Freitag, 29. März 2024

Höhe der Beschwer des Beklagten bei Berufung gegen ein Grundurteil zum Schmerzensgeldanspruch

Streitgegenständlich war eine Klage auf Schmerzensgeld aufgrund einer Körperverletzung durch den Einsatz von Pfefferspray durch den Beklagten; der Beklagte hatte damit den nicht ordnungsgemäß angeleinten Hund der Klägerin abgewehrt (streitig war, ob der Pfefferspray auch gegen die Klägerin eingesetzt wurde).  Die Klägerin verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von € 1.200,00. Mit Grundurteil hatte das Amtsgericht einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 25% für gerechtfertigt erklärt. Das Landgericht als Berufungsgericht hatte die Berufung des Beklagten mit Becluss als unzulässig verworfen, da es von einer Beschwer des Beklagten von € 550,00 (und damit unterhalb der erforderlichen Beschwer von über € 600,00) ausging; dabei führte es aus, dass ein Schmerzensgeld von € 1.200,00 überzogen sei und bei Berücksichtigung des Mithaftungsanteils nur eine Beschwer von € 550,00 gegeben sei. Die dagegen vom Beklagten beim BGH erhobene Rechtsbeschwerde war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Fehle es wie hier an der Zulassung der Berufung, so sei diese zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von € 600,00 übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ein Zwischenurteil über den Grund sei in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen (§ 304 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteln richte sich die Festsetzung des Wertes gem. § 2 ZPO nach den Vorschriften der §§ 3 ff ZPO. Dabei könne das Rechtsbeschwerdegericht nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem fehlerhaft Gebrauch gemacht habe (BGH, Beschluss vom 12.09.2023 - VI ZB 72/22 -). Hier sei der Wert vom Landgericht rechtsfehlerhaft mit € 550,00 angenommen worden.

Zu den Grundlagen des maßgeblichen Wertes einer Berufung führte der BGH aus, dass sich dieser nach dem Betrag bestimme, um den der Berufungskläger nach seinem Vortrag durch das erstinstanzliche Urteil in seinem Recht verkürzt worden sei und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag eine Abänderung des Urteils beantrage.  Bei einer unbeschränkt eingelegten Berufung des beklagten entspräche damit der Wert des Beschwerdegegenstandes dem Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung.  Bei einem Grundurteil gem. § 304 ZPO bemesse sich der Wert der Berufung des beklagten nach der Höhe der Klageforderung bzw. dem Bruchteil desselben, zu dem der Klage nicht stattgegeben wurde (BGH, Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09 -).

Vorliegend sei damit zugrunde zu legen, dass das Amtsgericht durch das Grundurteil festgestellt habe, dass der Klägerin wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB das mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeld (nach Klageantrag € 1.200,00) dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 25% zustehe. Damit aber übersteige der Beschwerdewert den betrag von € 600,00, weshalb die Berufung zulässig sei. Wäre der Klägerin das Schmerzensgeld dem Grunde nach ohne Mithaftungsanteil zugesprochen worden, würde sich die Beschwer des beklagten auf € 1.200,00 belaufen (BGH, Beschluss vom 07.12.2020 - VI ZR 300/18 -).

Zutreffend habe das Landgericht bei der Bemessung der Beschwer (25%) berücksichtigt. Allerdings sei dieser im (nach dem Grundurteil folgenden) Betragsverfahren nur als einer der Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, die in ihrer Gesamtheit zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes führen würden (BGH, Urteil vom 12.03.1991 - VI ZR 173/90 -). Auch wenn sich der Mithaftungsanteil erst im Betragsverfahren auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirke, könne diese Feststellung aus dem Grundurteil für die Beschwer im Rahmen der Berufung gegen das Grundurteil nicht unberücksichtigt bleiben. Damit sei von der Beschwer des Beklagte, die sich bei einem uneingeschränkt stattgebenden Grundurteil ergäbe (€ 1.200,00) ein Abzug des Mithaftungsanteils von 25% vorzunehmen.

Das Landgericht war allerdings vorliegend der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von € 1.200,00 (ohne Mithaftungsteil) bei der Art der Verletzung überzogen sei, da die körperlichen Beschwerden bei eingehender ärztlicher Behandlung in überschaubarer Zeit abgeklungen seien, die Klägerin zudem bereits vor dem Ereignis unter einer depressiven Störung und Angst gelitten habe. Dazu aber hatte das Amtsgericht im Grundurteil keine Feststellungen getroffen, sondern ausgeführt, dass Ausmaß, Dauer und Folgen der Verletzung umstritten seien, weshalb die Höhe des Schmerzensgeldes – auch ein Mindestmaß – noch nicht bemessen werden könnten. Hätte allerdings das Amtsgericht zu diesen Umständen im Grundurteil Ausführungen gemacht, wären sie – so der BGH – unzulässig und für das Betragsverfahren nicht bindend (BGH, Urteil vom 15.10.2953 - III ZR 182/52 – in BGHZ 10. 361, 362: Enthält ein Grundurteil unzulässigerweise eine Entscheidung zur Höhe, die dem Betragsverfahren vorbehalten blieb, kann dies nicht in Rechtskraft erwachsen; dies gilt nach BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05 - auch zu Ausführungen zur Höhe im Grundurteil bei vorbehaltenen Betragsverfahren).   

Damit aber könnten solche Umstände auch nicht vom Berufungsgericht zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes gegen das Berufungsurteil herangezogen werden. Dass gar das Berufungsgericht ausführte, bei einer Verurteilung im Betragsverfahren zu einem Schmerzensgeld von über € 600,00 könne der Beklagte er immer noch Berufung einlegen, berücksichtigte nicht die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Grundurteils; der BGH wies daher auch treffend darauf hin, dass Gegenstand des Betragsverfahrens alleine die Höhe des Schmerzensgeldes sei, Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs (Haftung als solche oder Mitverschuldensquote der Klägerin) dort ausgeschlossen seien.  

BGH, Beschluss vom 16.01.2024 - VI ZB 45/23 -


Aus den Gründen:

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 24. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Körperverletzung durch Einsatz eines Pfeffersprays auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin war mit ihrem vorschriftswidrig nicht angeleinten Hund in G. unterwegs, als ihr der Beklagte entgegen kam. Der Beklagte wehrte den sich ihm nähernden Hund mit einem Pfefferspray ab. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Beklagte das Pfefferspray auch gegen die Klägerin einsetzte. Das Amtsgericht hat über die auf Zahlung von 1.245 € (Schmerzensgeld 1.200 €, Kostenpauschale 25 €, Kosten für ein ärztliches Attest 20 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage zunächst durch Grundurteil entschieden. Es hat das begehrte Schmerzensgeld dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin von 25 % für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreite in Anbetracht des Vortrags der Klägerin in erster Instanz die Grenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht. Der Beklagte begehre mit der Berufung die Abänderung des Grundurteils des Amtsgerichts, mit dem es den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin von 25 % für gerechtfertigt erklärt habe. Selbst wenn man unterstelle, dass sich die Klägerin durch den Angriff des Beklagten mit Pfefferspray - wie in der Klageschrift geltend gemacht - sehr stark erschreckt habe, starke Schmerzen und eine Reizung der Schleimhäute erlitten habe sowie beim Verlassen des Hauses nun von der Angst begleitet werde, erneut eine entsprechende Situation zu erleben, komme eine Verurteilung zu einem den Betrag von 550 € übersteigenden Schmerzensgeld nicht in Betracht. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die körperlichen Beschwerden der Klägerin letztlich ohne eingehende ärztliche Behandlungsmaßnahmen in überschaubarer Zeit abgeklungen seien und ausweislich der von der Klägerin eingereichten ärztlichen Atteste die reaktive Anpassungsstörung, die sie im Hinblick auf das Ereignis entwickelt haben solle, auf der Grundlage einer vorbestehenden depressiven Störung und Angst entstanden sei. Der ausgeurteilte Mitverschuldensanteil führe bei der Bemessung des einheitlichen Schmerzensgeldanspruchs nicht - wie der Beklagte meine - zu einem prozentual gekürzten Schmerzensgeld. Vielmehr sei der Mitverschuldensanteil im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung des einheitlich zu bemessenden Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Dem Beklagten stünde im Übrigen im Betragsverfahren - sollte das Amtsgericht Schmerzensgeld von über 600 € ausurteilen - das Rechtsmittel der Berufung zu. Gründe, die Berufung zuzulassen, lägen nicht vor.

2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt den Beklagten in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG NJW 1991, 3140; Senatsbeschlüsse vom 7. März 2023 - VI ZB 74/22, NJW 2023, 2280 Rn. 6; vom 19. März 2019 - VI ZB 50/17, NJW-RR 2019, 640 Rn. 7 mwN). Das ist vorliegend erfolgt. Mit dem angefochtenen Verwerfungsbeschluss hat das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung des Beklagten rechtsfehlerhaft mit 550 € festgesetzt und damit angenommen, dieser übersteige 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht.

a) Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), so ist die Berufung gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Endurteil nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Ein Zwischenurteil über den Grund ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, § 304 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln richtet sich - wie sich aus § 2 ZPO ergibt - nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZB 66/19, NJW 2020, 3174 Rn. 6). Die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2023 - VI ZB 72/22, juris Rn. 4; vom 19. Januar 2021 - VI ZB 41/20, VersR 2021, 1128 Rn. 4 mwN).

b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung des Beklagten mit 550 € bemessen.

aa) Der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands beurteilt sich nach dem Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil erster Instanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag Abänderung des Urteils beantragt. Bei einer unbeschränkt eingelegten Berufung des Beklagten ist der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung zu bemessen (Senatsbeschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4 mwN). Bei einem Grundurteil gemäß § 304 ZPO bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der unbeschränkt eingelegten Berufung des Beklagten nach der Höhe der Klageforderung bzw. dem Bruchteil derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 6; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 511 Rn. 26; Saenger/Wöstmann, ZPO, 10. Aufl., § 511 Rn. 24).

bb) Das Amtsgericht hat durch Grundurteil ausgesprochen, dass der Klägerin gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB das mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeld - laut Klageantrag 1.200 € - dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin von 25 % zusteht. Der Wert des Beschwerdegegenstands der gegen das Grundurteil unbeschränkt eingelegten Berufung des Beklagten übersteigt damit den Wert von 600 €.

(1) Wäre der Klägerin das Schmerzensgeld dem Grunde nach ohne die Einschränkung, einen Mithaftungsanteil der Klägerin von 25 % zu berücksichtigen, zugesprochen worden, wäre die Beschwer des Beklagten identisch mit der Höhe der Klageforderung von 1.200 € (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2020 - VI ZR 300/18, juris Rn. 2).

(2) Durch die für das Betragsverfahren bindende Vorgabe im Grundurteil, wonach ein Mithaftungsanteil der Klägerin von 25 % zu berücksichtigen sei, ist, wie im Ausgangspunkt zutreffend vom Berufungsgericht angenommen, der Beklagte nicht zu dem seiner Beteiligungsquote entsprechenden Teil des beantragten Schmerzensgeldes verurteilt worden, sondern zu einem Schmerzensgeld, das unter Berücksichtigung der Beteiligungsquote der Klägerin angemessen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 15. Mai 1984 - VI ZR 155/82, VersR 1984, 739, juris Rn. 9; vom 21. April 1970 - VI ZR 13/69, VersR 1970, 624, juris Rn. 37). Der vom Amtsgericht mit 25 % bemessene Mithaftungsanteil der Klägerin ist im Betragsverfahren nur als einer der Umstände zu berücksichtigen, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu beachten sind und in ihrer Gesamtheit zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldbetrags führen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1991 - VI ZR 173/90, NZV 1991, 305, juris Rn. 8; vom 21. April 1970 - VI ZR 13/69, VersR 1970, 624, juris Rn. 37).

Auch wenn also erst im Betragsverfahren entschieden wird, wie sich die Mithaftung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auswirkt, kann die für das Betragsverfahren bindende Vorgabe der Berücksichtigung des Mithaftungsanteils bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten aus dem Grundurteil nicht unberücksichtigt bleiben. Das bedeutet, dass grundsätzlich von der Beschwer, die sich für den Beklagten aus einem uneingeschränkt stattgebenden Grundurteil ergeben würde, ein Abzug vorzunehmen ist. Da bei lebensnaher Betrachtung nicht vorstellbar ist, dass eine Beschwer, die sich ohne Mithaftungsanteil auf 1.200 € belaufen würde, allein wegen der Mithaftung der Klägerin von 25 % auf 600 € oder weniger zurückfällt, liegt die Beschwer jedenfalls bei über 600 €.

(3) Demgegenüber hat das Berufungsgericht zur Begründung, weshalb seiner Ansicht nach der Wert des Beschwerdegegenstands unter 600 € liege, rechtsfehlerhaft Umstände herangezogen, die ausschließlich die - seiner Meinung nach in Betracht kommende - Höhe des geltend gemachten Anspruchs betreffen. Diese können zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Berufung gegen ein Grundurteil nicht berücksichtigt werden.

Das Berufungsgericht hat angeführt, aus dem Vortrag der Klägerin in erster Instanz ergebe sich, dass die körperlichen Beschwerden der Klägerin ohne eingehende ärztliche Behandlungsmaßnahmen in überschaubarer Zeit abgeklungen seien und sie bereits vor dem Ereignis unter einer depressiven Störung und Angst gelitten habe. Deshalb stehe der Klägerin von vornherein ein geringeres Schmerzensgeld als der von ihr mit der Klage geltend gemachte Betrag von 1.200 € zu. Das Amtsgericht hat zu diesen Umständen in seinem Grundurteil keine Feststellungen getroffen, sondern ausgeführt, dass Ausmaß, Dauer und Folgen der Verletzung der Klägerin umstritten seien, weshalb die Höhe des Schmerzensgeldes - auch ein Mindestmaß - noch nicht bemessen werden könne. Hätte das Amtsgericht in seinem Grundurteil zu den die Höhe des Anspruchs betreffenden Umständen Ausführungen gemacht, wären sie unzulässig und würden für das Betragsverfahren nicht binden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138 Rn. 18; Beschluss vom 18. August 2016 - III ZR 325/15, NJW-RR 2016, 1150 Rn. 11). Dies bedeutet aber, dass diese Umstände auch nicht vom Berufungsgericht zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands der Berufung gegen das Grundurteil herangezogen werden können. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass der Beklagte immer noch Berufung einlegen könne, sollte das Amtsgericht im Betragsverfahren Schmerzensgeld von mehr als 600 € ausurteilen, hat es nicht berücksichtigt, dass Gegenstand des Betragsverfahrens allein die Höhe des Anspruchs ist und Einwendungen, die den Grund des Anspruchs betreffen, dort ausgeschlossen sind (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 304 Rn. 38).

3. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).


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