Der Rechtsanwalt begehrte gegen
die von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretene Partei die Festsetzung seiner
Gebühren gem. § 11 RVG die Festsetzung seiner Gebühren. Dies wurde von der
Rechtspflegerin abgelehnt. Zu Recht, wie
das OLG auf die dagegen von dem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde entschied.
Normzweck des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG sei, dass der Rechtsanwalt durch die Unterzeichnung die Verantwortung für die Richtigkeit in strafrechtlicher (§ 352 StGB), zivilrechtlicher und berufsrechtlicher Hinsicht übernehme. Erforderlich sei damit die eigenhändige Unterschrift. Vorliegend aber befände sich die Berechnung lediglich in dem aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Rechtsanwalts mit einfacher Signatur versehenen Schriftsatz im Festsetzungsverfahren.
Das entspräche zwar den prozessualen Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen gem. § 130a ZPO. Nach § 130a Abs. 3 2. Alt. iVm. Abs. 4 Nr. 2 könne anstatt der Übermittlung des Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (die die persönliche Unterschrift ersetzt) auch dessen einfache Signatur durch die verantwortende Person auf einem sicheren Übermittlungsweg (wie dem beA) erfolgen. Allerdings beschränke sich dies auf die Abgabe prozessualer Erklärungen und berühre formliche Voraussetzungen für die Abgabe materiellrechtlicher Erklärungen nicht. § 126a Abs. 1 BGB bestimme, dass eine (hier) gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form nur ersetzt werden könne, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur versehen würde.
Vorliegend läge nur eine einfache Signatur vor. Bei der einfachen Signatur handelt es sich um die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens unter dem Schriftsatz oder um eine eingescannte Unterschrift, was der Anforderung an das Unterschriftserfordernis des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG weder nach § 125 Abs. 1 BGB noch nach § 126 Abs. 3m 126a Abs. 1 BGB genüge.
Auch aus der Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit in Papierform eingereichten Schriftsätzen erging (heute müssen Schriftsätze dem Gericht elektronisch übersandt werden), ließe sich abweichendes nicht erkennen. Danach konnte die Berechnung auch erst mit einem Schriftsatz an das Gericht vorgenommen werden, der dann zugestellt wurde. Mit der Zustellung sei dann die Berechnung gegenüber dem Auftraggeber (Mandanten) erfolgt. Allerdings sei der Schriftsatz vom Rechtsanwalt unterschrieben und die zustellende Abschrift als beglaubigte Abschrift ebenfalls unterschrieben gewesen, weshalb dem Mandaten eine unterschriebene Berechnung zugegangen.
Beides sei übertragen auf den elektronischen Verkehr vorliegend nicht der Fall gewesen. Die einfache Signatur habe den der materiellrechtlichen Form des § 126a BGB entsprochen. Kommt es hier zum Ausdruck in Papierform zur Weitersendung an den Auftraggeber, wird diesem ein sogen. Transfervermerk beigefügt, aus dem sich ergäbe, aus dem sich die Nichteinhaltung der Form des § 126a Abs. 1 BGB ergäbe. Damit würde bei Einreichung eines mit gültiger einfacher Signatur versehenen Schriftsatzes durch das Gericht an einen dritten Empfänger die elektronische Form im Verhältnis zwischen Absender und Empfänger nicht eingehalten.
Vorliegend habe der Rechtsanwalt nicht von der Rechtspflegerin dargelegten Möglichkeit Gebrauch gemacht, jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Berechnung in schriftlicher Form nachzureichen.
Anmerkung: Zahlt der Mandant nach einem Prozess die Gebühren seines Rechtsanwalts nicht, kann er die Festsetzung der Gebühren nach § 11 RVG beantragen. Häufig kommt es dann zu dem Einwand, es sei ihm nie eine ordnungsgemäße Rechnung zugegangen. Hatte der Rechtsanwalt die Berechnung in dem Schriftsatz, mit dem er die Festsetzung beantragte, aufgenommen, wurde dem Mandanten die vom Rechtsanwalt durch eigene Unterschrift beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes zugestellt, weshalb er Einwand ins Leere lief. Heute aber muss der Rechtsanwalt den Antrag elektronisch stellen. Der erste Fehler lag hier darin, dass er den Schriftsatz nicht qualifiziert signierte. Allerdings würde dies hier auch nicht ausreichen, da der Schriftsatz ausgedruckt und damit ohne die persönliche Unterschrift (oder qualifizierter Signatur) dem Mandanten überlassen wird (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 25.02.2022 - 48 C 304/21 -). Von daher sollte sichergestellt werden, dass der Nachweis der Überlassung der unterschriebenen Rechnung an den Mandanten und deren Zugang erbracht werden kann.
OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 27.10.2022 - 3 W 111/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer -
Rechtspflegerin - des Landgerichts Duisburg vom 31. Mai 2022 wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die gemäß
§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 RPflG i.V.m. §§ 104
Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers,
über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Senat durch eines seiner
Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hatte, hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat
die Rechtspflegerin angenommen, dass die Voraussetzungen für die
Gebührenfestsetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht vorliegen.
Der Antrag ist
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, wenn die Vergütung fällig
ist. Dies setzt zum einen gemäß § 8 Abs. 1 RVG voraus, dass die
Angelegenheit erledigt ist, was hier angesichts der Beendigung des
erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Klageverfahrens nebst
Prozesskostenhilfeverfahren in beiden Instanzen der Fall ist.
Zum anderen
kann der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG
nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten
Berechnung einfordern.
Hier mangelt
es, wie die Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat, an einer von ihm
unterzeichneten Berechnung.
Normzweck des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Übernahme der Verantwortung für
die Richtigkeit der Berechnung in strafrechtlicher (§ 352 StGB),
zivilrechtlicher und berufsrechtlicher Hinsicht durch den Rechtsanwalt. Der
Inhalt der Berechnung muss durch die Unterschrift des Rechtsanwalts gedeckt
sein. Ein Faksimilestempel oder ein Handzeichen reichen als Unterschrift nicht
aus (BeckOK RVG/v. Seltmann, 57. Ed. 1.9.2021, RVG § 10 Rn. 6 f.).
Insoweit handelt es sich um dieselben Voraussetzungen des
Schriftformerfordernisses des § 126 Abs. 1 1. Fall BGB, wonach eine
Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers
erforderlich ist (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl. 2021, § 10
Rn. 5, 11).
Vorliegend
befindet sich die Kostenaufstellung allein in dem aus dem besonderen elektronischen
Anwaltspostfach (beA) des Antragstellers mit einfacher Signatur versehenen, an
das Landgericht versendeten Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 im
Festsetzungsverfahren (Bl. 123 GA). Diese Übermittlung genügt zwar den
prozessualen Anforderungen des § 130a ZPO an die elektronische Einreichung
von Schriftsätzen: Gemäß § 130a Abs. 3 2. Alt. i.V.m Abs. 4
Nr. 2 ZPO kann anstatt der Übermittlung des elektronischen Dokuments mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur auch dessen (einfache) Signatur durch
die verantwortende Person und die Übersendung auf einem sicheren
Übermittlungsweg, wie dem beA erfolgen.
Diese auf die
Abgabe prozessualer Erklärungen beschränkte Vorschrift berührt die förmlichen
Voraussetzungen für die Abgabe von materiellrechtlichen Erklärungen allerdings
nicht (BeckOK ZPO/von Selle, 46. Ed. 1.9.2022, § 130a Rn. 6 f.;
Ehrmann/Streyl, NZM 2019, 873, 875 f. beck-online). So sieht § 126a
Abs. 1 BGB ausdrücklich und unverändert vor, dass die gesetzlich
vorgeschriebene schriftliche Form (s.o.) durch die elektronische Form nur
dadurch ersetzt werden kann, dass das elektronische Dokument vom Aussteller mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird.
Der
Festsetzungsantrag ist hier nicht mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur, sondern nur mit einer einfachen Signatur versehen worden. Eine solche
meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann - wie
hier - der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine
eingescannte Unterschrift sein (vgl. BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5
AZB 23/20, Rn. 15, juris; BeckOK ZPO/von Selle, a.a.O., § 130a Rn. 16).
Dadurch ist dem Unterschriftserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1
RVG weder nach § 126 Abs. 1 BGB noch nach § 126 Abs. 3,
126a Abs. 1 BGB genügt.
Etwas anderes
folgt auch nicht aus der Rechtsprechung, die in diesem Zusammenhang zu in
Papierform eingereichten Schriftsätzen ergangen ist: Danach kann die Berechnung
auch in einem vom Rechtsanwalt unterzeichneten prozessualen Schriftsatz
enthalten sein (BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, Rn. 13,
juris zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Hierzu zählt auch ein
Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.
Februar 2011 - I-24 U 112/09, Rn. 59, juris; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.,
§ 10 Rn. 6, 30 m.w.N.). Mit der Zustellung der Klage oder eines anderen
Prozessschriftsatzes ist die Berechnung dem Auftraggeber mitgeteilt (BeckOK
RVG/v. Seltmann, a.a.O., § 10 Rn. 8). Die Unterzeichnung soll (nur)
sicherstellen, dass die Rechnungen von dem Rechtsanwalt (oder einem
bevollmächtigten Vertreter) erstellt und überprüft worden sind (OLG Düsseldorf,
Urteil vom 8. Februar 2011 - I-24 U 112/09, Rn. 61, juris).
Diese
Rechtsprechung erfolgte auf der Prämisse, dass der eingereichte (Papier-)
Schriftsatz eine der Form des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG
entsprechende Berechnung enthält, diese also der - materiellrechtlich
erforderlichen - Schriftform entspricht. Ferner legt sie zugrunde, dass die
Zustellung des (Papier-)Schriftsatzes an den Mandanten in Form einer vom
Rechtsanwalt beglaubigten Abschrift des Schriftsatzes zugeht, die entsprechend
der Vorgabe in § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Praxis
üblicherweise dem Antrag beigefügt ist. Dies entspricht insoweit der
Rechtsprechung zu empfangsbedürftigen formgebundenen Willenserklärungen, die
gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nur wirksam werden, wenn sie dem
Empfänger in der vorgeschriebenen Form zugehen (vgl. BGH, Urteil vom 6.
Dezember 2005 - XI ZR 139/05, Rn. 13, juris zum Verbraucherkreditvertrag;
MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, § 568 Rn. 5 zur Wohnraumkündigung;
zweifelnd HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn. 81; BeckOK
RVG/v. Seltmann, a.a.O., § 11 Rn. 35).
Übertragen auf
den elektronischen Rechtsverkehr ist vorliegend beides nicht der Fall: Der bei
Gericht eingegangene Schriftsatz entsprach mangels qualifizierter
elektronischer Signatur nicht der - materiellrechtlich erforderlichen - Form
des § 126a Abs. 1 BGB. Ferner gelangte er auch nicht in der entsprechenden
Form an den Antragsgegner. § 298 ZPO sieht vor, dass, wenn die Akten, wie
vorliegend, in Papierform geführt werden, von einem elektronischen Dokument ein
Ausdruck für die Akten zu fertigen ist. Wird dem Prozessgegner, wie hier, das
elektronische Dokument in Papierform zugestellt, erhält er einen Ausdruck des
elektronischen Dokuments mit einem Transfervermerk (vgl. BT-Drs. 15/4067, 32;
Ehrmann/Streyl, NZM 2019, 873, 875 beck-online). Aus diesem ergibt sich
vorliegend ohne weiteres die Nichteinhaltung der Form des § 126a
Abs. 1 BGB.
Demnach wird
bei Einreichung eines mit gültiger (einfacher) Signatur des Absenders
versehenen Schriftsatzes bei Gericht und Übermittlung dieses Schriftsatzes
durch das Gericht an einen dritten Empfänger die elektronische Form im Verhältnis
zwischen Absender und Empfänger nicht eingehalten. Denn die
Legitimationswirkung der Absendersignatur (§ 130a Abs. 3 2. Fall,
Abs. 4 ZPO) besteht nur gegenüber dem Gericht. Der hier vom Gericht per
Postzustellung übersandte Ausdruck genügt weder der Schriftform noch der
elektronischen Form (Bl. 129 GA, vgl. AG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2022 -
48 C 304/21, Rn. 40, juris zur Wohnraumkündigung).
Der
Antragsteller hat von der Möglichkeit, die Abrechnung in schriftlicher Form im
Beschwerdeverfahrens nachzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR
63/97, Rn. 38, juris), keinen Gebrauch gemacht, obwohl die Rechtspflegerin in
ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 11. Juli 2022 Ausführungen zum Formmangel
gemacht hat. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht.
II.
Die Kostenpflicht des Antragstellers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Festsetzung des Geschäftswerts bedurfte es nicht, da eine Festgebühr anfällt (vgl. Ziff. 1812 KV GKG). Eine Kostenerstattung im Übrigen findet nicht statt (§ 11 Abs. 2 Satz 6 2. Hs. RVG).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
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