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Freitag, 4. April 2025

Unberechtigte Datenweitergabe an SCHUFA und Entschädigung nach Art. 82 DSGVO

Die Parteien hatten einen Telekommunikationsvertrag geschlossen. Mehrere in Rechnung gestellte Beträge soll die Beklaget nicht gezahlt haben, weshalb die Klägerin einen Eintrag bei der SCHUFA bewirkte. Die Klägerin klagte auf Zahlung und due Beklaget erhob Widerklage auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von € 6.000,00 nach Art. 82 DSGVO und Information der SCHUFA darüber, dass die Voraussetzungen für die Meldung personenbezogener Daten und eines Zahlungsverzugs der Beklagten nicht vorgelegen hätten und sämtliche von der Klägerin mitgeteilten Daten zu löschen seien. Der Klage wurde vom Landgericht stattgegeben, die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht (OLG) das Urteil ab, wies die Klage zurück und gab der Widerklage mit einem auf die Widerklage zu zahlenden Betrag von € 500,00, mit Anrechnung auf einen von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden, von ihr anerkannten Betrag von € 54,74 statt. Die Beklagte verfolgte das Klageziel der Zahlung von insgesamt € 6.000,00 mit der zugelassenen Revision weiter.

Der BGH wies die Revision zurück. Er folgte nicht der Ansicht der Beklagten, das OLG habe bei der Bemessung des Schadensersatzes einer abschreckenden Wirkung größeres Gewicht einräumen müssen; Es hätte vielmehr diese überhaupt nicht berücksichtigen dürfen, sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes berücksichtigen dürfen.

Der Terminus des „immateriellen Schadens“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist mangels eines Verweises in der Norm auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedsstaaten autonom unionsrechtlich zu definieren /EuGH, Urteil vom 20.06.2024 - C-590/22 -). Nach den ErwG 146 S. 2 DSGVO solle der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, und zwar in einer den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entsprechenden Art und Weise (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 -). Der EuGH würde in dem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausschließlich eine Ausgleichfunktion sehen (EuGH aaO.).

Da dem Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO eine Ausgleichsfunktion zukäme, sei eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermögliche, den aufgrund des Verstoßes gegen die Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (EuGH aaO.).

Das OLG habe auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Beklagten an die SCHUFA , die bei dortigen Abfragen zu einer einsehbaren Eintragung zu Lasten der Beklagten führen können, abgestellt, zum anderen beachtet, dass der Eintrag bei der SCHUFA die Kreditfähigkeit  der Beklagten beeinträchtige und sich dies auch bereits zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt habe (zeitweises Anhalten einer Kreditvergabe an die Beklagte durch deren Hausbank). Auch die Dauer der Eintragung sei berücksichtigt worden. Es sei von der Revision nicht geltend gemacht noch ersichtlich, dass die zugesprochenen € 500,00 nicht ausreichend seien.

Anmerkung: Es ist allgemein bekannt, dass Schmerzensgelder in den USA ein vielfaches von dem betragen, die in Deutschland zugesprochen werden. Während sie in Deutschland eine „billige Entschädigung in Geld“ darstellen, soll der Geschädigte in den USA unabhängig von den daraus noch zu zahlenden (ebenfalls exorbitant hohen) Anwaltskosten einen merkbaren Vermögenszuwachs als Ausgleich haben. Auch wenn hier nicht dem amerikanischen Modell für Schmerzensgeld gefolgt wenn soll und kann: Was nun aber die Rechtsprechung zu Ersatzansprüchen bei unzulässiger Datenweitergabe anbelangt, so heißt offenbar das Motto „klein, kleiner am kleinsten“. Ob dies dem Umstand der Vielzahl von entsprechenden Verstößen geschuldet ist, die sich bei höheren Beträgen im Einzelfall durch meist fahrlässige und grob fahrlässige Verstöße bei Unternehmen (aber auch der öffentlichen Hand) schnell zu größeren Beträgen addieren können, kann nur spekuliert werden. Ein Ausgleich mit € 500,00 bei (durch SCHUFA-Eintragung nicht weiter prüfbarer) öffentlicher Diskreditierung, welche auch schon Auswirkungen zeigte, ist zu niedrig.

BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22 -

Freitag, 8. Oktober 2021

Darlegungslast zum Schaden bei Datenschutzverstoß, Ar. 82 DSGVO

Die Antragstellerin beantragte vergeblich Prozesskostenhilfe für eine Klage auf immateriellen Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen. Wie schon das Landgericht wies auch das OLG das Begehren zurück.

Dabei ging es nicht darum, ob von der Antragstellerin im Rahmen des § 114 ZPO substantiiert ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen durch den Antragsgegner dargelegt wurden. Entscheidend war gewesen, dass die Antragstellerin nach Überzeugung des LG und des OLG keinen Sachverhalt vorgetragen hatte, der den Anspruch begründen könnte. Zu dem in Art. 82 DSGVO normierten Anspruch müsse dargelegt werden, dass der Antragstellerin durch die Rechtsgutverletzung ein Schaden materieller oder immaterieller Art entstanden sei. Es ginge nicht (wie im Beschluss des BVerfG vom 14.01.2021 – 1 BvR 2853/19 -) um die Feststellung einer Erheblichkeitsschwelle für einen  Anspruch, sondern unabhängig von dieser darum, ob überhaupt ein solcher entstanden sein könnte (haftungsausfüllende Kausalität).

Art. 82 Abs. 1 DSGVO lautet:

„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“

Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21 -

Mittwoch, 22. September 2021

Voraussetzung für Schadensersatz bei Verstoß gegen Datenschutz nach DSGVO

Die Antragstellerin begehrte für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verstoßes des Antragsgegners gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde vom Landgericht zurückgewiesen, ebenso die dagegen bei dem OLG eingelegte Beschwerde.

Das OLG wies darauf hin, dass nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz voraussetze, dass einer natürlichen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei. In Art. 82 Abs. 1 DSGVO heißt es:

„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“

Zwar habe die Antragstellerin zu einem Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO vorgetragen, nicht aber zu einem darauf beruhenden (hier geltend gemachten) immateriellen Schaden. Es würde hier mithin nicht darum gehen, ob die für einen Schadensersatzanspruch notwendige Erheblichkeitsgrenze erreicht sei (dazu BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19 -), vielmehr habe die Antragstellerin keinerlei Vortrag zu einem kausalen Schaden – trotz Hinweises des Landgerichts in dem den Antrag zurückweisenden Beschluss – gehalten.

Da damit eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht festgestellt werden konnte, haben Landgericht und OLG die beantragte Prozesskostenhilfe versagt, § 114 ZPO.

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/ 21 -