Montag, 3. Oktober 2022

Haftung des Besitzers des störenden Grundstücks (grenznaher Baumbewuchs)

Der Kläger erhob gegen den Beklagten zu 1 als Eigentümer des Nachbargrundstücks und gegen dessen Ehefrau, die Beklagte zu 2 als Mitbesitzerin desselben Klage auf Beseitigung von grenznahen Bäumen. Während des Rechtsstreits beseitigte der Beklagte zu 1 die Bäume. Der Rechtsstreit wurde zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Klägerübereinstimmend für erledigt erklärt; die Beklagte zu 2 schloss sich dem nicht an, die behauptete, die Bäume nicht gepflanzt zu haben. Die Klage gegen die Beklagte zu 2, die als Feststellungsantrag gegen sie aufrechterhalten blieb, wurde vom Landgericht abgewiesen. Zwar sei sie zulässig, in der Sache aber nicht begründet gewesen. Die Beklagte zu 2 sei nicht Verhaltensstörerin gewesen; der Kläger habe keinen Beweis dafür erbracht, dass nicht nur der Beklagte zu 1, sondern beiden Beklagten gemeinsam die Bäume gepflanzt hätten.

Die Beklagte zu 2 sei unstreitig nicht als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Deshalb könne sie auch nicht Zustandsstörerin kraft Eigentümerstellung sein, auch wenn sie ihre Zustimmungserklärung zu dem Baugesuch des Beklagten zu 1 erteilt habe. Aus dieser Zustimmung ergebe sich kein Rechtsschein oder Vertrauenstatbestand für ihre Eigentümerposition.

Unstreitig sei die Beklagte zu 2 aber Mitbesitzerin des Grundstücks gewesen. Soweit sich der Mitbesitz einer Sache wegen ihrer Lage oder Beschaffenheit störend auswirke, könne aber der Besitzer auch Zustandsstörer sein. Umstritten sei aber, ob dies auch in den Fällen gelte, in denen sich die Störung nur durch einen Eingriff in die Sachsubstanz (hier dem Fällen der Bäume) beseitigen lasse. Soweit dies bejaht würde, würde insoweit auf § 77 ZPO verwiesen. Die Gegenmeinung stütze sich auf § 257 BGB, wonach ein Anspruch gerade insoweit ausgeschlossen würde, wie dem Schuldner die Leistung unmöglich sei, wonach der Besitzer unter Bezugnahme auf § 77 ZPO bejaht würde, folge dem das Gericht nicht. Der Gegenmeinung sei zu folgen.

Die Argumentation zu § 77 ZPO sei nicht überzeugend, da prozessuale Regelungen materiell-rechtliche Ansprüche lediglich flankieren und ihnen zur Durchsetzung verhelfen sollen. Sie würden nicht dazu dienen, die Reichweite eines materiell-rechtlichen Anspruchs auszudehnen. Zudem ergäbe sich ein Widerspruch zu § 903 BGB, demzufolge der Eigentümer einer Sache mit dieser nach belieben verfahren könne und Dritte - auch den sein Besitzrecht überschreitenden Mitbesitzer - von jeder Einwirkung ausschließen kann.  Das Eigentum würde nur durch beschränkt dingliche Rechte beschränkt. Daher sei der beklagten zu 2 die vom Kläger begehret Handlung unmöglich gewesen, da sie nicht gegen den Willen des Eigentümers die streitgegenständlichen Bäume hätte beseitigen oder beseitigen lassen durfte.

Anderes ergebe sich auch nicht aus § 862 Abs. 1 BGB, da sich die gleiche Problematik stelle, ob der bloße Mitbesitz als Nichteigentümer gegenüber dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Störungen der Besitzstellung des Nachbarn unterfalle. Es würden hier die Grundsätze des § 1004 BGB gelten.  

LG Baden-Baden, Urteil vom 11.04.2022 - 4 O 19/21 -


Aus den Gründen:

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Störungsbeseitigungspflicht der Beklagten wegen grenznahen Baumbewuchses.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1980 Eigentümer des Grundstücks ... in .... Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks .... Die Beklagte zu 2) ist die Ehefrau des Beklagten zu 1) und wohnt seit dem Jahr 1988 gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) in dem Anwesen ....

Entlang der Grundstücksgrenze der Parteien befanden sich im Zeitpunkt der Klageerhebung auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) siebzehn Nadelbäume. Hierunter befanden sich eine Sitka-Fichte (Nr. 1), Eiben (Nr. 2, 3 und 5), Douglasien (Nr. 4, 13-16 und 18), gewöhnliche Fichten (Nr. 6 und 7) und Weißtannen (Nr. 8-12). Diese Gehölze sind den großwüchsigen Arten von Nadelbäumen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr.5 NRG BW zuzuordnen. Der Stammumfang der streitgegenständlichen Bäume betrug weniger als 100 cm. Zwischen diesen Gehölzen bestand vor Beseitigung keine Heckenformation, insbesondere bei den Weißtannen lag ein Dichtschluss zwischen den Gehölzen nicht vor.

Mit Schreiben vom 28.02.2020 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 01.11.2020 auf, die streitgegenständlichen Bäume zu entfernen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2020 forderte der Kläger die Beklagten erneut unter Fristsetzung bis zum 15.12.2020 zur Entfernung der Bäume entlang der Grundstücksgrenze auf. Der Beklagte zu 1) teilte mit Schreiben vom 11.12.2020 mit, er habe keine Nadelbäume und Eiben entlang der Grundstücksgrenze gepflanzt und beabsichtige, eine Hecke anzulegen

Der Kläger behauptet, die streitgegenständlichen Bäume seien von beiden Beklagten in den letzten ein bis zwei Jahren gepflanzt worden. Der Kläger meint, die Beklagte zu 2) sei ihm gegenüber aus § 862 Abs. 1 BGB zur Störungsbeseitigung verpflichtet gewesen. Er ist der Auffassung, auf die Eigentumsstellung komme es in Störungsfällen nicht an. Schließlich seien die Beklagten gegenüber dem Kläger immer gemeinsam aufgetreten, indem sie zum Beispiel im Jahr 2002 in einer gemeinsam unterzeichneten Erklärung einer Baueingabe des Klägers zugestimmt haben (Anlage K4).

Der Kläger hat zunächst beantragt:

Die Beklagten werden verurteilt, die nachfolgend gekennzeichneten, auf ihrem Grundstück ... direkt an der Grenze zum Anwesen ..., befindlichen Bäume Nr. 1-16 und 18 gem. nachstehenden Abbildungen (6 Douglasien, 5 Weißtannen, 3 Eiben, 2 Fichten und 1 Sitka-Fichte) zu beseitigen oder für einen Grenzabstand von jeweils 8 Metern, gemessen von der Mittelachse des Stammes beim Austritt aus dem Boden, zu sorgen.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.10.2021 mitgeteilt hat, die streitgegenständlichen Bäume seien zwischenzeitlich beseitigt, hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 04.11.2021 insgesamt für erledigt erklärt. Mit Verfügung vom 05.01.2022 hat das Gericht die Beklagten darauf hingewiesen, dass das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, wenn sich der Erledigungserklärung angeschlossen oder der Erledigungserklärung nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen wird. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.01.2022 mitgeteilt, er schließe sich der Erledigungserklärung bzgl. des Beklagten Ziff. 2 (gemeint war. bzgl. des Beklagten Ziff. 1) an und stelle nunmehr die Anträge gemäß Schriftsatz vom 07.10.2021. Einer Erledigung gegenüber der Beklagten Ziff. 2 schließe er sich nicht an, denn die Beklagte Ziff. 2 sei unstreitig nicht Miteigentümerin des Grundstücks.

Der Kläger beantragt nunmehr:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen ist, gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) die schriftsätzlich gekennzeichneten, auf ihrem Grundstück ... direkt an der Grenze zum Anwesen ..., befindlichen Bäume Nr. 1-16 und 18 gem. nachstehenden Abbildungen (6 Douglasien, 5 Weißtannen, 3 Eiben, 2 Fichten und 1 Sitka-Fichte) zu beseitigen oder für einen Grenzabstand von jeweils 8 Metern, gemessen von der Mittelachse des Stammes beim Austritt aus dem Boden, zu sorgen.

Die Beklagte zu 2) beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe die Bäume nicht gepflanzt. Sie meint daher, sie sei nicht Störerin. Aus der Zustimmungserklärung vom 17.07.2002 zur damaligen Baueingabe des Klägers (Anlage K4) folge kein Rechtsschein für eine Eigentümerstellung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien in der Akte nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit über diese aufgrund der übereinstimmenden Teilerledigung in Bezug auf den Beklagten zu 1) noch zu entscheiden war, zulässig aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO gegeben. Nachdem die Beklagte zu 2) der Teilerledigung des Klägers widersprochen hat und daher insoweit eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt, wird die Feststellung der Störungsbeseitigungspflicht der Beklagten zu 2) nunmehr im Wege eines zulässigen Feststellungsbegehrens weiterverfolgt.

II.

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage ist jedoch vollumfänglich unbegründet.

Denn die Beklagte traf vor Beseitigung des streitgegenständlichen grenznahen Baumbewuchses durch den Beklagten zu 1) weder aus § 862 Abs. 1 BGB noch aus § 1004 Abs. 1 BGB eine Pflicht zur Beseitigung der davon ausgehenden Störung. Denn die Beklagte zu 2) war weder Verhaltens- noch Zustandsstörerin.

1.

Dass die Beklagte Verhaltensstörerin gewesen sei, hat der für die Störereigenschaft des Anspruchsgegners darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2013, Az. 24 U 113/12 = NJW-RR 2014, 328, beck-online) nicht unter Beweis gestellt. Er ist daher für seine Behauptung, nicht nur der Beklagte zu 1), sondern beide Beklagten hätten die streitgegenständlichen Bäume gemeinsam gepflanzt, beweisfällig geblieben.

2.

a)

Unstreitig ist die Beklagte zu 2) nicht als Miteigentümerin in Abteilung I des Grundbuchs des Amtsgerichts ..., Grundbuch von ..., Blatt Nr. ..., eingetragen (Anlage B2). Damit ist sie nicht Zustandsstörerin kraft Eigentümerstellung. Etwas anderes folgt auch nicht aus ihrer Zustimmungserklärung zu dem Baugesuch des Klägers vom 17.07.2002 (Anlage K4). Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich zwischenzeitlich an der Eigentümerstellung etwas geändert haben könnte. Auch kann hieraus kein Rechtsschein oder Vertrauenstatbestand für eine Eigentümerposition der Beklagten zu 2) hergeleitet werden. Gerade um derartige Unklarheiten zu vermeiden, wird das mit öffentlichem Glauben versehene Grundbuch geführt. Aufgrund dessen Publizitätswirkung muss auch der Kläger die eindeutigen Eintragungsverhältnisse gegen sich gelten lassen. Im Übrigen hat der Kläger die Vollständigkeit und Aktualität des Grundbuchauszugs vom 18.06.2021 nicht bestritten.

b)

Die Beklagte zu 2) hat nicht bestritten, Mitbesitzerin des Anwesens zu sein. Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2022 informatorisch angegeben, sie wohne seit 1988 mit ihrem Ehemann in dem Anwesen. Ihre Besitzausübung gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

Auch der Besitzer einer Sache, die wegen ihrer Lage oder ihrer Beschaffenheit störend ausstrahlt, ist grundsätzlich Zustandsstörer (BeckOGK/Spohnheimer, 1.2.2022, BGB § 1004 Rn. 163).

Umstritten ist jedoch, ob dies auch in den Fällen gilt, in denen sich - wie hier - die Störung nur durch einen Eingriff in die Sachsubstanz - namentlich durch Fällen der Bäume - beseitigen lässt.

Nach einer Auffassung soll eine Beseitigungspflicht des (Mit-)Besitzers auch dann bestehen, wenn ein Eingriff in die Sachsubstanz des störenden Eigentümers erforderlich ist. Hergeleitet wird dies über die Möglichkeit des Besitzers, nach § 77 ZPO vorgehen zu können (BeckOGK/Spohnheimer, 1.2.2022, BGB § 1004 Rn. 163.1, mit Verweis auf Picker - Der negatorische Beseitigungsanspruch, 1972, 144 f.).

Nach der Gegenauffassung soll die Entscheidungsbefugnis dem Eigentümer vorbehalten bleiben, sodass der Besitzer die Störungsbeseitigung nur dulden muss. Diese Ansicht stützt sich auf eine Anwendung der Unmöglichkeitsregeln. Die Regelung des § 275 BGB schließe den Anspruch gerade soweit aus, wie dem Schuldner die Leistung unmöglich sei. In diesen Fällen bestehe im Hinblick auf einen Eingriff in die Sachsubstanz des Eigentümers eine rechtliche Unmöglichkeit, die Duldung der Beseitigung sei dem Störer aber freilich rechtlich möglich (BeckOGK/Spohnheimer, 1.2.2022, BGB § 1004 Rn. 163.2, mit Verweis auf Staudinger/Gursky, 2012, Rn. 118).

Das Gericht folgt der letztgenannten Auffassung. Der Verweis auf § 77 ZPO vermag nicht zu überzeugen, weil prozessuale Bestimmungen materiell-rechtliche Ansprüche lediglich flankieren und ihr zur Durchsetzung verhelfen, nicht aber den Zweck haben, die Reichweite eines materiell-rechtlichen Anspruchs auszuweiten und weitere Anspruchsverpflichtete zu schaffen. Zudem kann die erstgenannte Auffassung den Widerspruch zu § 903 BGB nicht erklären, wonach der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere - auch den sein Besitzrecht überschreitenden Mitbesitzer - von jeder Einwirkung ausschließen kann. Beschränkt wird das Eigentum grundsätzlich nur durch beschränkt dingliche Rechte (MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl. 2020, BGB § 903 Rn. 65). Somit ist die von der Beklagten zu 2) begehrte Handlung unmöglich. Sie hätte den Beklagten zu 1) als alleinigen Eigentümer des Anwesens nicht gegen seinen Willen veranlassen können, die streitgegenständlichen Bäume zu beseitigen.

Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus § 862 Abs. 1 BGB. Auch hier stellt sich dieselbe Problematik, ob der den Mitbesitz am Störergrundstück ausübende Nichteigentümer gegenüber dem Besitzer des Nachbargrundstücks einer Pflicht zur Verhinderung möglicher Störungen der Besitzstellung unterliegt. Für die Frage, wer in derartigen Fällen als Störer i.S.v. § 862 BGB haftet, gelten dieselben Grundsätze wie bei § 1004 BGB (BeckOGK/Götz, 1.1.2022, BGB § 862 Rn. 9-10.3).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO i. V. m. der Baumbach'schen Formel.

Es entsprach billigem Ermessen, dem Beklagten zu 1) die Hälfte der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da die Klage gegen diesen vor Beseitigung der streitgegenständlichen Bäume voraussichtlich begründet gewesen wäre. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) auf Beseitigung der Störung folgt aus §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 5 NRG BW. Unstreitig hielt keiner der vom Beklagten zu 1) gepflanzten großwüchsigen Nadelbäume den erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück des Klägers von 8 Metern ein.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf 708 Nr. 11, 711 ZPO, für die Beklagte zu 2) auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


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