Montag, 18. Juli 2022

Gebäudeversicherung: Obliegenheitsklausel „Rückstausicherung“ in der Klauselkontrolle (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung abgeschlossen und verlangte von dieser aus einem Wasserschaden wegen Rückstaus Entschädigung. In den Versicherungsbedingungen zu den grundsätzlich versicherten Überschwemmungs- und Rückstauschäden wurde dem Kläger auferlegt, Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten. Die Beklagte machte grobe Fahrlässigkeit wegen unterlassener „Rückstausicherung“ des Klägers geltend und kürzte den Anspruch um 50%. Die Klage auf Zahlung der weiteren 50% wurde vom Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wurde das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.

Das OLG stellte fest, dass im Rahmen der Wohngebäudeversicherung Elementarschäden infolge von Rückstau mitversichert seien und ein solcher Rückstauschaden eingetreten sei. Eine Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers als Versicherungsnehmer läge nicht vor, da es an einer wirksamen Vereinbarung zu Wartungsobliegenheiten ermangele.

Soweit der Kläger nach den Versicherungsbedingungen zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten habe, habe er diese jedenfalls angebracht. Streitig zwischen den Parteien sei, ob du wie Wartungen vorgenommen worden seien. Das aber kann nach Auffassung des OLG dahinstehen, da diese Regelung „Funktionsbereit“ wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.  Wegen der einschneidenden Sanktionen, die an die Obliegenheitsverletzung geknüpft seien, müsse das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich so vereinbart sein, dass klar und deutlich erkennbar sei, was verlangt würde (BGH, Urteil vom 16.09.2009 - IV ZR 246/08 -).

Eine entsprechende klare Handlungsregelung würde fehlen. Für den durchschnittlichen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer sei lediglich erkennbar, dass er über den Einbau einer Rückstausicherung hinaus verpflichtet sei, deren Funktionsbereitschaft aufrechtzuerhalten. „Funktionsbereit“ könne sowohl als Wartungs- als auch als bloße Reparaturverpflichtung verstanden werden, da das „Vorhalten“ gefordert würde. Allerdings sah sich das OLG vorliegend nicht veranlasst, diese hier zu entscheiden. Die die Unwirksamkeit bedingenden Gründe würden sich hier aus einer Regelung des § 23 VGB 2011 der Beklagten ergeben, demzufolge versicherte Sachen (insbes. wasserführende Anlagen/Einrichtungen) stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel/Schäden unverzüglich zu beseitigen seien. Dem Versicherungsnehmer würde insoweit eine allgemeine Instandhaltungsverpflichtung auferlegt. Im Vergleich zu § 23 VGB 2011 der Beklagten sei die hier fragliche Klausel völlig konturenlos; weder würden Wartungs- noch Instandhaltungsobliegenheiten benannt. Unklar bliebe, welche Verhaltensweisen insoweit vom Versicherungsnehmer erwartet würden. Bei Wartungen wären auch Wartungsintervalle zu benennen, da sonst offen bleiben würde, an welche Voraussetzungen der Kausalitätsgegenbewies des Versicherungsnehmers zu knüpfen sei.

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2022 - 7 U 71/21 -


Aus den Gründen:

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 19.4.2021 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.401,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 11.901,34 Euro für einen Wasserschaden wegen Rückstaus aus einer Gebäudeversicherung.

In der vorliegenden Wohngebäudeversicherung, für die die VGB 2011 gelten, sind auch Elementargefahren - u.a. Überschwemmung, Rückstau (Zusatzbedingung: GB 3307) - versichert. Gemäß Ziffer 10 a) GB 3307 (Besondere Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten. Des Weiteren ist nach GB 3304 in Abänderung von § 28 Nr. 3 VGB 2011 ein Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit vereinbart. Auf die VGB 2011 sowie die GB 3304, GB 3307 wird Bezug genommen.

Am 13.3.2019 bemerkten der Kläger und seine Ehefrau im Keller ihres Hauses Feuchtigkeit durch aufsteigendes Wasser, das aus den Abflüssen heraustrat. Ursache war der Ausfall der Rückstausicherung, nämlich der Ausfall der Hebepumpe, die in einem Drainageschacht angebracht war und das Wasser nach außen in den Straßenkanal pumpen sollte.

Der Kläger meldete der Beklagten den Schaden und machte die zur Schadensbeseitigung Kosten geltend. Die Beklagte prüfte die ihr übersandten Rechnungen und nahm eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit von 50 % vor.

In einem Ortstermin am 25.6.2019 soll der Kläger - nach Behauptung der Beklagten - gegenüber dem von der Beklagten als Gutachter beauftragten Zeugen A (Bericht Bl. 67 ff d.A. - Bl. 69) und in Anwesenheit des Zeugen B von der Fa. C geäußert haben, dass die vorhandene Rückstausicherung - bestehend aus einer Pumpe nebst Rückstauklappen - seit Errichtung des Hauses im Jahr 2008 noch nie geprüft und gewartet worden sei. Der Kläger hat demgegenüber behauptet, dass er geäußert habe, die Wartung der Rückstausicherung sei niemals durch ein Unternehmen, aber durch ihn persönlich erfolgt. Darüber hinaus hat er sich darauf berufen, dass der Agent der Beklagten - der Zeuge D - ihm gegenüber sowohl vor als auch nach dem Versicherungsfall geäußert habe, dass eine Sichtprüfung der Rückstausicherung durch ihn (den Kläger) ausreichend sei.

Mit Anwaltsschreiben vom 18.9.2019 gab der Kläger jedenfalls an, dass die Rückstausicherung zweimal jährlich durch ihn kontrolliert und getestet worden sei. Am 21.10.2019 fand ein weiterer Ortstermin mit dem Gutachter A und dem Schadensregulierer E statt, bei dem die angebliche Wartung der Rückstausicherung durch den Kläger besprochen wurde.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass der Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung eingreife, da der Kläger versucht habe, durch Falschangaben zur Wartung Einfluss auf die Regulierung zu nehmen. Im Übrigen sei sie allenfalls zur Regulierung des Wasserschadens durch Rückstau in Höhe von 50 % verpflichtet, da der Kläger die Obliegenheit, die Rückstausicherung funktionsbereit zu halten, grob fahrlässig verletzt habe. Der Kläger habe die Rückstausicherung nicht hinreichend nach DIN 1986, Teil 33 gewartet; die Wartung hätte durch einen Fachbetrieb zweimal im Jahr erfolgen müssen. Der Kläger sei nicht einmal in der Lage gewesen, genau anzugeben, welche (angeblichen) Wartungsmaßnahme er überhaupt durchgeführt habe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B, E und F. Des Weiteren hat es den Kläger persönlich angehört.

Durch Urteil vom 19.4.2021 - auf dessen Inhalt (Bl. 175 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - hat es sodann die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte sei zur Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung berechtigt, da der Kläger die zur Rückstausicherung gehörende Hebepumpe nie kontrolliert habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung sowie eine unvollständige Beweiserhebung und unzutreffende Rechtsanwendung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Limburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.901,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, wie auch den Kläger von den außergerichtlichen Kosten in Höhe von € 958,19, die durch die Beauftragung der Rechtsanwälte X & Y entstanden sind, freizustellen,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Limburg aufzuheben und den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze sowie den Hinweis des Senats in der Ladungsverfügung vom 28.12.2021 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat ganz überwiegend Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung für den streitgegenständlichen Wasserschaden in Höhe von 11.401,34 Euro zu.

Im Rahmen der vorliegenden Wohngebäudeversicherung sind Elementarschäden durch Rückstau versichert (GB 3308 Ziffer 1 a, 2b). Ein solcher Rückstau ist eingetreten. Unstreitig kam es infolge von Niederschlägen zum Aufstauen von Abwasser bzw. Regenwasser im Pumpenschacht der Hebeanlage, das bestimmungswidrig in das Gebäude eingedrungen ist. Die notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung der versicherten Sachen hat die Beklagte - abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts (500,- Euro) - zu ersetzen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen belaufen diese sich auf 11.401,34 Euro. Zu einer Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ist die Beklagte nicht berechtigt. Es fehlt an der wirksamen Vereinbarung einer Wartungsobliegenheit.

Nach Ziffer 10 a GB 3307 hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und sie funktionsbereit zu halten. Der Obliegenheit zum Einbau einer Rückstausicherung ist der Kläger unstreitig nachgekommen. Eine Hebeanlage nebst Wasserpumpe und Rückstauklappen ist im versicherten Gebäude vorhanden. Die streitige Frage, ob und in welchem Umfang diese Einrichtungen regelmäßig zu warten waren bzw. tatsächlich gewartet wurden, kann dahingestellt bleiben. Die Obliegenheit, die Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten, verstößt mangels Bestimmtheit gegen das gesetzliche Leitbild i.S. des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Wesen einer gefahrbezogenen Obliegenheit darin, dass sie dem Versicherungsnehmer nach Zustandekommen des Vertrages bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreibt, ihm also Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegt, die er beachten muss (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1971, IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85; BGH, Urteil vom 30.4.2008, IV ZR 53/05 - VersR 2008, 961). Wegen der einschneidenden Sanktionen, die an eine Obliegenheitsverletzung geknüpft sind, muss das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sein, klar und eindeutig erkennen lassen, was im Einzelnen verlangt wird. Diese Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört zum gesetzlichen Leitbild i.S. des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2009, IV ZR 246/08 - VersR 2009, 1659 m.w.N.).

An der Statuierung einer solchen klaren Handlungspflicht fehlt es vorliegend indes. Für den durchschnittlichen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ist bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Klausel lediglich erkennbar, dass ihm über den Einbau der Rückstausicherung hinausgehend eine Pflicht zur Aufrechterhaltung deren Funktionsbereitschaft auferlegt werden soll. Da die Rückstausicherung funktionsbereit zu halten ist, könnte dies nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zwar auch im Sinne einer Wartungs- und nicht nur einer bloßen Reparaturverpflichtung zu verstehen sein, da das (Vor-)halten in funktionstüchtigem Zustands gefordert wird. Letztlich bleibt dies jedoch offen, wie ein Vergleich mit der abweichend formulierten Regelung in § 23 VGB 2011 zeigt. Danach sind die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich zu beseitigen. Dem Versicherungsnehmer wird insoweit eine allgemeine Instandhaltungsverpflichtung auferlegt (vgl. hierzu und zu den insoweit (teilweise) bestehenden Wirksamkeitsbedenken wegen mangelnder Konkretisierung Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl., A 21 VGB 2016, Rz. 2, der zugleich die vorliegende Klausel in Bezug auf das Risiko „Rückstau“ allerdings als hinreichend bestimmt erachtet). Inhaltlich ist die in Ziffer 10 GB 3307 formulierte Handlungspflicht demgegenüber völlig konturlos. Weder eine Wartungs- noch eine Instandsetzungsobliegenheit werden explizit benannt. An bestimmte Wartungsintervalle oder - wie die Beklagte meint - gar an eine DIN-gerechte Wartung, knüpft die Klausel nicht an. Es bleibt vielmehr im Ungewissen, welche Verhaltensweisen dem Versicherungsnehmer zur Erhaltung des Versicherungsschutzes konkret abverlangt werden sollen. Die klare Vorgabe zumindest von Wartungsintervallen ist jedoch zur hinreichenden Konkretisierung der sanktionsbewehrten Wartungsobliegenheit auch deshalb erforderlich, da anderenfalls im Einzelfall offen bleibt, woran der vom Versicherungsnehmer zu führende Kausalitätsgegenbeweis anzuknüpfen hat.

Dem Versicherer ist die klare Formulierung einer Instandsetzungs- und Wartungsobliegenheit auch unschwer möglich. Eine mit Blick auf die Unwirksamkeit der Klausel einschränkende Auslegung dahingehend, dass zumindest eine - in welchen Intervallen auch immer - regelmäßige Sichtkontrolle stattzufinden habe, verbietet sich wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion.

Danach scheidet eine Obliegenheitsverletzung mangels wirksam vereinbarter Wartungsobliegenheit aus.

Auf den Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung durch Falschangaben zur Wartung kann die Beklagte sich demzufolge auch nicht berufen.

Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers auf 11.401,34 Euro. Die Beklagte hat die Rechnungen seitens ihres Sachverständigen prüfen lassen. Einer nochmaligen Vorlage der Rechnungen bedurfte es nicht. Konkrete Einwände gegen die geltend gemachten Aufwendungen hat die Beklagte nicht dargetan. Ausweislich ihres eigenen Abrechnungsschreibens vom 26.9.2020 liegt die geschuldete Entschädigung, die sie hälftig ausgeglichen hat, sogar geringfügig über der vom Kläger in der Klageschrift (Seite 4) errechneten Summe. Hiervon waren die seitens des Klägers angeführten Zahlungen (insgesamt 14.412,42 Euro) sowie der vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen.

Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit Zustellung der Klageschrift (9.10.2020) zu.

Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger nicht begehren. Es besteht eine Rechtsschutzversicherung. Dass der Kläger zur Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ermächtigt wurde, ist nicht dargetan. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten kommt im Übrigen nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in Betracht. Auch hierzu fehlt es an Vortrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Grundsätze der Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen sind in der Rechtsprechung geklärt. Dass die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist, ist nicht dargetan (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.12.2003, IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225).


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