Die Antragstellerin beantragte vergeblich Prozesskostenhilfe für eine Klage auf immateriellen Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen. Wie schon das Landgericht wies auch das OLG das Begehren zurück.
Dabei ging es nicht darum, ob von der Antragstellerin im Rahmen des § 114 ZPO substantiiert ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen durch den Antragsgegner dargelegt wurden. Entscheidend war gewesen, dass die Antragstellerin nach Überzeugung des LG und des OLG keinen Sachverhalt vorgetragen hatte, der den Anspruch begründen könnte. Zu dem in Art. 82 DSGVO normierten Anspruch müsse dargelegt werden, dass der Antragstellerin durch die Rechtsgutverletzung ein Schaden materieller oder immaterieller Art entstanden sei. Es ginge nicht (wie im Beschluss des BVerfG vom 14.01.2021 – 1 BvR 2853/19 -) um die Feststellung einer Erheblichkeitsschwelle für einen Anspruch, sondern unabhängig von dieser darum, ob überhaupt ein solcher entstanden sein könnte (haftungsausfüllende Kausalität).
Art. 82 Abs. 1 DSGVO lautet:
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“
Hanseatisches OLG Bremen,
Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21 -