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Dienstag, 17. September 2013

Private Universität: Rückzahlung von Kosten bei Immatrikulation ohne Vorliegen der Voraussetzungen

Der Kläger, der nicht über die Voraussetzungen für eine nach dem Hochschulgesetz notwendige Voraussetzung für den Studiengang verfügte, wurde gleichwohl von der privaten Hochschule immatrikuliert. Nach Ablauf der vertraglichen vereinbarten Wochenfrist für einen Widerruf der Immatrikulation widerrief die private Hochschule die Immatrikulation mit der Begründung, eine Gleichwertigkeitsanerkennung des vom Kläger vorgelegten Abschlusses sei nicht möglich. Der Aufforderung des Klägers, ihm die entstandenen Aufwendungen zu erstatten, kam die private Hochschule mit der Begründung nicht nach, der Kläger sei informiert gewesen, welche Voraussetzungen vorliegen müssten und sie habe nicht zu vertreten, dass die Gleichwertigkeitserklärung nicht erfolgte.
Das Landgericht Wiesbaden hat der auf Zahlung gerichteten Klage  mit Urteil vom 08.05.2013  - 8 O 21/13 -  den Grunde nach vollumfänglich, der Höhe nach teilweise stattgegeben. Das Überschreiten der Wochenfrist durch die Hochschule sei irrelevant, da sich ansonsten die Hochschule durch eigene Pflichtwidrigkeit von ihrer Rückzahlungsverpflichtung befreien könne.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger wurde von Niehus Rechtsanwälte, Frankfurt am Main, vertreten.
Weiter zum > Volltext des Urteils

Samstag, 14. September 2013

Schadensersatz: Kreuzhacke beschädigt Mähdrescher - keine Haftung des Landwirts von Unkenntnis über Vorhandensein

Bild: Uschie Dreiucker / pixelio.de
Ein Lohnunternehmer war mir dem Ernten eines 6,44 ha großen Rapsfeldes des ihn beauftragenden Landwirts beauftragt. Dabei verfing sich eine im Raps liegende Kreuzhacke, von deren Existenz der Landwirt nach eigenen Angaben nichts wusste, im Mähwerk und führte zu einem größeren Schaden. Von uns wurde im Verfahren vor dem LG Bonn (und weiter auch vor dem OLG Köln im anschließenden Berufungsverfahren) die Auffassung vertreten, eine Haftung des Landwirts scheide wegen seiner Unkenntnis aus. Das Landgericht hat die Kenntnis ebenso wie das OLG auf sich beruhen lassen, da nach deren Auffassung der Landwirt die Pflicht habe, vor dem Dreschvorgang das Feld zu auf mögliche Gegenstände, die zu einem Schaden an einer vom beauftragten Lohnunternehmer eingesetzten Maschine führen könnten, zu prüfen. Dieser seiner Verpflichtung wäre er nicht nachgekommen.

Der BGH hat sich mit seinem Urteil vom 24.01.2013 - VII ZR 98/12 - der von uns vertretenen Rechtsansicht angeschlossen. Eine gesonderte Prüfpflicht des Landwirts besteht nicht.  Eine entsprechende Fürsorge des Landwirts für den Auftragnehmer bestehe nicht und sei auch in Ansehung der Größe des Feldes nicht zumutbar. Der Landwirt habe auch keine Möglichkeiten gehabt, Einwirkungen Dritter auf das (freie) Feld zu verhindern. Nach Rückverweisung an das OLG Köln hat dieses die Klage gegen den von NIEHUS Rechtsanwälte vertretenen Landwirt abgewiesen. 


BGH, Urteil vom 24.01.2013 - VII ZR 98/12 -