Der BFH musste sich im Rahmen der Beschwerde der Kläger gegen ein Urteil eines Finanzgerichts klären, ob eine Beschwer der Kläger vorlag, was er verneinte. Das Finanzamt hatte Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 erlassen, deren Aufhebung die Kläger (erfolglos) begehrten. Im Rahmen der Änderung nahm das Finanzamt eine andere Qualifikation der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen vor, wogegen sich die Kläger wandten.
Dazu hielt der BFH fest, dass die Frage, ob die Steuerpflichtigen mit der Verpachtung (hier) der landwirtschaftliche genutzten Flächen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung erzielen würden, nach dem Grundsatz der Abschnittbesteuerung bei der Einkommensteuer als Jahresteuer (§ 2 Abs. 7 S. 1 u. 2 EStG) für jeden Veranlagungszeitraum neu zu entscheiden sei. Es handele sich dabei um einen gem. § 157 Abs. 2 AO nicht selbständig anfechtbaren Teil der Einkommensteuerbescheide. Da diese Qualifizierung nicht zu einer höheren Einkommensteuer gegenüber der ursprünglichen Steuerfestsetzung führte, fehle es an einer notwendigen Beschwer (vgl. BFH, Beschluss vom 05.07.2011 – X B 222/10 –).
BFH, Beschluss vom
04.07.2023 - VI B 21/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Beschwerde
der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2023 - 8 K 152/22 wird als
unzulässig verworfen.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde
der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig und durch Beschluss zu
verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
--FGO--). Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund (§ 115
Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht den Anforderungen des
§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
1. a)
Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge im Sinne von § 115
Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört unter anderem eine
hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie
die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen
Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten
Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen
(Senatsbeschlüsse vom 15.03.2011 - VI B 151/10, Rz 9 und
vom 05.08.2022 - VI B 65/21, Rz 13). Darüber hinaus hat der
Beschwerdeführer darzulegen, dass das angefochtene Urteil und die vorgebliche
Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder
vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (z.B. Senatsbeschluss vom
26.11.2020 - VI B 29/20, Rz 22, m.w.N.).
b) Die
Beschwerdebegründung entspricht diesen Anforderungen nicht.
aa) Die
Kläger haben der Vorentscheidung den tragenden abstrakten Rechtssatz entnommen,
dass ein Steuerpflichtiger gemäß § 350 der Abgabenordnung (AO) nur befugt
sei, einen Einspruch einzulegen, "wenn er geltend macht, durch einen
Verwaltungsakt oder [dessen] Unterlassung beschwert zu sein".
Der
vermeintlichen Divergenzentscheidung, dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
28.09.2021 - VIII R 2/19 (BFHE 274, 443, BStBl II 2022, 169,
dort Rz 25) haben die Kläger den Rechtssatz entnommen, dass die
Steuerpflichtigen gegen einen Einkommensteuerbescheid, "durch den sie zum
damaligen Zeitpunkt nicht beschwert waren, hätten Einspruch einlegen müssen, um
eine steuerliche Benachteiligung in einem Einkommensteuerbescheid für einen
nachfolgenden Veranlagungszeitraum zu verhindern".
Die Kläger
legen jedoch nicht dar, dass das Urteil des FG und das BFH-Urteil vom
28.09.2021 - VIII R 2/19 (BFHE 274, 443, BStBl II 2022, 169) zu
gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Dies ist auch nicht
der Fall. Die angebliche Divergenzentscheidung des BFH erging zum Verbrauch
einer (antragsgebundenen) Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur
einmal gewährt werden kann. Über eine derartige Konstellation hatte das FG im
Streitfall indessen nicht zu entscheiden, worauf bereits die Vorinstanz in
ihrem Urteil zu Recht hingewiesen hat.
Die Kläger
konnten sich durch die von ihnen erstrebte Aufhebung der angefochtenen
Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre (2017 bis 2019) und der
hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung auch sonst keine Steuervorteile oder
die Verhinderung von Steuernachteilen in anderen Veranlagungszeiträumen
versprechen. Denn die Frage, ob die Klägerin mit der Verpachtung ihrer
landwirtschaftlich genutzten Flächen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist nach dem Grundsatz der
Abschnittsbesteuerung bei der Einkommensteuer als Jahressteuer (§ 2
Abs. 7 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes) für jeden
Veranlagungszeitraum neu zu entscheiden. Die Einkünftequalifikation in den
angefochtenen Änderungsbescheiden, die ein gemäß § 157 Abs. 2 AO
nicht selbständig anfechtbarer Teil der Einkommensteuerbescheide ist und die
gegenüber den ursprünglichen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre zu keiner
höheren Einkommensteuer geführt hat, entfaltet für die Folgejahre keinerlei
Bindungswirkung. Ordnet das Finanzamt also ein Wirtschaftsgut, das der
Steuerpflichtige als Privatvermögen ansieht, dem (land- und
forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögen zu, folgt hieraus bei der
Einkommensteuerfestsetzung nur dann eine Beschwer, wenn sich dadurch für den
jeweiligen Veranlagungszeitraum die Höhe der Steuer ändert (s. BFH-Beschluss
vom 05.07.2011 - X B 222/10, Rz 9 ff., m.w.N.).
bb) Die
Kläger haben auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Vorentscheidung von dem
BFH-Urteil vom 15.03.2012 - III R 96/07 (BFHE 237, 407, BStBl II
2012, 719) im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO abweicht. Insoweit fehlt ebenfalls jeglicher Vortrag dazu, dass das Urteil
des FG und die vermeintliche Divergenzentscheidung zu gleichen oder
vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Dies trifft zudem auch hier nicht
zu. Denn das BFH-Urteil vom 15.03.2012 - III R 96/07 (BFHE 237,
407, BStBl II 2012, 719) betraf --anders als der Streitfall-- Bescheide über
die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Einkommensteuer, die sich in späteren Veranlagungszeiträumen zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen auswirken konnten.
2. Von
einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
3. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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