Montag, 19. Dezember 2022

Unabwendbares Unfallereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG und ein plötzlicher Ampelausfall

Die Klägerin wollte an einer Kreuzung S.-Str./W.-Str. nach links abbiegen. Auf ihrer S.-Str. war an der Kreuzung eine eigene (von der Klägerin genutzte) Abbiegerspur mit einer „Linksabbieger-Ampel“. Die Ampel war während des Vorgangs ausgefallen. Der Beklagte befuhr mit einem Omnibus die S.-Str. in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Während ihres Abbiegevorgangs wurde der Pkw der Klägerin hinten rechts von dem Omnibus erfasst.

Das Landgericht gab der Klage statt mit der Begründung, der Beklagte habe der allgemeinen Sorgfaltspflicht aus § 1 StVO sowie der aus § 11 Abs. 3 StVO folgenden Pflicht zum umsichtigen Fahren bei unklarer Verkehrslage zuwider gehandelt, da er zwar bei Ausfall der Ampel gegenüber der linksabbiegenden Klägerin vorfahrtsberechtigt gewesen sei, doch hätte er während seiner Rotphase den Ausfall der Ampel sehen können und auf die gefährliche Verkehrslage reagieren müssen. Zudem sei die Klägerin noch bei Grünlicht für sie in die Kreuzung eingefahren und hätte darauf vertrauen dürfen; alleine aus dem Umstand, dass die Fußgängerampel ausfiel, hätte sie keine Rückschlüsse ziehen müssen.

Die vom Beklagten gegen das Urteil hatte zum Teil Erfolg. Das OLG nahm eine Haftungsverteilung von 80% zu 20% zugunsten der Klägerin an. Anders als das Landgericht ging es nicht von einem unabwendbaren Ereignis iSv. § 17 Abs. 3 StVG aus. Ein solcher Fall verlange ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (den sogen. Idealfahrer). Eine Unabwendbarkeit sei danach nicht gegeben, wen ein besonders umsichtiger Fahrer die Gefahr noch abgewandt hätte (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2012 - 16 U 213/13 -).

Der Idealfahrer hätte aus dem Ausfall des Ampellichts der Fußgängerampel , der für die Klägerin als Linksabbiegerin sichtbar gewesen sei, auf eine Fehlfunktion der Ampelschaltung geschlossen. Dies hätte Anlass geben können, den Abbiegevorgang zunächst abzubrechen, was den Unfall vermieden hätte.

Da danach der Verkehrsunfall für die Klägerin nicht unvermeidbar war, wäre eine Haftungsabwägung nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Beteiligten gem. § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen. Dabei dürften nur unstreitige oder zugestandene und bewiesene Umstände berücksichtigt werden. Jeder der beteiligten habe danach die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für eine Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG für sich günstige Rechtsfolgen ableiten wolle.  

Der Klägerin sei hier, aus den Gründen des Landgerichts, kein Verschuldensvorwurf zu machen. Die Nichtbeachtung der Fußgängerampel schließe zwar die Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 StVG für sie aus, habe aber nicht die Qualität eines Verkehrsverstoßes., da beim Überfahren der Haltelinie ihre Linksabbiegerampel noch Grünlicht gezeigt habe (§ 9 Abs. 4 S. 1 StVO).  Auch scheide ein verstoß der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO (sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet wird) aus, da die Klägerin bei einer für sie grün anzeigenden Linksabbiegerampel darauf habe vertrauen dürfen, dass für entgegenkommenden Verkehr Rotlicht angezeigt wird. Damit verbliebe bei der Klägerin lediglich die Haftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr. Diese würde hier auch nicht zurücktreten. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr käme nur dann in Betracht, wenn diese nicht erheblich sei und auf bei dem gegnerischen Fahrer ein grobes Verschulden vorläge. Allerdings habe es sich vorliegend um ein Fehlverhalten des beklagten leichter Art in einer Verkehrssituation gehandelt, die (hier plötzlicher Ampelausfall) nicht alltäglich sei. Dieser Umstand könne eine Einstufung als groben Verstoß nicht rechtfertigen. Danach sei in dem benannten Verhältnis mit 80% zugunsten der Klägerin zu quoteln.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 20.09.2022 - 7 U 201/21 -


Aus den Gründen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. November 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.536,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zu 20 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 % zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 30. Oktober 2020 in L. ereignete.

Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW S. gegen 6:20 Uhr die Kreuzung der S.-Str. /W.-Str. auf der S.-Str. aus B. kommend. Sie wollte an der Kreuzung nach links in die W.-Str. einbiegen. Auf der S.-Str. ist für das Linksabbiegen in die W.-Str. eine eigene Abbiegespur mit „Linksabbieger-Ampel“ eingerichtet. Die Klägerin ordnete sich auf der Linksabbiegerspur in Richtung W.-Str. ein und bog dann ab.

In Gegenrichtung fuhr der Beklagte zu 2) mit einem Omnibus des Beklagten zu 1) (bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert) auf der S-Str. aus Richtung L. Innenstadt kommend in Fahrtrichtung B.

Der PKW der Klägerin wurde während des Abbiegevorgangs durch den Omnibus hinten rechts angefahren und beschädigt. Die Ampelanlage war zum Zeitpunkt der Kollision unstreitig ausgefallen, wobei Einzelheiten zwischen den Parteien streitig gewesen sind.

Aus dem Unfall ergab sich für die Klägerin ein Schaden in Höhe von 7.046,19 € (Schaden am KFZ 5.250,00 €, Sachverständigenkosten 1.105,13 €, Kosten der Fahrzeugbergung 139,20 €, Abschleppkosten 531,86 €, allgemeine Kostenpauschale 20 €) den die Klägerin mit der Klage ersetzt verlangt, nachdem die vorgerichtliche Geltendmachung unter Fristsetzung zum 23.11.2020 erfolglos geblieben war.

Das Landgericht hat, nachdem die Klägerin die Klage in Höhe von 490 € zuvor zurückgenommen hatte, der Klage nach Anhörung der Klägerin und Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Beiziehung der Ermittlungsakte) stattgegeben. Der Beklagte zu 2) habe der allgemeinen Sorgfaltspflicht aus § 1 StVO sowie der aus § 11 Abs. 3 StVO folgenden Pflicht zum umsichtigen Fahren bei unklarer Verkehrslage zuwider gehandelt. Zwar habe er nach Ausfall der Ampelanlage das Vorfahrtsrecht gehabt, aber er habe den Ausfall der Lichtzeichenanlage während der Dauer seiner Rotphase sehen und auf die gefährliche Verkehrslage reagieren müssen. Für die Klägerin sei der Unfall dagegen unabwendbar gewesen. Sie sei noch bei für sie eingreifenden Grünlicht in die Kreuzung eingefahren. Aus der während des Abbiegevorgangs ebenfalls ausgefallenen Fußgängerampel habe die Klägerin nicht ableiten müssen, dass die ganze Ampelanlage ausgefallen sei, denn diese Ampel habe sie vernachlässigen dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

Gegen das Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie das Klagziel der Klagabweisung weiter verfolgen. Zur Begründung führen sie Wesentlichen aus, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer Unabwendbarkeit des Unfalls für die Klägerin ausgegangen. Diese habe sich nicht erneut durch einen Blick auf die Ampel vom grünen Ampellicht überzeugen können, wenn diese zu diesem Zeitpunkt bereits ausgefallen sei. Zudem hätte einem Idealfahrer die ebenfalls ausgefallene Fußgängerampel auffallen müssen.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Anspruch aus §§ 7, 11, 17 Abs. 2, Abs. 1, 18 StVG, § 115 VVG nur teilweise, nämlich im tenorierten Umfang, zu. Unter Abwägung der Verursachungsbeiträge ist von einer Haftungsquote von 80 % zu 20 % zu Gunsten der Klägerin auszugehen.

1. Die Beklagten haben mit der Berufung die wesentlichen Feststellungen nicht angegriffen, insbesondere die zu Lasten des Beklagten zu 2) festgestellten Verkehrsverstöße nicht beanstandet. Auch die Feststellung, dass alle Kreuzungsampeln, mithin auch die zuvor für die Klägerin grünes Licht anzeigende „Linksabbiegerampel“, erst ausfielen, als die Klägerin die „Linksabbiegerampel“ bereits nicht mehr wahrnehmen konnte, da sie diese bereits bei für sie geltendem Grünlicht passiert hatte, wird mit der Berufung nicht beanstandet.

Gleichwohl rechtfertigen die festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung. Denn das Landgericht hat zu Unrecht für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG angenommen. Ein unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Dies erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus und damit das Verhalten eines Idealfahrers. Ein unabwendbares Ereignis ist zu verneinen, wenn ein besonders umsichtiger Fahrer die Gefahr noch abgewendet hätte (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.4.2014 – 16 U 213/13, NJOZ 2015, 169).

2. Diesem hohen Maßstab eines Idealfahrers genügt das Verhalten der Klägerin nicht. Ein Idealfahrer hätte aus dem Ausfall des Ampellichts der Fußgängerampel, der für die Linksabbieger erkennbar war, geschlossen, dass es eine Fehlfunktion der Ampelschaltung gibt. Dies wiederum hätte Anlass geben können, den Abbiegevorgang angesichts vorhandenen Gegenverkehrs zunächst abzubrechen um dadurch den Unfall zu vermeiden. Dass die Klägerin, wie das Landgericht angenommen hat, die Fußgängerampel vernachlässigen konnte, weil diese während einem grünen Ampellicht zum Linksabbiegen immer rotes Licht anzeigt, verkennt die besonders hohen Anforderungen an das Verhalten des Idealfahrers, der eine über den gewöhnlichen Fahrdurchschnitt besonders hinausgehende Aufmerksamkeit und Umsicht zeigen muss.

3. Im Rahmen der hiernach bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Absatz 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, S. 231).

Neben den zu Lasten des Beklagten zu 2) zutreffend festgestellten Verkehrsverstößen ist dem Landgericht insoweit zu folgen, dass der Klägerin kein Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist. Denn die Nichtbeachtung der Fußgängerampel genügt zwar, um ihr die Berufung auf ein unabwendbares Ereignis zu versagen, es erreicht aber nicht die Qualität eines Verkehrsverstoßes. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO liegt nicht vor. Denn zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie wies die vorhandene „Linksabbiegerampel“ für die Klägerin grünes Ampellicht auf.

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor, wonach derjenige, der am Verkehr teilnimmt sich so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Denn derjenige, dem ein grüner Pfeil das Linksabbiegen gestattet, darf darauf vertrauen, dass Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und Fahrzeuge aus der Gegenrichtung das für sie geltende Haltegebot beachten (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1991 - VI ZR 98/91, NZV 1992, 108, 109). Dieser Vertrauensgrundsatz wird nicht dadurch beseitigt, dass nach Passieren der Lichtzeichenanlage die Anlage ausfällt.

4. Zu Lasten der Klägerin verbleibt somit die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs, die im vorliegenden Fall nicht zurücktritt. Das Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und ein grobes Verschulden auf der anderen Seite voraus (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., StVG, § 17, Rn. 16). Hier handelt sich um ein Fehlverhalten leichterer Art in einer Verkehrssituation, die nicht alltäglich ist (Ampelausfall). Dies vermag die Einstufung als grober Verstoß nicht zu tragen.

5. Den unstreitig vorliegenden Schaden kann die Klägerin somit nach einer Quote von 80 % ersetzt verlangen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


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