Bei der Klägerin handelte es sich um ein gewerbliches Reinigungsunternehmen, die für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) tätig war. Ihren Werklohnanspruch machte sie ursprünglich gegen die in Form einer GmbH geführten WEG-Verwalterin vor dem AG W. geltend. Dort wurde die Klage erhoben, da nach den AGB der Klägerin als Erfüllungsort und Gerichtsstand W. benannt wurde. Die Klage gegen die GmbH nahm die Klägerin zurück und richtete sie nunmehr gegen die WEG. Die beklagte WEG rügte die Unzuständigkeit des AG W. Nach Anhörung verwies das AG W. den Rechtsstreit an das AG H.-M., in dessen örtlichen Bereich das Wohnungseigentum lag. Das AG H.-M. sah die Verweisung als willkürlich an, erklärte sich für unzuständig und legte den Rechtsstreit dem OLG Celle zur Zuständigkeitsbestimmung vor mit der Begründung, die WEG sei qua Gesetz teilrechtsfähig und von daher wie eine juristische Person zu behandeln.
Das OLG erklärte das AG H.-M. (bzw. das LG Aurich, zu dessen Bezirk des AG H.-M. gehört) als zuständiges Gericht und führte aus, der Verweisungsbeschluss sei nicht objektiv willkürlich und von daher nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend. Für eine Willkür sei nicht ausreichend, dass der Verweisungsbeschluss evtl. inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft sei. Vielmehr setze Willkür voraus, dass der Beschluss bei verständiger Würdigung nach den das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (gemeint dürfte hier insbes. die Beachtung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1GG ebenso wie das Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 GG sein) nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar sei (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15 -).
Das AG H.-M. hatte sich von dem Gedanken leiten lassen, dass in den AGB der Klägerin eine Gerichtsstandklausel enthalten ist, derzufolge für gerichtliche Auseinandersetzungen Gerichtsstand W. ist. Ist der Vertragspartner Kaufmann, kann (auch in AGB) ein Gerichtsstand für schuldrechtliche Auseinandersetzungen abweichend vom Gerichtsstand des Sitzes/Wohnsitzes des Gegners (§ § 13, 17 ZPO) ein Gerichtsstand bestimmt werden (§ 38 ZPO).
Das OLG führte aus, dass das AG W. zutreffend eine Kaufmannseigenschaft der WEG verneint habe, weshalb auf sich beruhen könne, ob eine unzutreffende rechtliche Einordnung durch das AG W. hier die Annahme einer Willkür rechtfertigen könne.
Zwar sei die WEG teilrechtsfähig, doch würde dies nichts dazu aussagen, ob sie auch als Kaufmann einzustufen sei. Wer im Sinne von § 38 Abs. 1 ZPO Kaufmann sei würde das Handelsrecht in §§ 1 bis 7 HGB regeln. Erfasst würden danach alle Betreiber eines Handelsgewerbes, mithin jeder Gewerbetreibende, soweit der Gewerbebetrieb nicht nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere (Anm.: derjenige, der sich darauf beruft, dass sein Gewerbebetrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, muss dies im Streitfall darlegen und beweisen). Ferner würden unter den Begriff des Kaufmanns alle im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirte sowie alle Handelsgesellschaften fallen, unabhängig davon, ob der Zweck auf den Betreib eines Handelsgewerbes gerichtet sei oder ob sie kraft gesetzlicher Fiktion (vgl. z.B. § 12 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG) als solche gelten. Die WEG falle nicht darunter.
Von daher sei es unerheblich, ob die WEG als Verbraucherin iSv. § 13 BGB oder als Unternehmerin iSv. § 14 BGB anzusehen sei, auch wenn die Einordnung als Verbraucherin nach dem Schutzzweck der Norm des § 13 BGB in der Regel nicht zu verneinen sei (Anm.: Der BGH hat mit Urteil vom 24.03.2015 - VIII ZR 243/13 - entscheiden, dass die WEG immer dann einem Verbraucher gleichzustellen sei, wenn anzusehen sei, wenn ihr zumindest ein Verbraucher angehöre und der streitbefangene Vertrag nicht unternehmerischen oder gewerblichen Zwecken diene).
OLG Celle, Beschluss vom
22.12.2021 - 18 AR 27/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Zuständig ist
das Landgericht Aurich.
Gründe
I. Die
Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Mangels einer von
dieser erworbenen Immobilie in Anspruch. In der Klageschrift hat sie unter
Hinweis auf die Belegenheit des Grundstücks in der Gemarkung Ebstorf
ausgeführt, dass sie das Landgericht Lüneburg nach § 24 ZPO für örtlich
zuständig halte.
Mit Anordnung
des schriftlichen Vorverfahrens hat das Landgericht Lüneburg Bedenken gegen
eine Zuständigkeit am dinglichen Gerichtsstand für die geltend gemachten
Ansprüche geäußert. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Zuständigkeit
des Landgerichts Lüneburg gerügt, da § 24 ZPO nicht einschlägig sei. Das
Landgericht Lüneburg hat sich daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Aurich verwiesen.
Dieses hat den Rechtsstreit zurückverwiesen. Es ist der Ansicht, der
Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung.
Das Landgericht
Lüneburg hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Oberlandesgericht
Celle um Entscheidung über den Gerichtsstand ersucht. Dieses hat die Sache
gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es möchte das
Landgericht Lüneburg für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 (X ARZ 109/11, NJW-RR 2011,
1364) und den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2010
(1 AR 25/10, juris) gehindert.
II. Die
Vorlage ist zulässig.
Nach § 36
Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, wenn es bei der Bestimmung des
zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, die Sache dem
Bundesgerichtshof vorzulegen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das an sich
nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufene
Oberlandesgericht Celle möchte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde
legen, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg objektiv
willkürlich und mithin nicht bindend sei, weil das verweisende Gericht sich
nicht mit der Frage befasst habe, ob es gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig
ist. Damit würde es von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs und des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts abweichen.
III. Die
Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1
Nr. 6 ZPO liegen vor.
Die beiden mit
der Sache befassten Landgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend
für unzuständig erklärt.
IV.
Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Landgericht Aurich,
da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg gemäß § 281
Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist.
1. Im
Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen
Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an
das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden
ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO,
wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss
für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die
Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss
schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist,
etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den
gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt
und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass
der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor,
wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich
unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013,
764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).
2. Bei
Anlegung dieses Maßstabs ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg
nicht als willkürlich anzusehen, sondern entfaltet die im Gesetz vorgesehene
Bindungswirkung.
a) Zwar
kann ein Verweisungsbeschluss als nicht mehr verständlich und offensichtlich
unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine
Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne
weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X
ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Jedoch ist eine Verweisung nicht stets als
willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine
Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst hat, etwa weil es die Vorschrift
übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat. Denn für die
Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss
inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher
Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr
nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 - X ARZ
110/02, NJW-RR 2002, 1498; Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003,
3201). So hat der Senat die von einem zuständigen Gericht ausgesprochene
Verweisung als willkürlich und daher nicht bindend erachtet, weil sie darauf
beruhte, dass das Gericht eine schon mehrere Jahre vor dem Verweisungsbeschluss
erfolgte Gesetzesänderung nicht beachtet hatte, die Verweisungen der in Rede
stehenden Art gerade verhindern sollte (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 -
X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Umgekehrt hat der Senat in dem vom
vorlegenden Oberlandesgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 17. Mai 2011
entschieden, dass ein Verweisungsbeschluss nicht schon deshalb als unwirksam
anzusehen ist, weil das verweisende Gericht eine mögliche Zuständigkeit nach
§ 29 ZPO nicht geprüft hat. Er hat dies im damaligen Streitfall damit
begründet, dass eine Befassung mit diesem Gerichtsstand sich nach den
Umständen, insbesondere da die Parteien die Frage des Erfüllungsorts nicht
thematisiert hatten, nicht derart aufgedrängt habe, dass die getroffene
Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von
§ 281 ZPO ergangen angesehen werden könne (BGH, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 12).
Mit den gleichen Erwägungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in
seinem Beschluss vom 27. Juli 2010 angenommen, dass es für sich allein noch
keine objektive Willkür darstelle, wenn das verweisende Gericht den
Gerichtsstand des Erfüllungsorts übersehen oder verkannt habe (1 AR 25/10,
juris Rn. 9).
Die Vorlage des
Oberlandesgerichts Celle gibt keinen Anlass, von den diesen Entscheidungen
zugrunde gelegten Kriterien für die Beurteilung eines Verweisungsbeschlusses
als willkürlich abzuweichen. Zwar hat das Gericht die Frage seiner
Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und dabei - worauf das vorlegende
Oberlandesgericht auch zutreffend hinweist - den vorgetragenen Sachverhalt
unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu würdigen sowie gegebenenfalls
nicht vorgetragene, für die Zuständigkeit relevante Umstände aufzuklären (vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 12 Rn. 13). Bejahte man jedoch in
Fällen, in denen ein Gericht sich nicht mit einer seine Zuständigkeit
begründenden Norm befasst hat, die Willkürlichkeit des Verweisungsbeschlusses
allein deshalb, weil das Gericht es unterlassen habe, den von den Parteien
unterbreiteten Sachverhalt von Amts wegen nach Anhaltspunkten für eine eigene
Zuständigkeit zu erforschen, ohne das Vorliegen zusätzlicher Umstände, die über
das bloße Übersehen oder Verkennen einer Zuständigkeitsnorm hinausgehen, zu
verlangen, wie etwa, dass die nicht beachtete Norm gerade den Zweck hat,
Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden oder sich eine Befassung
mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt hat,
liefe dies darauf hinaus, dass letztlich auch auf einfachen Rechtsfehlern
beruhende Verweisungsbeschlüsse als nicht bindend anzusehen wären. Dies stünde
nicht im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten
Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen, die im Interesse der Prozessökonomie
das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten
vermeiden soll. Dementsprechend ist auch ein sachlich zu Unrecht ergangener
Verweisungsbeschluss und die diesem zugrunde liegende Entscheidung über die
Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung entzogen (BGH, NJW 2002, 3634).
b) Der
Umstand, dass das Landgericht Lüneburg sowohl im Verweisungsbeschluss als auch
in dem zuvor erteilten Hinweis die Frage nach seiner örtlichen Zuständigkeit
nur unter dem Gesichtspunkt des dinglichen Gerichtsstands (§ 24 ZPO)
erörtert und insoweit verneint hat, ohne eine mögliche Zuständigkeit am
Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) in Erwägung zu ziehen, macht
den Verweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, begründet aber nicht den Vorwurf der
Willkür.
aa) Der
Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels der Kaufsache folgt aus dem auf
Übereignung einer mangelfreien Sache gerichteten Erfüllungsanspruch und ist
beim Grundstückskauf am selben Ort wie dieser, nämlich am Ort der Belegenheit
des Grundstücks, zu erfüllen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rn.
25 Stichwort: Kaufvertrag; BGH Beschluss vom 24. September 1987 - I ARZ 749/86,
juris). Danach ergab sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg aus
§ 29 Abs. 1 ZPO, so dass die Voraussetzungen für den Erlass des
Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht
vorlagen.
bb) Da
die Klägerin Gewährleistungsansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag geltend
macht und in der Klageschrift auf die Belegenheit des Grundstücks hingewiesen
hat, mag eine Prüfung der Zuständigkeit aufgrund von § 29 ZPO zwar
nahegelegen haben. Eine Befassung mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts
drängte sich aber nicht derart auf, dass die getroffene Verweisungsentscheidung
als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen
angesehen werden kann. Die Klägerin hat zwar die Belegenheit des von der
Beklagten erworbenen Grundstücks als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die
örtliche Zuständigkeit des von ihr angerufenen Gerichts angegeben. Sie hat die
Zuständigkeit dieses Gerichts aber lediglich unter dem Gesichtspunkt des
dinglichen Gerichtsstands gemäß § 24 ZPO in Betracht gezogen. Weder sie
noch die Beklagte haben die Frage nach dem Erfüllungsort für die geltend
gemachten Ansprüche thematisiert und die Belegenheit des Grundstücks damit in
Verbindung gebracht. Dass das Landgericht Lüneburg diese Frage nicht von sich
aus aufgegriffen hat, stellt vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht einen
auf das Grundstück bezogenen Erfüllungsanspruch, sondern einen auf Geldzahlung
gerichteten Gewährleistungsanspruch eingeklagt hat, und im Hinblick darauf,
dass eine Leistung nach § 269 Abs. 1 BGB im Regelfall an dem Ort zu
erbringen ist, an dem der Schuldner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz
hat, lediglich einen einfachen Rechtsfehler dar, lässt die getroffene
Entscheidung aber nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich
unhaltbar erscheinen.
c) Die
Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt auch nicht deshalb, weil die
Klägerin den Verweisungsantrag nur aufgrund des unzutreffenden Hinweises des
Landgerichts Lüneburg auf seine fehlende Zuständigkeit gestellt hat. Ein auf
einem einfachen Verfahrensfehler beruhender Verweisungsbeschluss ist
grundsätzlich bindend, wenn den Parteien vor der Verweisung rechtliches Gehör
gewährt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR
2013, 764 Rn. 9). Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte mit der Nachfrage
des Landgerichts Lüneburg, ob Verweisung beantragt werde, vor der Verweisung
des Rechtsstreits Gelegenheit erhalten, auf eine sich gegebenenfalls aus
anderen Vorschriften ergebende Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg
hinzuweisen.
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