Der Mieter (Kläger) mietete von der Beklagten eine preisfreie Wohnung, Die Beklagte kündigte eine Modernisierung von Wohnung und Gebäude an. U.a. wurde ausgeführt, dass Mittel der KfW zur Durchführung der Maßnahmen beantragt seien. Nach Abschluss der Arbeiten erklärte die Beklagte dem Kläger die Erhöhung der Grundmiete aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen von € 291,59 um € 83,79 auf € 375,38. Dem Schreiben war eine Anlage als Kostenzusammenstellung beigefügt. Der Kläger hielt die Mieterhöhung aus formellen Gründen für unwirksam, zahlte unter Vorbehalt und forderte dann (gerichtlich) die Zahlungen zurück. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, ebenso die vom Berufungsgericht zugelassene und eingelegte Revision.
Möglich sei es zwar, für die verschiedenen Modernisierungsmaßnahmen die jeweils entstandenen Gesamtkosten im Rahmen der Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung nicht nach den einzelnen Gewerken aufgeschlüsselt oder anderweitig zu untergliedern. Das gelte für reine Modernisierungen als auch modernisierenden Instandsetzungen bei Anrechnung des Instandsetzungsanteils des Vermieters, § 559 Abs. 2 BGB. In diesem Fall der modernisierenden Instandsetzung reiche die Angabe der Gesamtkosten, ergänzt um die Angabe der Quote oder des bezifferten Betrages für den darin enthaltenen Instandsetzungsanteil.
Allerdings ermangele es dem Erhöhungsverlangen an einer ausreichenden Erläuterung der Mieterhöhung im Hinblick auf die in § 559b Abs. 1 S. 2 BGB genannte Vorschrift des § 559a BGB zur Anrechnung von Drittmitteln, weshalb die Mieterhöhungserklärung der Beklagten formell unwirksam sei. Nach § 559a BGB habe der Gesetzgeber für auf Modernisierungsmaßnahmen beruhende Mieterhöhungen eine Anrechnung bestimmter Mittel (Zuschüsse sowie zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten, Aufwendungsbeihilfen, sonstige Drittmittel; dazu auch § 558 Abs. 5 BGB) vorgesehen, die die Maßnahmekosten ganz oder teilweise decken würden. Vom oder für den Mieter von einem Dritten übernommene oder mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckte Kosten würden nach § 559a Abs. 1 BGB nicht zu den aufgewendeten Kosten des Vermieters iSv. § 559 BGB gehören und deshalb nicht bei der Erhöhung der Miete nach § 559 Abs. 1 BGB angesetzt und auf den Mieter umgelegt werden. Im Falle zinsverbilligter oder zinsloser Darlehen oder Mietvorauszahlungen des Mieters oder Leistungen Dritter für den Mieter sowie aus Mitteln der Finanzierungsinstitute von Bund und Ländern verringere sich der Erhöhungsbetrag gem. § 559a Abs. 2 und 33 BGB um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung des Zuschusses oder Darlehens. Dies erfolge, damit dies auch dem Mieter zugute komme (BGH, Urteil vom 01.04.2009 – VIII ZR 179/08 -).
Da damit die Pflicht zur Anrechnung dieser Drittmittel Bedeutung für den Umfang der geforderten Mieterhöhung habe, erstrecke sich im Hinblick auf die dem Mieter zu verschaffende Möglichkeit zur angemessenen Information und Nachprüfung die Pflicht des Vermieters zur Begründung auch auf die Voraussetzungen zur Anrechnung von Drittmitteln nach § 559a BGB.
Dem entspreche die Mieterhöhungserklärung nicht. Im Text und den beigefügten Unterlagen finde sich unmittelbar keine Angabe zu anzurechnenden Drittmitteln iSv. § 559a BGB. Möglich wäre zwar aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers dies als stillschweigende Erklärung der Beklagten zu verstehen, dass solche Mittel nicht in Anspruch genommen wurden. Dem würde entgegenstehen, dass in der Erhöhungserklärung „vollumfänglich“ auf die Ausführungen im Ankündigungsschreiben Bezug genommen wurde und dort auf die beabsichtigte Beantragung von Mitteln der KfW für die Durchführung verwiesen worden sei. Dieser Hinweis sei infolge der Bezugnahme bei der Auslegung zu berücksichtigen. Damit sei für den Empfänger unklar, welche Erklärung die Beklagte zur Inanspruchnahme von Drittmitteln letztlich habe abgeben wollen: Es erfolgte tatsächlich keine Inanspruchnahme, oder Drittmittel seien beantragt worden aber nicht bewilligt worden, oder gewähret Drittmittel seien nicht auf die Modernisierungsmaßnahmen anzurechnen oder bereits vorweg abgezogen und nicht gesondert ausgewiesen worden. Denkbar sei auch, dass die Beklagte eine Erklärung zu den Drittmitteln schlichtweg vergessen habe.
Damit sei die Mieterhöhungserklärung für die Beklagte nicht geeignet, dem Kläger diejenigen Informationen zu geben, die dieser benötige, um den Grund und den Umfang der Mieterhöhung auf Plausibilität überprüfen zu können und zu entscheiden, ob Bedarf für eine eingehende Kontrolle (z.B. Belegprüfung durch Einsichtnahme in Rechnungen / sonstige Belege, Zuziehung juristisch oder bautechnisch sachkundiger Personen) besteht (BGH, Urteil vom 20.07.2022 – VIII ZR 361/21 -).
BGH, Urteil vom 19.07.2023 -
VIII ZR 416/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 30. November 2021 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist
Mieter einer preisfreien Wohnung der Beklagten in Berlin.
Mit Schreiben
vom 12. Januar 2018 kündigte die Beklagte eine Modernisierung der Wohnung des
Klägers und des Gebäudes an, in dem sich die Wohnung befindet. Danach sollten
verschiedene - einzeln aufgeführte - Maßnahmen zur Einsparung von Energie und
zur Verbesserung der Mietsache sowie zeitgleich reine Instandhaltungsarbeiten
vorgenommen werden.
In der
Ankündigung heißt es unter anderem, dass die Beklagte beabsichtige, zur
Durchführung der Maßnahmen Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu
beantragen.
Im Anschluss an
die Baumaßnahmen erklärte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. April
2019, dass sich die monatlich zu zahlende Grundmiete infolge der
Modernisierungsmaßnahmen zum 1. Juli 2019 von zuletzt 291,59 € um 83,79 € auf
375,38 € erhöhe. Dem Schreiben war eine als "Kostenzusammenstellung und
Berechnung der Mieterhöhung" bezeichnete Anlage beigefügt, die auf die
Ausführungen zu den einzelnen Modernisierungsmaßnahmen im Ankündigungsschreiben
Bezug nimmt und - weitgehend in tabellarischer Form - folgende Angaben enthält:
- die
durchgeführten - jeweils gemeinschaftlich genutzte Gebäudebereiche
beziehungsweise alle Wohnungen gleichermaßen betreffenden -
Modernisierungsmaßnahmen (hier Einbau einer Türsprechanlage an Haus- und
Wohnungstüren, Einbau einer Gasbrennwert[zentralheizungs]anlage einschließlich
Warmwasserversorgung sowie Wärmedämmung an den Kellerdecken und des Dachbodens
/ der obersten Geschossdecke)
- die hierfür
jeweils angefallenen Gesamtkosten nebst separat ausgewiesenen Baunebenkosten,
die von diesen Summen in Abzug zu bringenden - gegebenenfalls im Einzelnen
erläuterten - Instandhaltungskosten sowie den verbleibenden umlagefähigen
Modernisierungskostenanteil
- den - anhand
der Wohnfläche der Wohnung des Klägers (55,86 m²) im Verhältnis zu der
Gesamtwohnfläche (8.875,29 m²) ermittelten - auf den Kläger entfallenden
Modernisierungskostenanteil sowie
- die sich
daraus ergebende Berechnung der Mieterhöhung und den verlangten Betrag
Der Kläger hält
die Mieterhöhungserklärung aus formellen Gründen für unwirksam. Er bezahlte den
verlangten Erhöhungsbetrag in der Folge unter Vorbehalt der Rückforderung.
Mit der
vorliegenden Klage hat er - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -
die Rückzahlung seiner Ansicht nach wegen der Modernisierungsmieterhöhung zu viel
gezahlter Miete im Zeitraum von Juli bis Dezember 2019 in Höhe von insgesamt
502,74 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus
der Mieterhöhungserklärung ein Anspruch auf die Zahlung einer um 83,79 €
erhöhten Miete ab Januar 2020 nicht zustehe.
Das Amtsgericht
hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete
Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom
Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision
hat keinen Erfolg.
I.
Das
Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Das Amtsgericht
habe zutreffend angenommen, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der
unter Vorbehalt geleisteten Modernisierungsumlagen aus § 812 Abs. 1
Satz 1 BGB habe und die Feststellung verlangen könne, dass diese nicht
geschuldet seien.
Die Modernisierungsmieterhöhungserklärung
der Beklagten vom 24. April 2019 sei formell unwirksam. Jedenfalls dann, wenn
der Vermieter - wie hier - im Gebäude mehr als eine Modernisierungsmaßnahme
parallel durchgeführt habe und mithin die für verschiedene Gewerke entstandenen
Kosten den einzelnen Maßnahmen zugeordnet oder sogar auf diese aufgeteilt
werden müssten, weil ein einzelnes Gewerk sich übergreifend auf mehrere
Modernisierungsmaßnahmen bezogen habe, müssten auch die in die einzelnen
Modernisierungsmaßnahmen eingeflossenen Kosten der verschiedenen Gewerke in der
Mieterhöhungserklärung aufgeführt werden. Nur so werde der Mieter in die Lage
versetzt, zumindest ansatzweise maßnahmenbezogen nachzuvollziehen, woraus sich
die Gesamtkosten ergäben und ob möglicherweise Kosten eingeflossen seien, die
tatsächlich einer anderen Maßnahme zuzuordnen seien. Ohne die Information, aus
welchen einzelnen Gewerken sich eine Modernisierungsmaßnahme zusammensetze, sei
es ihm auch praktisch unmöglich nachzuvollziehen, ob der Vermieter einen der
Höhe nach zutreffenden Instandsetzungsanteil abgezogen habe und welche
Rechnungen der Mieter möglicherweise näher prüfen müsse.
II.
Diese
Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang des Revisionsangriffs im
Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Zwar kann mit
der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung das Vorliegen der formellen
Voraussetzungen der Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB
nicht verneint werden, weil es der vom Berufungsgericht für erforderlich
gehaltenen Aufschlüsselung der für verschiedene Modernisierungsmaßnahmen
angefallenen Gesamtkosten nach einzelnen Positionen hierfür auch dann nicht
bedarf, wenn es sich - wie vorliegend - um umfangreiche und entsprechend
kostenträchtige oder um solche Baumaßnahmen handelt, die (teilweise) außerhalb
der betroffenen Wohnung vorgenommen wurden oder mehrere Gebäude umfassen.
Jedoch stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit aus anderen
Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn unter den im
Streitfall gegebenen Umständen fehlt es an einer Erläuterung der Mieterhöhung
entsprechend der in § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten
Vorschrift des § 559a BGB zur Anrechnung von Drittmitteln.
1. Mit
der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen der formellen
Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung gemäß § 559b BGB nach
durchgeführter Modernisierung im Sinne von § 559 BGB in der hier gemäß
Art. 229 § 49 EGBGB anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung (im Folgenden: aF) nicht verneint werden.
a) Wie
der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in mehreren, mit dem
vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen entschieden hat, ist die
Erhöhungserklärung nicht deshalb - aus formellen Gründen - unwirksam, weil der
Vermieter die für die verschiedenen Modernisierungsmaßnahmen jeweils
entstandenen Gesamtkosten im Rahmen der Kostenzusammenstellung und Berechnung
der Mieterhöhung nicht nach den einzelnen angefallenen Gewerken aufgeschlüsselt
oder anderweitig untergliedert hat. Einer solchen Aufschlüsselung bedarf es
mangels eines damit verbundenen Erkenntniswerts für den Mieter auch dann nicht,
wenn es sich um umfangreiche und entsprechend kostenträchtige oder um solche
Baumaßnahmen handelt, die (teilweise) außerhalb der betroffenen Wohnung
vorgenommen wurden oder mehrere Gebäude umfassen. Das gilt nicht nur bei reinen
Modernisierungsmaßnahmen, sondern auch dann, wenn eine sogenannte
modernisierende Instandsetzung durchgeführt wurde und der Vermieter sich
deshalb nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB einen Instandsetzungsanteil
anrechnen lassen muss; in diesem Fall reicht es aus, wenn er in der
Erhöhungserklärung die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen
Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach in den
Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote
oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht (vgl. ausführlich Senatsurteile
vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795 Rn. 32 ff.; vom 28. September
2022 - VIII ZR 336/21, NZM 2023, 33 Rn. 23 ff.; vom 23. November 2022 - VIII ZR
59/21, NJW 2023, 360 Rn. 24 ff.; vom 25. Januar 2023 - VIII ZR 29/22, NZM 2023,
282 Rn. 15 ff.; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, juris
Rn. 23). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die dortigen
Ausführungen verwiesen.
b) Der
Streitfall gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat
hat sich mit den Argumenten, die - auch vorliegend - für die Erforderlichkeit
einer weiteren Aufgliederung der angefallenen Gesamtkosten nach den einzelnen
konkret durchgeführten Arbeiten vorgebracht werden, in den vorbezeichneten
Urteilen, die im Wesentlichen gleichgelagerte Fälle betrafen, eingehend befasst
und diese letztlich für nicht durchgreifend erachtet. Das schließt die vom
Berufungsgericht für seine gegenteilige Sichtweise angeführten Gesichtspunkte
ebenso ein wie den - vorliegend von der Revisionserwiderung bemühten -
Vergleich mit den formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, aaO Rn.
26-30). Auch nach nochmaliger Prüfung - unter Berücksichtigung der Ausführungen
der Revisionserwiderung - hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung
fest; zur Vermeidung von Wiederholungen wird umfassend auf die dortigen
Ausführungen Bezug genommen.
2.
Jedoch stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Rahmen des
zulässigen Revisionsangriffs aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar
(§ 561 ZPO), weil es - wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt -
jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen an einer (ausreichenden)
Erläuterung der Mieterhöhung im Hinblick auf die in § 559b Abs. 1
Satz 2 BGB genannte Vorschrift des § 559a BGB zur Anrechnung von Drittmitteln
fehlt und die Mieterhöhungserklärung der Beklagten vom 24. April 2019 deshalb
formell unwirksam ist.
a) Gemäß
§ 559b Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst das Erfordernis der Erläuterung
der Mieterhöhung in der Erhöhungserklärung ausdrücklich auch die Voraussetzungen
der Vorschrift des § 559a BGB.
Der Gesetzgeber
hat in § 559a BGB für die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen eine
Anrechnung bestimmter Mittel angeordnet, welche die Kosten des Vermieters für
die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise decken (Zuschüsse sowie
zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten,
Aufwendungsbeihilfen, sonstige Drittmittel; vgl. auch § 558 Abs. 5
BGB bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete). Vom Mieter oder
für diesen von einem Dritten übernommene oder mit Zuschüssen aus öffentlichen
Haushalten gedeckte Kosten der Modernisierungsmaßnahmen gehören nach
§ 559a Abs. 1 BGB nicht zu den aufgewendeten Kosten des Vermieters im
Sinne des § 559 BGB. Sie dürfen deshalb nicht bei der Erhöhung der Miete
nach § 559 Abs. 1 BGB angesetzt und auf den Mieter umgelegt werden
(vgl. Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 559a Rn. 4). Bei
Deckung der Kosten für die Modernisierungsmaßnahme oder von laufenden
Aufwendungen infolge der Modernisierungsmaßnahme durch zinsverbilligte oder
zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten, durch Darlehen oder
Mietvorauszahlungen des Mieters oder durch Leistungen eines Dritten für den
Mieter sowie aus Mitteln der Finanzierungsinstitute von Bund und Ländern
verringert sich der Erhöhungsbetrag gemäß § 559a Abs. 2, 3 BGB um den
Jahresbetrag der Zinsermäßigung, des Zuschusses oder des Darlehens.
Die
Anrechnungspflicht soll sicherstellen, dass dem Vermieter solche Maßnahmen
nicht zugutekommen, zu deren Durchführung er öffentliche Mittel in Anspruch
genommen hat, da er anderenfalls gegenüber einem Modernisierungsmaßnahmen aus
dem eigenen Vermögen finanzierenden Vermieter ungerechtfertigt besser gestellt
würde (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004,
947 unter II 2 a [zu § 3 MHRG]; vom 19. Januar 2011 - VIII ZR 87/10, NZM
2011, 309 Rn. 16). Eine Verringerung der Kosten des Vermieters für die
Modernisierung durch öffentliche oder private Zuschüsse oder Darlehen soll auch
dem Mieter zugutekommen (vgl. Senatsurteil vom 1. April 2009 - VIII ZR 179/08,
NZM 2009, 393 Rn. 13 [zu § 558 Abs. 5 BGB]; Staudinger/V. Emmerich,
aaO Rn. 1; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 559a BGB
Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 7/2011, S. 12 und 17 [zu § 3 MHRG];
BT-Drucks. 8/1861, S. 5 [zu § 2 MHRG; jeweils zu Leistungen aus
öffentlichen Haushalten und Leistungen des Mieters]).
Die Pflicht zur
Anrechnung dieser Drittmittel hat damit Bedeutung für den Umfang der vom
Vermieter nach Durchführung der Modernisierung gemäß §§ 559 ff. BGB
geforderten Mieterhöhung. Dementsprechend erstreckt § 559b Abs. 1
Satz 2 BGB das - auf die Verschaffung einer Möglichkeit des Mieters zur
angemessenen Information und Nachprüfung gerichtete - Begründungserfordernis auch
auf die Voraussetzungen zur Anrechnung von Drittmitteln nach § 559a BGB.
b)
Diesen Anforderungen genügt die Mieterhöhungserklärung der Beklagten vom 24.
April 2019 nicht. Denn die dort gemachten Angaben sind nicht geeignet, den
Kläger als Mieter in die Lage zu versetzen, den Umfang der verlangten
Mieterhöhung insoweit als plausibel nachzuvollziehen.
Im Text der
Erhöhungserklärung vom 24. April 2019 und in den beigefügten Unterlagen selbst
findet sich unmittelbar keine Angabe zu anrechenbaren Drittmitteln im Sinne von
§ 559a BGB. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven
Erklärungsempfängers könnte dies zwar als (stillschweigende) Erklärung der
Beklagten dahingehend verstanden werden, dass sie für die Durchführung der
Modernisierungsmaßnahmen anrechenbare Drittmittel nicht in Anspruch genommen
und deshalb auch Kürzungsbeträge nicht angerechnet habe (vgl. in diesem Sinne
Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 559b BGB Rn. 36;
BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Mai 2023, § 559b Rn. 17; BeckOGK-BGB/Schindler,
Stand: 1. April 2023, § 559b Rn. 31).
Dem steht
jedoch entgegen, dass die Erhöhungserklärung zugleich - im Abschnitt zur
Darlegung der für die Modernisierung angefallenen Kosten und
Instandhaltungsanteile - "vollumfänglich" auf die Ausführungen zu den
einzelnen Modernisierungsmaßnahmen im Ankündigungsschreiben der Beklagten Bezug
nimmt und diese Ausführungen den ausdrücklichen Hinweis der Beklagten auf die
beabsichtigte Beantragung von - energieeffiziente Maßnahmen unterstützenden -
Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Durchführung der
Baumaßnahmen enthält. Dieser Hinweis ist infolge der Bezugnahme in der
Erhöhungserklärung vom 24. April 2019 bei deren Auslegung zu berücksichtigen
(vgl. hierzu Senatsurteile vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795
Rn. 21; vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn. 16; jeweils
mwN).
Angesichts
dieser unklaren Angaben ist für den Kläger als Empfänger der Erhöhungserklärung
nicht erkennbar geworden, welche Erklärung zur Inanspruchnahme von gemäß
§ 559a BGB anrechenbaren Drittmitteln die Beklagte letztlich hat abgeben
wollen. In Betracht kommen dabei die Information über eine ursprünglich
beabsichtigte, tatsächlich aber nicht erfolgte Beantragung oder die Erklärung,
Drittmittel zwar beantragt, jedoch nicht erhalten zu haben, oder gewährte
Drittmittel seien nicht auf die Kosten der Modernisierungsmaßnahmen anzurechnen
oder bereits vorweg abgezogen und nicht gesondert ausgewiesen. Denkbar ist es
auch, dass die Beklagte eine Erklärung zu den Drittmitteln schlicht vergessen
hat.
Im Hinblick
darauf ist die Mieterhöhungserklärung der Beklagten vom 24. April 2019 insoweit
nicht geeignet, dem Kläger diejenigen Informationen zu geben, die dieser
benötigt, um den Grund und den Umfang der Mieterhöhung auf Plausibilität
überprüfen und entscheiden zu können, ob Bedarf für eine eingehendere Kontrolle
- etwa durch Zuziehung juristisch oder bautechnisch sachkundiger Personen,
durch Einholung weiterer Auskünfte beim Vermieter oder durch Einsichtnahme in
die dem Vermieter vorliegenden Rechnungen und sonstigen Belege - besteht (vgl.
hierzu nur Senatsurteile vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NZM 2022, 795 Rn.
31, 39, 46 ff.; vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn. 28).
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