Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Anhänger war in der H-Gasse ordnungsgemäß abgestellt gewesen. Gegen 22.45 Uhr kam ein Pkw due H-Gasse in der dortigen Linkskurve von der Fahrbahn ab und stieß gegen das Gebäude H-Gasse 12 sowie gegen den Anhänger. Durch den Anstoß rollte der Anhänger nach vorne stieß gegen das Gebäude H-Gasse 10 und beschädigte dieses. Für das Gebäude H-Gasse 10 bestand bei der Klägerin eine Wohngebäudeversicherung, die in Anspruch genommen wurde und nunmehr den Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Versicherer des Anhängers geltend machte. Das Amtsgericht gab der Klage statt; auf die Berufung hob das Landgericht dessen Urteil auf und wies die Klage ab. Die zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung.
Anders als das Landgericht bejahte der BGH die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG in der damaligen Fassung (heute: § 19 Abs. 1 S. 1 StVG), derzufolge Voraussetzung der Haftung bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der dazu bestimmt sei, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, eine Verletzung oder Schädigung der in der Norm genannten Rechtsgüter vorliegen müsse. Entscheidend sei daher, ob sich der Anhänger „im Betrieb“ befunden habe. Der hier verwandte Betriebsbegriff sei weit auszulegen, weshalb ausreichend sei, wenn sich in dem Schaden die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht habe, d.h. wenn bei einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug geprägt oder mitgeprägt worden sei. Der BGH wiederholte die Grundlagen dafür, wie er sie in ständiger Rechtsprechung festhält: Es müsse sich bei dem Schaden um die Auswirkung der Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach Sinn der Haftungsnorm schadlos gehalten werden soll und die Schadensfolge muss in den Bereich fallen, um derentwegen die Norm geschaffen wurde. Dabei sei erforderlich, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs stünde (z.B. Urteile des BGH vom 03.07.1962 - VI ZR 184/61 - und vom 20.10.2020 - VI ZR 319/18 -). Der betrieb daure fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belasse und dadurch die durch ein Fahrzeug allgemein geschaffene Gefahrenlage (die Grund und „Preis“ für die Haftungsnorm sei) fortbestünde.
Dies sei entsprechend auch auf den Betrieb von Anhängern anzuwenden, die dazu bestimmt seien, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden (Hinweis: Dies ist in § 19 Abs. 1 S. 1 StVG benannt).
Damit sei hier der Gebäudeschaden bei dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Anhängers entstanden, der zum Mitführen durch ein Kraftfahrzeug bestimmt gewesen sei (wenn er auch abgekoppelt von einem Kraftfahrzeug stand). Auch wenn der Fahrer des Pkw, der die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und gegen den Anhänger stieß und damit maßgeblich den Unfallablauf bestimmte habe, wurde der Schadensfall durch den Anhänger mitgeprägt und sei auch seinem Betrieb zuzurechnen: Der Anhänger sei auf der Straße abgestellt gewesen und infolge des Anstoßes durch dne Pkw gegen das Gebäude gerollt. Damit habe sich die aus seiner Konstruktion bedingte Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Fremdkraft verwirklicht, die durch das Abstellen im öffentlichen Raum noch nicht beseitigt gewesen sei. Diese Gefahr falle nach den benannten Grundsätzen unter den Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG a.F. / § 19 Abs. 1 S. 1 StVG n.F.
Eine Zurechnung sei (entgegen der Annahme des Berufungsgerichts) nicht deshalb zu verneine, da der Pkw-Fahrer die Ursache gesetzt und damit das Unfallgeschehen maßgeblich bestimmt habe. Dies könne lediglich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs gem. §§ 426 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB Bedeutung haben, ändere aber nichts am Zurechnungszusammenhang im Rahmen der Gefährdungshaftung des Anhängers.
BGH,
Urteil vom 07.02.2023 - VI ZR 87/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der
Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 19.
Januar 2022 aufgehoben.
Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 7. Mai 2021 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der
Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Gebäudeversicherer nimmt den beklagten
Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht aufgrund eines
Unfallereignisses vom 29. September 2017 auf Ersatz materiellen Schadens in
Anspruch.
Am Unfalltag war ein bei der Beklagten versicherter Anhänger auf der
Straße H[…]gasse in W. ordnungsgemäß abgestellt. Gegen 22:45 Uhr befuhr der
Fahrer eines Pkw die H[…]gasse. Er kam in der dortigen Linkskurve nach rechts
von der Fahrbahn ab und stieß gegen das Gebäude mit der Hausnummer 12 sowie
gegen den Anhänger. Durch den Aufprall rollte der Anhänger nach vorn und stieß
gegen das bei der Klägerin versicherte Gebäude H[…]gasse 10. Hierdurch wurden
das Eingangstor zum Grundstück sowie die Fassade des Gebäudes beschädigt. Die
Klägerin erstattete dem Gebäudeeigentümer die für die Beseitigung der Schäden
entstandenen Kosten.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein
Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG a.F., § 115
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 VVG zu. Der Schaden
sei nicht beim Betrieb des Anhängers eingetreten. Die Haftung aus § 7
Abs. 1 StVG a.F. werde nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens
begründet, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines
Kraftfahrzeuges stehe. Vielmehr trete eine Haftung erst dann ein, wenn ein
Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der
Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden könne.
Bei der gebotenen wertenden Betrachtung sei der entstandene
Gebäudeschaden dem Betrieb des Anhängers nicht zuzurechnen. Zwar bestehe bei
einem Anhänger konstruktionsbedingt die Gefahr einer unkontrollierten Bewegung.
Diese Gefahr werde grundsätzlich vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG
a.F. erfasst, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im
Verkehrsraum befunden habe. Im vorliegenden Fall bestehe aber die Besonderheit,
dass der Anhänger durch einen anderen Verkehrsteilnehmer in Bewegung gesetzt
worden sei. Der vor dem Haus mit der Nummer 12 abgestellte Anhänger sei
nach dem Anstoß selbständig bis zum Haus mit der Nummer 10 weiter gerollt.
Der Fahrer des Pkw, der die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug
verloren habe, habe das streitgegenständliche Unfallgeschehen maßgeblich
bestimmt. Er habe - wenn auch ungewollt - im Rahmen des Unfallgeschehens die
alleinige tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anhänger innegehabt. Der
Betriebsgefahr des ordnungsgemäß abgestellten Anhängers sei in diesem
Zusammenhang lediglich eine ganz untergeordnete Bedeutung beizumessen, so dass
eine Einstandspflicht nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. ausnahmsweise nicht
gerechtfertigt erscheine.
II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Anspruchsvoraussetzungen
des § 7 Abs. 1 StVG a.F. zu bejahen. Die Beschädigung des bei der
Klägerin versicherten Gebäudes ist beim Betrieb des bei der Beklagten
versicherten Anhängers eingetreten.
1. Voraussetzung der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG in der
bis 16. Juli 2020 geltenden Fassung (vgl. nunmehr § 19 Abs. 1
Satz 1 StVG) ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines
Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden,
eines der in der Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt bzw. geschädigt
worden ist.
a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen
hat, ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" in Bezug auf
Kraftfahrzeuge entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit
auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis
dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine
Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den
Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist
demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs
entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren
ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung
das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl.
Senatsurteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10 mwN).
Erforderlich ist dabei stets, dass es sich bei dem Schaden, für den
Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt,
hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos
gehalten werden soll; die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren
fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung
der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die
Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem
bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des
Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ
37, 311, juris Rn. 12 ff.; vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782
Rn. 10; vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 7, jeweils
mwN). Der Betrieb dauert dabei fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr
belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (vgl. Senatsurteil
vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10 mwN).
b) Diese Grundsätze sind entsprechend auf den Betrieb von
Anhängern anzuwenden, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug
mitgeführt zu werden (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19,
VersR 2020, 782 Rn. 11 mwN).
2. Nach diesen Grundsätzen ist der im Streitfall eingetretene
Gebäudeschaden beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten und zum
Mitführen durch ein Kraftfahrzeug bestimmten Anhängers eingetreten. Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts haben sich in dem Schadensgeschehen die
von dem Anhänger ausgehenden Gefahren ausgewirkt. Auch wenn der Fahrer des Pkw,
der die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verloren hatte, den
Unfallablauf maßgeblich bestimmt haben mag, ist das Schadensgeschehen bei der
insoweit gebotenen wertenden Betrachtung durch den Anhänger (mit)geprägt worden
und auch seinem Betrieb zuzurechnen.
a) Der streitgegenständliche Schaden ist dadurch verursacht
worden, dass der auf der Straße abgestellte und infolge eines Anstoßes durch
ein Drittfahrzeug ins Rollen geratene Anhänger gegen das Gebäude mit der
Hausnummer 10 geprallt ist. In dem Geschehen hat sich die aus der Konstruktion
des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch
Einwirkung von Fremdkraft verwirklicht, die durch das Abstellen des Anhängers
im öffentlichen Verkehrsraum noch nicht beseitigt war. Diese Gefahr wird nach
den oben dargestellten Grundsätzen vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1
StVG a.F. bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F. erfasst (vgl.
Senatsurteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 19).
b) Eine Zurechnung des entstandenen Gebäudeschadens zum Betrieb
des bei der Beklagten versicherten Anhängers ist entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht deshalb zu verneinen, weil der Fahrer des Pkw, der die
Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verloren hatte, das
Unfallgeschehen maßgeblich bestimmt habe. Diesem Umstand kann bei der Abwägung
der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Rahmen eines etwaigen
Gesamtschuldnerinnenausgleichs der Schädiger gemäß § 426 Abs. 1,
§ 254 Abs. 1 BGB Bedeutung zukommen (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar
2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, juris Rn. 19 f. zur Abwägung gemäß
§ 17 StVG; Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 284/19, juris Rn.
23). Er rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass es an dem im Rahmen der
Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem
eingetretenen Gebäudeschaden und dem Betrieb des Anhängers fehle. Anders als
das Berufungsgericht meint, hat sich insoweit insbesondere nicht ein gegenüber
der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht (vgl. dazu
Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, juris Rn. 11). Der
Gebäudeschaden steht bei wertender Betrachtung auch nicht in einem nur
"äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang mit der
von dem Anhänger ausgehenden Gefahr (vgl. dazu Senatsurteile vom 26. März 2019
- VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 12; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06,
VersR 2008, 656 Rn. 12). Vielmehr wirkt in dem Gebäudeschaden die dem Anhänger
konstruktionsbedingt innewohnende und durch sein Belassen im Verkehrsraum
aufrechterhaltene Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von
Fremdkraft fort. Wird ein im Verkehrsraum abgestellter Anhänger infolge eines
Anstoßes durch ein Drittfahrzeug in Bewegung versetzt und beschädigt im
Rollvorgang ein Gebäude, verwirklicht sich eine typische Gefahrenquelle des
Straßenverkehrs, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck des § 7
Abs. 1 StVG a.F. bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F. erfasst
wird. In diesem Fall ist die Schädigung eine spezifische Auswirkung derjenigen
Gefahren, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.
c) Die Haftung der Beklagten kann schließlich auch nicht, wie die
Revisionserwiderung geltend macht, mit der Erwägung verneint werden, der im
Streitfall eingetretene Schaden hätte in gleicher Weise durch einen an
derselben Stelle befindlichen Müllcontainer mit Rollen verursacht werden
können. Die Bestimmungen in § 7 Abs. 1 StVG a.F. und § 19
Abs. 1 Satz 1 StVG n.F. beschränken die Einstandspflicht des Halters
nicht auf fahrzeugspezifische Gefahren in dem Sinne, dass sie nur Schäden
erfassten, die allein durch ein Fahrzeug bzw. einen zum Mitführen durch ein
Kraftfahrzeug bestimmten Anhänger verursacht werden können (vgl. Senatsurteil
vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 23 mwN).
III.
Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer
Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere steht die Höhe des Anspruchs nicht
im Streit. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung
der Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung.
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