Es war hier keine Bananenschale, die in einem Einrichtungshaus im Erdgeschoss vor dem Pflanzenbereich auf dem Boden lag, sondern eine - von der klagenden Kundin übersehene - Weintraube. Die Klägerin rutsche auf dieser aus, stürzte und musste eine Hüftendoprothese implantiert bekommen. Das Landgericht wies die Klage ab und die Berufung blieb erfolglos. Auf die Revision wurde das Urteil des OLG aufgehoben und der Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen.
Die Haftung des beklagten Einrichtungshausbetreibers könnte aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht in Betracht kommen. So habe die Klägerin das Ladengeschäft in Kaufabsicht betreten, womit das vorvertragliche Schuldverhältnis mit den in § 241 Abs. 2 BGB genannten Schütz- und Fürsorgepflichten bestanden habe. Diese Pflichten würden Vorkehrungen abverlangen, dass Besucher nicht durch Glätte des Bodens oder dort liegender Gegenstände zu Fall kämen (so bereits im Bananenschalenfall des BGH vom 26.09.1961 - VI ZR 92/61 -). Allerdings habe hier das Berufungsgericht auf von dem Beklagten vorgetragene Sicherungsmaßnahmen abgestellt, die bei ordnungsgemäßer Umsetzung der dem Beklagten obliegende Schutzpflicht genügen würde. Dies ist nach Auffassung des BGH vom Grundsatz nicht verfehlt: Vorvertragliche Schutzpflichten würden hier auf das Vermeiden von Verletzungen abzielen und entsprächen daher den allgemeinen deliktischen Verkehrssicherungspflichten. Es seien die Maßnahmen erforderlich, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten würde, um andere vor Schäden zu bewahren. Nicht jeder abstrakten Gefahr könne vorgebeugt werden. Erforderlich sei ein Sicherheitsgrad, die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich halte, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Im Hinblick auf die Maßnahmen (alle 60 Minuten intensive Sichtreinigung mit Beseitigung von Verschmutzungen durch reinigungsunternehmen, Kontrolle durch Mitarbeiter des Beklagten, im Pflanzbereich stünde zusätzlich noch eine gesonderte Reinigungskraft zur Verfügung, um spontan eingreifen zu können, der Bereich würde alle 10 - 15 Minuten durch Mitarbeiter begangen/kontrolliert) sah das Berufungsge5richt die Anforderungen als erfüllt an. Dem folgte der BGH.
Das Berufungsgericht habe aber die Beweislastverteilung verkannt, insoweit es davon ausgegangen sei, die Klägerin müsse nachweisen, dass die von dem Beklagten behaupteten (und von der Klägerin bestrittenen) Sicherungsmaßnahmen nicht erfolgt seien. Nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB trage zwar grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast für die Pflichtverletzung, während der Schuldner nach § 276 BGB beweisen müsse, dass er eine solche nicht zu vertreten habe. Allerdings: Bestimme sich der Inhalt der sich aus dem Schuldverhältnis ergebenen (Verhalts-) Pflicht, wie im Falle der Verkehrssicherungspflicht, nach der verkehrserforderlichen Sorgfalt, überschneide sich die Pflichtwidrigkeit gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Vertretenmüssen/Verschulden iSv. § 289 Abs. 1 S.2 BGB. Zum Verschulden gehöre auch ein äußeres Verhalten, bei Fahrlässigkeit der Verstoß des äußeren Verhaltens gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB). Damit würde die Beweislastverteilung in diesen Fällen durch die Unterscheidung zwischen Pflichtverletzung und Verschulden nicht definitiv bestimmt werden. Es sei deshalb in diesen Fällen hinsichtlich der Verletzung von Schutzpflichten eine Beweislastverteilung nach Gefahren- und Organisationsbereichen vorzunehmen, was hier dazu führe, dass - da die Verunreinigung als unfallursächliche Quelle alleine im Gefahren- und Organisationsbereich des Beklagten lag, unabhängig davon, ob die Weintraube dem Warensortiment des Beklagten entstamme.
BGH, Urteil vom 15.10.2022
- VI ZR 1283/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
24. September 2020 aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Die Parteien
streiten um Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls der Klägerin in einem
Einrichtungshaus der Beklagten.
Am 22. November
2018 betrat die Klägerin die Räumlichkeiten der Filiale der Beklagten in Kiel,
um dort einzukaufen. In den Verkaufsräumen stürzte die Klägerin und fiel auf
die linke Seite, wobei der Grund zwischen den Parteien streitig ist. Nach dem
Sturz wurde der Klägerin eine Hüftendoprothese links implantiert.
Die Klägerin
behauptet, sie sei im Erdgeschoss des Einrichtungshauses vor dem Pflanzenbereich
aufgrund einer auf dem Boden liegenden Weintraube ausgerutscht und gestürzt.
Die Beklagte habe es versäumt, für eine hinreichende Reinigung des
Sturzbereichs zu sorgen.
Das Landgericht
hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vor
dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf
Leistung materiellen und immateriellen Schadensersatzes sowie Feststellung der
Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen und
immateriellen Schäden weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das
Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem
ausgeführt, die Beklagte hafte für Schäden der Klägerin nicht gemäß § 280
Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten in ihrem Möbelhaus. Denn es stehe nicht fest, dass
die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Es spreche zwar
alles dafür, dass die Klägerin auf einer auf dem Boden liegenden Weintraube
ausgerutscht sei. Dass Weintrauben auf dem Fußboden eines Warenhauses nichts zu
suchen hätten, verstehe sich von selbst. Die Beklagte hafte indessen für das
Vorhandensein von glitschigen Weintrauben und ähnlichen Essensresten auf dem
Fußboden ihres Geschäfts nicht generell. Weintrauben gehörten nicht zu ihrem
Sortiment. Die Beklagte könne auch nicht mit zumutbarem Aufwand dafür sorgen,
dass sich nie derartige Gefahrenstellen auf ihrem Fußboden befänden. Denn es
bestehe immer die Möglichkeit, dass Besucher etwas äßen und dann
Essensbestandteile fallen ließen, die rutschig sein könnten. Dies könne die
Beklagte nicht verhindern. Die Beklagte sei als Betreiberin eines
Selbstbedienungswarenhauses aber verpflichtet, Sturzverletzungen durch die
Sauberhaltung der Verkehrsräume vorzubeugen. Der Umfang der Reinigungs- und
Kontrollpflicht hänge dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beklagte
sei insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, dass sie
ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe. Es obliege dann der Klägerin
der Nachweis, dass diese Sicherungsmaßnahmen nicht erfolgt seien oder
zusätzliche Warn- und Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären. Diesen Beweis
habe die Klägerin nicht erbracht.
II.
Diese
Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung
des Berufungsgerichts können Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde
nach nicht verneint werden.
1. Im
Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht
der Beklagten nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311
Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen der Verletzung einer vorvertraglichen
Schutzpflicht in Betracht gezogen. Die Klägerin hat das Einrichtungshaus der
Beklagten in Kaufabsicht betreten, sodass zwischen den Parteien ein
vorvertragliches Schuldverhältnis mit den in § 241 Abs. 2 BGB
genannten Schutz- und Fürsorgepflichten bestand (vgl. nur Senatsurteil vom 26.
September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; BGH, Urteil vom 28. Januar 1976
- VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 54 f., juris Rn. 8). Zu diesen Pflichten zählte
es auf Seiten der Beklagten, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Besucher
ihrer Verkaufsräume nicht durch Glätte des Fußbodens oder durch auf dem Boden
liegende Gegenstände zu Fall kommen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1961 -
VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - VIII ZR
246/74, BGHZ 66, 51, 53, juris Rn. 5).
2. Die
Begründung, mit der das Berufungsgericht eine haftungsbegründende Verletzung
dieser Schutzpflicht verneint hat, obwohl es davon ausgegangen ist, dass der
Sturz der Klägerin durch eine auf dem Fußboden der Verkaufsräume der Beklagten
liegende Weintraube verursacht wurde, ist jedoch rechtsfehlerhaft.
a)
Entgegen der Auffassung der Revision ist im Rahmen rechtlicher Nachprüfung
allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der
Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen - unterstellt, sie wurden tatsächlich
ordnungsgemäß umgesetzt - nach den Umständen des Streitfalls zur Erfüllung der
ihr obliegenden Schutzpflichten im Hinblick auf die konkrete Unfallursache für
ausreichend erachtet hat.
aa) Die
vorvertraglichen Schutzpflichten zielen im Streitfall darauf ab, eine
Verletzung der Klägerin möglichst zu vermeiden und dadurch ihr Integritätsinteresse
zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den allgemeinen (deliktischen)
Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze anwendbar
sind (vgl. Senatsurteile vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008,
1551, Rn. 9; vom 9. Februar 1988 - VI ZR 48/87, VersR 1988, 631, juris Rn. 7;
BGH, Urteil vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95 Rn. 12).
Nach ständiger
Senatsrechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art
- schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein
umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend
begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre
utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im
praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst
dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit
ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle
denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es
sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die
Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in
dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich
hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen
zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter
Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um
andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten
sind (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 194/18, VersR 2021, 460
Rn. 8 f. mwN).
Nach diesen
Grundsätzen ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die
Beklagte habe nicht mit zumutbarem Aufwand dafür sorgen können, dass sich zu
keinem Zeitpunkt Gefahrenquellen wie die im Streitfall in Rede stehende
Weintraube auf dem Fußboden ihrer Verkaufsräume befanden. Das Berufungsgericht
hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Umfang der der Beklagten obliegenden
Reinigungs- und Kontrollpflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängt,
wie etwa der Kundenfrequenz, der Witterung und den zum Verkauf angebotenen
Waren (vgl. OLG Hamm, MDR 2013, 973 f., juris Rn. 23 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2002,
171, juris Rn. 10).
bb) Die
Beklagte hat zu den durchgeführten Reinigungs- und Kontrollmaßnahmen
vorgetragen, der unfallörtliche Pflanzenbereich werde jeden Morgen durch einen
externen Dienstleister intensiv gereinigt, die Reinigung werde dokumentiert. Im
Laufe des Tages erfolgten alle 60 Minuten intensive Sichtreinigungen durch das
Reinigungsunternehmen, wobei eventuelle Verunreinigungen konsequent beseitigt
würden. Diese Reinigungen würden von Mitarbeitern der Beklagten regelmäßig
kontrolliert. Zusätzlich zu der turnusmäßigen Reinigung stehe für den
Pflanzenbereich ständig eine Reinigungskraft zur Verfügung, um spontan bei
Verunreinigungen einzugreifen und diese zu entfernen. Der Pflanzenbereich werde
ständig von Mitarbeitern der Beklagten begangen. Diese seien angehalten,
etwaige Verunreinigungen zu melden, so dass diese umgehend entfernt werden
könnten. Die Mitarbeiter begingen den Bereich etwa alle 10-15 Minuten.
cc) Mit
diesen Maßnahmen hätte die Beklagte der nach der Verkehrsauffassung
erforderlichen Sorgfalt hinsichtlich der Vermeidung von Sturzunfällen im
Unfallbereich genügt. Die Kombination aus stündlicher, von Mitarbeitern der
Beklagten kontrollierter Sichtreinigung durch ein Reinigungsunternehmen und
zusätzlicher Reinigung "auf Zuruf" der in kurzen Zeitabständen vor
Ort befindlichen Mitarbeiter der Beklagten durch eine eigens hierzu abgestellte
Reinigungskraft erscheint in dem hier in Rede stehenden Bereich des Warenhauses
grundsätzlich ausreichend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass Verunreinigungen nicht nur durch das Warensortiment am Unfallort, sondern auch
durch von Besuchern mitgebrachte oder aus anderen Abteilungen des Warenhauses
mitgenommene Gegenstände verursacht werden können. Anders als die Revision
meint, musste der Kreis der Mitarbeiter, die zwischen den stündlichen
Sichtreinigungen etwaige Verunreinigungen melden sollten, für den in Rede
stehenden Bereich auch nicht organisatorisch näher eingegrenzt werden. Eine
Beschränkung der Meldepflicht beim Bemerken etwaiger Verunreinigungen auf
bestimmte Mitarbeiter wäre entgegen der Ansicht der Revision eher geeignet
gewesen, die Effektivität der Maßnahme zu verringern. Aufgrund des nur geringen
Zeitaufwandes, der mit einer Meldung von Verunreinigungen verbunden ist, stand
vorliegend nicht zu befürchten, dass die Mitarbeiter der Beklagten von einer
Meldung aufgrund der Beschäftigung mit anderen Tätigkeiten absehen würden.
b)
Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin
müsse beweisen, dass die von der Beklagten dargelegten und vom Berufungsgericht
für ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung einer
Verunreinigung des Fußbodens im Unfallbereich nicht erfolgt seien. Das
Berufungsgericht verkennt insoweit die im Streitfall hinsichtlich der
objektiven Verletzung der der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden
vorvertraglichen Schutzpflichten nach § 280 Abs. 1 BGB vorzunehmende
Beweislastverteilung.
aa) Nach
§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt allerdings der Gläubiger
grundsätzlich die Beweislast für die Pflichtverletzung, während der Schuldner
nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB beweisen muss, dass er die
Pflichtverletzung nicht im Sinne des § 276 BGB zu vertreten, also
verschuldet hat. Bestimmt sich der Inhalt der sich aus dem Schuldverhältnis
ergebenden (Verhaltens-)Pflicht - wie im Falle der Verkehrssicherungspflicht -
nach der unter Beobachtung der jeweiligen Umstände verkehrserforderlichen
Sorgfalt, überschneidet sich die Pflichtwidrigkeit gemäß § 280 Abs. 1
Satz 1 BGB jedoch mit dem Vertretenmüssen/Verschulden gemäß § 280
Abs. 1 Satz 2 BGB. Zum Verschulden gehört ein äußeres Fehlverhalten,
im Fall der Fahrlässigkeit der Verstoß des äußeren Verhaltens gegen die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB). Infolgedessen
verliert die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB für diese Fälle ihre Eindeutigkeit.
Die Beweislastverteilung wird in diesen Fällen somit durch die Unterscheidung
zwischen Pflichtverletzung und Verschulden nicht definitiv bestimmt (vgl.
Schwarze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 280 Rn. F 38 f.).
Vor diesem
Hintergrund hat der Bundesgerichtshof - bereits unter Geltung des alten Rechts
- hinsichtlich der Verletzung von Schutzpflichten eine Beweislastverteilung
nach Gefahren- und Organisationsbereichen vorgenommen. Nach gefestigter
Rechtsprechung muss der Schuldner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass
ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht
kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH, Urteile
vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17, VersR 2019, 53 Rn. 14; vom 5. Oktober 2016 -
XII ZR 50/14, NJW-RR 2017, 635 Rn. 31, vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06,
NJW 2009, 142 Rn. 15 f. mwN; zu § 282 BGB a.F. vgl. etwa Senatsurteil vom
26. September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; BGH, Urteile vom 16.
Februar 2005 - XII ZR 216/02, ZMR 2005, 520, 522, juris Rn. 14; vom 28. Januar
1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 53, juris Rn. 5).
bb) Nach
diesen Grundsätzen hätte vorliegend die Beklagte beweisen müssen, dass von ihr
bzw. ihren Organen und besonderen Vertretern, für die sie nach § 31 BGB
einzustehen hat, die zur Vermeidung von Unfällen der streitgegenständlichen Art
erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen worden sind
und dass auch ihre Erfüllungsgehilfen alle nach Lage der Sache erforderliche
Sorgfalt bei der Ausübung der ihnen übertragenen Pflichten beobachtet haben.
Insoweit verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Beklagten. Denn die vom
Berufungsgericht als unfallursächliche Gefahrenquelle angenommene
Verunreinigung des Fußbodens der Verkaufsfläche ist dem Gefahren- und
Organisationsbereich der Beklagten zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 26.
September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; BGH, Urteil vom 28. Januar 1976
- VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 53, juris Rn. 5).
Dabei kommt es
nicht entscheidend darauf an, ob die in Rede stehende Weintraube aus dem
Warensortiment der Beklagten stammte. Denn die Zuordnung dieser Gefahrenquelle
zum Bereich der Beklagten beruht vorliegend maßgeblich darauf, dass die
Beklagte durch die Verkehrseröffnung eine Situation geschaffen hat, in der die
Kunden häufig abgelenkt und daher durch eine Glätte des Fußbodens oder durch
auf dem Boden liegende Gegenstände in besonderer Weise gefährdet sind (vgl.
Senatsurteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32; vom 11.
März 1986 - VI ZR 22/85, VersR 1986, 765, juris Rn. 13). Die Gefahr, dass
Besucher in der Einkaufssituation, etwa aufgrund ihrer Konzentration auf die
angebotenen Waren, nicht wie üblich auf Glätte oder Gegenstände auf dem
Fußboden achten, besteht aber unabhängig davon, ob eine etwaige Verunreinigung
aus dem Warensortiment selbst stammt oder - womit der Betreiber eines
Warenhauses rechnen muss - durch von Besuchern mitgebrachte Gegenstände
verursacht wurde.
3. Der
Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. Denn anders
als das Landgericht hat es seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die
Beklagte erfolgreich den Beweis geführt habe, alle notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen zu haben, sondern darauf abgestellt,
dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis des Gegenteils nicht erbracht
habe, und sich deshalb auch mit den von der Klägerin in der Berufungsbegründung
vorgebrachten Einwänden gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht näher
befasst.
III.
Das
Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1,
§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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