Der Beklagte zu 1. nutzte mit
seinem PKW eine Waschstraße. Das Fahrzeug befand sich auf dem Förderband, mithin
im automatischen Transportvorgang der Waschstraße. Der Motor des Fahrzeuges
wurde erst nach Eintritt des Schadens gestartet. Zu dem Schaden kam es dadurch,
dass sich die Mitnehmerrolle unter dem PKW des Beklagten zu 1. hindurchzog (was
nach Angaben des Sachverständigen auch nicht auf ein Abbremsen zurückzuführen
sei) und das nachfolgende Fahrzeug des Klägers aufgeschoben wurde.
Eine Haftung des Beklagten nach §
7 StVG scheide aus, da sich der PKW des Beklagten nicht im Betrieb befunden
habe. Ein Fahrzeug sei nicht im Betrieb, wenn die eigenständige Fortbewegungs-
und Transportfunktion des Fahrzeugs keinerlei Rolle spiele. Da sich das
Fahrzeug auf dem Förderband befand und von diesem Fortbewegt wurde, würden sich
die eigentlichen Gefahren des Betriebs eines Fahrzeuges durch Größe, Gewicht
und Geschwindigkeit nicht entfalten.
Auch eine Haftung nach § 823 BGB
scheide aus. Hier hätte der Kläger eine Verursachung und ein Verschulden des Beklagten
zu 1. darzulegen und nachzuweisen. Nach den Angaben des Sachverständigen
scheide dies aber aus. Soweit vom Kläger die fehlende Anhörung des Beklagten zu 1. durch das
Landgericht gerügt wurde, könne er damit nicht gehört werden, da sich der
Kläger hier zum Beweis einer Behauptung eines bestimmten, zum Unfall führenden
Verhaltens des Beklagten dann auf dessen Parteivernehmung hätte beziehen
müssen, was nicht erfolgte.
In Ansehung dieser Erwägungen
wurde die klägerische Berufung gegen das klageabweisende Urteil des
Landgerichts zurückgewiesen.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 03.07.2019 und Beschluss vom 05.08.2019
- 12 U 57/19 -