Streitgegenständlich war eine Klage auf Schmerzensgeld aufgrund einer Körperverletzung durch den Einsatz von Pfefferspray durch den Beklagten; der Beklagte hatte damit den nicht ordnungsgemäß angeleinten Hund der Klägerin abgewehrt (streitig war, ob der Pfefferspray auch gegen die Klägerin eingesetzt wurde). Die Klägerin verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von € 1.200,00. Mit Grundurteil hatte das Amtsgericht einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 25% für gerechtfertigt erklärt. Das Landgericht als Berufungsgericht hatte die Berufung des Beklagten mit Becluss als unzulässig verworfen, da es von einer Beschwer des Beklagten von € 550,00 (und damit unterhalb der erforderlichen Beschwer von über € 600,00) ausging; dabei führte es aus, dass ein Schmerzensgeld von € 1.200,00 überzogen sei und bei Berücksichtigung des Mithaftungsanteils nur eine Beschwer von € 550,00 gegeben sei. Die dagegen vom Beklagten beim BGH erhobene Rechtsbeschwerde war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Fehle es wie hier an der Zulassung der Berufung, so sei diese zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von € 600,00 übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ein Zwischenurteil über den Grund sei in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen (§ 304 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteln richte sich die Festsetzung des Wertes gem. § 2 ZPO nach den Vorschriften der §§ 3 ff ZPO. Dabei könne das Rechtsbeschwerdegericht nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem fehlerhaft Gebrauch gemacht habe (BGH, Beschluss vom 12.09.2023 - VI ZB 72/22 -). Hier sei der Wert vom Landgericht rechtsfehlerhaft mit € 550,00 angenommen worden.
Zu den Grundlagen des maßgeblichen Wertes einer Berufung führte der BGH aus, dass sich dieser nach dem Betrag bestimme, um den der Berufungskläger nach seinem Vortrag durch das erstinstanzliche Urteil in seinem Recht verkürzt worden sei und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag eine Abänderung des Urteils beantrage. Bei einer unbeschränkt eingelegten Berufung des beklagten entspräche damit der Wert des Beschwerdegegenstandes dem Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung. Bei einem Grundurteil gem. § 304 ZPO bemesse sich der Wert der Berufung des beklagten nach der Höhe der Klageforderung bzw. dem Bruchteil desselben, zu dem der Klage nicht stattgegeben wurde (BGH, Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09 -).
Vorliegend sei damit zugrunde zu legen, dass das Amtsgericht durch das Grundurteil festgestellt habe, dass der Klägerin wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB das mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeld (nach Klageantrag € 1.200,00) dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 25% zustehe. Damit aber übersteige der Beschwerdewert den betrag von € 600,00, weshalb die Berufung zulässig sei. Wäre der Klägerin das Schmerzensgeld dem Grunde nach ohne Mithaftungsanteil zugesprochen worden, würde sich die Beschwer des beklagten auf € 1.200,00 belaufen (BGH, Beschluss vom 07.12.2020 - VI ZR 300/18 -).
Zutreffend habe das Landgericht bei der Bemessung der Beschwer (25%) berücksichtigt. Allerdings sei dieser im (nach dem Grundurteil folgenden) Betragsverfahren nur als einer der Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, die in ihrer Gesamtheit zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes führen würden (BGH, Urteil vom 12.03.1991 - VI ZR 173/90 -). Auch wenn sich der Mithaftungsanteil erst im Betragsverfahren auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirke, könne diese Feststellung aus dem Grundurteil für die Beschwer im Rahmen der Berufung gegen das Grundurteil nicht unberücksichtigt bleiben. Damit sei von der Beschwer des Beklagte, die sich bei einem uneingeschränkt stattgebenden Grundurteil ergäbe (€ 1.200,00) ein Abzug des Mithaftungsanteils von 25% vorzunehmen.
Das Landgericht war allerdings vorliegend der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von € 1.200,00 (ohne Mithaftungsteil) bei der Art der Verletzung überzogen sei, da die körperlichen Beschwerden bei eingehender ärztlicher Behandlung in überschaubarer Zeit abgeklungen seien, die Klägerin zudem bereits vor dem Ereignis unter einer depressiven Störung und Angst gelitten habe. Dazu aber hatte das Amtsgericht im Grundurteil keine Feststellungen getroffen, sondern ausgeführt, dass Ausmaß, Dauer und Folgen der Verletzung umstritten seien, weshalb die Höhe des Schmerzensgeldes – auch ein Mindestmaß – noch nicht bemessen werden könnten. Hätte allerdings das Amtsgericht zu diesen Umständen im Grundurteil Ausführungen gemacht, wären sie – so der BGH – unzulässig und für das Betragsverfahren nicht bindend (BGH, Urteil vom 15.10.2953 - III ZR 182/52 – in BGHZ 10. 361, 362: Enthält ein Grundurteil unzulässigerweise eine Entscheidung zur Höhe, die dem Betragsverfahren vorbehalten blieb, kann dies nicht in Rechtskraft erwachsen; dies gilt nach BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05 - auch zu Ausführungen zur Höhe im Grundurteil bei vorbehaltenen Betragsverfahren).
Damit aber könnten solche Umstände auch nicht vom Berufungsgericht zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes gegen das Berufungsurteil herangezogen werden. Dass gar das Berufungsgericht ausführte, bei einer Verurteilung im Betragsverfahren zu einem Schmerzensgeld von über € 600,00 könne der Beklagte er immer noch Berufung einlegen, berücksichtigte nicht die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Grundurteils; der BGH wies daher auch treffend darauf hin, dass Gegenstand des Betragsverfahrens alleine die Höhe des Schmerzensgeldes sei, Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs (Haftung als solche oder Mitverschuldensquote der Klägerin) dort ausgeschlossen seien.
BGH, Beschluss vom
16.01.2024 - VI ZB 45/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 24. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin
nimmt den Beklagten wegen Körperverletzung durch Einsatz eines Pfeffersprays
auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin
war mit ihrem vorschriftswidrig nicht angeleinten Hund in G. unterwegs, als ihr
der Beklagte entgegen kam. Der Beklagte wehrte den sich ihm nähernden Hund mit
einem Pfefferspray ab. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Beklagte das
Pfefferspray auch gegen die Klägerin einsetzte. Das Amtsgericht hat über die
auf Zahlung von 1.245 € (Schmerzensgeld 1.200 €, Kostenpauschale 25 €, Kosten
für ein ärztliches Attest 20 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage zunächst durch Grundurteil entschieden. Es
hat das begehrte Schmerzensgeld dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines
Mithaftungsanteils der Klägerin von 25 % für gerechtfertigt erklärt. Die
Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig
verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die
Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das
Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Wert
des Beschwerdegegenstandes überschreite in Anbetracht des Vortrags der Klägerin
in erster Instanz die Grenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
nicht. Der Beklagte begehre mit der Berufung die Abänderung des Grundurteils
des Amtsgerichts, mit dem es den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes
dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin
von 25 % für gerechtfertigt erklärt habe. Selbst wenn man unterstelle, dass
sich die Klägerin durch den Angriff des Beklagten mit Pfefferspray - wie in der
Klageschrift geltend gemacht - sehr stark erschreckt habe, starke Schmerzen und
eine Reizung der Schleimhäute erlitten habe sowie beim Verlassen des Hauses nun
von der Angst begleitet werde, erneut eine entsprechende Situation zu erleben,
komme eine Verurteilung zu einem den Betrag von 550 € übersteigenden
Schmerzensgeld nicht in Betracht. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen,
dass die körperlichen Beschwerden der Klägerin letztlich ohne eingehende
ärztliche Behandlungsmaßnahmen in überschaubarer Zeit abgeklungen seien und
ausweislich der von der Klägerin eingereichten ärztlichen Atteste die reaktive
Anpassungsstörung, die sie im Hinblick auf das Ereignis entwickelt haben solle,
auf der Grundlage einer vorbestehenden depressiven Störung und Angst entstanden
sei. Der ausgeurteilte Mitverschuldensanteil führe bei der Bemessung des
einheitlichen Schmerzensgeldanspruchs nicht - wie der Beklagte meine - zu einem
prozentual gekürzten Schmerzensgeld. Vielmehr sei der Mitverschuldensanteil im
Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung des einheitlich zu bemessenden
Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Dem Beklagten stünde im Übrigen im
Betragsverfahren - sollte das Amtsgericht Schmerzensgeld von über 600 €
ausurteilen - das Rechtsmittel der Berufung zu. Gründe, die Berufung
zuzulassen, lägen nicht vor.
2. Die
nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2
Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich.
Die
Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn die angefochtene Entscheidung
verletzt den Beklagten in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es, einer Partei
den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu
erschweren (vgl. BVerfG NJW 1991, 3140; Senatsbeschlüsse vom 7. März 2023 - VI ZB
74/22, NJW 2023, 2280 Rn. 6; vom 19. März 2019 - VI ZB 50/17, NJW-RR 2019, 640
Rn. 7 mwN). Das ist vorliegend erfolgt. Mit dem angefochtenen
Verwerfungsbeschluss hat das Berufungsgericht den Wert des
Beschwerdegegenstands der Berufung des Beklagten rechtsfehlerhaft mit 550 €
festgesetzt und damit angenommen, dieser übersteige 600 € (§ 511
Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht.
a) Fehlt
es - wie im Streitfall - an einer Zulassung der Berufung (§ 511
Abs. 2 Nr. 2 ZPO), so ist die Berufung gemäß § 511 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Endurteil
nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Ein
Zwischenurteil über den Grund ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil
anzusehen, § 304 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO.
Die Festsetzung
des Werts des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln richtet sich - wie sich
aus § 2 ZPO ergibt - nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO (vgl.
Senatsbeschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZB 66/19, NJW 2020, 3174 Rn. 6). Die
Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft
werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO
eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch
gemacht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2023 - VI ZB 72/22, juris
Rn. 4; vom 19. Januar 2021 - VI ZB 41/20, VersR 2021, 1128 Rn. 4 mwN).
b)
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Wert
des Beschwerdegegenstands der Berufung des Beklagten mit 550 € bemessen.
aa) Der
für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands
beurteilt sich nach dem Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil
erster Instanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er
mit seinem Berufungsantrag Abänderung des Urteils beantragt. Bei einer
unbeschränkt eingelegten Berufung des Beklagten ist der Wert des
Beschwerdegegenstands nach dem Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung zu
bemessen (Senatsbeschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430
Rn. 4 mwN). Bei einem Grundurteil gemäß § 304 ZPO bemisst sich der Wert
des Beschwerdegegenstands im Fall der unbeschränkt eingelegten Berufung des
Beklagten nach der Höhe der Klageforderung bzw. dem Bruchteil derselben, zu dem
der Klage dem Grunde nach stattgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.
November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 6; Ball in Musielak/Voit, ZPO,
20. Aufl., § 511 Rn. 26; Saenger/Wöstmann, ZPO, 10. Aufl., § 511 Rn.
24).
bb) Das
Amtsgericht hat durch Grundurteil ausgesprochen, dass der Klägerin gegen den
Beklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB
das mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeld - laut Klageantrag 1.200 € -
dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin
von 25 % zusteht. Der Wert des Beschwerdegegenstands der gegen das Grundurteil
unbeschränkt eingelegten Berufung des Beklagten übersteigt damit den Wert von
600 €.
(1) Wäre
der Klägerin das Schmerzensgeld dem Grunde nach ohne die Einschränkung, einen
Mithaftungsanteil der Klägerin von 25 % zu berücksichtigen, zugesprochen
worden, wäre die Beschwer des Beklagten identisch mit der Höhe der
Klageforderung von 1.200 € (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2020 - VI ZR
300/18, juris Rn. 2).
(2)
Durch die für das Betragsverfahren bindende Vorgabe im Grundurteil, wonach ein
Mithaftungsanteil der Klägerin von 25 % zu berücksichtigen sei, ist, wie im
Ausgangspunkt zutreffend vom Berufungsgericht angenommen, der Beklagte nicht zu
dem seiner Beteiligungsquote entsprechenden Teil des beantragten
Schmerzensgeldes verurteilt worden, sondern zu einem Schmerzensgeld, das unter
Berücksichtigung der Beteiligungsquote der Klägerin angemessen ist (vgl. auch
Senatsurteile vom 15. Mai 1984 - VI ZR 155/82, VersR 1984, 739, juris Rn. 9;
vom 21. April 1970 - VI ZR 13/69, VersR 1970, 624, juris Rn. 37). Der vom
Amtsgericht mit 25 % bemessene Mithaftungsanteil der Klägerin ist im
Betragsverfahren nur als einer der Umstände zu berücksichtigen, die bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes zu beachten sind und in ihrer Gesamtheit zur
Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldbetrags führen (vgl. Senatsurteile
vom 12. März 1991 - VI ZR 173/90, NZV 1991, 305, juris Rn. 8; vom 21. April
1970 - VI ZR 13/69, VersR 1970, 624, juris Rn. 37).
Auch wenn also
erst im Betragsverfahren entschieden wird, wie sich die Mithaftung bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes auswirkt, kann die für das Betragsverfahren
bindende Vorgabe der Berücksichtigung des Mithaftungsanteils bei der Bemessung
der Beschwer des Beklagten aus dem Grundurteil nicht unberücksichtigt bleiben.
Das bedeutet, dass grundsätzlich von der Beschwer, die sich für den Beklagten
aus einem uneingeschränkt stattgebenden Grundurteil ergeben würde, ein Abzug
vorzunehmen ist. Da bei lebensnaher Betrachtung nicht vorstellbar ist, dass
eine Beschwer, die sich ohne Mithaftungsanteil auf 1.200 € belaufen würde,
allein wegen der Mithaftung der Klägerin von 25 % auf 600 € oder weniger
zurückfällt, liegt die Beschwer jedenfalls bei über 600 €.
(3)
Demgegenüber hat das Berufungsgericht zur Begründung, weshalb seiner Ansicht
nach der Wert des Beschwerdegegenstands unter 600 € liege, rechtsfehlerhaft
Umstände herangezogen, die ausschließlich die - seiner Meinung nach in Betracht
kommende - Höhe des geltend gemachten Anspruchs betreffen. Diese können zur
Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Berufung gegen ein
Grundurteil nicht berücksichtigt werden.
Das
Berufungsgericht hat angeführt, aus dem Vortrag der Klägerin in erster Instanz
ergebe sich, dass die körperlichen Beschwerden der Klägerin ohne eingehende
ärztliche Behandlungsmaßnahmen in überschaubarer Zeit abgeklungen seien und sie
bereits vor dem Ereignis unter einer depressiven Störung und Angst gelitten
habe. Deshalb stehe der Klägerin von vornherein ein geringeres Schmerzensgeld
als der von ihr mit der Klage geltend gemachte Betrag von 1.200 € zu. Das
Amtsgericht hat zu diesen Umständen in seinem Grundurteil keine Feststellungen
getroffen, sondern ausgeführt, dass Ausmaß, Dauer und Folgen der Verletzung der
Klägerin umstritten seien, weshalb die Höhe des Schmerzensgeldes - auch ein
Mindestmaß - noch nicht bemessen werden könne. Hätte das Amtsgericht in seinem
Grundurteil zu den die Höhe des Anspruchs betreffenden Umständen Ausführungen
gemacht, wären sie unzulässig und würden für das Betragsverfahren nicht binden
(vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138 Rn. 18;
Beschluss vom 18. August 2016 - III ZR 325/15, NJW-RR 2016, 1150 Rn. 11). Dies
bedeutet aber, dass diese Umstände auch nicht vom Berufungsgericht zur
Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands der Berufung gegen das
Grundurteil herangezogen werden können. Soweit das Berufungsgericht in diesem
Zusammenhang ausgeführt hat, dass der Beklagte immer noch Berufung einlegen
könne, sollte das Amtsgericht im Betragsverfahren Schmerzensgeld von mehr als
600 € ausurteilen, hat es nicht berücksichtigt, dass Gegenstand des
Betragsverfahrens allein die Höhe des Anspruchs ist und Einwendungen, die den
Grund des Anspruchs betreffen, dort ausgeschlossen sind (vgl. Zöller/Feskorn,
ZPO, 35. Aufl., § 304 Rn. 38).
3. Der
angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1
ZPO).
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