Sonntag, 30. März 2025

Streitwert der Auflassungsklage bei geringer Restforderung

Die Klägerin schloss mit der zwischenzeitlichen insolvenzreifen Bauträgergesellschaft (Beklagte) einen notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung nebst Kellerraum und Pkw-Stellplatz. Der Kaufpreis von € 287.400,00 wurde mit Ausnahme der letzten Rate in Höhe von € 17.205,10 bezahlt. Die Beklagte befand sich mit der Beseitigung einer Vielzahl von Mängeln in Verzug, deren Beseitigungskosten ein mehrfaches der offenen Forderungen betrugen. Da im Kaufvertrag bereits die Auflassung erklärt wurde, forderte die Klägerin die Beklagte zur Anweisung des Notars auf, die Eigentumsumschreibung bei dem Grundbuchamt zu beantragen, dem die Beklagte nicht nachkam. Auf die Klage erließ das Landgericht gegen die Beklagte ein (rechtskräftiges) Versäumnisurteil, die Auflassung gegenüber der Klägerin zu erklären und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

Das Landgericht setzte mit Beschluss vom 27.01.2025 den Streitwert auf bis zu € 290.000,00 fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Klägerin, die eine Reduzierung des Streitwertes auf € 17.305,10 anstrebte (Hinweis: Zwar hatte die Beklagte nah dem Versäumnisurteil die Kosten des Verfahrens zu tragen, doch müsste hier die Klägerin die Gerichtskosten als Zweitschuldner und ihre eigenen Kosten - hier in Form der Rechtsanwaltsgebühren - tragen, wenn die Beklagte nicht zahlen würde/kann, was in Ansehung deren Insolvenzreife zu befürchten stand, weshalb es im Interesse der Klägerin lag, den Streitwert, aus dem sich die Gebühren berechnen, zu reduzieren). Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab, da nach seiner Auffassung gem. § 6 ZPO auf den Grundstückswert abzustellen sei, da nur so eine berechenbare und einheitliche Bewertung ermöglicht würde.

Das OLG gab der Beschwerde statt und reduzierte den Streitwert auf € 17.305,10.

Die Streitfrage, ob bei einer Auflassungsklage der Streitwert generell gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert (Hinweis: Bei einem Kaufvertrag wird der Kaufpreis grundsätzlich als Verkehrswert angenommen) oder in bestimmten Ausnahmefällen gem. § 3 ZPO auf den Wert einer noch streitigen Restforderung festzusetzen sei, würde in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Für die Bewertung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG iVm. § 6 ZPO, auch wenn die Auflassung wegen eines verhältnismäßig geringen Gegenanspruchs verweigert würden, hätten sich u.a. das OLG Köln mit Beschluss vom 20.09.2004 - 22 W 49/04 -, das OLG München mit Beschluss vom 10.03.1997 - 28 W 2542/06 – ausgesprochen ; zum Meinungsstand Herget in Zöller, ZPO 35. Aufl. zu § 3 Rn. 16.22 „Auflassung“ ausgesprochen. Durch die Anwendung von § 6 ZPO würde dem Umstand Rechnung3 getragen, dass Einwendungen und Gegenrechte der Beklagtenseite ohne Einfluss zu bleiben hätten.

Nach der u.a. vom OLG Celle mit Beschluss vom 20.04.2023 - 5 W 15/23 -, OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 11.07.2017 - 6 W 56/17 – vertretenen Ansicht würde bei einer nur geringen Restforderung, die streitig sei,  nur deren Bestehen oder Nichtbestehen für die Erfolgsaussicht der Klage entscheidend sein und wäre daher der Streitwert nach § 3 ZPO entsprechend zu begrenzen.  

Das OLG Koblenz folgte hier (m.E. zutreffend) der letztgenannten Auffassung. Zwar würde § 6 ZPO grundsätzlich auch für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes gelten, doch sei von der Klägerin zurecht darauf hingewiesen worden, dass in Fällen wie hier, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen sei, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liege, schon von Verfassungs wegen die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits bei der Streitwertfestsetzung  zu berücksichtigen sei (BVerfG, Beschluss vom 16-11-2999 – 1 BvR 1821/94; BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – IX 72/14 -). Der Zugang zu den Gerichten dürfe nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; dies verstoße gegen den Justizgewährungsanspruch (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2922 – 8 W 38/21 -). Nur durch ein Abstellen auf die wirklichen Interessen der Parteien und die wirtschaftlichen Hintergründe können ansonsten untragbare Ergebnisse einer aus dem Verkehrswert zu bestimmenden Streitwertfestsetzung vermieden werden; die formale Betrachtung, alleine auf § 6 ZPO abstellend, müsse dahinter zurücktreten.

Hier sei die Klägerin durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert und die Auflassungsverpflichtung stünde außer Streit. Der offene Restkaufpreis betrage nur 6,02% des Gesamtkaufpreises. Ein nach § 6 ZPO bemessener Streitwert würde (mutmaßlich von der Klägerin infolge der Insolvenzreife der Beklagten selbst zu tragende Kosten) völlig außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung stehen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2025 - 3 W 53/25 -

Freitag, 28. März 2025

Verhaftungsauftrag des Gerichtsvollziehers und Gebühr für versuchte Einigung

Der Schuldner erschien nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (in dessen Rahmen der Gerichtsvollzieher bereits einen Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO unternahm, wobei der Schuldner vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhielt), woraufhin der Gerichtsvollzieher die Akte gemäß Weisung des Gläubigers dem Vollstreckungsgericht zwecks Erlass eines Haftbefehls vorlegte. Der Haftbefehl wurde erlassen. Es kam dann nicht zu einer Vollstreckung, da der Schuldner unbekannt verzogen war. Im Rahmen des Verhaftungsverfahrens war dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher eine Mitteilung mit der „Aufforderung zur gütlichen Einigung gemäß § 802b ZPO“ überlassen worden. Bei seiner Kostenrechnung machte der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG zuzüglich Auslagenpauschale für den Versuch einer gütlichen Einigung während des Verhaftungsverfahrens geltend.

Gegen diesen Kostenansatz erhob die Bezirksrevisorin Erinnerung, der der Gerichtsvollzieher nicht abhalf. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin und weitere Beschwerde wurden zurückgewiesen. Schließlich wurde die Beschwerde dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Dieses sah die zulässige (auch wenn sie zugunsten des Gläubigers erfolgte) weitere Beschwerde als begründet an, da die Gebühren nach Nr. 207 KV GvKostG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG nicht angefallen seien.  Das OLG konstatierte, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedachts ein müsse, wofür er dann auch die Gebühren nach Nr. 207 und 208 KV GvKostG beanspruchen könne. Umstritten sei allerdings in der Rechtsprechung. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche gebühr auch für den Versuch einer gütlichen Erledigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher berechnet werden dürfe (bejahend z.B. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 – 17 W 136/20 -; verneinend z.B. OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2021 – 2 W 183/21 -).

Maßgeblich sei, dass gem. § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses bei Durchführung desselben Auftrages nur einmal erhoben werden dürfe.  Hier sei bereits diese Gebühr im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Vermögensauskunft entstanden gewesen; insoweit läge ein einheitlicher Auftrag vor. Der Verhaftungsauftrag sei als bloßes Beugemittel subsidiär und setze einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft voraus. Ein in dessen Rahmen vorgenommener Versuch der gütlichen Erledigung erfolge deshalb immer im zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Vermögensauskunft, weshalb der begonnene und mit dem Haftbefehl fortgesetzte Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft „derselbe Auftrag“ iSv. § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG sei.

Das OLG wies darauf hin, dass dem § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG , wonach die Vollziehung eines Haftbefehls einen besonderen Auftrag darstelle, nicht entgegen stehen würde. Der Umstand, dass § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG den Verhaftungsauftrag zu einem gesonderten Auftrag erhebe, bedeute nicht, dass in einem einheitlichen Vollstreckungsverfahren wiederholt vorgenommene Einigungsversuche kostenrechtlich jeweils auf einem neuen Auftrag beruhen würden. Die Erlaubnis des Gerichtsvollziehers zur Vornahme eines gütlichen Einigungsversuchs basiere auf dem ursprünglichen Vollstreckungsauftrag.

Anmerkung: Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher untersagen, einen Versuch zur gütlichen Einigung vorzunehmen. Dies wird häufig von den Gerichtsvollziehern nicht beachtet mit Hinweis darauf, sie hätten nach § 802a ZPO eine Pflicht, einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dem ist nicht so, weshalb auch die Gebühr nicht zu zahlen ist (LG Hannover, Beschluss vom 25.07.2017 - 55 T 43/17 -).

Hinweis: Eine andere Ansicht vertritt das > OLG Oldenburg.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.11.2024 - 2 W 88/24 -

Montag, 24. März 2025

Mangel der Mietsache durch Rauchen des Nachbarn auf Balkon ?

Die Kläger machten gegenüber den Beklagten, ihren Mietern, klageweise Mietrückstände aufgrund Mietminderungen der Beklagten geltend. Die Mietminderungen wurden von den Beklagten vorgenommen, da ein Mietmieter in dem Wohngebäude (dessen Wohnung sich eine Etage versetzt und in einem Winkel von 90°  zur Wohnung der Beklagten lag) auf dem Balkon seiner Wohnung rauchte. Das Amtsgericht gab der Klage statt.

Die Beklagten machten geltend, dass sie sich durch den Rauh belästigt fühlen würden. Der Rauch würde in ihre Wohnung ziehen und so es ihnen nicht ermöglichen, die Wohnung in einem gewünschten Maß zu lüften. Infolgedessen sei eine Minderung der (Kalt-) Miete von 10% im Monat gerechtfertigt. Das sah das Amtsgericht anders.

Voraussetzung für die Minderung sei, dass die Wohnung einen Mangel aufweise, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich mindere, § 536 Abs. 1 BGB. Auch bei einem nach vorgelegten „Rauchtagebüchern“ dokumentierten Rauchverhalten sah das Amtsgericht diese Voraussetzung nicht. Dabei hat es die weiteren Umstände berücksichtigt:

Grundsätzlich gehöre Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Das gelte auch, wenn ein Mitbewohner im Haus auf seinem Balkon rauche. Der Mieter könne von dem Vermieter nicht verlangen, den rauchenden Mitmieter zu einer Einschränkung seines Rauchverhaltens zu veranlassen. Anders sei dies nur dann, wenn bei dem gestörten Mieter Rauch bzw. Gerüche in die Wohnung ziehen würde, ohne dass dies verhindert werden könne oder der Rauch bzw. die Gerüche fast unmöglich aus der Wohnung herauszubekommen seien.

Ein Einziehen von Rauch oder Gerüchen in die Wohnung, ohne dass dies verhindert werden könne, läge z.B. vor, wenn diese durch Zwangsöffnungen in die Wohnung gelangen würde (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 13.10.2022 - 122 C 156/21 -). Im fall des LG Hamburg (Urteil vom 15.06.2012 - 311 S 92/10 -) verfing sich Rauch in der Dachgaube des betroffenen Mieters und drang bei geöffneten Fenster in die Wohnung ein, ohne dass er die Möglichkeit gehabt habe durch sonstiges Lüften den Rauch wieder loszuwerden.

Die konkreten Umstände sah das Amtsgericht als anders gelagert an.  Rauch würde im Wesentlichen über das Fenster des kleinen Bades und zwei bodentiefe Fenster im Esszimmer eindringen. Doch verfüge die Wohnung über zahlreiche andere Zimmer mit zehn weiteren Fenstern. Das Eindringen des Rauches könne mithin verhindert werden (durch schließen der drei Fenster) als auch könne er zumutbar entfernt werden (durch Querlüften).

Zudem läge kein exzessives Rauchverhalten vor, aus dem eine Unzumutbarkeit abgeleitet werden könne (ähnlich wie bei einem Rauchpavillon einer Gaststätte. In dem sich viele Menschen aufhalten würden).  

AG Remscheid, Urteil vom 02.05.2024 - 7 C 5/24 -

Freitag, 21. März 2025

Schmerzensgeld: Substantiierung einer psychischen Beeinträchtigung

Die Klägerin machte im Rahmen einer offenen Teilklage nach einem Verkehrsunfall ein weiteres Teilschmerzensgeld in Bezug auf eine behauptete psychische Beeinträchtigung infolge der schweren Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma, Hirnblutung, ein zusammengeklappter Lungenflügel) ihres sechs Wochen alten Sohnes bei dem Verkehrsunfall geltend. Das Berufungsgericht hatte psychische Beeinträchtigungen der Klägerin bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts durch den BGH und Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses. Dies stützte der BGH auf die Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG durch das Berufungsgericht.

Voraussetzung für eine entschädigungspflichtige psychische Störung, die bei dem Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht worden sei (sogen. „Schockschaden“), eine Gesundheitsverletzung wie im Falle unmittelbarer Einwirkung darstelle, wenn sie pathologisch fassbar sei, mithin einen Krankheitswert habe (BGH, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21 -). Würde es sich bei der psychischen Beeinträchtigung um einen Primärschaden handeln, sei das strenge Beweismaß des § 286 ZPO zu beachten, also der Vollbeweis erforderlich. 

Hier habe allerdings das Berufungsgericht überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin gestellt. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften habe, verstoße sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig sei (BGH, Urteil vom 16.02.2021 - VI ZR 1104/20 -).

Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs sei dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich seien, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Nähere Einzelheiten seien nicht erforderlich, soweit nicht für die Rechtsfolgen von Bedeutung. Seien diese Anforderungen erfüllt, sei in die Beweisaufnahme einzutreten (BGH, Urteil vom 06.02.2024 - VI ZR 526/20 -).

Im Hinblick auf Schadensersatz wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit verwies der BGH darauf, dass von einem Kläger bei Geltendmachung eines Schadensersatzspruchs wegen Körper- oder Gesundheitsschäden nicht verlangt werden könne, genaue Kenntnisse medizinischer Zusammenhänge zu haben und dies auch nicht gefordert werden könne. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (BGH, Urteil vom 28.05.2019 - VI ZR 328/17 -).

Die Klägerin habe psychische Beschwerden beschrieben und in der Berufungsbegründung die Behauptung aufgestellt, dass es sich bei diesen um „pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich“ handele; ferner habe sie aus Berichten zitiert, wonach ihre psychische Situation das „gesundheitliche Hauptproblem“ sei und dort von deutlichen Hinweisen auf Anpassungsstörungen die Rede sei, weshalb auch eine Verhaltenstherapie empfohlen worden sei. Auf Behandlungen verwies sie ebenfalls, die „medizinisch geboten“ gewesen seien. Dies alles reiche für eine gebotene Substantiierung, die von einem medizinischen Laien erwartet werden könne, der in seinen Beschwerden Symptome einer unfallbedingten psychischen Erkrankung vermute.  Es war also nicht erforderlich, dass die Klägerin vorträgt, dass eine fachkundige Person die Klassifikation nach ICD-10 vorgenommen habe und sie habe auch nicht eine entsprechende Bescheinigung ihrer Psychotherapeutin vorlegen müssen. Vielmehr sei nach diesem Vortrag zu ihrer Behauptung, dass es sich bei den Beschwerden um pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich handele“, durch Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Würde dies bejaht, wäre weitere Haftungsvoraussetzung die Kausalität und er Zurechnungszusammenhang, der bei mittelbaren Schädigungen wie hier gesondert zu prüfen sei (BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21 -).

BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - VI ZR 185/24 -

Dienstag, 18. März 2025

Fehlende Eigensicherung des Fahrgastes bei Busfahrt

Der 76-jährige schwerbehinderte Kläger war Fahrgast in einem Busanhänger. Durch ein Fahrmanöver des Beklagten mit dessen Pkw musste der Bus eine Vollbremsung vornehmen, aufgrund der der Kläger stürzte.  Der Kläger begehrte vom Beklagten (und seinem Haftpflichtversicherer, § 115 Abs. 2 Nr. 1 VVG) wegen der durch den Sturz erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld. Beklagtenseitig wurde u.a. bestritten, dass sich der Kläger einen ausreichenden Halt im Busanhänger verschafft hätte; er habe in der rechten Hand seinen Einkaufstrolley gehalten und den linken Arm und die linke Hand lediglich locker auf einem im Bus angebrachten Handlauf gelegt gehabt. Andere Fahrgäste seien auch nicht gestürzt. Die Mithaftung des Klägers nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft, § 4 Abs. 3 BefBedV wäre so hoch, dass eine Haftung der Beklagten ausscheide.

Das Amtsgericht nahm grundsätzlich eine Gefährdungshaftung des Beklagten und seines Versicherers nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 2, 1 PflVG, § 115 VVG gegenüber dem Kläger an, da die Fahrweise des Beklagten zum Sturz geführt habe. Nach der Videoaufzeichnung aus dem Innenraum des Busses sei ersichtlich, dass der Pkw nicht bei Beginn der kurzen Abbiegespur , sondern erst danach auf diese gewechselt habe und den Spurwechsel auch erst mit Beginn desselben mit dem Blinker abgekündigt habe, worauf der Busfahrer mit einer heftigeren Bremsung als aufgrund der roten Ampel ohnehin nötig reagiert habe. Es läge bei dem Beklagten ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vor.

Dies sah das Amtsgericht nicht als entscheidend an. Vielmehr ging es davon aus, dass auf Seiten des Klägers ein Mitverschulden (§§ 9 StVG, 254 BGB) vorläge, welches die Haftung des Beklagten vollkommen entfallen lassen würde. Dies folgerte das Amtsgericht aus der Pflicht des Fahrgastes nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft, demzufolge sich ein Fahrgast stets einen festen Halt zu verschaffen habe. Es handele sich hier um eine dem Schutz des Fahrgastes dienende Vorschrift, mit der insbesondere der Fahrgast davor bewahrt werden solle, bei Gefahrenbremsungen zu Fall zu kommen und sich zu verletzen; die Norm habe haftungsrechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung.

Dabei käme es bei jedem einzelnen Fahrgast auf die individuellen Besonderheiten und Gegebenheiten an, die im Zeitpunkt des Bremsmanövers vorgelegen hätten (OLG München, Urteil vom 02.03.2006 - 24 U 617/05 -). Vorliegend habe der Beklagte, wie der Beklagte bewiesen habe, nicht in zumutbarer Weise für die eigene Sicherheit Sorge getragen:

Die von ihm eingenommene stehende Position sei nicht geeignet gewesen, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Nach der Videoaufzeichnung hielt er sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf fest und seine rechte Hand habe auf dem Einkaufstrolley geruht. Dies ei kein stabiler Stand und die linke Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen: der Trolley biete keinen Halt, da er bei einer Vollbremsung selbst herumgewirbelt würde 8wi auch das Video belege). Der Trolley sei eher eine Behinderung gewesen, da er vom Kläger auch nicht losgelassen worden sei, um auch mit der rechten Hand Halt zu finden.

Andere Fahrgäste seien auch nicht gestützt. Eine ältere Passagierin, die einen Sitzplatz direkt hinter dem Kläger belegte, soll sich an einer Stange festgehalten habe und (anders als ihre Tasche) nicht vom Sitz gerutscht sei. In Ansehung seines Alters (und einer Schwerbehinderung, allerdings nach seiner Angabe nur im Hinblick auf Asthma) und des Mitführens des Trolleys sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt habe, obwohl nach der Videoaufzeichnung direkt hinter dem Kläger ein Sitzplatz frei gewesen sei.  Da der Kläger geistig fit sei, hätte er die Situation auch richtig einschätzen können.

Es habe sich auch nicht um eine völlig überraschende Vollbremsung gehandelt, da im Stadtverkehr mit solchen zu rechnen sei. Zudem sei 50 m vorher der Bus leicht abgebremst worden, wodurch der Kläger bereits hätte feststellen können, dass er nur ungenügenden Halt habe.  

Damit habe sich der Kläger grob fahrlässig verhalten, weshalb die Betriebsgefahr demgegenüber zurücktrete.

AG München, Urteil vom 18.10.2024 - 338 C 15281/24 -

Samstag, 15. März 2025

Verweis auf Referenzwerkstatt statt Vertragswerkstatt bei Eigenreparatur durch Geschädigte

Damit musste sich das Amtsgericht Chemnitz (AG) nach einem Verkehrsunfall auseinandersetzen. Die Klägerin begehrte Schadensersatz u.a. in Form von fiktiven Reparaturkosten, nachdem sie die Reparatur selbst vornahm (konkret: ihr Ehemann hatte das Fahrzeug repariert). Von der Beklagte wurde unter Verweis auf eine Referenzwerksatt eine Überhöhung der fiktiven Reparaturkosten geltend gemacht, die auch (unstreitig) von ihr gezahlt wurden.  Von der Klägerin wurde im Hinblick auf die beklagtenseits benannte Referenzwerkstatt eingewandt, seit dem Erwerb des Fahrzeugs habe sie dieses immer in einer Markenwerkstatt warten lassen.

Das Amtsgericht wies die Klage im Hinblick auf den Differenzbetrag zwischen beklagtenseits gezahlten und von der Klägerin geforderten Reparaturkosten ab. Es ging zwar mit der Klägerin davon aus, dass grundsätzlich der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten habe, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt anfallen würden, ohne dass es darauf ankäme, ob der Geschädigte das Fahrzeug vollständig, minderwertig oder gar nicht reparieren lassen würde. Begehre er fiktiven Ersatz der Reparaturkosten, würde es im Regelfall ausreichend sein, diesen auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens zu berechnen.

Allerdings habe der Geschädigte die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu beachten. Er müsse sich au ein für ihn ohne weiteres zugängliche und gleichwertige Werkstattverweisen lassen, wenn der Schädiger darlege und nachweise, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt der Qualität in einer markengebundenen Werkstatt entspreche und ggf. vom Geschädigte aufgezeigte Umstände widerlege, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würde (BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18 -), wobei der verweis auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen könne (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 320/12 -).

Zwar habe die Klägerin auf Wartungen in einer Vertragswerkstatt verwiesen, was ggf. die Vermutung für ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt hätte begründen können. Eine solche mögliche Vermutung und daraus zu folgernde Unzumutbarkeit habe sie aber selbst dadurch widerlegt, dass sie das Fahrzeug in Eigenregie instand gesetzt habe (so auch OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2017 - I-5 U 81/16 -).  Da im Übrigen keine anderen Umstände von der Klägerin aufgezeigt seien, die eine Reparatur in der Referenzwerkstatt unzumutbar erscheinen ließen, seien die dortigen Kosten (die von der Beklagten gezahlt waren) in Ansatz zu bringen.

Anmerkung: Das OLG Köln, dem sich das AG Chemnitz anschloss, hatte in seinem Beschluss, mit dem es die Berufung des Geschädigten gegen ein seine Klage zurückweisendes Urteil zurückwies, darauf verwiesen, infolge der Eigenreparatur könne sich der Geschädigte nicht mehr auf die Vermutungsgrundlage berufen, da dies im Widerspruch zur Eigenreparatur stünde; die Wahlfreiheit des Geschädigten, Reparieren zu lassen oder nicht, sei davon nicht tangiert.

AG Chemnitz, Urteil vom 16.08.2024 - 16 C 284/24 -

Freitag, 14. März 2025

Einholung einer Auskunft durch das Finanzgericht und rechtliches Gehör

Das Finanzgericht (FG) hatte von dem beklagten Finanzamt (FA) Umsätze des Klägers in den Jahren 2005 bis 2007 angefordert, ohne dies dem Kläger mitzuteilen oder auch die entsprechenden Unterlagen zu überlassen. Auf diese Unterlagen stützte sich das FG auch im Urteil.  Dies wurde im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch den Kläger gerügt, der geltend machte, es sei ihm deshalb die Möglichkeit genommen worden, sich dazu zu äußern (Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO).

Der BFH verwies darauf, dass das Gericht sich in einem Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen dürfe, zu denen sich die Beteiligten hätten äußern können, § 96 Abs. 2 FGO. Dabei handele es sich um eine Ausgestaltung des durch Art. 103 Abs. 1GG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung einen absoluten Revisionsgrund darstelle. § 119 Nr. 3 FGO.  

Die Beteiligten seien gem. § 79 Abs. 2 FGO darüber zu benachrichtigen, wenn das Gericht iSv. § 79 Abs. 1 S. 2 N. 3 FGO in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Auskünfte einhole. Die Mitteilung über die Einholung einer Auskunft könne auch dann nicht entfallen, wenn der Inhalt derselben den Prozessbeteiligten vollständig bekannt sei, da alleine die Kenntnis nicht bedeute, dass sich die Beteiligten dazu hätten äußern können. Nur bei einer Mitteilung über die mögliche Verwertung einer eingeholten Auskunft, bestünde Anlass zur Stellungnahme (BFH, Beschluss vom 10.05.2022 - VIII B 35/21 -).

Auf entsprechende telefonische Aufforderung zur Mitteilung der Betriebseinnahmen des Klägers seien diese dem FG durch das FA per Mail überlassen worden und vom FG zur Akte genommen worden. Eine Mitteilung an den Kläger sei ausweislich der Gerichtsakte und auch des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen; der Kläger habe davon erst durch das Urteil erfahren.  

Der Kläger habe vorliegend auch schlüssig vorgetragen, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass danach eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Da unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht sicher auszuschließen sei, dass das Urteil ohne Verwertung der Tatsache, zu der der Kläger sich nicht habe erklären können, anders ausgefallen wäre, beruhte das Urteil auf der Verletzung rechtlichen Gehörs und wurde vom BFH daher das angefochtene Urteil, soweit es damit im Zusammenhang stand, aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen.

BFH, Beschluss vom 16.01.2025 - VIII B 110/23 -