Im Kern ging es in dem Rechtsstreit um die Frage, ob die Weiternutzung eines unfallgeschädigten Fahrzeugs noch mindestens sechs Monate erfolgen muss, wenn eine fiktive Abrechnung des Unfallschadens erfolgen soll. Es stellt sich dann die Frage, ob die Frist von sechs Monaten als Indiz für ein Integritätsinteresse eine Fälligkeitsvoraussetzung ist. Das OLG sah darin keine Fälligkeitsvoraussetzung und machte die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs nicht von dem Ablauf der sechs Monate abhängig.
In seinem Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - hat der BGH festgehalten, dass der Geschädigte den zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen könne, wenn er das Fahrzeug (auch ggf. unrepariert) mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. Da es um das Integritätsinteresse gehen würde, welches vorliegend die Höhe des (fiktiven) Schadensersatzanspruchs rechtfertigen würde, wurde vom BGH dieses über die Frist als objektiv feststellbar definiert.
Das OLG ging allerdings davon aus, bei der vom BGH benannten Frist handele es sich nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung. Entschieden habe der BGH dies insoweit lediglich für den Fall, dass der Geschädigte den Unfallschaden, dessen Höhe zwischen dem Wiederbeschaffungswert und 130% desselben läge, konkret abgerechnet habe; in diesem Fall negiere er die notwendige Weiternutzung von sechs Monaten als Fälligkeitsvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08 -). Zwar ließen sich die Gründe nicht „samt und sonders“ auf den vorliegenden Fall der fiktiven Abrechnung zu übertragen. Der Gesichtspunkt, dem Geschädigten sie nicht zumutbar, die Reparatur seines Fahrzeugs innerhalb des Sechsmonatszeitraums entschädigungslos vorzufinanzieren käme bei der fiktiven Abrechnung nur in Bezug auf eine evtl. Notwendige Teilreparatur in Betracht. Allerdings sei die Weiternutzung für sechs Monate nach der Entscheidung des BGH zum konkreten Schadensersatz nur ein Indiz für das fortbestehende Integritätsinteresse, was sich hier übertragen lasse. So seien vom BGH angedachte Fallgestaltungen denkbar, in denen es vor Ablauf der sechs Monate zu einer Nutzungsaufgabe käme, ohne dass die dem Schadenersatzanspruch entgegen stünde (z.B. zweiter Unfall), was auch bei einem fiktiven Schadensersatz ebenso denkbar wäre.
Dem würden auch nicht die Urteile des BGH vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07 - und vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 - entgegen stehen, da in beiden Fällen der jeweilige Geschädigte aus freien Stücken das unfallgeschädigte Fahrzeug vor Ablauf der Frist von sechs Monaten verkauft habe, weshalb sich dort die Frage nicht gestellt habe, ob das Verstreichen der Sechsmonatsfrist eine Fälligkeitsvoraussetzung sei.
Damit sah das OLG in der Sechsmonatsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung im Hinblick auch auf den geltend gemachten fiktiven Schadensersatz.
Anmerkung: Liest
man das Urteil des BGH vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - kann man den Folgerungen
des OLG nicht zustimmen. Die Unbeachtlichkeit der sechsmonatigen Frist bei durchgeführter
Reparatur ergibt sich bereits aus dem dafür erforderlichen Aufwand. Verhindert werden
soll, dass eine Bereicherung des Geschädigten erfolgt, indem er fiktiv innerhalb
der 130%-Grenze abrechnet und dann das Fahrzeug veräußert, obwohl die Erhöhung
auf 130% nur erfolgte, um ein Integritätsinteresse zu wahren (BGH aaO.). In dem Urteil vom 23.05.2006 führte der BGH
aus:
„Andererseits ist zu berücksichtigen,
dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des
Restwertes den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur
Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten
nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum von sechs
Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere
Beurteilung rechtfertigen.“
Damit wird aber die Frist als Fälligkeitsfrist benannt: Der Schädiger könne die Abwicklung bei fiktiver Abrechnung hinauszögern, weshalb es der Frist bedürfe, die zum Einen das Integritätsinteresse des Geschädigten an der weiteren Nutzung des Fahrzeugs sichert, zum anderen aber den Schädiger vor einer Abrechnung schützt, die in Wirklichkeit nicht diesem Integritätsinteresse entspricht. Mit der Entscheidung des OLG kann der Geschädigte versuchen, schnell den erhöhten Schaden fiktiv abzurechnen, um dass den Verkauf vorzunehmen. Natürlich wird man in diesem Fall daran denken können, dass der Schädiger, stellt er einen Verkauf nach fiktiver Abrechnung vor Ablauf der Frist von sechs Monaten fest, einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des überzahlten Betrages geltend macht; allerdings müsste er mühsam (evtl. erfolglos) nachforschen, ob ein Verkauf vor dem Ablauf der Frist erfolgte. Hier wäre die Revision zuzulassen gewesen.
OLG München, Urteil vom
11.01.2024 - 24 U 3811/23 e -
Aus den Gründen:
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das
Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22.08.2023, Az. 14 O 730/23,
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der
Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der beantragten Zahlung von
5.359,33 € sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 160,89 €
erledigt ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 5.359,33 € für die Zeit vom 18.03.2023 bis einschließlich 11.09.2023 zu
bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits in beiden Instanzen.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt
gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO)
I.
Gegen das seine
Klage als derzeit unbegründet abweisende Urteil des Landgerichts Kempten vom
22.08.2023, Az. 14 O 730/23, seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt am
23.08.2023, hat der Kläger mit am 21.09.2023 eingegangenem Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese mit am 13.10.2023 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Unter Verweis auf die am 12.09.2023 erfolgte Bezahlung der Hauptsacheforderung
und der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger
seinen Antrag in der Berufungsinstanz dahingehend abgeändert, dass er
hinsichtlich der Hauptsacheforderung und der geltend gemachten vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten die Feststellung der Erledigung und im Übrigen nur noch die
Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung für den Zeitraum vom 18.03.2023 bis
einschließlich 11.09.2023 beantragt. Der Beklagtenvertreter ist dem
entgegengetreten, indem er mit der Berufungserwiderung vom 27.11.2023 die
Zurückweisung der Berufung beantragt hat.
Auf die
Verfügung des Berichterstatters vom 28.11.2023 hin erklärten beide
Parteivertreter ihr Einverständnis mit der Durchführung eines schriftlichen
Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (Schriftsätze vom 29. bzw.
30.11.2023), in welchem daher gemäß Beschluss vom 04.12.2023 entschieden wird.
II.
1. Die
gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte Berufung gegen das den
Kläger beschwerende Urteil des Landgerichts Kempten vom 22.08.2023, Az. 14 O
730/23, ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519 Abs. 1
und 2, § 520 Abs. 1 bis 3 ZPO eingelegt worden und somit zulässig.
2. Die
Umstellung des Klageantrags in der Hauptsache sowie bezüglich der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von einem Leistungsantrag zu einem
Feststellungsantrag dahingehend, dass der Rechtsstreit insoweit durch die
Zahlung vom 12.09.2023 erledigt wurde, ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO
nicht als Klageänderung anzusehen (BGH vom 19.06.2008 - IX ZR 84/07 - juris Rn.
8) und daher auch in der Berufungsinstanz ohne Rücksicht auf die Beschränkungen
des § 533 ZPO zulässig (vgl. BGH vom 19.03.2004 - V ZR 104/03 - juris Rn.
25).
3. Die
Berufung ist sowohl hinsichtlich des Feststellungsantrags als auch hinsichtlich
des verbliebenen Leistungsantrags (bezüglich Zinsen auf die Hauptforderung für
die Zeit vom 18.03.2023 bis zum 11.09.2023) begründet.
a) Die
Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich der Hauptsacheforderung und der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Seite 2 der Berufungsbegründung vom
13.10.2023) ist einseitig geblieben, da der Beklagtenvertreter ihr nicht
zugestimmt hat, sondern ihr mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung
entgegengetreten ist. In der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung liegt
eine (wie ausgeführt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte)
Klageänderung in eine Feststellungsklage mit der dreifachen klägerischen
Behauptung, dass die Klage im Zeitpunkt des nach Auffassung des Klägers
erledigenden Ereignisses (1) zulässig und (2) begründet war, jedoch (3)
nachträglich durch ein bestimmtes Ereignis nach Rechtshängigkeit (hier: Zahlung
am 12.09.2023) unzulässig oder unbegründet geworden sei (vgl. BGH vom
02.03.1999 - VI ZR 71/98 - juris Rn. 12).
Diese
Voraussetzungen liegen vor. Unabhängig davon, ob man (mit dem Landgericht) bei
fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens in Höhe zwischen
Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert im Erfordernis einer
regelmäßig mindestens sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs (vgl. BGH vom
23.05.2006 - VI ZR 192/05 - juris Rn. 8 bis 10) eine Fälligkeitsvoraussetzung
sieht oder (mit dem Kläger) nicht, ist die Klage jedenfalls mit Ablauf des
Sechsmonatszeitraums während der Berufungsinstanz - da das Auto nach dem von
niemandem angegriffenen unstreitigen Tatbestand jedenfalls am 03.03.2023 wieder
in einem verkehrssicheren Zustand befand, spätestens seit dem 04.09.2023 -
zulässig und begründet gewesen. Die somit jedenfalls seit dem 04.09.2023
bestehenden fälligen klägerischen Zahlungsansprüche (Hauptsachebetrag und
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) haben sich durch die am 12.09.2023
erfolgte Zahlung erledigt. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung in der
Hauptsache sowie bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist also
vollumfänglich begründet, ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob im
Erfordernis einer mindestens sechsmonatigen Weiternutzung des Autos eine
Fälligkeitsvoraussetzung liegt oder nicht.
b) Dem
Kläger stehen aus dem Gesichtspunkt des Verzugs auch Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) aus dem
Hauptsachebetrag in Höhe von 5.359,33 € für die Zeit vom 18.03.2023 bis
einschließlich 11.09.2023 zu.
aa) Das
setzt allerdings zunächst voraus, dass der in der Hauptsache beanspruchte
Betrag in Höhe von 5.359,33 € am 18.03.2023 bereits zur Zahlung fällig war, was
nicht der Fall wäre, wenn es sich bei dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten
Erfordernis, das Fahrzeug (erforderlichenfalls verkehrssicher teilrepariert)
mindestens sechs Monate weiterzunutzen, um einen Reparaturschaden in Höhe
zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert fiktiv
abrechnen zu können, um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelte; dann wäre die
Fälligkeit frühestens sechs Monate nach dem Unfall (23.07.2023), spätestens
sechs Monate nach Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands
(04.09.2023) eingetreten. Der Senat ist der Auffassung, dass es sich bei dem vom
Bundesgerichtshof aufgestellten regelmäßigen Erfordernis der mindestens
sechsmonatigen Weiternutzung nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt.
(1)
Entschieden hat der Bundesgerichtshof diese Frage bislang nur für den Fall,
dass der Geschädigte einen Unfallschaden, dessen Höhe zwischen dem
Wiederbeschaffungswert und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt, konkret
abrechnet. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 18.11.2008
- VI ZB 22/08 – juris Rn. 14 bis 17) in der notwendigen sechsmonatigen
Weiternutzung keine Fälligkeitsvoraussetzung gesehen und dies wie in der
Berufungsbegründung (Seiten 3 f.) zitiert begründet.
(2) Der
Senat verkennt nicht, dass sich die vom Bundesgerichtshof genannten Gründe
gegen die Annahme einer Fälligkeitsvoraussetzung nicht samt und sonders auf den
hier gegebenen Fall einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens (in Höhe
zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert) übertragen
lassen. Der Aspekt, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar wäre, die Reparatur
seines Fahrzeugs innerhalb dieses Sechsmonatszeitraums entschädigungslos
vorzufinanzieren (BGH, a. a. O., juris Rn. 15), käme im hier gegebenen Fall der
fiktiven Abrechnung allenfalls insoweit in Betracht, als zur Erlangung der
Verkehrssicherheit eine Teilreparatur erforderlich ist.
(3)
Hingegen ist die weitere Argumentation des Bundesgerichtshofs (a. a. O., juris
Rn. 16) dahingehend, dass es sich bei der Weiternutzung für sechs Monate
lediglich um ein (nur regelmäßig erforderliches) Indiz für das nötige
fortbestehende Integritätsinteresse handelt, auf die hiesige Fallkonstellation
ohne Weiteres übertragbar. Die vom Bundesgerichtshof angesprochenen
Fallgestaltungen, in denen es vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums zu einer
Nutzungsaufgabe kommt, ohne dass dies dem Schadensersatzanspruch entgegenstünde
- weiterer Unfall, aus finanziellen Gründen (z. B. Arbeitslosigkeit) erzwungene
Nutzungsaufgabe - sind hingegen bei der hier geltend gemachten fiktiven
Abrechnung im Bereich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und
Wiederbeschaffungswert genauso denkbar wie in der vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fallkonstellation einer konkreten Abrechnung im Bereich zwischen
Wiederbeschaffungswert und 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
(4) Vor
diesem Hintergrund vertritt - worauf der Kläger in der Berufungsbegründung
(Seite 4) hingewiesen hat - auch W., ein früheres Mitglied des 6.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, in einer literarischen Stellungnahme die
Auffassung, dass die sechsmonatige Weiternutzung auch in der hiesigen
Konstellation keine Fälligkeitsvoraussetzung darstellt (NJW 2012, 7/8). Wie vom
Kläger in der Berufungsbegründung (Seite 4) nachgewiesen, wird diese
Auffassung auch in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung teilweise
vertreten (vgl. etwa AG Lübeck vom 13.01.2011 - 22 C 2797/10 - juris Rn. 16; AG
Langenfeld vom 14.12.2015 - 34 C 249/15 - juris Rn. 3 f.).
(5)
Dieser Auffassung stehen entgegen den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil
(Seite 3) auch nicht die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2008 (VI
ZR 220/07 - juris) und vom 23.11.2010 (VI ZR 35/10 - juris) entgegen. In beiden
Fällen hat der Geschädigte das beschädigte Auto aus freien Stücken vor Ablauf
des Sechsmonatszeitraums weiterveräußert und damit sein Integritätsinteresse,
das erst eine fiktive Abrechnung im Bereich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand
und Wiederbeschaffungswert rechtfertigt, selbst widerlegt. Die Frage, ob das
Verstreichen des Sechsmonatszeitraums eine Fälligkeitsvoraussetzung ist,
stellte sich damit in diesen Fällen von vornherein nicht.
(6) Der
Senat schließt sich der oben zu (4) genannten Auffassung an, weil zum einen die
vom Bundesgerichtshof für den Fall einer konkreten Abrechnung gegen die Annahme
einer Fälligkeitsvoraussetzung ins Feld geführten Argumente (vgl. oben zu (3))
jedenfalls teilweise auf die hier gegebene Konstellation einer fiktiven
Abrechnung übertragbar sind; zum anderen dient die Gleichbehandlung dieser
Fallkonstellationen dazu, die Rechtsprechung zum Schadensersatz nach einem
Verkehrsunfall nicht unnötigerweise noch weiter zu verkomplizieren.
bb) Der
Kläger hat die Zahlung des Hauptsachebetrags mit E-Mailschreiben vom 07.03.2012
(Anlage K 3) mit Frist bis zum 17.03.2023 angemahnt, so dass die Beklagte mit
Beginn des 18.03.2023 in Verzug geraten ist, weshalb der Betrag von da an bis
zur am 12.09.2023 erfolgten Zahlung gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu
verzinsen war.
III.
1. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2. Der
Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708
Nr. 10, § 713 ZPO.
3. Ein
Grund für die Zulassung der Revision (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO) war nicht gegeben.
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