Mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht über den Antrag einer Partei (oder, wenn eine Kostenausgleichung zu erfolgen hat, beider Parteien) über die von einer Partei der anderen zu erstattenden Kosten. Das OLG wies darauf hin, dass derartige Beschlüsse (§ 104 Abs. 1 ZPO) aus sich heraus verständlich sein müssen und die Parteien in die Lage versetzen, die tragenden Erwägungen des Gerichts nachzuvollziehen. Sie müssten so substantiiert und ausführlich sein, dass dem Verfahrensbeteiligten und auch einem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung ist. Dieser Begründungszwang führe bei einer Verletzung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) dar und stelle einen Verfahrensfehler dar (Saarl. OLG, Beschluss vom 21.01.2019 – 9 W 33/18 -).
Welchen Umfang der Begründungszwang habe, könne nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Er erstrecke sich insbesondere auf Positionen, deren Festsetzung der Rechtspfleger verweigere und auf jene, die zwischen den Parteien streitig seien. Eine dezidierte Begründung könne entbehrlich sein, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss aus sich heraus in Verbindung mit der zeitgleich oder vorab überlassenen Kostenrechnung verständlich und überprüfbar sei (Anm.: Mit der „Kostenrechnung“ ist hier der Antrag auf Kostenfestsetzung gemeint ist, bei dem es sich nicht um eine Kostenrechnung handelt, weder im umsatzsteuerrechtlichen Sinn [weshalb auch § 14 UstG nicht einschlägig ist] noch materiellrechtlich, da der Empfänger (das Gericht) nicht Kostenschuldner ist, sondern der Kostenschuldner sich ebenso wie die zu zahlenden Kosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergeben, der als Titel vollstreckbar ist).
Der vorliegend angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss würde den benannten Anforderungen entsprechen. Streitig zwischen den Parteien sei die geltend gemachte Aktenübersendungspauschale gewesen, zu deren Erstattungsfähigkeit eine Begründung aufgenommen worden sei. Im Übrigen werde in dem Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin Bezug genommen, der vorab den Beschwerdeführern (Beklagten) überlassen worden sei. Insoweit sei den Beklagten das Ergebnis mitgeteilt worden, dass die dortige Berechnung nicht zu beanstanden sei. Da sich die Beklagten auch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nur gegen die Festsetzung der geltend gemachten Aktenversendungspauschale gewandt hätten, sei eine weitere Begründung nicht erforderlich gewesen.
Anmerkung: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Wenn die Kostenberechnung im Antrag klar ist und der Rechtspfleger keine Änderungen vornimmt, kann der Kostenschuldner selbst prüfen, ob er der Ansicht des Rechtspflegers zur Erstattungsfähigkeit zustimmt oder nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass er spätestens mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auch die Berechnung des Gläubigers (den Kostenfestsetzungsantrag) erhält; erhält er diesen nicht, wäre der Beschluss aus sich selbst heraus nicht verständlich und angreifbar. Wenn der Antrag auf Kostenfestsetzung dem Kostenschuldner vor dessen Verbescheidung (regelmäßig dann mit einer Frist zur Stellungnahme, fehlt diese, mit einer anzunehmenden üblichen Frist zur Reaktion, idR. zwei Wochen) zugeht, kann er sich bereits mit diesem auseinandersetzen und Einwendungen geltend machen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Rechtspfleger darlegen, weshalb er diesen folgt (insoweit wäre der Kostengläubiger beschwert) bzw. nicht folgt (insoweit wäre der Kostenschuldner beschwert). Die Begründung ist entsprechend der Begründung eines Urteils erforderlich, damit die jeweils beschwerte Partei erkennt, dass der Rechtspfleger die Problematik erkannt hat und in Ansehung der Begründung entscheiden kann, ob er ein Rechtsmittel einlegt.
Brandenburgisches
Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.10.2023 - 6 W 98/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu
2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 01.09.2023, Az.: 12 O 238/21, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige
Beschwerde, mit der der Beklagte zu 2) geltend macht, der angefochtene
Kostenfestsetzungsbeschluss sei nicht hinreichend begründet, ist nach § 11
Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1
Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie bleibt in
der Sache aber ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2) leidet die
Entscheidung der Rechtspflegerin nicht unter einem schwerwiegenden
Begründungsmangel.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
mit denen das Gericht über den Antrag einer Partei auf Festsetzung der durch
den Gegner zu erstattenden Kosten entscheidet, müssen aus sich heraus
verständlich sein und die Parteien in die Lage versetzen, die tragenden Erwägungen
des Gerichts nachzuvollziehen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss
vom 07.01.1999 - 8 W 542/98; zit, nach juris). Sie müssen so substantiiert und
ausführlich sein, dass den an dem Verfahren Beteiligten und auch dem
Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung
möglich ist (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom
21.01.2019 - 9 W 33/18; Beschluss vom 13.07.2007 - 2 W 122/07; jew. zit. nach
juris). Verstöße gegen den Begründungszwang können das rechtliche Gehör
verletzen und stellen deshalb Verfahrensfehler dar (Saarländisches
Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 W 33/18; OLG Koblenz, Beschluss
vom 13.02.2003 - 14 W 146/03; jew. zit. nach juris). Der Umfang der jeweiligen
Begründungspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. So
erstreckt sich die Begründungspflicht insbesondere auf Positionen, deren
Festsetzung der Rechtspfleger verweigert oder deren Erstattungsfähigkeit
zwischen den Parteien im Streit steht. Andererseits kann eine dezidierte
Begründung auch entbehrlich sein, etwa dann, wenn der
Kostenfestsetzungsbeschluss aus sich heraus in Verbindung mit der beigefügten
oder vorab übersandten Kostenrechnung verständlich und überprüfbar ist
(Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl. § 104 Rn. 21.21).
Der
angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss genügt diesen Anforderungen. Er
enthält Ausführungen zu der Erstattungsfähigkeit der von dem Kläger geltend
gemachten Aktenübersendungspauschale, die zwischen der Beklagten zu 1) und der
Klägerin im Anhörungsverfahren nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrags der
Klägerin und vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Streit war. Im
Übrigen nimmt er Bezug auf den eingereichten und den Beklagten vor Festsetzung
übersandten Kostenfestsetzungsantrag und teilt insoweit das Ergebnis der
Prüfung mit, diese Berechnung sei gebührenrechtlich nicht zu beanstanden, die
angemeldeten Kosten seien notwendigerweise entstanden und von der Gegenseite zu
erstatten. Nachdem sich die Beklagten mit Ausnahme des als Aktenversendungspauschale
geltend gemachten Betrages gegen die weiter zur Festsetzung angemeldeten Kosten
nicht gewandt haben, waren eine weitere Begründung des
Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht erforderlich.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO entsprechend.
Die
Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
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