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Montag, 15. Mai 2023

Die virtuelle Mitgliederversammlung des (eingetragenen) Vereins und deren Regelung in der Satzung

Das Vereinsregister hatte die Anmeldung der (einstimmig beschlossenen) satzungsändernden Regelung zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in einer Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation des beschwerdeführenden Vereins als zu unbestimmt und daher unzulässig angesehen. Die Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen.

Das OLG wies darauf hin, dass eine Vereinssatzung sehr wohl die Möglichkeit einer virtuellen Versammlung begründet, auch, dass sie alternativ eine reale und eine virtuelle Versammlung vorsehen würde, ebenso wie Mischformen (Teilnahme physisch oder nach Wahl virtuell) denkbar seien. Dies könne mit Begründung des verein sind ei Satzung aufgenommen werden, aber auch nachträglich.

Das OLG stellte auf die Notwendigkeit einer konkreten Fassung der Satzungsregelung ab. Es müssten zwar nicht sämtliche Einzelheiten der virtuellen Durchführung geregelt werden (wie sie der Entscheidung des OLG Hamm vom 27.09.2022 - 27 W 106/11 - zugrunde gelegen hätten), aber es müsse der Satzung der grundsätzliche Durchführungsweg einer virtuellen Mitgliederversammlung entnommen werden können. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine Mischform aus realer und virtueller Mitgliederversammlung zugelassen würde, da sichergestellt werden müsse, dass die virtuell anwesenden ebenso wie die physisch anwesenden Mitgliedre partizipieren können.

Die neue Satzungsregelung, dass ein teil der Mitglieder oder alle ihre Mitgliedsrechte im Wege elektronischer Kommunikation und ohne Anwesenheit am Versammlungsort ausüben könnten, sei dahin auszulegen, dass auch eine rein virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden könne und sei nicht unbestimmt. Nicht geregelt sei aber, ob es im Rahmen einer virtuellen Mitgliederversammlung erforderlich sei, dass sämtliche Mitgliedre gleichzeitig unter Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel virtuell anwesend sein müssen, oder ob es ausreichend sei, dass diese auf elektronischen Weg Fragen und Anträge stellen und ihre Stimme abgeben könnten, sie aber nicht gleichzeitig virtuell anwesend sein müssten und auch nicht die Möglichkeit einer Diskussion bestehen müsse. Wegen der Wesentlichkeit sei dies aber in der Satzung zu regeln und könne nicht in das Ermessen des Vorstandes gestellt werden.

Weiterhin enthalte die neue Satzungsregelung keine Regelung dazu, wie die vorgesehene Möglichkeit der Wahrnehmung der Mitgliedsrechte auf elektronischen Weg durch den dies nutzenden Teil der Mitglieder umgesetzt werden soll. Letztlich könne es sich entsprechend der Videoverhandlung nach § 128a ZPO nur um eine reale Mitgliederversammlung handeln, bei der den Mitgliedern freigestellt würde, an dieser virtuell teilzunehmen. In diesem Fall der Mischform müsse aber eine vergleichbare Partizipation der virtuell und physisch anwesenden Mitglieder gewährleistet sein. Wie vorliegend die virtuell teilnehmenden Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen können, sei aber nicht geregelt. Es würden insbesondere Regelungen dazu fehlen, dass den virtuell Teilnehmenden wie den real Teilnehmenden die Verfolgung der Mitgliederversammlung ermöglicht werden muss und sie Fragen und Anträge stellen und sich an Abstimmungen beteiligen können. Auch das führe zur Unzulässigkeit der Satzungsregelung.

OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2022 - I-27 W 58/22 -

Montag, 4. Juni 2018

Zur Räum- und Streupflicht des Vermieters im öffentlichen Bereich


Der Kläger ist der Lebensgefährte des Mieters der Beklagten und wohnte mit dem Mieter in einer Wohnung der Beklagten in München. Nach der Satzung der Stadt München (der Streithelferin der Beklagten) oblag dieser im fraglichen Bereich die Räum- und Streupflicht.

Der Kläger machte gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, da er anlässlich von Schneeglätte beim Verlassen des Hauses in dem nicht geräumten Bereich des öffentlichen Gehweges vor der Hauseingangstür am 17.01.2010 gegen 9.10 Uhr stürzte. Die Stadt München hatte zwar den Gehweg (häufiger) geräumt, aber nicht auf der ganzen Breite und nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Anwesens der Beklagten.

Die Klage und die Berufung des Klägers blieben erfolglos. Der BGH wies die Revision als  unbegründet zurück.

Grundsätzlich richtig sei die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und seiner Lebensgefährtin abgeschlossenen Mietvertrages miteinbezogen worden sei. Allerdings würden vertragliche und auch deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte scheitern, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorläge. Zwar sei der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zu dieser zu ermöglichen. Dazu gehöre auch die Erhaltungspflicht von Zugängen ebenso wie die Pflicht, diese in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sei der Vermieter verpflichtet, Wege auf dem Grundstück bis zum öffentlichen Straßenraum in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung würde den Eigentümer auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dem Mieter gegenüber wie auch gegenüber anderen Personen, wie Besuchern und Lieferanten, obliegen.

Allerdings stürzte der Kläger im öffentlichen Bereich. Die Pflichten des Vermieters würden sich aber grundsätzlich nur auf das eigene Grundstück erstrecken. Dies würde auch für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gelten, wenn (wie hier) die Räum- und Streupflicht von der Gemeidne nicht auf den Eigentümer übertragen worden sei.

Die von der Revision vertretene Rechtsauffassung, die Räum- und Streupflicht würde selbst bei fehlender Übertragung derselben für den öffentlichen Bereich dem Eigentümer/Vermieter obliegen, und er müsse für einen ungehinderten Zugang zu dem geräumten Teil des Gehweges sorgen, teilt der BGH nicht. Der Vermieter habe für den öffentlichen Weg keine vertragliche Schutzpflicht übernommen noch eine Gefahrenquelle geschaffen. Der öffentliche Bereich sei einzig Sache der Gemeinde, die dies nicht an die Anlieger (Eigentümer) delegiert habe. Vergleichbar sei dies auch nicht mit dem Fall RGZ 165, 155; dort sei das vermietete Gebäude auf einem nicht erschlossenen Grundstück errichtet worden, und mangels eines (behelfsmäßigen) Zugangs vom Grundstück zur nächstbelegenen Straße habe eine besondere Gefahrensituation bestanden. Diese besondere Gefahrensituation läge hier nicht vor.

Im Übrigen würde die Revision verkennen, dass der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen nicht uneingeschränkt daran auszurichten sei, jedwede Gefahr des Ausgleitens von Fußgängern unter allen Umständen völlig auszuschließen. Der Fußgänger sei bei winterlichen Witterungsverhältnissen weiterhin verpflichtet, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen. Es sei anerkannt, dass auf Gehwegen nur eine Breite von 1 bis 1,20m zu räumen, wenn nicht (bei Haltestellen u.ä.) besonders stark frequentierte Bereiche vorliegen. Es sei auch nicht erforderlich, den Gehweg bis zum Gehwegrand zu (und damit zur Grenze des anschließenden Grundstücks) zu räumen. Der Fußgänger müsse sich darauf einstellen, ggf. einen gewissen Bereich ungeräumten Weges zu passieren. Lässt er dabei nicht die erforderliche Sorgfalt obwalten, verwirkliche sich das allgemeine Lebensrisiko.  

BGH, Urteil vom 21.02.2018 - VIII ZR 255/16 -