Die Klägerin, eine GmbH, war Eigentümerin von 22 Wohnungen, die
Beklagten Eigentümer der restlichen 21 Wohnungen der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach § 9 der Teilungserklärung (TE) war bestimmt,
dass sich ein Wohnungseigentümer „nur durch seinen Ehegatten, einen anderen
Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft oder den Verwalter in der Versammlung
vertraten lassen“ könne. Die Klägerin selbst war die nahezu 100%-ige
Tochtergesellschaft einer Holdinggesellschaft, zu deren Konzern auch deren
Tochterunternehmen TA GmbH gehörte, welche die Funktion der konzernweiten
einheitlichen Verwaltungsgesellschaft des Konzern inne hatte. Alle
Gesellschaften des Konzerns, so auch die Klägerin, hatten der TA GmbH eine
Vollmacht für die Verwaltung ihrer Sondereigentumseinheiten erteilt, die auch
den gesamten Schriftverkehr der Klägerin mit der Verwalterin abwickelte. Für
die Eigentümerversammlung vom 12.12.2016, bei der u.a. die Wiederbestellung der
Verwalterin auf der Tagesordnung stand, hatte die die TA GmbH einer ihrer
Mitarbeiterinnen eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilt mit der
Berechtigung, Untervollmachten zu erteilen. Der Versammlungsleiter wies zu
Beginn der Versammlung die Vollmacht der
Mitarbeiterin zurück. Er wies auch (unter Hinweis auf einen
Interessenskonflikt) eine Untervollmacht auf sich zurück. Die Wiederbestellung
der Verwalterin wurde mit 14 Stimmen (ohne Berücksichtigung der Stimmen der
Klägerin) wiederbestellt. Die dagegen von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage
wies das Amtsgericht zurück. Auf die Berufung der Klägerin änderte das
Landgericht das Urteil ab und erklärte den Beschluss über die Wiederbestellung
der Verwalterin für unwirksam. Die vom Landgericht zugelassene Revision der
Beklagten wurde vom BGH zurückgewiesen.
Entscheidend war, ob der
Ausschluss der Klägerin zur Stimmabgabe rechtmäßig war. Dabei hatte das
Amtsgericht noch auf die Regelung in der TE verwiesen, nach der nicht geregelt
war, dass eine GmbH nicht durch ihr Organ sondern auch durch einen Mitarbeiter,
gar einem Mitarbeiter eines konzernzugehörigen Unternehmens vertreten werden
könnte. Dies sah das Landgericht anders, dessen Rechtsansicht sich der BGH
anschloss.
Der BGH stellte auf den Grundsatz
ab, dass sich ein Wohnungseigentümer durch eine beliebig andere Person
vertreten lassen könne. Dieser Grundsatz habe in § 9 TE eine Einschränkung
gefunden. Gegen diese Einschränkung hatte der BGH keine Bedenken (vgl. auch
BGH, Beschluss vom 11.11.1986 - V ZB 1/86 -). Allerdings sei die
Vertretungsbeschränkung in § 9 TE ergänzend auszulegen. Sie sei nach dem
Wortlaut auf natürliche Personen zugeschnitten, nicht auf eine juristische
Person, bei der eine Vertretung durch einen Ehegatten bereits begrifflich nicht
in Betracht kommen könne. Damit weise die TE eine unbeabsichtigte
Regelungslücke auf, da offenbar nicht n den Fall einer Beteiligung einer juristischen
Person gedacht worden sei. Zweck der
Vertretungsklauseln der vorliegenden Art sei, die Gemeinschaft von gemeinschaftsfremden Einwirkungen
freizuhalten, weshalb sich die Wohnungseigentümer nur durch Personen vertreten
lassen sollen, die dem eigenen Kreis nahestehen würden (BGH, Beschluss vom
29.01.1993 - V ZB 24/92 -). Der Zweck
bestünde auch gegenüber Wohnungseigentümern in der Form juristischer Personen,
da kein Grund für eine Privilegierung dieser Wohnungseigentümer ersichtlich
sei. Es wäre daher eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen,
soweit eine Vertretung der juristischen Person (außer durch ihr Organ) völlig
ausgeschlossen werde, weshalb eine Vertretung durch Mitarbeiter der
juristischen Person zulässig sei.
Durch die Teilnahme eines
aufgrund seiner Zugehörigkeit des Vertreters zu dem Unternehmen der
juristischen Person mit den
Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft vertrauten
Mitarbeiters würde Zweck der Vertretungsklausel Rechnung getragen, Einflüsse
Dritter weitgehend auszuschließen. Es
sei vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass nur das Organ der
Gesellschaft teilnehmen dürfe, wenn diese ihre Interessensvertretung nicht in
die Hand eines anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters legen wolle (OLG
Frankfurt OLGZ 1979, 134, 136; LG München I ZMR 2015, 152). .
Auch soweit sich die Klägerin nicht
durch einen eigenen Mitarbeiter vertreten ließ konnte dies nach Ansicht des BGH
nicht zum Stimmrechtsausschluss führen. Auch hier sei die Vertretungsklausel
dahingehend ergänzend auszulegen, dass die Vertretung nicht notwendig durch
einen unternehmenseigenen Mitarbeiter erfolgen müsse. Bei der Ermittlung des
hypothetischen Willens des teilenden Eigentümers sei drauf abzustellen, welche
Regelung er bei einer angemessenen Abwägung der berührten Interessen nach Treu
und Glauben redlicherweise getroffen hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten
Fall bedacht hätte. Da die Vertretungsregelung in der TE als eine Einschränkung
des Rechts darstelle, eine beliebige Person zu bevollmächtigen, dürfe bei der ergänzenden
Auslegung der Klausel kein zu enger Maßstab angesetzt werden. Zu
berücksichtigen seien das berechtigte Interesse zur Abwehr fremder Einflüsse
auf der einen Seite und die Bedeutung des Stimmrechts als Kernbereich elementarer
Mitgliedschaftsrechte auf der anderen Seite (BGH, Urteil vom 18.01.2019 – V ZR
72/18 -). Daher sei eine Vertretungsklausel regelmäßig, so auch hier,
dahingehend auszulegen, dass sich eine juristische Person in der
Eigentümerversammlung auch von einem Mitarbeiter eines konzernzugehörigen
Unternehmens vertreten lassen könne, wenn diese für die Verwaltung des
Sondereigentums zuständig sei (entgegen LG München I ZMR 2015, 152 für den Fall
der Beschränkung auf die Vertretung durch Verwandte in gerader Linie).
Die Vertretungsklausel beschränke
zwar den berechtigten Kreis von Vertretern auf den eigenen Kreis nahestehender
Personen, damit diese Meinungsverschiedenheiten möglichst unter sich austragen
können (BGH, Beschluss vom 29.01.1993 - V ZB 24/92 -). Damit könne insbesondere
auch nicht ein Sondereigentumsverwalter, der von einem Sondereigentümer mit der
Verwaltung seines gesamten Sondereigentums beauftragt sei, Bevollmächtigter
sein. Dies gelte auch für juristische Personen. Wenn es sich aber um einen
Mitarbeiter eines Unternehmens handele, das ebenso wie die Wohnungseigentümerin
selbst als Tochterunternehmen mit derselben Muttergesellschaft verbunden sei (§
290 Abs. 1 HGB), und dieses Tochterunternehmen nach der konzerninternen
Aufgabenteilung für die Verwaltung der Wohnungseinheiten zuständig sei, handele
es sich bei deren Mitarbeiter nicht um einen außenstehenden Dritten. Es käme
nach Sinn und Zweck der Vertretungsregelung nicht darauf an, ob die mit der
Verwaltung betraute Person bei der Wohnungseigentümerin selbst beschäftigt sei
oder bei einem konzernverbundenen Unternehmen, welches die Verwaltung
übernommen habe. In beiden Fällen würde die Wohnungseigentümergemeinschaft
nicht gemeinschaftsfremden Einflüssen ausgesetzt. Sei dies aber auszuschließen,
käme es auf das formale Kriterium des Bestehens eines unmittelbaren
Arbeitsverhältnisses nicht an, da in beiden Fällen eine Selbststeuerung der
Eigentümergemeinschaft gewährleistet sei.
BGH, Urteil vom
28.06.2019 - V ZR 250/18 -
Aus den Gründen:
Tenor
- Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. September 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Von Rechts wegen
Tatbestand
- Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Klägerin, der T. GmbH, gehören 22 Wohnungen, die restlichen 21 Wohnungen den beklagten übrigen Wohnungseigentümern.
- In § 9 Ziff. 6 der Teilungserklärung ist bestimmt:
- „Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch seinen Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft oder den Verwalter in der Versammlung vertreten lassen. Der Vertreter bedarf einer schriftlichen Vollmacht, die dem Verwalter spätestens vor Beginn der Versammlung auszuhändigen ist.“
- Die Klägerin ist eine nahezu 100prozentige Tochtergesellschaft einer Managementholding. Zu dem Konzern gehört auch das Tochterunternehmen TA. GmbH. Diese übt die Funktion der konzernweiten einheitlichen Verwaltungsgesellschaft des T. -Konzerns aus. Alle T. -Gesellschaften einschließlich der Klägerin haben der TA. GmbH eine Vollmacht für die Verwaltung ihrer Sondereigentumseinheiten erteilt. Dementsprechend hat die Klägerin den gesamten Schriftverkehr mit der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft über die TA. GmbH abgewickelt.
- Für die Eigentümerversammlung vom 12. Dezember 2016, bei der u.a. die Wiederbestellung der Verwalterin auf der Tagesordnung stand, erteilte die Klägerin einer Mitarbeiterin der TA. GmbH eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht mit der Berechtigung, Untervollmacht zu erteilen. Der Versammlungsleiter wies die vor Beginn der Versammlung vorgelegte Vollmacht zurück. Er war unter Hinweis auf einen Interessenkonflikt auch nicht bereit, sich eine Untervollmacht erteilen zu lassen. Auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats lehnte es ab, als Unterbevollmächtigter für die Klägerin das Stimmrecht auszuüben. Ohne Berücksichtigung der Stimmen der Klägerin beschlossen die Wohnungseigentümer mit 14 Ja-Stimmen die Wiederbestellung der Verwalterin.
- Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat den Beschluss über die Wiederbestellung der Verwalterin für unwirksam erklärt. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision der beklagten Wohnungseigentümer, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erreichen wollen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
- I.
- Nach Ansicht des Berufungsgerichts entspricht der Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die Klägerin rechtswidrig von der Stimmabgabe ausgeschlossen worden sei. Die Vertreterklausel sei ergänzend dahingehend auszulegen, dass sie auch für juristische Personen gelte; diese könnten sich durch einen Mitarbeiter vertreten lassen. Da die Klägerin neben den Geschäftsführern keine eigenen Mitarbeiter habe, sei auch eine Vertretung durch Mitarbeiter der Muttergesellschaft oder einer anderen Tochtergesellschaft möglich. Anderenfalls könnte sich die Klägerin nicht durch eine Person ihres Vertrauens vertreten lassen. Durch die Bevollmächtigung einer Mitarbeiterin der TA. GmbH, die für die Verwaltung aller Immobilien des Konzerns zuständig sei, habe keine erhöhte Gefahr der Einwirkung gemeinschaftsfremder Einflüsse bestanden, die eine Einschränkung des Stimmrechts hätte rechtfertigen können. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil sowohl der Verwalter als auch der Verwaltungsbeiratsvorsitzende nicht bereit gewesen seien, die ihnen von der Mitarbeiterin erteilte Untervollmacht auszuüben.
- II.
- Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Klägerin rechtswidrig von der Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung ausgeschlossen worden war, weil die von ihr bevollmächtigte Mitarbeiterin der TA. GmbH nicht als ihre Vertreterin zugelassen wurde.
- 1. Grundsätzlich kann sich ein Wohnungseigentümer durch eine beliebige andere Person in der Eigentümerversammlung vertreten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 1986 - V ZB 1/86, BGHZ 99, 90, 93; Wenzel, NZM 2005, 402; Riecke/Schmid/Riecke, WEG, 5. Aufl., § 25 Rn. 21; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 25 Rn. 70). Diese Befugnis ist hier jedoch durch die Regelung in § 9 Ziff. 6 der Teilungserklärung, wonach sich ein Wohnungseigentümer nur durch seinen Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft oder den Verwalter in der Versammlung vertreten lassen kann, wirksam eingeschränkt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 1986 - V ZB 1/86, BGHZ 99, 90, 93 ff.).
- 2. Rechtsfehlerfrei legt das Berufungsgericht die Vertretungsbeschränkung in der Teilungserklärung ergänzend dahingehend aus, dass sie nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen gilt. Nach ihrem Wortlaut ist sie zwar allein auf natürliche Personen zugeschnitten und nicht auf juristische Personen, bei denen eine Vertretung durch einen Ehegatten schon begrifflich nicht in Frage kommt. Die Teilungserklärung weist insoweit aber eine unbeabsichtigte Regelungslücke auf; an den Fall, dass eine juristische Person Wohnungseigentümerin ist, wurde bei Errichtung der Teilungserklärung offensichtlich nicht gedacht. Diese Lücke hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nach den Grundsätzen der ergänzenden (Vertrags-)Auslegung dahingehend geschlossen, dass nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen der Vertretungsbeschränkung der Teilungserklärung unterliegen (ebenso LG München I, ZMR 2015, 152 Rn. 7; OLG Frankfurt, OLGZ 1979, 134, 135; BayObLG, MDR 1982, 58, 59; unklar Wenzel, NZM 2005, 402, 403; Elzer GE 2010, 455, 458). Zweck von Vertretungsklauseln der vorliegenden Art ist es, die Versammlungen der Wohnungseigentümer von gemeinschaftsfremden Einwirkungen freizuhalten; deshalb sollen sich die Wohnungseigentümer nur durch bestimmte, dem eigenen Kreis nahestehende Personen vertreten lassen dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 1993 - V ZB 24/92, BGHZ 121, 236, 240 mwN). Dieser Zweck der Beschränkung besteht auch gegenüber Wohnungseigentümern, die juristische Personen sind. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Annahme rechtfertigt, dass sie gegenüber den anderen Wohnungseigentümern privilegiert sein sollen und ihnen die Möglichkeit eröffnet ist, sich durch jede beliebige Person vertreten zu lassen (vgl. Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 25 WEG Rn. 87). Daher ist eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, regelmäßig dahin ergänzend auszulegen, dass sie auch für juristische Personen gilt.
- 3. Auch die ergänzende Auslegung der Vertretungsklausel dahingehend, dass sich juristische Personen in der Wohnungseigentümerversammlung nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter (vgl. Armbrüster, ZWE 2016, 105, 108 mwN; Staudinger/Häublein BGB [2018], § 25 WEG Rn. 86 f.), sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Teilnahme eines aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dem Unternehmen der juristischen Person mit den Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft vertrauten Mitarbeiters wird dem mit der Vertretungsklausel verfolgten Zweck, Einflüsse Dritter weitgehend auszuschließen, Rechnung getragen, da von ihm gemeinschaftsfremde Einwirkungen nicht zu erwarten sind. Daher wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn eine juristische Person, die ihre Interessenvertretung nicht in die Hände des Verwalters oder eines anderen Wohnungseigentümers legen will, nur durch ihren organschaftlichen Vertreter an der Eigentümerversammlung teilnehmen dürfte (allg. Meinung, vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1979, 134, 136; BayOblG, MDR 1982, 58; LG München I, ZMR 2015, 152 Rn. 7; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 25 WEG Rn. 87; Riecke/Schmid/Riecke, WEG, 5. Aufl., § 24 Rn. 55; Schultzky in: Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 25 WEG, Rn. 87a; Elzer in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 4. Aufl., § 12 Rn. 93; ders. in GE 2010, 455, 458; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 25 Rn. 88; Wenzel, NZM 2005, 402, 403).
- 4. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass die Vertretungsklausel ergänzend dahingehend auszulegen ist, dass sich eine juristische Person in der Eigentümerversammlung nicht nur durch einen unternehmenseigenen Mitarbeiter vertreten lassen darf.
- a) Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens des teilenden Eigentümers ist darauf abzustellen, welche Regelung er bei einer angemessenen Abwägung der berührten Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte (Senat, Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 21). Da eine Regelung, die das Recht einschränkt, einen Dritten mit der Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Eigentümerversammlung zu bevollmächtigen, eine Ausnahme von dem Grundsatz der unbeschränkt zulässigen Vertretung darstellt, darf bei der ergänzenden Auslegung der Klausel zur Ermittlung des Kreises der vertretungsberechtigten Personen kein zu enger Maßstab angelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 11). Es sind - wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt - nicht nur das berechtigte Interesse der Eigentümergemeinschaft, fremde Einflüsse von der Gemeinschaft fernzuhalten, zu berücksichtigen, sondern es ist auch der Bedeutung des Stimmrechts, das nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte gehört (Senat, Urteil vom 18. Januar 2019 - V ZR 72/18, NJW-RR 2019, 909 Rn. 17 mwN), Rechnung zu tragen.
- b) Eine Vertretungsklausel ist daher regelmäßig - und so auch hier - ergänzend dahingehend auszulegen, dass sich eine juristische Person in der Eigentümerversammlung jedenfalls auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist (a.A., wenn die Vertretung auf Verwandte in gerader Linie beschränkt ist: LG München I, ZMR 2015, 152 Rn. 7; Schultzky in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 25 WEG, Rn. 87a).
- aa) Die Vertretungsklausel beschränkt die Vertretungsberechtigung auf bestimmte, dem eigenen Kreis nahestehende Personen, weil die Wohnungseigentümer auftretende Meinungsverschiedenheiten möglichst unter sich austragen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 1993 - V ZB 24/92, BGHZ 121, 236, 240). Daher ist es einer natürlichen Person grundsätzlich nicht gestattet, sich von anderen als den genannten Personen in der Eigentümerversammlung vertreten zu lassen; insbesondere kann ein Wohnungseigentümer, der einen Sondereigentumsverwalter mit der Wahrnehmung aller seine Wohnung betreffenden Angelegenheiten betraut hat, diesen nicht als seinen Bevollmächtigten an der Wohnungseigentümerversammlung teilnehmen lassen (vgl. Häublein, ZMR 2012, 849). Eine solche Beschränkung gilt nach Sinn und Zweck der Vertretungsklausel auch für juristische Personen. Ebenso wie es einer natürlichen Person verwehrt ist, sich durch einen beliebigen Dritten oder den Mitarbeiter eines von ihm beauftragten Verwaltungsunternehmens in der Eigentümerversammlung vertreten zu lassen, kann sich eine juristische Person nicht durch einen Mitarbeiter eines beliebigen anderen Unternehmens vertreten lassen.
- bb) Handelt es sich dagegen um den Mitarbeiter eines Unternehmens, das ebenso wie die Wohnungseigentümerin als Tochterunternehmen mit derselben Muttergesellschaft verbunden ist (vgl. § 290 Abs. 1 HGB), und ist das Tochterunternehmen nach der konzerninternen Aufgabenverteilung für die Verwaltung der Wohnungseinheiten zuständig, ist der Mitarbeiter dieses Unternehmens nicht als außenstehender Dritter anzusehen. Nach dem Sinn und Zweck der Vertretungsklausel kann es nicht darauf ankommen, ob die mit der Verwaltung der Wohnungen betraute Person unmittelbar bei der Wohnungseigentümerin als Mitarbeiter beschäftigt ist oder bei einem zu demselben Konzern gehörenden weiteren Tochterunternehmen, das die Verwaltung der Wohnungen übernommen hat. In beiden Fällen wird die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gemeinschaftsfremden Einflüssen ausgesetzt. Ist aber den mit der Vertretungsklausel verfolgten Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft genügt, kann es auf das formale Kriterium des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses unmittelbar zwischen der Wohnungseigentümerin und der sie vertretenden Person nicht ankommen. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft macht es keinen Unterschied, ob eine juristische Person einen eigenen Mitarbeiter oder einen Mitarbeiter der für die Verwaltung des Wohnungseigentums zuständigen Konzerngesellschaft mit der Vertretung in der Eigentümerversammlung bevollmächtigt. In beiden Fällen ist eine Selbststeuerung der Eigentümergemeinschaft gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der teilende Eigentümer, hätte er den Fall bedacht, dass auch juristische Personen Wohnungseigentümer sein können, den für die Verwaltung der Wohnungseinheiten zuständigen Mitarbeiter des Konzernunternehmens ebenfalls als Vertreter einbezogen hätte.
- 5. Danach nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass die Mitarbeiterin der TA. GmbH berechtigt war, die Klägerin in der Eigentümerversammlung zu vertreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um ein demselben Konzern wie die Klägerin angehörendes Tochterunternehmen des Konzerns, das nach der konzerninternen Aufgabenverteilung für die Verwaltung u.a. der Sondereigentumseinheiten der Klägerin zuständig ist. Dementsprechend wurde auch der gesamte Schriftverkehr über die Sondereigentumseinheiten der Klägerin mit der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft über die TA. GmbH abgewickelt. Die Mitarbeiterin dieses Unternehmens war daher berechtigt, die Klägerin in der Eigentümerversammlung zu vertreten.
- III.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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