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Sonntag, 17. Dezember 2023

Registeranmeldung durch künftigen Geschäftsführer

Die GmbH bestellte zum 01.05.2023 einen neuen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Mit danach errichteter notarieller Urkunde vom 11.04.2023 meldeten der verbleibende gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer und der neue Geschäftsführer das Ausscheiden eines bisherigen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers und die Bestellung des neuen (ebenfalls gesamtvertretungsberechtigten) Geschäftsführers, jeweils zum 01.05.2023 an; weisungsgemäß sandte der Notar die Anmeldung erst am 04.05.3023 an das Registergericht. Dies lehnte den Antrag. Die dagegen eingelegte Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abhalf, war erfolgreich.

Das Amtsgericht hatte darauf abgestellt, dass der neue Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Angabe der Erklärung vor dem Notar noch nicht anmeldeberechtigt gewesen sei, da er erst zum 01.05.2023 berufen worden sei; nicht entscheidend sei der Zeitpunkt des Eingangs bei dem Registergericht. Das OLG als Beschwerdegericht nahm allerdings eine Befugnis des neuen Geschäftsführers zur Anmeldung nach § 39 GmbHG an.

Das Amtsgericht habe sich auf Rechtsprechung und Literatur zu Fällen bezogen, in denen der neue Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Vornahme der notariell beglaubigten Anmeldung noch nicht bestellt worden sei oder erst zu einem späteren Zeitpunkt noch ein sich auf die Geschäftsführung oder Vertretung auswirkender Gesellschafterbeschluss gefasst worden sei. Ein derartiger Sachverhalt läge nicht vor. Insbesondere sei der neue Geschäftsführer nicht erst nach der Anmeldung durch einen Gesellschafterbeschluss bestellt worden; lediglich sollte die Wirksamkeit der erfolgten Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Den Abforderungen einer Anmeldeberechtigung genüge aber bereits eine aufschiebend bedingte Bestellung (LG Chemnitz, Beschluss vom 05.02.2008 - 2 HTK 56/08 -).

Auch der Verweis des Registergerichts auf den Beschluss des OLG Brandenburg vom 05.06.2012 – 7 Wx 13/12 – (in dem ausgeführt wurde, dass eine zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehende Befugnis, die nachfolgend entfällt, weiterhin zu einer Anmeldung berechtige) trage dessen Entscheidung nicht, da es hier darum nicht gegangen sei. Da die Eintragung keinen rechtsbegründenden Charakter habe, gelte der Grundsatz, dass der neu bestellte und noch nicht eingetragene Geschäftsführer ebenfalls anmeldeberechtigt sei.

Es sei daher ausreichend, dass der Notar die Anmeldung unmittelbar nach Eintritt der aufschiebend bedingten Bestellung (hier mithin kurz nach dem 01.05.2023) einreicht.

Anmerkung: Der Sachverhalt zur Gesamtvertretung der Geschäftsführer ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss des AG Arnsberg vom 23.05.2023 - HRB 8425 -. Wäre einer der verbliebene Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt gewesen, hätte sich die Frage der Vertretungsbefugnis für das Registergericht nicht gestellt. So aber stellte sich die Frage, ob der neu berufene Geschäftsführer bereits im April 2023 die Anmeldung (mit) vornehmen durfte.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2023 - 27 W 42/23 -

Sonntag, 3. September 2023

Beschwerderecht des Gesellschafters wegen Nichtlöschung eines Geschäftsführers im Handelsregister

Das Amtsgericht (Handelsregister) trug die Beteiligte zu 2. Am 15.09.2021 als neue Geschäftsführerin ein. Der Beteiligte zu 1. beantragte mit der Begründung ihre Löschung als neue Geschäftsführerin im Handelsregister, er habe an deren Bestellung nicht mitgewirkt. Dieser Antrag wurde vom Handelsregister zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Beteiligte zu 1. mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abhalf. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Beschwerde als unzulässig zurück.

Gemäß § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG erfolge die Löschung einer unzulässigen Eintragung von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe. Gleiches gelte für die Löschung nichtiger Gesellschafterbeschlüsse, § 398 FamFG. Allerdings habe der einzelne Gesellschafter einer GmbH (hier der Beteiligte zu 1.) in keinen der benannten Fälle ein eigens Antragsrecht, weshalb ihm auch kein Beschwerderecht nach §§ 58, 59 Abs. 2 FamFG zustünde (BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - II ZB 18/13 -). Auch nach § 59 Abs. 1 FamFG ergäbe sich für den Beteiligten zu 1. keine Beschwerdebefugnis.

§ 59 Abs. 1 FamFG verlange eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinen Rechten, was einen unmittelbaren nachteiligen Eingriff in ein diesem zustehendes subjektives Recht erfordere. Die angefochtene Entscheidung müsse also ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren; ein bloß rechtliches oder wirtschaftliches Interesse sei nicht ausreichend (BGH aaO.).   

Eine rechtliche Betroffenheit des Beteiligten zu 1. Im vorgenannten Sinne bestünde nicht. Die Eintragung des Geschäftsführers erfolge gem. § 39 Abs. 1 GmbHG und stelle sich als bloße deklaratorische Eintragung dar; sie diene der Bekanntgabe von Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die unabhängig von der Eintragung bestünden und habe keine konstitutive Wirkung. Schon von daher könnten subjektive Rechte des Beteiligten zu 1. nicht beeinträchtigt sein. Ob die Bestellung des Geschäftsführers (oder seien Abberufung) beinhaltender Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen sei, sei vom Registergericht anhand der eingereichten Urkunde zu prüfen; ob eine darüberhinausgehende Prüfung der Wirksamkeit des Organbeschlusses geprüft werden dürfe, sei umstritten. Trotz der Prüfungskompetenz käme der Handelsregistereintragung keine rechtsschaffende Wirkung zu, weshalb sie im Umkehrschluss auch nicht geeignet sein könne, bestehende Gesellschafterrechte zu beeinträchtigen (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2011 - 11 W 25/11 -).

Zudem erhalte der Geschäftsführer eine GmbH seine gesellschaftsrechtliche Vertretungsbefugnis dicht durch die Eintragung im Handelsregister, sondern durch den dieser zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss. Beseitigt würde diese Bindung durch einen nach $$ 47 ff GmbHG gefassten Aufhebungsbeschluss; die Löschung vollziehe sich dann durch die dadurch geschaffene materiell-rechtliche Lage nur deklaratorisch. Prozessual sei die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses durch Feststellungsklage (§ 256 ZPO) gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen und könnten rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse im Wege der Anfechtungsklage zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Die Eintragung im Handelsregister beschränke diese Rechte nicht.

Zwar könnte infolge einer fehlerhaft eingetragenen Geschäftsführerposition die Gesellschaft im Außenverhältnis wirksam verpflichtet werden. Alleine deshalb greife aber § 59 Abs. 1 FamFG nicht, da dies nur den Rechtskreis der Gesellschaft betreffe und der Beteiligte zu 1. als Gesellschafter nur mittelbar in seinen Rechten betroffen sein könnte, was nicht ausreichend sei. Es würde sich nur um ein wirtschaftliches Interesse handeln.  

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2023 - 3 Wx 55/22 -