Streitig waren die Schadensbeseitigungskosten an einem Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte den Reparaturkosten sowie die Freistellung von Sahcverständigenkosten geltend gemacht. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) war der Ersatzanspruch auf die von ihm nach Einholung eines Sachverständigengutachtens geschätzten Wiederbeschaffungskosten in Höhe von € 2.200,00 sowie den Freistellungsanspruch von eigenen Sachverständigenkosten zu beschränken. Auf die Berufung wies das Oberlandesgericht (OLG) nach § 522 ZPO darauf hin, dass es gedenke, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
An dem Fahrzeug befanden sich zum Unfallzeitpunkt Vorschäden. Diese Vorschäden seien, so das OLG, vom Kläger repariert worden und er habe dazu auch ausreichend bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sowie zum Wiederbeschaffungswert vorgetragen. Den streitgegenständlichen Unfallschaden habe er selbst (durch gebrauchte Originalteile vom Schrottplatz) instandgesetzt. Ein Streifschaden, wie er auf einem Foto des Sachverständigen P. zu sehen sei, an der rechten Ecke des Stoßfängers, sei von ihm durch vorbeischrammen an einer Mauer entstanden (nicht unfallursächlich). Ob der Schaden im Rahmen der Unfallschadenreparatur von ihm ausgebessert worden sei, habe der Kläger nicht mehr angeben können; im Hinblick auf die ständige Instandsetzung ginge er aber davon aus, dass er den Schaden überlackiert habe.
Für die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes sei es auch bei abgrenzbaren Vorschäden erforderlich, dass der Geschädigte zu den Vorschäden vorträgt. Der Wiederbeschaffungswert (also der Wert für ein vergleichbares Fahrzeug) ohne den Unfallschaden könne nur ermittelt werden, wenn der konkrete Zustand desbeschädigten Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt feststehen würde, insbesondere inwieweit der Wert zum Unfallzeitpunkt bereits durch Alt- und Vorschäden gemindert ist.
Die Abgrenzbarkeit von Vorschäden zu dem streitigen Unfallschaden sei für die Höhe der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Reparaturkosten maßgeblich. Diese seien vorliegend relevant gewesen, um nachzuvollziehen, ob der Kläger (wie geschehe n) auf Reparaturkostenbasis abrechnen kann oder auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt ist. Das vom LG eingeholte Sachverständigengutachten bezifferte die Reparaturkosten auf € 4.213,60. Den Vorschaden habe das LG im Hinblick auf die Lackierkosten des betroffenen Bauteils mit 50% angenommen. Im Übrigen habe der Sachverständige die Schäden am Fahrzeug des Klägers den Bauteilen und Beschädigungen zuordnen können.
Der Sachverständige habe nicht die Vorschäden und die Selbstreparatur des Klägers nicht in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes einbezogen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass sich das Fahrzeug in einem „einwandfreien technischen Zustand“ befunden und „lückenlos scheckheft-gepflegt“ gewesen sei, wie vom Kläger geltend gemacht. Zur Erstellung des schriftlichen Gutachtens habe er festgestellt, dass der Scheinwerfer und der Kühlergrill defekt und oberflächliche Schäden an der Lackierung vorhanden gewesen seien. Im Nachgang habe der Kläger ein Gutachten zu einem Schaden diesbezüglich vorgelegt, was allerdings nach Angabe des Sachverständigen nicht zu einer Änderung seines ermittelten Wiederbeschaffungswertes führe, da ein Fahrzeug mit dem Alter und der Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs an einem Punkt angelangt sei, bei dem nicht mehr viel Wertverlust eintreten könne und kleinere Vorschäden keine Rolle mehr bei der Höhe des Wiederbeschaffungswertes spielen würden. Die Vorschäden seien zudem bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Privatgutachter des Klägers instandgesetzt gewesen.
Im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Freistellung von den Kosten des von ihm beauftragten privaten Sachverständigen begehrte, stellte das OLG fest, dass diesem Vorschäden an dem Fahrzeug nicht mitgeteilt worden seien. Allerdings seien die Kosten des Sachverständigen auch dann vom Schädiger zu zahlen, wenn eine Unbrauchbarkeit vom Geschädigten (wegen Verschweigens von Vorschäden) nicht zu vertreten sei oder das Verschweigen nicht kausal geworden sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2018 - 1 U 64/17 -). Dies sei aber hier nicht kausal geworden. Der Privatsachverständige des Klägers habe einen Wiederbeschaffungswert von € 7.000,00 angenommen und damit hätten die tatsächlichen Reparaturkosten von € 5.731,50 diesen nicht überschritten. Tatsächlich habe aber der Wiederbeschaffungswert, wie das gerichtlich eingeholte Gutachten zeigte, unter dem Wiederbeschaffungswert, was zur Beschränkung auf den tatsächlichen Wiederbeschaffungswert führe mit der Folge, dass der Kläger die fiktiven Reparaturkosten nicht erstattet verlangen könne. Der Fehler des privaten Sachverständigengutachtens sei dem Kläger nicht mit der Folge anzulasten, dass er nicht die dafür erforderlichen Kosten verlangen könne, da di verschwiegenen Vorschäden an der Front und der vorderen rechten Ecke nach Angaben des vom LG beauftragten Sachverständigen nicht hätten beeinflussen können.
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss
vom 11.04.2022 - I-7 U 33/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass
beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 31.05.2021 verkündete Urteil des
Landgerichts Essen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss
zurückzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.471,00 EUR festzusetzen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Beklagten mögen binnen dieser Frist mitteilen, ob sie ihre Berufung mit der damit verbundenen Kostenermäßigung zurücknehmen.
Gründe
I.
Der Senat ist
einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich
keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf
einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529
ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für sie günstigere Entscheidung,
§ 513 Abs. 1 ZPO.
Die zulässige
Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als
Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG der vom Landgericht
zugesprochene Schadensersatz zu.
a.
Es steht
zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Beklagten dem Grunde nach für
die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben. Im Hinblick auf die
Schadenshöhe ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Kläger im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist und nicht, wie
er mit der Klage geltend gemacht hat, die Nettoreparaturkosten beanspruchen
kann.
aa.
Den
Wiederbeschaffungswert hat das Landgericht auf Grundlage des eingeholten
Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei gemäß § 287 ZPO auf
2.200,00 EUR geschätzt; insbesondere hat das Landgericht hierbei die
Vorschädigung des Fahrzeugs berücksichtigt.
(1)
Für die
Darlegung des Wiederbeschaffungswerts ist es auch bei abgrenzbaren Vorschäden
für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO erforderlich, dass der
Geschädigte zu den Vorschäden vorträgt. Der Wiederbeschaffungswert, also der
Wert für den ein vergleichbares Fahrzeug ohne den streitgegenständlichen
Unfallschaden zum damaligen Zeitpunkt auf dem Markt erworben werden konnte,
kann nur ermittelt werden, wenn feststeht, in welchem konkreten Zustand sich
das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand, insbesondere inwieweit der
Wert durch Alt- und Vorschäden gemindert war (vgl. OLG Hamm Beschl. v.
26.5.2021 - 7 U 55/20, Rn. 16, juris).
(2)
Vorliegend hat
der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz für die
Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts ausreichend zu den Vorschäden und deren
Behebung vorgetragen.
Zu dem
Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug von N rückwärts an seinem Fahrzeug vorne
angestoßen ist, hat der Kläger das Sachverständigengutachten des Herrn O vom
25.06.2010 (Bl. 239 ff. d.A.) zur Akte gereicht und im Rahmen seiner Anhörung
vom 11.11.2019 angegeben, dass er die Instandsetzung selbst vorgenommen und
hierfür gebrauchte Originalteile vom Schrottplatz erworben habe. Des Weiteren
hat der Kläger zu dem auf den Fotos des Sachverständigenbüros P zu sehenden
Schaden in der Lackierung an der rechten Ecke des Stoßfängers (Anlage A23)
angegeben, dass er dort an einer Mauer vorbeigeschrammt sei. Ob er diesen
Schaden im Rahmen der laufenden Überarbeitung des Fahrzeugs beseitigt hat,
konnte der Kläger nicht mehr mit Sicherheit angeben. Aufgrund der ständigen
Überarbeitung des Fahrzeugs ist er jedoch davon ausgegangen, dass er diesen
Schaden überlackiert habe.
(3)
Die Frage,
inwieweit diese Vorschäden von den durch den Verkehrsunfall entstandenen
Beschädigungen abgrenzbar sind, ist für die Höhe der gemäß § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Reparaturkosten maßgeblich. Auf
diese kam es vorliegend an, um nachzuvollziehen, ob der Kläger auf
Reparaturkostenbasis abrechnen kann oder auf den Wiederbeschaffungsaufwand
beschränkt ist. Das Landgericht ist auf Grundlage des
Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die
erforderlichen Reparaturkosten auf 4.213,60 EUR brutto belaufen.
Rechtsfehler des Landgerichts sind insofern nicht festzustellen. Insbesondere
hat es im Hinblick auf einen nicht als unfallbedingt nachgewiesenen
Streifschaden hinten links eine Kürzung der Lackierkosten des betroffenen
Bauteils von 50 % vorgenommen. Im Übrigen hat der Sachverständige die
Schäden am Fahrzeug des Klägers den Bauteilen und Beschädigungen am Fahrzeug
der Beklagten zuordnen können.
(4)
Der vom Gericht
beauftragte Sachverständige, dessen Ausführungen Grundlage für die gerichtliche
Schadensschätzung gewesen sind, hat die Vorschäden des Fahrzeugs und die
Selbstreparatur des Klägers in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts
einbezogen. Er ist gerade nicht davon ausgegangen, dass sich das Fahrzeug des
Klägers in einem "einwandfreien technischen Zustand" befunden habe
und "lückenlos scheckheft-gepflegt" sei.
Im Zeitpunkt
der schriftlichen Gutachtenerstellung war dem Sachverständigen bekannt, dass
das Fahrzeug Beschädigungen im Frontbereich erlitten hat (Seite Nr. 9 des
Gutachtens). Anhand der zur Verfügung stehenden Lichtbilder hat er erkannt,
dass der Scheinwerfer und der Kühlergrill defekt und oberflächliche Schäden an
der Lackierung (vordere rechte Ecke) vorhanden gewesen sind.
Nachdem ihm in
der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2021 das Gutachten des
Kfz-Sachverständigen-Büro O, das im Hinblick auf den vom Kläger geschilderten
Anstoß an der Fahrzeugfront durch ein Paketzustellfahrzeug von N erstellt
worden ist, vorgelegt worden ist, hat der Sachverständige hierzu ausgeführt,
dass sich seine Wiederbeschaffungswertermittlung aufgrund dessen nicht
verändere. Ein durchschnittliches Fahrzeug sei mit diesem Alter und der
Laufleistung bereits an einem Punkt angekommen, wo nicht mehr viel Wertverlust
eintreten könne. Kleinere Vorschäden würden keine Rolle mehr bei der Höhe des
Wiederbeschaffungswerts spielen.
Im Hinblick auf
die Schadensbehebung ist der Sachverständige nach den Ausführungen in seinem
schriftlichen Gutachten davon ausgegangen, dass der Kläger (wie von diesem
geschildert) die Schäden in Eigenregie unter Verwendung gebrauchter Teile und
selbst durchgeführter Lackierarbeiten beseitigt habe. So habe er anhand des zur
Verfügung stehenden Bildmaterials keine Anhaltspunkte dafür vorgefunden, dass
die Beschädigungen aus dem Unfall mit dem N Fahrzeug zu dem Zeitpunkt noch
vorgelegen haben, als das Fahrzeug vom Privat-Sachverständigen Q anlässlich des
streitgegenständlichen Verkehrsunfalls begutachtet worden ist.
Zudem habe er
auf Grundlage der Lichtbilder feststellen können, dass auch der Schaden an der
Lackierung der vorderen rechten Ecke zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Herrn
Q beseitigt gewesen ist.
bb.
Sofern die
Beklagten rügen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei,
ein Restwert würde bei dem Fahrzeug des Klägers nicht verbleiben, ist der Senat
hieran gemäß §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Wie die
Beklagten ausführen, hat das Landgericht dies im unstreitigen Teil des
Tatbestands festgestellt. Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des
Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen. Dieser Beweis kann nur durch das
Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Eine etwaige Unrichtigkeit
tatbestandlicher Feststellungen kann nur im Berichtigungsverfahren nach
§ 320 ZPO behoben werden. Wird die Berichtigung im ersten Rechtszug
getroffener Feststellungen nicht beantragt, sind sie für das Berufungsverfahren
bindend zugrunde zu legen (vgl. BGH Urt. v. 29.10.2020 - IX ZR 10/20, Rn. 21,
beckonline). So liegt der Fall hier, da die Beklagten einen Berichtigungsantrag
nicht gestellt haben.
Die Behauptung,
bei dem Fahrzeug würde ein Restwert verbleiben, stellt demnach im
Berufungsverfahren neues Vorbringen dar, das nur unter den Voraussetzungen
gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre. Sofern die Beklagten in
diesem Zusammenhang rügen, dass es sich bei dem Urteil des Landgerichts um eine
unzulässige Überraschungsentscheidung gehandelt habe, worin ein
Verfahrensmangel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen würde, greift
dies nicht durch. So hat das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag vom
20.01.2021 darauf hingewiesen, dass die Parteien zu einem Restwert bisher noch
nicht vorgetragen haben. Daraufhin hat der Kläger dargelegt, dass ein Restwert
des Fahrzeugs nicht festgestellt werden konnte. Die Beklagten haben sich hierzu
erstinstanzlich nicht erklärt.
b.
Das Landgericht
ist schließlich mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Kläger einen Anspruch auf Freistellung von den ihm in Rechnung gestellten
Kosten für die Erstellung des Schadengutachtens in Höhe von 696,00 EUR
hat.
aa.
Diese Kosten
gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB
auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist
(vgl. BGH Urt. v. 28.2.2017 - VI ZR 76/16, Rn. 6, beck-online). Sie sind
grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv
mangelhaft oder gar unbrauchbar ist (vgl. OLG Hamm Urt. v. 8.5.2001 - 27 U
201/00 [unter 3]). Anders liegt es, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit
des Gutachtens zu vertreten hat. Dies kommt dann in Betracht, wenn der
Geschädigte einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen mit der Begutachtung
betraut (sog. Auswahlverschulden) oder wenn der Geschädigte gegenüber dem von
ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und
dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (vgl. OLG Düsseldorf Urt.
v. 27.2.2018 - 1 U 64/17, Rn. 11, beck-online). Letzteres begründet
jedenfalls eine gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu
berücksichtigende Obliegenheitsverletzung, die zu einer Aberkennung des
Anspruchs führen kann (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 27.2.2018 - 1 U 64/17,
Rn. 12, beck-online).
bb.
Das Landgericht
hat festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Privatsachverständigen die
Vorschäden, die im Laufe des Rechtsstreits offenbar geworden sind, nicht
mitgeteilt habe. Gleichwohl könne er Ersatz der Gutachterkosten verlangen, da
er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht verschuldet habe bzw. das
Verschweigen für die Unrichtigkeit nicht kausal geworden sei. Hieran ist der
Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Rechtsfehler in den
Feststellungen sind nicht ersichtlich.
(1)
Das Gutachten
des Privatsachverständigen Q war deswegen zur Begründung des geltend gemachten
Sachschadens unbrauchbar, da der Privatgutachter von einem (überhöhten)
Wiederbeschaffungswert von 7.000,00 EUR ausgegangen ist und somit die
Reparaturkosten von 5.731,50 EUR brutto den Wiederbeschaffungswert nicht
überschritten haben. Tatsächlich lag bereits der Wiederbeschaffungswert nach
dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens unterhalb des
Reparaturaufwands, so dass der Kläger auf diesen beschränkt gewesen ist. Die mit
der Klage geltend gemachten Reparaturkosten konnte der Kläger nicht verlangen.
(2)
Diese
Fehlerhaftigkeit des Gutachtens ist dem Kläger jedoch nicht anzulasten. Wie der
Wiederbeschaffungswert von 7.000,00 EUR ermittelt worden ist, ist im
Schadengutachten nicht dargelegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der
ersten Instanz haben die verschwiegenen Vorschäden an der Front und der
vorderen rechten Ecke den Wiederbeschaffungswert nicht beeinflusst. Aufgrund
der Ausführungen des Sachverständigen R ist - wie das Landgericht festgestellt
hat - davon auszugehen, dass diese Vorschäden aufgrund des hohen Alters und der
Laufleistung des Fahrzeugs keine relevante Auswirkung auf den
Wiederbeschaffungswert gehabt haben. Darüber hinaus war der Streifschaden am
linken Seitenteil, den der Sachverständige dem streitgegenständlichen
Verkehrsunfall nicht zuordnen konnte, ebenfalls nicht erheblich, da er durch
bloße Lackierarbeiten beseitigt werden konnte und der Sachverständige R
insofern einen Abschlag von den Lackierkosten von 50 %, was einen Betrag
von 21,25 EUR ausgemacht hat (Anl. A 39 des Gutachtens), vorgenommen
hat.
II.
Die Rechtssache
hat zur einstimmigen Überzeugung des Senats auch keine grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine
mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
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