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Freitag, 3. April 2026

Abgebrochener Fahrspurwechsel und Kollision mit nachfolgendem Verkehr

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs wollte einen Fahrspurwechsel nach rechts vornehmen. Nachdem er mit dem Fahrtspurwechsel bereits begonnen hatte, lenkte er allerdings sein Fahrzeug, noch bevor er vollständig auf die mittlere Fahrspur aufgefahren war, auf die alte Fahrspur zurück, ohne sich über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern. Der Abbruch des Spurwechsels erfolgte, da ihm klar geworden sei, dass er andernfalls einen Unfall auf der mittleren Fahrspur (auf die er auffuhr) verursachen würde. Der Beklagte, der bei Einleitung des Fahrspurwechsels des Klägers beschleunigte, fuhr auf das Geschehen mit deutlich höherer Geschwindigkeit als das klägerische Fahrzeug auf dieses zu. Der Schadensersatzklage des Klägers wurde stattgegeben, die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. 

Für den Fahrspurwechsel habe der Kläger den Sorgfaltsmaßstab des § 7 Abs. 5 StVO einhalten müssen. Allerdings, so das OLG, läge hier kein Verstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO vor. Diese Schutzanordnung schütze allein den auf dem Fahrstreifen, auf den gewechselt werden soll, fahrenden Verkehrsteilnehmer, wie sich aus dem Wortlaut der Norm und dessen Entstehungsgeschichte ergäbe. Ander mögliche Verkehrsverstöße des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs seien nicht ersichtlich. Den Unabwendbarkeitsnachweis habe die Klägerin zwar nicht erbracht, aber auch der insoweit beweisbelastete Beklagte keinen Verkehrsverstoß des klägerischen Fahrers nachweisen können.

Für die Haftung stellte das OLG auf § 17 Abs. 1 und 2 StVG ab. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge sei aufgrund aller festgestellten (also unstreitigen, nachgewiesenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei das Verschulden nur ein Faktor der Abwägung sie. Danach treffe den Beklagten die alleinige Haftung, da dieser bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt habe und den Spurwechsel des klägerischen Fahrzeugs nicht abgewartet habe.  Hinzu träte der Verstoß gegen den notwenigen Mindestabstand gem. § 4 StVO, weshalb mehrere gravierende Verkehrsverstöße des Beklagten vorlägen. Demgegenüber habe sich der Kläger verkehrstreu verhalten. Damit würde die den Kläger treffende einfach Betriebsgefahr gegenüber den Verkehrsverstößen des Beklagten zurücktreten.

OLG Celle, Urteil vom 05.11.2025 - 14 U 66/25 -

Montag, 30. Oktober 2023

Haftung bei auffahren eines Radfahrers auf Pkw

Der Kläger nahm mit seinem Rennrad an einem Zeitfahren seines Radsportvereins teil. Die Strecke führte über öffentliche, nicht für den übrigen Verkehr gesperrte Straßen. An der S-Straße schloss der Kläger annähernd zum Zeugen B. auf. Zu dieser Zeit fuhr der Kläger mit seinem Pkw Opel Astra ebenfalls die S-Straße in gleicher Fahrtrichtung mit ca. 30 km/h. Im weiteren verlauf der Straße wurde die Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h beschränkt. Ob der Kläger nach links zu einer Sportanlage abbiegen wollte, war streitig. Der Zeuge B. setzte zum Überholen des Pkw an. Der Kläger befand sich noch einige Meter hinter dem Zeugen B., wollte aber auch überholen. Kurz vor Beendigung des Überholvorgangs kollidierte der Zeuge B. mit der linken vorderen Ecke des Pkw (aus unklaren Grund) und stürzte. Der Beklagte bremste stark ab. Auch der Kläger bremste, wich nach rechts aus, konnte aber eine Kollision mit dem rechten Heck des Pkw nicht mehr verhindern und stürzte ebenfalls, wobei er sich Verletzungen zuzog.

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Auf seine Berufung erließ des Oberlandesgericht (OLG) einen Hinweisbeschluss, demzufolge es beabsichtige, die Berufung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit zurückzuweisen.

Grundsätzlich würden der Beklagte als Fahrer und Halter gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG und der Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG eines unfallbeteiligten Fahrzeugs gesamtschuldnerisch für einen Schadensersatzanspruch haften. Die Verletzungen des Klägers seien beim Betrieb eines Fahrzeugs verursacht worden. Es läge keine höhere Gewalt nach § 7 StVG vor. Allerdings würde vorliegend die Gefährdungshaftung des Pkw gegenüber dem Mitverschulden des Klägers nach §§ 9 StVG, 254 BGB zurücktreten. Die Haftungsabwägung würde sich an den zu § 17 Abs. 1 entwickelten Rechtsgrundsätzen orientieren. Dazu seien alle unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die zur Entstehung des Schadens beigetragen und einem der Beteiligten zuzurechnen seien (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05 -). Diese Abwägung könne auch zum vollständigen Ausschluss einer Einstandsverpflichtung führen, wenn das Verschulden des Geschädigten derart überwiege, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktrete (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2014 – 4 U 59/13 -). Davon sei hier auszugehen.

Das OLG ging davon aus, dass es sich für den Kläger um einen typischen Auffahrunfall handele, der dem Anschein nach dadurch verursacht worden sei, dass er zu dicht aufgefahren sei oder unaufmerksam war; in beiden Fällen hätte er grob gegen seien Verkehrspflichten verstoßen.  Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO müsse der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug idR. so groß sein, dass auch hinter dem (gefahrlos) gehalten werden kann, wenn dieses plötzlich abgebremst wird. Grundlos dürfe der Vorausfahrende nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO nicht stark abbremsen, doch sei hier das starke Abbremsen durch die vorausgegangene Kollision mit dem weiteren Radfahrer ein zwingender Grund gewesen. Weiterhin berücksichtigte das OLG, dass sich der Kläger auf einer sportlich ambitionierten Zeitfahrt befunden habe, was offenbar Einfluss auf seinen Fahrstil gehabt und die Unfallgefahr erhöht habe. Ohne Bemühen um schnelles Vorankommen habe im Bereich einer Geschwindigkeitsbegrenzung keine Veranlassung zum Überholen [Anm.: Nach dem Beschluss befand sich die Geschwindigkeitsbegrenzung erst im weiteren Verlauf der Straße, nicht an der Unfallstelle] und – wohl in Vorbereitung des Überholmanövers- Unterschreitens des gebotenen Sicherheitsabstandes bestanden.

Es sei nicht erwiesen, dass der Beklagte nach links abbiegen wollte. Insoweit habe der Beklagte seine vorherige Angabe zulässig glaubhaft korrigiert (was vom OLF näher dargelegt wurde). Letztlich käme es für die Beurteilung der Kollision als typischen Auffahrunfall auch nicht darauf an, ob der Beklagte nach links abbiegen wollte. Der Kläger sei nicht auf den Pkw aufgefahren, da dieser plötzlich und unangekündigt nach links habe abbiegen wollen, sondern da der Pkw infolge der Kollision stark abgebremst worden sei. Plötzliche Ereignisse wie ein Unfall oder drohende Gefahren seien typischerweise Anlass für ein abruptes Abbremsen des Vorausfahrenden, weshalb gerade die Abstandsregeln gelten würden. Halte sich ein Verkehrsteilnehmer nicht an diese und kann er deshalb nicht mehr rechtzeitig reagieren, sei er als alleiniger Unfallverursacher des Auffahrunfalls anzusehen.

Ebenso unerheblich sei der Umstand, dass der Kläger nach seiner Sicht den eigenen Überholvorgang bereits eingeleitet habe. Auch dies würde nicht die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes rechtfertigen, solange sich das überholende Fahrzeug noch hinter dem zu überholenden Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifenbefände. Nach den eigenen Angaben des Klägers sei er noch nicht auf die linke Fahrspur ausgeschert gewesen, sondern nur Richtung Mittellinie gefahren. Auch dass er „instinktiv“ nach dem Abbremsen nach rechts ausgewichen sei, spreche gegen ein bereits eingeleitetes Überholmanöver.

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.

OLG Schleswig, Urteil vom 27.04.2023 - 7 U 214/22 -