
Der Kläger nahm mit seinem Rennrad
an einem Zeitfahren seines Radsportvereins teil. Die Strecke führte über
öffentliche, nicht für den übrigen Verkehr gesperrte Straßen. An der S-Straße
schloss der Kläger annähernd zum Zeugen B. auf. Zu dieser Zeit fuhr der Kläger
mit seinem Pkw Opel Astra ebenfalls die S-Straße in gleicher Fahrtrichtung mit
ca. 30 km/h. Im weiteren verlauf der Straße wurde die Höchstgeschwindigkeit auf
40 km/h beschränkt. Ob der Kläger nach links zu einer Sportanlage abbiegen
wollte, war streitig. Der Zeuge B. setzte zum Überholen des Pkw an. Der Kläger
befand sich noch einige Meter hinter dem Zeugen B., wollte aber auch überholen.
Kurz vor Beendigung des Überholvorgangs kollidierte der Zeuge B. mit der linken
vorderen Ecke des Pkw (aus unklaren Grund) und stürzte. Der Beklagte bremste
stark ab. Auch der Kläger bremste, wich nach rechts aus, konnte aber eine
Kollision mit dem rechten Heck des Pkw nicht mehr verhindern und stürzte
ebenfalls, wobei er sich Verletzungen zuzog.
Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Auf seine
Berufung erließ des Oberlandesgericht (OLG) einen Hinweisbeschluss, demzufolge
es beabsichtige, die Berufung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit
zurückzuweisen.
Grundsätzlich würden der Beklagte
als Fahrer und Halter gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG und der Haftpflichtversicherer
nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG eines unfallbeteiligten Fahrzeugs gesamtschuldnerisch
für einen Schadensersatzanspruch haften. Die Verletzungen des Klägers seien beim
Betrieb eines Fahrzeugs verursacht worden. Es läge keine höhere Gewalt nach § 7
StVG vor. Allerdings würde vorliegend die Gefährdungshaftung des Pkw gegenüber
dem Mitverschulden des Klägers nach §§ 9 StVG, 254 BGB zurücktreten. Die Haftungsabwägung
würde sich an den zu § 17 Abs. 1 entwickelten Rechtsgrundsätzen orientieren. Dazu
seien alle unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die zur
Entstehung des Schadens beigetragen und einem der Beteiligten zuzurechnen seien
(BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05 -). Diese Abwägung könne auch zum
vollständigen Ausschluss einer Einstandsverpflichtung führen, wenn das
Verschulden des Geschädigten derart überwiege, dass die vom Schädiger
ausgehende Ursache völlig zurücktrete (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2014 –
4 U 59/13 -). Davon sei hier auszugehen.
Das OLG ging davon aus, dass es
sich für den Kläger um einen typischen Auffahrunfall handele, der dem Anschein
nach dadurch verursacht worden sei, dass er zu dicht aufgefahren sei oder
unaufmerksam war; in beiden Fällen hätte er grob gegen seien Verkehrspflichten
verstoßen. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO
müsse der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug idR. so groß sein, dass
auch hinter dem (gefahrlos) gehalten werden kann, wenn dieses plötzlich abgebremst
wird. Grundlos dürfe der Vorausfahrende nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO nicht stark
abbremsen, doch sei hier das starke Abbremsen durch die vorausgegangene
Kollision mit dem weiteren Radfahrer ein zwingender Grund gewesen. Weiterhin
berücksichtigte das OLG, dass sich der Kläger auf einer sportlich
ambitionierten Zeitfahrt befunden habe, was offenbar Einfluss auf seinen
Fahrstil gehabt und die Unfallgefahr erhöht habe. Ohne Bemühen um schnelles
Vorankommen habe im Bereich einer Geschwindigkeitsbegrenzung keine Veranlassung
zum Überholen [Anm.: Nach dem Beschluss befand sich die Geschwindigkeitsbegrenzung
erst im weiteren Verlauf der Straße, nicht an der Unfallstelle] und – wohl in
Vorbereitung des Überholmanövers- Unterschreitens des gebotenen Sicherheitsabstandes
bestanden.
Es sei nicht erwiesen, dass der
Beklagte nach links abbiegen wollte. Insoweit habe der Beklagte seine vorherige
Angabe zulässig glaubhaft korrigiert (was vom OLF näher dargelegt wurde). Letztlich
käme es für die Beurteilung der Kollision als typischen Auffahrunfall auch
nicht darauf an, ob der Beklagte nach links abbiegen wollte. Der Kläger sei nicht
auf den Pkw aufgefahren, da dieser plötzlich und unangekündigt nach links habe
abbiegen wollen, sondern da der Pkw infolge der Kollision stark abgebremst worden
sei. Plötzliche Ereignisse wie ein Unfall oder drohende Gefahren seien
typischerweise Anlass für ein abruptes Abbremsen des Vorausfahrenden, weshalb gerade
die Abstandsregeln gelten würden. Halte sich ein Verkehrsteilnehmer nicht an
diese und kann er deshalb nicht mehr rechtzeitig reagieren, sei er als
alleiniger Unfallverursacher des Auffahrunfalls anzusehen.
Ebenso unerheblich sei der
Umstand, dass der Kläger nach seiner Sicht den eigenen Überholvorgang bereits
eingeleitet habe. Auch dies würde nicht die Unterschreitung des
Sicherheitsabstandes rechtfertigen, solange sich das überholende Fahrzeug noch
hinter dem zu überholenden Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifenbefände. Nach
den eigenen Angaben des Klägers sei er noch nicht auf die linke Fahrspur ausgeschert
gewesen, sondern nur Richtung Mittellinie gefahren. Auch dass er „instinktiv“
nach dem Abbremsen nach rechts ausgewichen sei, spreche gegen ein bereits
eingeleitetes Überholmanöver.
Die Berufung wurde nach dem
Hinweisbeschluss zurückgenommen.
OLG Schleswig, Urteil vom
27.04.2023 - 7 U 214/22 -