Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung abgeschlossen und verlangte von dieser aus einem Wasserschaden wegen Rückstaus Entschädigung. In den Versicherungsbedingungen zu den grundsätzlich versicherten Überschwemmungs- und Rückstauschäden wurde dem Kläger auferlegt, Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten. Die Beklagte machte grobe Fahrlässigkeit wegen unterlassener „Rückstausicherung“ des Klägers geltend und kürzte den Anspruch um 50%. Die Klage auf Zahlung der weiteren 50% wurde vom Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wurde das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Das OLG stellte fest, dass im Rahmen der Wohngebäudeversicherung Elementarschäden infolge von Rückstau mitversichert seien und ein solcher Rückstauschaden eingetreten sei. Eine Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers als Versicherungsnehmer läge nicht vor, da es an einer wirksamen Vereinbarung zu Wartungsobliegenheiten ermangele.
Soweit der Kläger nach den Versicherungsbedingungen zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten habe, habe er diese jedenfalls angebracht. Streitig zwischen den Parteien sei, ob du wie Wartungen vorgenommen worden seien. Das aber kann nach Auffassung des OLG dahinstehen, da diese Regelung „Funktionsbereit“ wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Wegen der einschneidenden Sanktionen, die an die Obliegenheitsverletzung geknüpft seien, müsse das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich so vereinbart sein, dass klar und deutlich erkennbar sei, was verlangt würde (BGH, Urteil vom 16.09.2009 - IV ZR 246/08 -).
Eine entsprechende klare Handlungsregelung würde fehlen. Für den durchschnittlichen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer sei lediglich erkennbar, dass er über den Einbau einer Rückstausicherung hinaus verpflichtet sei, deren Funktionsbereitschaft aufrechtzuerhalten. „Funktionsbereit“ könne sowohl als Wartungs- als auch als bloße Reparaturverpflichtung verstanden werden, da das „Vorhalten“ gefordert würde. Allerdings sah sich das OLG vorliegend nicht veranlasst, diese hier zu entscheiden. Die die Unwirksamkeit bedingenden Gründe würden sich hier aus einer Regelung des § 23 VGB 2011 der Beklagten ergeben, demzufolge versicherte Sachen (insbes. wasserführende Anlagen/Einrichtungen) stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel/Schäden unverzüglich zu beseitigen seien. Dem Versicherungsnehmer würde insoweit eine allgemeine Instandhaltungsverpflichtung auferlegt. Im Vergleich zu § 23 VGB 2011 der Beklagten sei die hier fragliche Klausel völlig konturenlos; weder würden Wartungs- noch Instandhaltungsobliegenheiten benannt. Unklar bliebe, welche Verhaltensweisen insoweit vom Versicherungsnehmer erwartet würden. Bei Wartungen wären auch Wartungsintervalle zu benennen, da sonst offen bleiben würde, an welche Voraussetzungen der Kausalitätsgegenbewies des Versicherungsnehmers zu knüpfen sei.
OLG Frankfurt, Urteil vom
13.05.2022 - 7 U 71/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das
Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 19.4.2021 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 11.401,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 9.10.2020 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger
begehrt von der Beklagten die Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von
11.901,34 Euro für einen Wasserschaden wegen Rückstaus aus einer
Gebäudeversicherung.
In der
vorliegenden Wohngebäudeversicherung, für die die VGB 2011 gelten, sind auch
Elementargefahren - u.a. Überschwemmung, Rückstau (Zusatzbedingung: GB 3307) -
versichert. Gemäß Ziffer 10 a) GB 3307 (Besondere Obliegenheiten) hat der
Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden
bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und
funktionsbereit zu halten. Des Weiteren ist nach GB 3304 in Abänderung von
§ 28 Nr. 3 VGB 2011 ein Verzicht auf die Einrede der groben
Fahrlässigkeit vereinbart. Auf die VGB 2011 sowie die GB 3304, GB 3307 wird
Bezug genommen.
Am 13.3.2019
bemerkten der Kläger und seine Ehefrau im Keller ihres Hauses Feuchtigkeit
durch aufsteigendes Wasser, das aus den Abflüssen heraustrat. Ursache war der
Ausfall der Rückstausicherung, nämlich der Ausfall der Hebepumpe, die in einem
Drainageschacht angebracht war und das Wasser nach außen in den Straßenkanal
pumpen sollte.
Der Kläger
meldete der Beklagten den Schaden und machte die zur Schadensbeseitigung Kosten
geltend. Die Beklagte prüfte die ihr übersandten Rechnungen und nahm eine
Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit von 50 % vor.
In einem
Ortstermin am 25.6.2019 soll der Kläger - nach Behauptung der Beklagten -
gegenüber dem von der Beklagten als Gutachter beauftragten Zeugen A (Bericht
Bl. 67 ff d.A. - Bl. 69) und in Anwesenheit des Zeugen B von der Fa. C geäußert
haben, dass die vorhandene Rückstausicherung - bestehend aus einer Pumpe nebst
Rückstauklappen - seit Errichtung des Hauses im Jahr 2008 noch nie geprüft und
gewartet worden sei. Der Kläger hat demgegenüber behauptet, dass er geäußert
habe, die Wartung der Rückstausicherung sei niemals durch ein Unternehmen, aber
durch ihn persönlich erfolgt. Darüber hinaus hat er sich darauf berufen, dass
der Agent der Beklagten - der Zeuge D - ihm gegenüber sowohl vor als auch nach
dem Versicherungsfall geäußert habe, dass eine Sichtprüfung der
Rückstausicherung durch ihn (den Kläger) ausreichend sei.
Mit
Anwaltsschreiben vom 18.9.2019 gab der Kläger jedenfalls an, dass die Rückstausicherung
zweimal jährlich durch ihn kontrolliert und getestet worden sei. Am 21.10.2019
fand ein weiterer Ortstermin mit dem Gutachter A und dem Schadensregulierer E
statt, bei dem die angebliche Wartung der Rückstausicherung durch den Kläger
besprochen wurde.
Die Beklagte
hat sich darauf berufen, dass der Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung
eingreife, da der Kläger versucht habe, durch Falschangaben zur Wartung
Einfluss auf die Regulierung zu nehmen. Im Übrigen sei sie allenfalls zur
Regulierung des Wasserschadens durch Rückstau in Höhe von 50 % verpflichtet, da
der Kläger die Obliegenheit, die Rückstausicherung funktionsbereit zu halten,
grob fahrlässig verletzt habe. Der Kläger habe die Rückstausicherung nicht
hinreichend nach DIN 1986, Teil 33 gewartet; die Wartung hätte durch einen
Fachbetrieb zweimal im Jahr erfolgen müssen. Der Kläger sei nicht einmal in der
Lage gewesen, genau anzugeben, welche (angeblichen) Wartungsmaßnahme er
überhaupt durchgeführt habe.
Das Landgericht
hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B, E und F. Des Weiteren hat
es den Kläger persönlich angehört.
Durch Urteil
vom 19.4.2021 - auf dessen Inhalt (Bl. 175 ff d.A.) wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - hat es sodann
die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte sei zur Leistungskürzung
wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung berechtigt, da der Kläger die
zur Rückstausicherung gehörende Hebepumpe nie kontrolliert habe.
Hiergegen
wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er rügt eine fehlerhafte
Beweiswürdigung sowie eine unvollständige Beweiserhebung und unzutreffende
Rechtsanwendung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Limburg
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.901,34 nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Klagezustellung zu zahlen, wie auch den Kläger von den außergerichtlichen
Kosten in Höhe von € 958,19, die durch die Beauftragung der Rechtsanwälte X
& Y entstanden sind, freizustellen,
hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Limburg
aufzuheben und den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens
an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt
das angefochtene Urteil.
Wegen des
weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Berufung gewechselten
Schriftsätze sowie den Hinweis des Senats in der Ladungsverfügung vom
28.12.2021 Bezug genommen.
II.
Die Berufung
des Klägers hat ganz überwiegend Erfolg.
Dem Kläger
steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren
Entschädigung für den streitgegenständlichen Wasserschaden in Höhe von
11.401,34 Euro zu.
Im Rahmen der
vorliegenden Wohngebäudeversicherung sind Elementarschäden durch Rückstau
versichert (GB 3308 Ziffer 1 a, 2b). Ein solcher Rückstau ist eingetreten.
Unstreitig kam es infolge von Niederschlägen zum Aufstauen von Abwasser bzw.
Regenwasser im Pumpenschacht der Hebeanlage, das bestimmungswidrig in das
Gebäude eingedrungen ist. Die notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung
der versicherten Sachen hat die Beklagte - abzüglich des vereinbarten
Selbstbehalts (500,- Euro) - zu ersetzen. Nach Abzug der bereits geleisteten
Zahlungen belaufen diese sich auf 11.401,34 Euro. Zu einer Leistungskürzung
wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ist die Beklagte nicht
berechtigt. Es fehlt an der wirksamen Vereinbarung einer Wartungsobliegenheit.
Nach Ziffer 10
a GB 3307 hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw.
Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen
und sie funktionsbereit zu halten. Der Obliegenheit zum Einbau einer
Rückstausicherung ist der Kläger unstreitig nachgekommen. Eine Hebeanlage nebst
Wasserpumpe und Rückstauklappen ist im versicherten Gebäude vorhanden. Die
streitige Frage, ob und in welchem Umfang diese Einrichtungen regelmäßig zu
warten waren bzw. tatsächlich gewartet wurden, kann dahingestellt bleiben. Die
Obliegenheit, die Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten, verstößt
mangels Bestimmtheit gegen das gesetzliche Leitbild i.S. des § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Wesen einer
gefahrbezogenen Obliegenheit darin, dass sie dem Versicherungsnehmer nach
Zustandekommen des Vertrages bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines
Versicherungsanspruchs vorschreibt, ihm also Handlungs- und
Unterlassungspflichten auferlegt, die er beachten muss (vgl. BGH, Urteil vom
24.11.1971, IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85; BGH, Urteil vom 30.4.2008, IV ZR
53/05 - VersR 2008, 961). Wegen der einschneidenden Sanktionen, die an eine
Obliegenheitsverletzung geknüpft sind, muss das auferlegte Tun oder Unterlassen
ausdrücklich vereinbart sein, klar und eindeutig erkennen lassen, was im
Einzelnen verlangt wird. Diese Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört zum
gesetzlichen Leitbild i.S. des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH,
Urteil vom 16.9.2009, IV ZR 246/08 - VersR 2009, 1659 m.w.N.).
An der
Statuierung einer solchen klaren Handlungspflicht fehlt es vorliegend indes.
Für den durchschnittlichen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ist bei
verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des
erkennbaren Sinnzusammenhangs der Klausel lediglich erkennbar, dass ihm über
den Einbau der Rückstausicherung hinausgehend eine Pflicht zur
Aufrechterhaltung deren Funktionsbereitschaft auferlegt werden soll. Da die
Rückstausicherung funktionsbereit zu halten ist, könnte dies nach dem
Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zwar auch im Sinne
einer Wartungs- und nicht nur einer bloßen Reparaturverpflichtung zu verstehen
sein, da das (Vor-)halten in funktionstüchtigem Zustands gefordert wird.
Letztlich bleibt dies jedoch offen, wie ein Vergleich mit der abweichend
formulierten Regelung in § 23 VGB 2011 zeigt. Danach sind die versicherten
Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen stets in
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich zu
beseitigen. Dem Versicherungsnehmer wird insoweit eine allgemeine
Instandhaltungsverpflichtung auferlegt (vgl. hierzu und zu den insoweit
(teilweise) bestehenden Wirksamkeitsbedenken wegen mangelnder Konkretisierung
Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl., A 21 VGB
2016, Rz. 2, der zugleich die vorliegende Klausel in Bezug auf das Risiko
„Rückstau“ allerdings als hinreichend bestimmt erachtet). Inhaltlich ist die in
Ziffer 10 GB 3307 formulierte Handlungspflicht demgegenüber völlig konturlos.
Weder eine Wartungs- noch eine Instandsetzungsobliegenheit werden explizit
benannt. An bestimmte Wartungsintervalle oder - wie die Beklagte meint - gar an
eine DIN-gerechte Wartung, knüpft die Klausel nicht an. Es bleibt vielmehr im
Ungewissen, welche Verhaltensweisen dem Versicherungsnehmer zur Erhaltung des
Versicherungsschutzes konkret abverlangt werden sollen. Die klare Vorgabe
zumindest von Wartungsintervallen ist jedoch zur hinreichenden Konkretisierung
der sanktionsbewehrten Wartungsobliegenheit auch deshalb erforderlich, da
anderenfalls im Einzelfall offen bleibt, woran der vom Versicherungsnehmer zu
führende Kausalitätsgegenbeweis anzuknüpfen hat.
Dem Versicherer
ist die klare Formulierung einer Instandsetzungs- und Wartungsobliegenheit auch
unschwer möglich. Eine mit Blick auf die Unwirksamkeit der Klausel
einschränkende Auslegung dahingehend, dass zumindest eine - in welchen
Intervallen auch immer - regelmäßige Sichtkontrolle stattzufinden habe,
verbietet sich wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion.
Danach scheidet
eine Obliegenheitsverletzung mangels wirksam vereinbarter Wartungsobliegenheit
aus.
Auf den
Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung durch Falschangaben zur Wartung kann
die Beklagte sich demzufolge auch nicht berufen.
Der Höhe nach
beläuft sich der Anspruch des Klägers auf 11.401,34 Euro. Die Beklagte hat die
Rechnungen seitens ihres Sachverständigen prüfen lassen. Einer nochmaligen
Vorlage der Rechnungen bedurfte es nicht. Konkrete Einwände gegen die geltend
gemachten Aufwendungen hat die Beklagte nicht dargetan. Ausweislich ihres
eigenen Abrechnungsschreibens vom 26.9.2020 liegt die geschuldete
Entschädigung, die sie hälftig ausgeglichen hat, sogar geringfügig über der vom
Kläger in der Klageschrift (Seite 4) errechneten Summe. Hiervon waren die
seitens des Klägers angeführten Zahlungen (insgesamt 14.412,42 Euro) sowie der
vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen.
Zinsen in Höhe
des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit
Zustellung der Klageschrift (9.10.2020) zu.
Freistellung
von den vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger nicht begehren. Es
besteht eine Rechtsschutzversicherung. Dass der Kläger zur Geltendmachung der
vorgerichtlichen Anwaltskosten ermächtigt wurde, ist nicht dargetan. Ein
Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten kommt im Übrigen nur unter
dem Gesichtspunkt des Verzuges in Betracht. Auch hierzu fehlt es an Vortrag.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708
Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision
war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Grundsätze der
Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen sind in der Rechtsprechung
geklärt. Dass die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus
in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen
umstritten ist, ist nicht dargetan (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.12.2003,
IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225).
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