Von uns wird ein Mandant
vertreten, der in 2011 eine Rechnung erhielt, da er auf das Spielchen der
GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH (so heißt die hinter
"Gewerbeauskunfts-Zentrale stehende Gesellschaft) hereingefallen war. Wir
haben die Erklärung unseres Mandanten wegen Irrtums angefochten:
Hier der wesentliche Inhalt des
entsprechenden Schreibens:
"Ihre (vermeintliche)
Forderung beruht offensichtlich auf dem von Ihnen verwendeten Formschreiben,
welches Sie unserem Mandanten unter dem 15.08.2011 unaufgefordert haben
zukommen lassen und von unserem Mandaten am 20.08.2011 ausgefüllt an Sie
zurückgefaxt wurde. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wir
hiermit die Anfechtung des Vertrages
wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung. Hilfsweise wird die
außerordentliche Kündigung, vorsorglich die ordentliche Kündigung des Vertrages
erklärt.
Unser Mandant wurde durch Sie in
mehrfacher Hinsicht in die Irre geführt. Das von Ihnen verwendete Schreiben ist
bewusst so aufgebaut, dass es bei einem flüchtigen Leser den Eindruck
hervorruft, das Formular diene nur der kostenlosen Korrektur/Ergänzung eines
kostenlosen Grundeintrages. Die gesamte "Aufmachung" Ihres Schreibens
täuscht darüber hinweg, dass mit der Unterschrift unter dem ausgefüllten
Formular und der Zurücksendung ein kostenpflichtiger Auftrag erteilt wird. Sie
erwecken mit der großen fettgedruckten Überschrift "Gewerbeauskunft-Zentrale.de"
den Eindruck, es handele sich bei dem Schreiben um die Einholung einer
öffentlichen/behördlichen Auskunft über Firmendaten, welche selbstverständlich
kostenlos wäre. Ausschließlich im kleingedruckten Fließtext auf der rechten
Seite findet sich der leicht überlesbare Hinweis, dass der
"Basiseintrag" einen "Marketingbeitrag" von mtl. EUR 39,85
zzgl. USt. auslöst. Dieser Hinweis ist grafisch nicht besonders hervorgehoben,
sondern vielmehr so angeordnet, dass er übersehen werden kann. Durch die Angabe
eines Monatspreises wird der Eindruck erweckt, die angebotene Leistung sei
durch eine Zahlung in dieser Höhe zu erhalten. Die Zahlungsklausel ist
überraschend und daher unwirksam. Auch die von Ihnen behauptete Laufzeit des
Vertrages ergibt sich aus dem Formular nicht. Nach alledem haben Sie sich Ihre
(vermeintlichen) Ansprüche gegen unseren Mandanten durch einen Betrug
verschafft, mit der Folge, dass der Vertrag durch die erklärte Anfechtung
(rückwirkend) nichtig ist.
Unser Mandant kann sich des
Eindrucks nicht erwehren, dass von Ihnen in strafrechtlich relevanter Art und
Weise in zahlreichen Fällen der Versuch unternommen wird, Gelder zu
vereinnahmen. Die Prüfung weiterer rechtlicher Schritte behält sich unser
Mandant ausdrücklich vor."
Daraufhin verwies die GWE auf ein
ihr günstiges Urteil des AG Köln und bot einen Vergleich an: 40% Rabatt. Dieser
wurde von abgelehnt. Dabei haben wir auf die Entscheidung des LG Düsseldorf vom
15.04.2011 - 38 O 148/10 - verwiesen, in der festgestellt wurde, dass das von
der GWE verwandte Formular in seinem Gesamtaufbau einen irreführenden Charakter
hat.
Nunmehr wandte sich die GWE
erneut an unseren Mandanten und verwies auf ein ihr günstiges Urteil des AG
Düsseldorf. Darauf reagierten wir nicht mehr. Die GWE schaltete die DDI Deutsche
Direkt Inkasso GmbH ein, die auf den bisherigen Schriftverkehr verwiesen wurde.
Diese versuchte nun unter Verweis auf die Urteile des AG Düsseldorf und des AG
Köln darzulegen, dass eine Irreführung nicht vorläge. Die DDI wurde daraufhin
auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.2.2012 - 20 U 100/11 - verwiesen
(welches die Entscheidung des LG Düsseldorf bestätigte), derzufolge die GWE
gegen das Verschleierungsverbot des $ 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das
Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstößt. Sie wurde auch auf § 263 StGB
(Betrug) hingewiesen. Gleichwohl erfolgte nochmals kurz eine
Zahlungsaufforderung durch die DDI, auf die nicht mehr reagiert wurde.
Zuletzt schrieb die RAin Mölleken
aus Köln (10.12.2012). Sie bot nunmehr an, dass statt Hauptforderung € 1.138,12
aus einem 2-Jahresvertrag € 450,00 gezahlt werden und verwies darauf, dass aus
den Wettbewerbsverstößen nicht unbedingt die Nichtigkeit zu schließen sei.
Hierauf reagierten wir nicht mehr.
Das war es bisher.
Bei RAin Mölleken, die sich "Kanzlei
für Wirtschaftsrecht" nennt, handelt es sich um eine 1-Frau-Kanzlei. Sie
behauptet eine eindeutige Rechtslage und meint damit eine zugunsten der GWE.
Eindeutig erscheint mir auch die Rechtslage gegen die GWE. Insoweit ist auch auf eine
Entscheidung des BGH vom 26.7.2011 - VII ZR 262/11 - zu verweisen. Deren
Leitsatz lautet:
"Wird eine Leistung (hier:
Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von
Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der
drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das
Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des
Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht
Vertragsbestandteil."
Dazu heißt es in den Gründen:
"Das Berufungsgericht geht
von der Revision unbeanstandet davon aus, dass Eintragungen in
Branchenverzeichnisse im Internet zwar nicht generell, aber in einer Vielzahl
von Fällen unentgeltlich angeboten werden. Die berechtigte Kundenerwartung wird
in der vorliegenden Fallgestaltung nicht hinreichend deutlich korrigiert. Die
Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank"
macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss
eines entgeltlichen Vertrages handelt. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht in
der Längsspalte geht im ihn umgebenden Fließtext unter. Das gilt bereits für
den Begriff "Vergütungshinweis" in der Überschrift und erst recht für
die Höhe der Vergütung und die Laufzeit des Vertrags. Die Aufmerksamkeit auch
des gewerblichen Adressaten wird durch Hervorhebung im Fettdruck und Gestaltung
auf die linke Spalte gelenkt. Die in der Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht
ist demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch
den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten
ist.
Dementsprechend haben die
Berufungsgerichte in vergleichbaren Fallgestaltungen entschieden, dass
Entgeltklauseln, die nach der drucktechnischen Gestaltung eines Formulars so
unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sind, dass sie von dem Vertragspartner
des Verwenders nicht vermutet werden, nach § 305c Abs. 1 BGB nicht
Vertragsbestandteil werden (LG Rostock, NJW-RR 2008, 1450; LG Flensburg, NJOZ
2011, 1173 mit Anmerkung Schöttler, jurisPR-ITR 14/2011 Anm. 4; zu
"versteckten" Entgeltklauseln siehe auch LG Saarbrücken, NJW-RR 2002,
915; LG Düsseldorf, NJOZ 2009, 391; LG Berlin, NJW-RR 2012, 424)."
Mithin: Es handelt sich hier um
eine überraschende Entgeltklausel. Ein Zahlungsanspruch kann nicht begründet
werden.
Ich hoffe, allen Betroffenen
dieser dubiosen (da mit entsprechenden Methoden arbeitenden) Gesellschaft GWE hilft Vorstehendes weiter.