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Freitag, 3. April 2026

Abgebrochener Fahrspurwechsel und Kollision mit nachfolgendem Verkehr

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs wollte einen Fahrspurwechsel nach rechts vornehmen. Nachdem er mit dem Fahrtspurwechsel bereits begonnen hatte, lenkte er allerdings sein Fahrzeug, noch bevor er vollständig auf die mittlere Fahrspur aufgefahren war, auf die alte Fahrspur zurück, ohne sich über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern. Der Abbruch des Spurwechsels erfolgte, da ihm klar geworden sei, dass er andernfalls einen Unfall auf der mittleren Fahrspur (auf die er auffuhr) verursachen würde. Der Beklagte, der bei Einleitung des Fahrspurwechsels des Klägers beschleunigte, fuhr auf das Geschehen mit deutlich höherer Geschwindigkeit als das klägerische Fahrzeug auf dieses zu. Der Schadensersatzklage des Klägers wurde stattgegeben, die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. 

Für den Fahrspurwechsel habe der Kläger den Sorgfaltsmaßstab des § 7 Abs. 5 StVO einhalten müssen. Allerdings, so das OLG, läge hier kein Verstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO vor. Diese Schutzanordnung schütze allein den auf dem Fahrstreifen, auf den gewechselt werden soll, fahrenden Verkehrsteilnehmer, wie sich aus dem Wortlaut der Norm und dessen Entstehungsgeschichte ergäbe. Ander mögliche Verkehrsverstöße des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs seien nicht ersichtlich. Den Unabwendbarkeitsnachweis habe die Klägerin zwar nicht erbracht, aber auch der insoweit beweisbelastete Beklagte keinen Verkehrsverstoß des klägerischen Fahrers nachweisen können.

Für die Haftung stellte das OLG auf § 17 Abs. 1 und 2 StVG ab. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge sei aufgrund aller festgestellten (also unstreitigen, nachgewiesenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei das Verschulden nur ein Faktor der Abwägung sie. Danach treffe den Beklagten die alleinige Haftung, da dieser bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt habe und den Spurwechsel des klägerischen Fahrzeugs nicht abgewartet habe.  Hinzu träte der Verstoß gegen den notwenigen Mindestabstand gem. § 4 StVO, weshalb mehrere gravierende Verkehrsverstöße des Beklagten vorlägen. Demgegenüber habe sich der Kläger verkehrstreu verhalten. Damit würde die den Kläger treffende einfach Betriebsgefahr gegenüber den Verkehrsverstößen des Beklagten zurücktreten.

OLG Celle, Urteil vom 05.11.2025 - 14 U 66/25 -

Samstag, 27. März 2021

Sorgfaltswidriger Fahrspurwechsel (Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO) verdrängt Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs

Nach den Feststellungen (durch Unfallrekonstruktionsgutachten) verließ der Beklagte mit seinem Fahrzeug den linken Fahrstreifen um auf den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen, auf dem der Kläger fuhr, aufzufahren. Dies würde nach Ansicht des Kammergerichts (KG) die alleinige Haftung des Beklagten begründen.

Der Beklagte habe einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen bzw. mit seinem solchen begonnen. Damit sei für die Anforderungen an einen solchen auf § 7 Abs. 5 StVO abzustellen. Die Norm lautet:

„In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“

§ 7 Abs. 5 StVO verlange mithin bei einem Fahrstreifenwechsel die Einhaltung der  äußersten Sorgfalt, damit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Mithin würde eine ausreichende Rückschau verlangt und die Ankündigung des Fahrstreifenwechsels durch rechtzeitiges Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers. Ereigne sich wie hier ein Unfall im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel spräche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der den Spurwechsel vornimmt, den Unfall durch Verstoß gegen diese Pflichten schuldhaft verursachte (KG, Urteil vom 02.10.2003 - 12 U 53/02 -; OLG München, Urteil vom 05.12.2014 - 10 U 323/14 -). Dabei käme es nicht darauf an, ob der Fahrstreifenwechsel bereits vollständig vollzogen sei, da der die Sorgfaltsanforderung mit dem Verlassen des (ggf. auch markierten) Fahrstreifens beginne (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2016 - I-1 U 158/15 -). Vorliegend habe der Beklagte seinen Fahrstreifen zumindest mit dem rechten Vorderrad und dem vorderen Teil seines Fahrzeugs verlassen. Der sich aus dem begonnene Fahrstreifenwechsel ergebende Anscheinsbeweis sei auch vom Beklagten nicht widerlegt worden.

Derjenige, der unter Verstoß an das Sorgfaltsgebot einen Fahrstreifenwechsel vornehme, hafte in Ansehung der in § 7 Abs. 5 StVO normierten zu beachtenden höchstmöglichen Sorgfalt in der Regel alleine. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten alleine aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (§ 7 StVG) trete zurück. Derjenige, der den Fahrstreifenwechsel vornehme, müsse Anhaltspunkte für eine Mithaftung des anderen Beteiligten aufgrund gefahrerhöhender Umstände, insbesondere eines Verkehrsverstoßes, darlegen und beweisen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Der Gutachter habe überzeugend dargelegt, dass der Kläger angesichts der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Reaktionszeit den Unfall nicht habe vermeiden können.

Kammergericht, Urteil vom 10.02.2021 - 25 U 160/19 -