätze allerdings nicht ohne Weiteres
auszugehen ist), so dass ihnen eigene Ansprüche gegen die Werkstatt zustehen
könnten (vgl. C. Burmann, r+s 2022, 535; Kemperdiek, r+s 2021, 372, 375 f.;
Looschelders, JA 2022, 1038, 1040 f.; ders., zfs 2023, 364, 371; Meyer-Näser,
NJW-Spezial 2018, 457, 458). Auch in diesem Fall wäre im Ergebnis der
Geschädigte, der vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung
gestellten Betrag verlangen, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines
Teilbetrages verweigern kann, in dem Maß bereichert, in dem der Schädiger die
Werkstatt in Regress nehmen kann und in dem die Werkstatt letztlich mit einem
Teil ihres Vergütungsanspruchs ausfällt.
b) Aus
diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft,
aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem
Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars
nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen
Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des
Geschädigten gegen die Werkstatt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR
69/92, NJW 1993, 2232, 2233, juris Rn. 19). Nur so stellt er sicher, dass das
Werkstattrisiko beim Schädiger bleibt und sich dieser mit der Werkstatt über
unangemessene bzw. unberechtigte Rechnungsposten auseinanderzusetzen hat.
c) Wählt
der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen Zahlung an sich selbst, so
trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im
Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer
gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen
tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen
überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder
unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind.
d)
Schließlich stünde es dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO
frei, vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber
der Werkstatt zu verlangen. In diesem Fall richtete sich sein Anspruch
grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens
danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber der
Werkstatt eingegangen ist, beschwert ist. Es wäre also die Berechtigung der
Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung
zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich (Senatsurteil vom 13. Dezember
2022 - VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.
November 2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20). Auch in diesem Fall trüge der
Geschädigte das Werkstattrisiko somit selbst.
6. Vor
diesem Hintergrund kann sich die Klägerin als Zessionarin nicht auf das
Werkstattrisiko berufen.
a) Nach
§ 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die
Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne
Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine solche Inhaltsänderung wird auch
dann angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das
Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition
aber besonders schutzwürdig ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 8. April 2020
- VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 76; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09,
NJW 2010, 1074 Rn. 27; vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148
f., juris Rn. 16 f.; vgl. ferner Kieninger in MünchKomm BGB, 9. Aufl.,
§ 399 Rn. 24; Rn. 22; Staudinger/Busche, BGB [2022], § 399 Rn. 22; jeweils
mwN).
Dieser
Rechtsgedanke greift hier insofern Platz, als sich der Geschädigte im
Verhältnis zum Schädiger auch bei unbeglichener Rechnung auf das
Werkstattrisiko berufen kann, wenn er Zahlung an die Werkstatt verlangt. Denn
insoweit hat der Schädiger ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass
der Geschädigte sein Gläubiger bleibt. Allein im Verhältnis zu diesem ist
nämlich die Durchführung des Vorteilsausgleichs in jedem Fall möglich, weil der
Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des
Vorteilsausgleichs abzutretenden - etwaigen - Ansprüche gegen die Werkstatt in
einer Hand (beim Geschädigten) liegen (vgl. oben II.5.a). Dies ist nach der
Abtretung der Schadensersatzforderung an die Werkstatt nicht mehr der Fall. Der
Schädiger verlöre daher regelmäßig das Recht, seine eigene
Zahlungsverpflichtung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des
Geschädigten gegen die Werkstatt zu erfüllen. Bei einer - wie hier - erfolgten
Abtretung an die Werkstatt ist bei wertender Betrachtung zudem in den Blick zu
nehmen, dass die Grundsätze zum Werkstattrisiko nach ihrer dogmatischen
Herleitung nur dem Geschädigten, nicht aber der Werkstatt selbst zugutekommen
sollen.
b) Nach
all dem lässt sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener
Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf
Dritte übertragen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus
abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko. Im
Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer
hat folglich der Zessionar - hier die klagende Werkstatt - darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen
tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Reparaturkosten
nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen
unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt zur
Herstellung nicht erforderlich waren.
c) Nach
diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Klägerin im Streitfall zu Recht
als beweisfällig angesehen. Die Beklagte hat hinsichtlich der noch offenen und
streitgegenständlichen Rechnungsposition "Arbeitsplatzwechsel"
eingewandt, ein solcher Arbeitsschritt sei tatsächlich nicht durchgeführt
worden, weil die Klägerin über eine Lackiererei auf dem eigenen Betriebsgelände
verfüge. Verbringungskosten seien daher nicht angefallen. Zu diesem Einwand hat
sich die Klägerin zuletzt in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr verhalten; ihren
zunächst hierzu angebotenen Zeugenbeweis hat sie vielmehr im Berufungsverfahren
ausdrücklich zurückgezogen, weil es auf die Frage, weshalb die Position
"Arbeitsplatzwechsel" angefallen sei, "nicht ankomme".
Damit hat sie jedenfalls ihrer Beweislast nicht genügt.
d) Die
Klagforderung ist auch nicht unabhängig von der Frage des Werkstattrisikos
deshalb berechtigt, weil sich die Geschädigte - ohne die Grenzen des Auswahl-
und Überwachungsverschuldens zu überschreiten - im Rahmen einer wirksamen
Preis- oder Honorarabrede zur Vergütung der Klägerin in entsprechender Höhe
verpflichtet hätte. Zwar entspricht die streitgegenständliche Rechnungsposition
der in dem von der Geschädigten zuvor eingeholten Sachverständigengutachten
vorgenommenen Schadensschätzung. Doch selbst wenn man - wie in der Regel nicht
(vgl. Exter, VersR 2022, 729, 733 f.) - in der im Streitfall festgestellten
Beauftragung der Werkstatt durch die Geschädigte auf der Grundlage des von ihr
zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens eine Preis- oder Honorarvereinbarung
zwischen Geschädigter und Werkstatt sehen wollte, wäre die Geschädigte
jedenfalls außerhalb einer hier nicht vorliegenden Pauschalpreisabrede nicht
zur Vergütung von (Teil-)Leistungen verpflichtet, die tatsächlich nicht
erbracht wurden.
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