Die Erblasserin bestimmte in
ihrem notariellen Testament die Beteiligte zu 1 bis 3 zu ihren Erben. Zu dem
Beteiligten zu 3. führte sie aus, dass dieser „nur von den gesetzlichen Beschränkungen
befreiter Vorerbe“ sei. Nacherbe seien seine „gewillkürten eigenen Erben,
ersatzweise meine Tochter“ (hier die Beteiligte zu 2.; ausgenommen seien
als Nacherben der Vater des Beteiligten zu 3. (der Sohn der verstorbenen,
dessen Abkömmlinge aus anderen Verbindungen und seine Verwandten aufsteigender
Linie. Die Nacherbenanwartschaften seien zwischen Erbfall und Nacherbfall nicht
vererblich und übertragbar.
Der beteiligte zu 1. beantragte die Berichtigung des Grundbuchs durch seine und der Eintragung der Beteiligten zu 2. und 3. Anstelle der Erblasserin. Das Grundbuchamt verlangte mit Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins und wies darauf hin, dass Testament verstoße hinsichtlich der Nacherbfolge gegen § 2065 Abs. 2 BGB und der Beteiligte zu 3. würde unzulässig (und damit gegen § 138 BGB verstoßend) in der Freiheit seiner Erbenbestimmung beschränkt. Gegen die entsprechende Zwischenverfügung legte der Beteiligte zu 1. sofortige Beschwerde ein, die erfolgreich war.
Es handele sich hier um einen Antrag auf Berichtigung einer unrichtigen Eintragung im Grundbuch, § 13 Abs. 1 GBO, bei dem die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunde (§ 29 GBO) nachgewiesen würde, § 22 Abs. 1 GBO. Der Nachweis der Erbfolge würde durch einen Erbschein geführt, § 35 Abs. 1 Nr. 1 GBO. Würde aber die Erbfolge auf einem Testament beruhen, welches in einer öffentlichen Urkunde enthalten sei, genüge es, wenn die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werde, § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO. Das Grundbuchamt müsse prüfen, ob e sich daraus das behauptete Erbrecht ergäbe.
Zu den von einem Erblasser zu tätigen Bestimmungen in einem Testament würden die Bestimmung über den Gegenstand der Zuwendung und über die Person des Bedachten gehören, § 2065 Abs. 2 BGB. Allerdings reiche es, wenn er dies nur bedingt äußert. So könne auch die Erbeinsetzung unter einer Bedingung vornehmen, wobei er allerdings die Person des Bedachten und den Gegenstand der Zuwendung so bestimmt angeben müsse, dass die Bestimmung des Erben objektiv durch einen Dritten (ohne dass dessen eigenes Ermessen dabei bestimmend ist) für jede sachkundige Person möglich wäre.
Streitig sei dabei, worauf das Kammergericht verwies, ob eine Regelung zulässig sei, im Wege einer Bedingung Personen zu Nacherben zu bestimmen, die der Vorerbe zu seinen Erben einsetze (bejahend u.a. OLG München, Beschluss vom 05.01.2017 - 34 Wx 324/16 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2005 - 8 W 10/05 -; verneinend OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.1999 - 20 W 224/97 -). Das OLG würde sich hier der erstgenannten Ansicht anschließen, auch wenn es nicht verkenne, dass die vorliegende Regelung einer Bestimmung iSv. § 2065 Abs. 2 Alt. 1 BGB nahekomme. Dabei wies es darauf hin, dass bei dem zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erst vierjährigen Beteiligten zu 3. Nicht bekannt war (und weiterhin ist), ob und welche Personen er zu seinen Erben bestimmen wird. Zwar könne der Erblasser nicht einen Dritten überlassen. Allerdings sei zu beachten, dass im Falle der Bestimmung seiner Erben der Beteiligte zu 3. unmittelbar nur seine eigenen Erben bestimme, § 1937 BGB, sich seien Anordnung also nicht auf die Bestimmung eines Nacherben beschränken würde; nur dies wäre nach § 2065 Abs. 2 Alt 1 BGB unzulässig (OLG München aO.). Diese Abgrenzung zwischen unmittelbarer und lediglich mittelbarer Bestimmung des (nach-) Erben durch Dritte sei von entscheidender Bedeutung für die Anwendung von § 2065 Abs. 2 BGB. Bei der Errichtung der eigenen letztwilligen Verfügung würde es dem Dritten darauf ankommen, den eigenen Nachlass zu regeln und Erben zu bestimmen; von untergeordneten Interesse sei es, dessen Personen auch den im Rahmen der Vorerbschaft erworbenen Nachlass zukommen zu lassen.
Anders sei dies beim Erblasser selbst. Ihm käme es auf einen Gleichlauf zwischen den Erben seines Vorerben und den eigenen Nacherben an. Hier müsse der Erblasser die Entscheidung treffen, wozu nicht notwendig eine individuelle Benennung des bedachten gehört, wenn sie sich aus den Umständen ergäbe (BGHZ 15, 199, 201). Dies sei hier erfolgt, da entweder Nacherben die vom beteiligten zu 3. Bestimmten Erben oder, bestimmt dieser keinen Erben, die Beteiligte zu 2. (auch) Nacherbin würde.
Kammergericht, Beschluss
vom 25.08.2022 - 1 W 262/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die
Zwischenverfügungen werden aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beteiligte
zu 1 strebt die Berichtigung des im Beschlusseingang näher bezeichneten
Grundbuchs nach dem Tod seiner Mutter (im Folgenden: Erblasserin) an. Diese ist
in Abt. I als Eigentümerin eingetragen.
Die Erblasserin
bestimmte am 7. September 2016 zur UR-Nr. 359/2016 der Notarin Dr. J...
H... in B... die Beteiligten zu 1 bis 3 zu ihren Erben. Die Beteiligte zu 2 ist
die Tochter der Erblasserin, der Beteiligte zu 3 der Sohn der Beteiligten zu 2.
Zu dem Beteiligten zu 3 traf die Erblasserin soweit vorliegend von Bedeutung
folgende Regelung:
„2. Soweit mein
Enkel [der Beteiligte zu 3] Erbe wird, ist er nur von den gesetzlichen
Beschränkungen befreiter Vorerbe. Nacherbe auf seinen Tod sind seine
gewillkürten eigenen Erben, ersatzweise meine Tochter [die Beteiligte zu 2]. Als
Nacherbe ausgenommen ist der Vater meines Enkels, dessen Abkömmlinge aus
anderen Verbindungen und seine Verwandten aufsteigender Linie. Die
Nacherbenanwartschaften sind jeweils zwischen Erbfall und Nacherbfall nicht
vererblich und nicht übertragbar. Verstirbt der Vater meines Enkels vor
Eintritt des Nacherbfalls ohne Hinterlassung von Abkömmlingen und Verwandten
aufsteigender Linie, so entfällt die Nacherbfolge. Verstirbt er ohne
Hinterlassung von weiteren Abkömmlingen, jedoch unter Hinterlassung sonstiger
Verwandten, so kann der Vorerbe die Nacherbfolge beseitigen, indem er eine
eigene letztwillige Verfügung errichtet, in der er Erben einsetzt, die nicht zu
dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören.“
Die Erblasserin
verstarb am 21. Januar 2021. Sie hinterließ neben den Beteiligten zu 1 und 2
noch eine weitere Tochter. Das Amtsgericht Mitte eröffnete u.a. die vorgenannte
letztwillige Verfügung am 7. Mai 2021.
Unter dem 7.
November 2021 hat der Beteiligte zu 1 unter Beifügung des Eröffnungsprotokolls
vom 7. Mai 2021 sowie u.a. einer mit einem Eröffnungsvermerk des Amtsgerichts
Mitte versehenen Ablichtung der UR-Nr. 3.../2... die Berichtigung des
Grundbuchs durch seine und der Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 anstelle
der Erblasserin beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 26.
November 2021 die Vorlage eines Erbscheins erfordert. Das Testament verstoße
hinsichtlich der Regelungen zur Nacherbfolge gegen § 2065 Abs. 2 BGB.
Zudem werde der Beteiligte zu 3 in der Freiheit seiner Erbenbestimmung
beschränkt, was gegen § 138 BGB verstoße. Nach hiergegen erhobenen
Einwendungen der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 hat das
Grundbuchamt am 29. März 2022 eine im Ergebnis inhaltsgleiche Zwischenverfügung
erlassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 12. Mai 2022, der das
Grundbuchamt mit Beschluss vom 17. Mai 2022 nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die
Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie wirksam durch die in ihrer
Eigenschaft als Notarverwalterin ihres eigenen Notariats handelnde
Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 erhoben worden. Dies folgt
jedenfalls aus der zur Akte gereichten Verfahrensvollmacht, §§ 10
Abs. 2 Nr. 3, 11 FamFG, 57 Abs. 1 BNotO, 164, 167 BGB (vgl. BGH,
NJW 1971, 42, 43).
2. Das
Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Grundbuchamt
aufgezeigten Eintragungshindernisse bestehen nicht. Deshalb waren beide
Zwischenverfügungen nicht veranlasst, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
GBO.
a) Die
Berichtigung einer unrichtigen Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag,
§ 13 Abs. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden,
§ 29 GBO, nachgewiesen wird, § 22 Abs. 1 GBO. Bei Unrichtigkeit
des Grundbuchs wegen des Todes eines Berechtigten ist der Nachweis der Erbfolge
grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen, § 35 Abs. 1 S. 1
GBO.
Beruht die
Erbfolge aber auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen
Urkunde enthalten ist, genügt es in der Regel, wenn an Stelle des Erbscheins
die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt
werden, § 35 Abs. 1 S. 2 HS 1 GBO. Das Grundbuchamt hat eine
solche Verfügung von Todes wegen dahin zu überprüfen, ob sich aus ihr das von
dem Antragsteller behauptete Erbrecht ergibt. Es hat die Verfügung in eigener Verantwortung
auszulegen, auch wenn es sich um die Klärung rechtlich schwieriger Fragen
handelt. Die Pflicht zu eigener Auslegung entfällt allerdings dann, wenn für
diese erst zu ermittelnde tatsächliche Umstände maßgebend sind (vgl. Senat,
Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 1 W 1463/20 – ZEV 2020, 764; Beschluss vom 23.
Juni 2020 – 1 W 1276/20 – DNotZ 2021, 195, 196). Entsprechende Ermittlungen
sind hier nicht erforderlich.
b) Der
Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten, § 2064 BGB. Dabei
muss er sich über sämtliche wesentlichen Teile seiner letztwilligen Verfügung
allein schlüssig werden. Es ist ihm nicht gestattet, seinen letzten Willen in
der Weise unvollständig zu äußern, dass es einem Dritten überlassen bleibt, ihn
nach seinem Belieben oder Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen. Zu ihnen
gehören die Bestimmungen über den Gegenstand der Zuwendung und über die Person
des Bedachten, § 2065 Abs. 2 BGB (BGHZ 15, 199, 200).
Hingegen ist
der Erblasser nicht gehindert, seinen letzten Willen auch hinsichtlich der
Person des Bedachten und des Gegenstandes der Zuwendung bedingt zu äußern. Er
kann insbesondere eine Erbeinsetzung unter einer Bedingung vornehmen, wobei die
Bedingung auch in einem Tun oder Unterlassen des Bedachten oder eines Dritten
bestehen kann. Er muss jedoch die Person des Bedachten und den Gegenstand der
Zuwendung so bestimmt angegeben, dass die Bestimmung des Erben durch einen
Dritten für jede sachkundige Person objektiv möglich ist, ohne dass ihr eigenes
Ermessen dabei bestimmend ist (Senat, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 1 W
6796/95 – DNotZ 1999, 679, 683).
Danach sollen
Regelungen zulässig sein, zu Nacherben im Wege einer Bedingung diejenigen
Personen zu bestimmen, die der Vorerbe zu seinen Erben einsetzt (OLG München,
MittBayNot 2018, 50, 52; OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 1863, 1865; ebenso zur
Ersatzerbenstimmung: OLG Hamm, MittBayNot 2019, 594, 595; Kanzleiter,
MittBayNot, 2019, 595; Reimann, ZEV 2019, 277, 278; Selbherr, in: Kroiß/Mayer,
NK-Kommentar, 6. Aufl., § 2065, Rdn. 21; Leipold, in: Münchener Kommentar,
BGB, 8. Aufl., § 2065, Rdn. 24; Gomille, in: BeckOGK BGB, § 2065,
Stand August 2021, Rdn. 44; Lietzenburger, BeckOK BGB, Stand Mai 2022,
§ 2065, Rdn. 21; Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl., § 2065, Rdn. 6;
Otte, in: Staudinger, BGB 2019, § 2065, Rdn. 48, 53; Lenz-Brendel, in:
jurisPK-BGB, § 2065, Stand April 2020, Rdn. 42; Ivo, DNotZ 2002, 260). Dem
entspricht das zur UR-Nr. 359/2016 beurkundete Testament vom 7. September
2016 (vgl. Fröhler, in: Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl., 6.
Kap. B. III, Rdn. 36; Gaberdiel, Rpfleger 1966, 265).
Nach anderer
Ansicht seien solche Regelungen wegen Verstoßes gegen § 2065 Abs. 2
BGB nichtig (OLG Frankfurt am Main, DNotZ 2001, 143, 144; Hölscher, in: BeckOGK
BGB, § 2151, Stand Mai 2022, Rdn. 65ff; Lamberz, Rpfleger 2019, 457f). In
Folge dessen ist aus Gründen des notariellen Gebots, den sichersten Weg zu
gehen, von der Verwendung solcher testamentarischer Regelungen wie vorliegend
(sog. „Dieterle-Klausel“, vgl. Dieterle, BWNotZ 1970, 170, 1971, 14, 15f)
abgeraten worden (Kanzleiter, DNotz 2001, 149, 150; Küpper, in: BeckOGK, BGB,
§ 2100, Stand Juli 2022, Rdn. 408; Dietz, in: Beck'sches Notar-Handbuch,
7. Aufl., § 17, Rdn. 136; Kössinger, in: Nieder/Kössinger, Handbuch der
Testamentsgestaltung, 6. Aufl., § 21, Rdn. 41a).
Der Senat
schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Dabei verkennt er nicht, dass
die von dem Grundbuchamt beanstandete Klausel in dem notariellen Testament der
Erblasserin einer Bestimmung im Sinne des § 2065 Abs. 2 Alt. 1 BGB
nahe kommt. Im Zeitpunkt der Testamentserrichtung war nicht absehbar – und ist
es bis heute nicht -, ob und welche Personen der damals erst 4jährige
Beteiligte zu 3 zu seinen Erben bestimmen werde. Die Bestimmung der Nacherben
der Erblasserin hängt damit nicht nur von einer Handlung – Testamentserrichtung
durch den Beteiligten zu 3 -, sondern von dessen darin zum Ausdruck kommenden
Willen ab. Die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, kann
der Erblasser aber nicht einem anderen überlassen, § 2065 Abs. 2 Alt.
1 BGB. Hingegen kann nicht übersehen werden, dass der Beteiligte zu 3 bei
Errichtung einer eigenen Verfügung von Todes wegen unmittelbar nur seine
eigenen Erben bestimmen wird, § 1937 BGB. Auf deren Stellung als Nacherben
nach der Erblasserin werden solche letztwilligen Verfügungen des Beteiligten zu
3 nur mittelbar Einfluss haben. Seine letztwilligen Anordnungen werden sich
also nicht in der Bestimmung der Nacherben der Erblasserin erschöpfen, was nach
§ 2065 Abs. 2 Alt. 1 BGB allerdings unzulässig wäre (OLG München,
a.a.O, 51; BayObLG, NJW 1966, 662, 663).
Die Abgrenzung
zwischen unmittelbarer und lediglich mittelbarer Bestimmung der (Nach-)Erben
eines Erblassers durch Dritte ist aber durchaus von entscheidender Bedeutung
für die Frage der Anwendung des § 2065 Abs. 2 BGB und hierfür auch
ein geeignetes Kriterium (Otte, a.a.O., Rdn. 44). Unabhängig davon, ob der
Dritte – hier der Vorerbe – die letztwillige Verfügung des Erblassers kennt,
wird es ihm bei der Errichtung einer eigenen letztwilligen Verfügung in erster
Linie auf die Regelung des eigenen Nachlasses und die Bestimmung der eigenen
Erben ankommen. Diesen Personen auch einen im Rahmen der Vorerbschaft
erworbenen Nachlass zukommen zu lassen, wird für den Vorerben hingegen von
untergeordnetem Interesse sein.
Anders ist es
bei dem Erblasser. Ihm kommt es offenbar darauf an, insoweit einen Gleichlauf
zwischen den Erben seines Vorerben und den eigenen Nacherben zu erlangen. Damit
bestimmt aber nicht der Dritte/Vorerbe über die Person der Nacherben des
Erblassers. Diese Entscheidung trifft vielmehr der Erblasser selbst. Dass er
die Person des Bedachten in seiner letztwilligen Verfügung nicht individuell
benennt, ist nicht erforderlich, wenn sie sich aus Umständen außerhalb der
Urkunde bestimmen lässt (vgl. BGHZ 15, 199, 201). Das ist vorliegend möglich.
Nacherben sind entweder die von dem Beteiligten zu 3 zu seinen Erben bestimmten
Personen oder – ersatzweise - die von der Erblasserin konkret bezeichnete
Beteiligte zu 2.
c) Der
Senat vermag auch die Bedenken des Grundbuchamts an einer möglichen sittenwidrigen
Einflussnahme der Erblasserin auf die Testamentsfreiheit des Beteiligten zu 3
nicht zu teilen. Bereits die Annahme des Grundbuchamts, mittels der Erbschaft
werde Druck auf den begünstigten Enkel aufgebaut, sich von seinem Vater bzw.
seinen väterlichen Verwandten nicht nur wirtschaftlich, sondern auch persönlich
zu entfremden, findet in den letztwilligen Anordnungen der Erblasserin keine
Grundlage.
Der Beteiligte
zu 3 wird keineswegs gehindert, seine Erben frei zu bestimmen. Insbesondere
kann er ohne weiteres auch seinen Vater bzw. andere väterliche Verwandte
benennen. Zwar führt das dann zum Ausschluss dieser Erben als Nacherben nach
der Erblasserin. Die Erblasserin hat damit eine negative Bestimmung der
Nacherben bezogen auf ihren Nachlass getroffen. Das ist aber so wenig zu
beanstanden, wie die konkrete Benennung der Beteiligten zu 2 als
Ersatznacherbin für diesen Fall.
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