Die Klägerin erlitt an einem abgestellten Fahrzeug einen Schaden durch ein umgefallenes Straßenschild. Dieses wurde von der Beklagten im Zusammenhang von Bauarbeiten an einer Straße auf dem Bürgersteig aufgestellt und kündigte eine Umleitung an (Zeichen 457.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). Die zuständige Landesbehörde (hier: Hessen Mobil) vergab den Auftrag für die Arbeiten der R. GmbH, die wiederum die Beklagte mit der Aufstellung entsprechender Verkehrsschilder beauftragte. Die Klägerin machte gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung wurde vom Landgericht unter Zulassung der Revision abgewiesen. Der BGH wies die von der Klägerin eingelegte Revision zurück.
Das Landgericht hatte die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da hier geltend gemachte Ansprüche nach § 823 BGB hinter einen möglichen Amtshaftungsanspruch, der allenfalls in Betracht käme, zurücktreten würden. Dem folgte der BGH; die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da eine eigene deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 839 BGB iVm. Art. 34 S. 1 GG ausgeschlossen seien. Im Anwendungsbereich des § 839 BGB würden damit konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff BGB verdrängt werden. Im Rahmen der Haftung aus § 839 BGB trete gem. Art. 34 S. 1 BGB im Wege befreiender Haftungsübernahme der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle desjenigen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt habe. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten bei der Aufstellung des Verkehrsschildes in Ausübung eines ihnen anvertrauten Amtes gehandelt.
Entscheidend dafür, ob das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstelle, sei, ob die eigentliche Zielsetzung der Tätigkeit hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen sei und ob zwischen der Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang bestünde, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden müsse. Dabei sei nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion (seiner Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit diene) abzustellen.
Damit könnten auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies komme nicht nur in den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmers mit hoheitlichen Aufgaben in Betracht, sondern auch dann, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig würden (BGH, Urteil vom 06.06.2019 – III ZR 124/18 .). Erforderlich sei, dass in innerer Zusammenhang zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, so dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handele und dieser die Tätigkeit des Privaten des wie eine eigene gegen sich gelten lassen müsse.
Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund trete, je enger die Verbindung zwischen übertragender Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielrau des Privaten sei, desto näher liege es, den Handelnden als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen.
Vorliegend habe der hoheitliche Charakter im Vordergrund gestanden. Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) sei eine hoheitliche Aufgabe. Es handele sich – jedenfalls bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen um Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, da die durch sie angeordneten Ge- und Verbote Verhaltensbefehle seien, die für Verkehrsteilnehmer bindend sind. Die Anordnung oblige der Straßenverkehrsbehörde (§ 45 Abs. 3 StVO) und im (hier vorliegenden) Ausnahmefall, wenn sie zur Durchführung von Straßenbauarbeiten erfolgen würden, der Straßenbaubehörde (§ 45 Abs. 2 S. 1 und 4 StVO). Auch die tatsächliche Umsetzung der Verkehrsregelung stelle eine hoheitliche Aufgabe dar zu der der Baulastträger nach § 45 Abs. 5 S. 1 StVO verpflichtet sei.
Ein enger Zusammenhang bestünde auch bei Straßenbauarbeiten, bei denen die Durchfahrt durch die betroffene Straße verboten würde und dies mittels Verkehrszeichen umgesetzt wird (Zeichen 250) sowie zum Ausgleich für das Durchfahrtverbot eine Umleitung eingerichtet würde. Es würde sich dabei um eine einheitliche Verkehrsregelung handeln, in deren Mittelpunkt das Durchfahrtsverbot als Maßnahme der Eingriffsverwaltung stünde, die mir ihrem im Vordergrund stehenden hoheitlichen Charakter die mir ihr zusammenhängenden einzelnen Verkehrsregelungen präge. Letztere und die sie umzusetzenden Verkehrszeichen seien daher im Hinblick auf die Frage, ob auch bei ihnen der hoheitliche Charakter im Vordergrund stünde, wie das Durchfahrtverbot zu beurteilen, unabhängig davon, ob es die einzelnen Regelungen Ge- oder Verbote enthalten würden.
Damit handele es sich bei dem die Umleitung ankündigenden Verkehrsschild (Zeichen 475.1) um die Umsetzung einer Maßnahme, bei der der hoheitliche Charakter im Vordergrund stünde. Der Kern der zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung vom 11.07.2017 sei die Baumaßnahme auf der Kreisstraße gewesen. Im Bereich der Baumaßnahme sei, wie sich aus dem Umleitungsplan in Anlage zur verkehrsrechtlichen Anordnung ergeben würde, ein Durchfahrverbot angeordnet und die Umleitung, die mit dem fraglichen Verkehrsschild angekündigt wurde, war Bestandteil des Umleitungsplanes.
Die Beklagte habe auch nicht über einen relevanten eigenen Ausführungsspielraum verfügt. Vor dem Autohaus, vor dem das Fahrzeug stand, sei nach dem Plan eine Umleitungsankündigung (Zeichen 475.1.) anzubringen gewesen. Die Verpflichtung, ein Schild vor dem Autohaus anzubringen, ließe der Beklagten keinen relevanten Entscheidungsspielraum aus; dieser sei nicht relevant, wenn die Stelle des Aufstellens vor dem Autohaus ausgewählt werden könne.
BGH, Urteil vom 11.01.2024 -
III ZR 15/23 -
Aus den Gründen
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Landgerichts Kassel - 1. Zivilkammer - vom 3. November 2022 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat
die Klägerin zu tragen.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Die Klägerin
nimmt die Beklagte wegen eines umgefallenen Straßenschildes auf Schadensersatz
in Anspruch.
Die Klägerin betreibt ein Autohaus in der N. in N.. Im Juli 2017 hatte sie vor ihren Geschäftsräumen ein Fahrzeug abgestellt. Die Beklagte stellte in diesem Bereich auf dem Bürgersteig der N. ein Straßenschild (Zeichen 457.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) auf, das eine Umleitung ankündigte. In der Nähe standen zu diesem Zeitpunkt Bauarbeiten zur Erneuerung der Fahrbahn der Kreisstraße K5 an. Die Landesbehörde Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement (künftig: Hessen Mobil) hatte mit den Bauarbeiten die R. GmbH beauftragt, welche wiederum die Beklagte mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder beauftragte. Die zuständige Behörde nahm am 18. Juli 2017 die gesamte Verkehrsabsicherung sowie die Umleitungsbeschilderung einschließlich des vorbezeichneten Straßenschildes ab.
Einen Tag
später fiel dieses Schild auf das Fahrzeug, welches im vorderen linken Bereich
beschädigt wurde. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ersatz von
Reparatur- und Gutachtenkosten nebst einer Unfallpauschale sowie von
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Sie hat geltend gemacht, die
Beklagte habe das von ihr aufgestellte Schild unzureichend gesichert. Sie habe
nicht als Verwaltungshelferin gehandelt. Aus den vorgelegten Plänen ergäben
sich weder die exakten Standorte für die Schilder noch, wie konkret sie
aufzustellen und zu sichern seien. Damit verbleibe der Beklagten ein
ausreichender Handlungsspielraum.
Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung
der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Klägerin
ihren Anspruch weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige
Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB träten hinter einem möglichen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zurück. Die Beklagte habe beim Aufstellen des Schildes, das das Fahrzeug beschädigt habe, in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen im Sinne von § 45 StVO sei eine hoheitliche Aufgabe. Die entsprechende Anordnung obliege gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 und 4 StVO der Straßenbaubehörde. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem hier aufgestellten Umleitungsschild um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handele, da damit jedenfalls verkehrsregelnde Maßnahmen im Sinne von § 45 Abs. 2 StVO getroffen würden. Danach könne die Straßenbaubehörde zur Durchführung von Straßenbauarbeiten den Verkehr umleiten. Dies sei vorliegend mit der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 11. Juli 2017 einschließlich der anliegenden Pläne geschehen. Danach sei in der N. als erstes Schild das Zeichen 457.1 "Umleitungsankündigung" vor dem Autohaus der Klägerin anzubringen gewesen.
Die Beklagte
sei bei dem Aufstellen der Verkehrsschilder als Amtsträgerin im Sinne von
Art. 34 Satz 1 GG tätig gewesen. Aus dem von ihr vorgelegten Plan,
der vorgenannten verkehrsrechtlichen Anordnung, ergebe sich, dass die
Beschilderung im Bereich des Autohauses durch die Beklagte habe aufgestellt
werden sollen. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2019 (III ZR
124/18, VersR 2019, 1145) könne nicht gefolgert werden, dass nur das Aufstellen
von verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen eine hoheitliche
Aufgabe darstelle. Zwar habe der Bundesgerichtshof sein Urteil hinsichtlich
einer Geschwindigkeitsbeschränkung getroffen. Danach handele es sich jedenfalls
bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen um eine hoheitliche
Aufgabe. Diese Formulierung könne jedoch nicht als Einschränkung lediglich auf
Ge- und Verbote als Verhaltensbefehle verstanden werden. Anderenfalls würde
beispielsweise für ein Verkehrsschild, mit dem Einschränkungen, die aufgrund
einer Baumaßnahme erfolgten, wieder aufgehoben würden, nicht mehr anzunehmen
sein, dass hierbei eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt werde. Diese Abgrenzung
wäre willkürlich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch die Aufstellung des
Umleitungsschildes die Befahrbarkeit der betroffenen Straße einschränke und es
sich um eine verkehrsbeschränkende Verkehrsregelung handele. Selbst wenn, wie
vom Geschäftsführer der Klägerin behauptet, ausschließlich das Zeichen 457.1
aufgestellt und die Anordnung im Übrigen fehlerhaft beziehungsweise
unvollständig umgesetzt worden sei, führe dies nicht zu einer Haftung der
Beklagten, da der fehlerhafte Aufstellungsakt ebenfalls ein hoheitliches
Handeln sei.
II.
Die Revision
ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Das Landgericht hat
zutreffend eine eigene deliktsrechtliche Haftung der Beklagten abgelehnt. Diese
ist gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen, weil die
Mitarbeiter der Beklagten in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen
Amtes gehandelt haben.
1. In
seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige
Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff BGB. Im Rahmen der
Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege
der befreienden Haftungsübernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige
Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle
dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt
hat; in diesem Fall scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber
dem Geschädigten aus (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 13. April 2023 -
III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 21 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 10; jew. mwN).
2. Die
Mitarbeiter der Beklagten handelten bei der Aufstellung des Verkehrsschildes,
durch das nach dem Vortrag der Klägerin das in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug
beschädigt wurde, in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.
a) Ob
sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen
Amtes darstellt, bestimmt sich nach der ständigen Senatsrechtsprechung danach,
ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird,
hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und
der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang
besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher
Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des
Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren
Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen
(Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 23 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18;
jew. mwN).
Hiernach können
auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen
Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens
mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als
Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (Senat,
Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 24 und vom 6. Juni 2019 aaO; jew. mwN).
Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung
zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen,
wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der
Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes
"Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt
und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten
lassen muss (Senat, Urteile vom 13. April 2023 und vom 6. Juni 2019; jew. aaO
und mwN).
Da die auf
bürgerlich-rechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer
zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfasst,
die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch
durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser
Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmers in den
behördlichen Pflichtenkreis unterscheiden, ist eine Gesamtbetrachtung
anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt:
Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt - was
vor allem in der Eingriffsverwaltung der Fall ist -, je enger die Verbindung
zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu
erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum
des Privaten ist, desto näher liegt es, den Handelnden als Beamten im
haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn.
25 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18 und 26; jew. mwN).
b) Das
Berufungsgericht hat die Verwaltungshelfereigenschaft der Beklagten unter
Zugrundelegung dieses Maßstabs zutreffend bejaht.
aa) Bei
den von der Beklagten zu erbringenden Arbeiten stand der hoheitliche Charakter
im Vordergrund.
(1) Die
Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) ist eine hoheitliche
Aufgabe (Senat, Urteil vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 13 mwN). Es handelt sich
- jedenfalls bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen - um
Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, da die durch sie angeordneten Ge- und
Verbote Verhaltensbefehle sind, die für die Verkehrsteilnehmer bindend sind
(Senat aaO mwN). Die entsprechende Anordnung obliegt den
Straßenverkehrsbehörden (§ 45 Abs. 3 StVO) und im - vorliegenden - Ausnahmefall,
wenn sie zur Durchführung von Straßenbauarbeiten erfolgt, den
Straßenbaubehörden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 4 StVO; Senat aaO mwN).
Auch die
tatsächliche Umsetzung der Verkehrsregelung durch die Anbringung der
Verkehrszeichen stellt eine hoheitliche Aufgabe dar (Senat aaO Rn. 14 mwN). Zu
ihrer Wahrnehmung ist gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO der Baulastträger
verpflichtet. Baulastträger sind, wenn - wie vorliegend - von einer Baumaßnahme
Kreisstraßen betroffen sind, gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 des
Hessischen Straßengesetzes (HStrG) die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese
können gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 HStrG durch Vereinbarung dem
Land, dessen obere Straßenbaubehörde Hessen Mobil ist (§ 46 Abs. 2
HStrG), die Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraßen einschließlich des Um-
und Ausbaus übertragen.
(2)
Vorliegend stand bei den von der Beklagten zu erbringenden Arbeiten der
hoheitliche Charakter im Vordergrund. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner
Entscheidung, ob - wie die Revisionserwiderung meint - bei jedweder Maßnahme
der (hoheitlichen) Verkehrsregelung der hoheitliche Charakter im Vordergrund
steht. Denn bei den von der Beklagten zu erbringenden Arbeiten ist dies schon
deshalb zu bejahen, weil sie einen unmittelbaren Zusammenhang mit
verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen und den mit ihnen
verbundenen Ge- und Verboten als Maßnahmen der Eingriffsverwaltung aufwiesen.
(a) Zur
Beurteilung, ob bei einer Tätigkeit, die einem privaten Unternehmen zur
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurde, der hoheitliche Charakter im
Vordergrund steht, ist nicht allein die einzelne Tätigkeit in den Blick zu
nehmen, deren Ausführung den in Streit stehenden Schaden verursacht hat.
Maßgeblich ist vielmehr die gesamte hoheitliche Maßnahme, in deren Rahmen die
den Schaden verursachende Tätigkeit erfolgt ist. Wird etwa zur Durchführung von
Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde gemäß § 45 Abs. 2 StVO
eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so ist nicht nur die Aufstellung
des entsprechenden Verkehrsschildes (Zeichen 274) sehr eng mit der getroffenen
Verkehrsregelung als Maßnahme der Eingriffsverwaltung verbunden, bei der der
hoheitliche Charakter im Vordergrund steht (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2019
aaO Rn. 20), sondern auch die Aufstellung des Verkehrsschildes (Zeichen 278),
mit dem das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung angezeigt wird. Zwar enthält
die entsprechende Verkehrsregelung kein Ge- oder Verbot. Sie steht jedoch als
actus contrarius in einem derart engen Zusammenhang mit der
Geschwindigkeitsbeschränkung selbst, dass sie im Hinblick auf die Frage, ob
auch in ihrem Fall der hoheitliche Charakter im Vordergrund steht, nicht anders
beurteilt werden kann als die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung.
Gleiches gilt,
wenn im Rahmen von Straßenbauarbeiten die Durchfahrt durch die betroffene
Straße verboten, dies mittels des entsprechenden Verkehrszeichens umgesetzt
wird (Zeichen 250) und zum Ausgleich für das Durchfahrtverbot eine Umleitung
eingerichtet wird. Dabei handelt es sich um eine einheitliche Verkehrsregelung,
in deren Mittelpunkt das Durchfahrtverbot als Maßnahme der Eingriffsverwaltung
steht, die mit ihrem im Vordergrund stehenden hoheitlichen Charakter die mit
ihr zusammenhängenden einzelnen Verkehrsregelungen prägt. Letztere und die sie
umsetzenden Verkehrszeichen sind daher im Hinblick auf die Frage, ob auch bei
ihnen der hoheitliche Charakter im Vordergrund steht, wie das Durchfahrtverbot
zu beurteilen, unabhängig davon, ob die einzelne Regelung selbst ein Ge- oder
Verbot enthält.
Für eine solche
Gesamtbetrachtung spricht auch ihre Umsetzbarkeit in der haftungsrechtlichen
Praxis. Die mit einer Straßenbaumaßnahme verbundenen verkehrsrechtlichen
Regelungen werden oft in einer einheitlichen verkehrsrechtlichen Anordnung
getroffen (vgl. vorliegend verkehrsrechtliche Anordnung von Hessen Mobil vom
11. Juli 2017), die zugleich die zur Umsetzung der Regelungen notwendigen
Verkehrszeichen enthält (vgl. K5 Umleitungsplan in Anlage zur
verkehrsrechtlichen Anordnung). Mit der Ausführung der Anordnung und damit auch
mit der Aufstellung sämtlicher zu ihrer Durchführung erforderlichen
Verkehrsschilder wird häufig dasselbe private Unternehmen beauftragt. Würde
dieses nur in Bezug auf die Aufstellung solcher Verkehrszeichen, mittels derer
ein Ge- oder Verbot umgesetzt wird, als Verwaltungshelfer tätig, nicht hingegen
in Bezug auf andere, im Rahmen derselben Straßenbaumaßnahme aufzustellende
Verkehrszeichen, würde eine nur schwer überschaubare haftungsrechtliche "Gemengelage"
entstehen, innerhalb derer bei durch Verkehrsschilder verursachten Schäden je
nach deren Inhalt das aufstellende Privatunternehmen oder aber die dieses
beauftragende öffentlich-rechtliche Körperschaft haftet. Dagegen ergibt sich
bei einer die Straßenbaumaßnahme und die mit ihr verbundenen
verkehrsrechtlichen Regelungen insgesamt in den Blick nehmenden Sichtweise ein
einheitliches und für den Geschädigten rechtssicheres Haftungsregime.
(b) In
Anwendung der vorstehenden Grundsätze handelt es sich vorliegend auch bei dem
in Rede stehenden, eine Umleitung ankündigenden Verkehrsschild (Zeichen 457.1)
um die Umsetzung einer Maßnahme, bei der der hoheitliche Charakter im
Vordergrund steht. Denn Kern und Ausgangspunkt der verkehrsrechtlichen
Anordnung vom 11. Juli 2017 war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die
Baumaßnahme betreffend die Kreisstraße K5 zwischen dem Abzweig nach H. und N..
Im Bereich dieser Baumaßnahme wurde, wie sich aus der in dem Umleitungsplan in
Anlage zur verkehrsrechtlichen Anordnung vom 11. Juli 2017 aufgelisteten und in
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erörterten Beschilderung
ergibt, ein Durchfahrtverbot angeordnet. Die Umleitung, die mit dem vorliegend
in Rede stehenden Verkehrsschild angekündigt wurde, war Bestandteil desselben
Umleitungsplans. Sie diente dem Ausgleich der in Folge des Durchfahrtverbots
nicht mehr gegebenen Befahrbarkeit der von der Baumaßnahme betroffenen
Kreisstraße. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist sie daher im Hinblick auf
die Frage, ob auch bei ihr der hoheitliche Charakter im Vordergrund steht,
nicht isoliert, sondern entsprechend dem im Mittelpunkt der verkehrsrechtlichen
Regelungen stehenden Durchfahrtverbot zu beurteilen. Danach stand bei den von
der Beklagten zu erbringenden Arbeiten auch im Fall der Aufstellung des die
Umleitung ankündigenden Verkehrsschildes der hoheitliche Charakter im
Vordergrund.
Soweit sich die
Revision auf die im Berufungsurteil wiedergegebene Behauptung des
Geschäftsführers der Klägerin beruft, es sei ausschließlich das Zeichen
Umleitungsankündigung (Zeichen 457.1) aufgestellt und die Anordnung im Übrigen
fehlerhaft beziehungsweise unvollständig umgesetzt worden, kann dies
offenbleiben. Ausgangspunkt der Beurteilung, ob bei der Aufstellung eines
Verkehrsschildes der hoheitliche Charakter im Vordergrund steht, ist die
(gesamte) Verkehrsregelung, die mit ihr umgesetzt werden soll. Ohne Bedeutung
ist hingegen der - gegebenenfalls mangelhafte - Umfang, in dem die
Verkehrsregelung tatsächlich ausgeführt worden ist. Vorliegend ist mithin
allein maßgebend, dass in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 11. Juli 2017
in Bezug auf die Kreisstraße K5 ein Durchfahrtverbot und zu dessen Ausgleich
eine Umleitung einschließlich einer Umleitungsankündigung bestimmt waren.
Bereits hieraus folgt - wie ausgeführt -, dass die Umleitungsankündigung und
das sie umsetzende Verkehrsschild im Hinblick auf ihren hoheitlichen Charakter
wie das Durchfahrtverbot selbst zu beurteilen sind unabhängig davon, ob dieses
ordnungsgemäß ausgeschildert worden ist.
bb) Die
Beklagte verfügte nicht über einen relevanten eigenen Ausführungsspielraum.
(1) Das
Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, nach der verkehrsrechtlichen
Anordnung vom 11. Juli 2017 einschließlich der anliegenden Pläne sei in dem
Bereich auf dem Ausschnitt 1 des von der Beklagten vorgelegten Plans in der N.
vor dem
Autohaus der Klägerin die Beschilderung entsprechend "E" anzubringen
gewesen. Das erste aufzustellende Schild sei das Zeichen 457.1
"Umleitungsankündigung" gewesen (Seite 7 des Berufungsurteils).
Zweifel daran, dass die Beschilderung auf der N.
im Bereich des
Autohauses der Klägerin aufzustellen gewesen sei, verblieben danach nicht
(Seite 8 des Berufungsurteils).
(2)
Damit hat das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin in ihrer
Berufungsbegründung zu einem eigenen Ausführungsspielraum der Beklagten im
Hinblick auf den konkreten Aufstellungsort der Beschilderung entgegen der
Auffassung der Revision nicht gehörswidrig übergangen. Es hat ihn vielmehr im
Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben (Seite 5 des
Berufungsurteils) und in den Entscheidungsgründen die Frage, ob nach der
verkehrsrechtlichen Anordnung vom 11. Juli 2017 ein Standort des Schildes mit
dem Zeichen 457.1 vorgegeben war, bejaht. Die von ihm angenommene Verpflichtung
der Beklagten, die Beschilderung - und in ihrem Rahmen zuerst das Schild mit
dem Zeichen 457.1 - vor dem Autohaus der Klägerin anzubringen, schließt einen
relevanten Entscheidungsspielraum der Beklagten aus. Letzterer ist nicht etwa
bereits dann gegeben, wenn es dem Privatunternehmen innerhalb eines engen
vorgegebenen Bereichs - hier: vor dem Autohaus der Klägerin - überlassen
bleibt, an welcher Stelle exakt das Schild aufgestellt wird. In einem solchen
Fall der Vorgabe eines engen, den Aufstellungsort des Schildes betreffenden
Bereichs ist vielmehr ein eigener Entscheidungsspielraum des Privatunternehmens
im Sinne der Senatsrechtsprechung zu verneinen.
(3) Das
Berufungsgericht hat auch den Sachvortrag der Klägerin zu einem eigenen
Ausführungsspielraum der Beklagten im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung
des Aufstellens und der Absicherung des Verkehrsschildes nicht gehörswidrig
übergangen.
Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis
zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht muss
sich in seinen Entscheidungsgründen zwar nicht ausdrücklich mit jedem
Parteivorbringen befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass es
das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG lässt sich aber feststellen,
wenn besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass tatsächliches
Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der
Entscheidung nicht beachtet worden ist. Solche Umstände liegen etwa dann vor,
wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu
einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht,
sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber
offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr.; zB Senat, Beschluss vom 27.
August 2020 - III ZR 105/19, juris Rn. 8 mwN).
Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen hat. Die Gehörsrüge der Revision betrifft allein einen einzelnen Satz auf Seite 3 der Berufungsbegründung der Klägerin, wonach sich aus dem Plan gemäß Anlage B 3 der Beklagten - dabei handelt es sich um eine Abbildung des vorgenannten Umleitungsplans - nicht ergebe, "wie konkret die Schilder aufzustellen sind, wie diese abzusichern sind pp.". Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag gesehen und im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben (Seite 5). Einer ausdrücklichen Befassung mit dem Vorbringen der Klägerin in den Entscheidungsgründen bedurfte es nicht. Es handelt sich bei dem vorstehend wiedergegebenen Satz der Berufungsbegründung der Klägerin nicht um den wesentlichen Kern ihres Vortrags. Zudem war er offensichtlich unsubstantiiert, da die Klägerin nicht dargelegt hat, über welchen erheblichen, in vorliegendem Zusammenhang relevanten Ausführungsspielraum die Beklagte in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Aufstellung und Anbringung des Verkehrsschildes verfügt haben soll. Dies gilt umso mehr, als sich für die aufzustellenden Verkehrsschilder verbindliche Vorgaben sowohl aus dem Umleitungsplan selbst als auch aus der dort in Bezug genommenen Straßenverkehrsordnung ergaben (vgl. etwa § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO zum Standort der Schilder "regelmäßig rechts"). Darüber hinaus enthalten auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO), die Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB; vgl. Nummer II der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung vom 26. Januar 2001 [BAnz vom 26. Januar 2001, S. 1419] i.d.F. v. 22. Mai 2017 [BAnz AT vom 29. Mai 2017 B8, S. 1]) und die - von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2021 (Seite 2) in Bezug genommenen - Bestimmungen der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen" (ZTV-SA97) und der "Technischen Lieferbedingungen - Aufstellvorrichtung" (TL-Aufstellung) detaillierte Vorgaben für die Ausgestaltung und Aufstellung von Verkehrsschildern.
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