Der Kläger erhob gegen den Beklagten zu 1 als Eigentümer des Nachbargrundstücks und gegen dessen Ehefrau, die Beklagte zu 2 als Mitbesitzerin desselben Klage auf Beseitigung von grenznahen Bäumen. Während des Rechtsstreits beseitigte der Beklagte zu 1 die Bäume. Der Rechtsstreit wurde zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Klägerübereinstimmend für erledigt erklärt; die Beklagte zu 2 schloss sich dem nicht an, die behauptete, die Bäume nicht gepflanzt zu haben. Die Klage gegen die Beklagte zu 2, die als Feststellungsantrag gegen sie aufrechterhalten blieb, wurde vom Landgericht abgewiesen. Zwar sei sie zulässig, in der Sache aber nicht begründet gewesen. Die Beklagte zu 2 sei nicht Verhaltensstörerin gewesen; der Kläger habe keinen Beweis dafür erbracht, dass nicht nur der Beklagte zu 1, sondern beiden Beklagten gemeinsam die Bäume gepflanzt hätten.
Die Beklagte zu 2 sei unstreitig nicht als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Deshalb könne sie auch nicht Zustandsstörerin kraft Eigentümerstellung sein, auch wenn sie ihre Zustimmungserklärung zu dem Baugesuch des Beklagten zu 1 erteilt habe. Aus dieser Zustimmung ergebe sich kein Rechtsschein oder Vertrauenstatbestand für ihre Eigentümerposition.
Unstreitig sei die Beklagte zu 2 aber Mitbesitzerin des Grundstücks gewesen. Soweit sich der Mitbesitz einer Sache wegen ihrer Lage oder Beschaffenheit störend auswirke, könne aber der Besitzer auch Zustandsstörer sein. Umstritten sei aber, ob dies auch in den Fällen gelte, in denen sich die Störung nur durch einen Eingriff in die Sachsubstanz (hier dem Fällen der Bäume) beseitigen lasse. Soweit dies bejaht würde, würde insoweit auf § 77 ZPO verwiesen. Die Gegenmeinung stütze sich auf § 257 BGB, wonach ein Anspruch gerade insoweit ausgeschlossen würde, wie dem Schuldner die Leistung unmöglich sei, wonach der Besitzer unter Bezugnahme auf § 77 ZPO bejaht würde, folge dem das Gericht nicht. Der Gegenmeinung sei zu folgen.
Die Argumentation zu § 77 ZPO sei nicht überzeugend, da prozessuale Regelungen materiell-rechtliche Ansprüche lediglich flankieren und ihnen zur Durchsetzung verhelfen sollen. Sie würden nicht dazu dienen, die Reichweite eines materiell-rechtlichen Anspruchs auszudehnen. Zudem ergäbe sich ein Widerspruch zu § 903 BGB, demzufolge der Eigentümer einer Sache mit dieser nach belieben verfahren könne und Dritte - auch den sein Besitzrecht überschreitenden Mitbesitzer - von jeder Einwirkung ausschließen kann. Das Eigentum würde nur durch beschränkt dingliche Rechte beschränkt. Daher sei der beklagten zu 2 die vom Kläger begehret Handlung unmöglich gewesen, da sie nicht gegen den Willen des Eigentümers die streitgegenständlichen Bäume hätte beseitigen oder beseitigen lassen durfte.
Anderes ergebe sich auch nicht aus § 862 Abs. 1 BGB, da sich die gleiche Problematik stelle, ob der bloße Mitbesitz als Nichteigentümer gegenüber dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Störungen der Besitzstellung des Nachbarn unterfalle. Es würden hier die Grundsätze des § 1004 BGB gelten.
LG Baden-Baden, Urteil vom 11.04.2022 - 4 O 19/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die Klage
wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Der
Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu
1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte. Im Übrigen
findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 2) jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch den Kläger durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien
streiten über eine Störungsbeseitigungspflicht der Beklagten wegen grenznahen
Baumbewuchses.
Der Kläger ist
seit dem Jahr 1980 Eigentümer des Grundstücks ... in .... Der Beklagte zu 1)
ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks .... Die Beklagte zu 2) ist die
Ehefrau des Beklagten zu 1) und wohnt seit dem Jahr 1988 gemeinsam mit dem
Beklagten zu 1) in dem Anwesen ....
Entlang der
Grundstücksgrenze der Parteien befanden sich im Zeitpunkt der Klageerhebung auf
dem Grundstück des Beklagten zu 1) siebzehn Nadelbäume. Hierunter befanden sich
eine Sitka-Fichte (Nr. 1), Eiben (Nr. 2, 3 und 5), Douglasien
(Nr. 4, 13-16 und 18), gewöhnliche Fichten (Nr. 6 und 7) und
Weißtannen (Nr. 8-12). Diese Gehölze sind den großwüchsigen Arten von
Nadelbäumen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr.5 NRG BW zuzuordnen. Der
Stammumfang der streitgegenständlichen Bäume betrug weniger als 100 cm.
Zwischen diesen Gehölzen bestand vor Beseitigung keine Heckenformation,
insbesondere bei den Weißtannen lag ein Dichtschluss zwischen den Gehölzen
nicht vor.
Mit Schreiben
vom 28.02.2020 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum
01.11.2020 auf, die streitgegenständlichen Bäume zu entfernen. Mit Schreiben
seines Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2020 forderte der Kläger die Beklagten
erneut unter Fristsetzung bis zum 15.12.2020 zur Entfernung der Bäume entlang
der Grundstücksgrenze auf. Der Beklagte zu 1) teilte mit Schreiben vom
11.12.2020 mit, er habe keine Nadelbäume und Eiben entlang der
Grundstücksgrenze gepflanzt und beabsichtige, eine Hecke anzulegen
Der Kläger
behauptet, die streitgegenständlichen Bäume seien von beiden Beklagten in den
letzten ein bis zwei Jahren gepflanzt worden. Der Kläger meint, die Beklagte zu
2) sei ihm gegenüber aus § 862 Abs. 1 BGB zur Störungsbeseitigung
verpflichtet gewesen. Er ist der Auffassung, auf die Eigentumsstellung komme es
in Störungsfällen nicht an. Schließlich seien die Beklagten gegenüber dem
Kläger immer gemeinsam aufgetreten, indem sie zum Beispiel im Jahr 2002 in
einer gemeinsam unterzeichneten Erklärung einer Baueingabe des Klägers zugestimmt
haben (Anlage K4).
Der Kläger hat
zunächst beantragt:
Die Beklagten
werden verurteilt, die nachfolgend gekennzeichneten, auf ihrem Grundstück ...
direkt an der Grenze zum Anwesen ..., befindlichen Bäume Nr. 1-16 und 18
gem. nachstehenden Abbildungen (6 Douglasien, 5 Weißtannen, 3 Eiben, 2 Fichten
und 1 Sitka-Fichte) zu beseitigen oder für einen Grenzabstand von jeweils 8
Metern, gemessen von der Mittelachse des Stammes beim Austritt aus dem Boden,
zu sorgen.
Nachdem der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.10.2021 mitgeteilt
hat, die streitgegenständlichen Bäume seien zwischenzeitlich beseitigt, hat der
Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 04.11.2021 insgesamt für erledigt erklärt.
Mit Verfügung vom 05.01.2022 hat das Gericht die Beklagten darauf hingewiesen,
dass das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, wenn
sich der Erledigungserklärung angeschlossen oder der Erledigungserklärung nicht
innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes
widersprochen wird. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit
Schriftsatz vom 10.01.2022 mitgeteilt, er schließe sich der
Erledigungserklärung bzgl. des Beklagten Ziff. 2 (gemeint war. bzgl. des
Beklagten Ziff. 1) an und stelle nunmehr die Anträge gemäß Schriftsatz vom
07.10.2021. Einer Erledigung gegenüber der Beklagten Ziff. 2 schließe er sich
nicht an, denn die Beklagte Ziff. 2 sei unstreitig nicht Miteigentümerin des
Grundstücks.
Der Kläger
beantragt nunmehr:
Es wird
festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen ist,
gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) die schriftsätzlich
gekennzeichneten, auf ihrem Grundstück ... direkt an der Grenze zum Anwesen
..., befindlichen Bäume Nr. 1-16 und 18 gem. nachstehenden Abbildungen (6
Douglasien, 5 Weißtannen, 3 Eiben, 2 Fichten und 1 Sitka-Fichte) zu beseitigen
oder für einen Grenzabstand von jeweils 8 Metern, gemessen von der Mittelachse
des Stammes beim Austritt aus dem Boden, zu sorgen.
Die Beklagte zu
2) beantragt:
Die Klage wird
abgewiesen.
Die Beklagte zu
2) behauptet, sie habe die Bäume nicht gepflanzt. Sie meint daher, sie sei
nicht Störerin. Aus der Zustimmungserklärung vom 17.07.2002 zur damaligen
Baueingabe des Klägers (Anlage K4) folge kein Rechtsschein für eine
Eigentümerstellung.
Zur Ergänzung
des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der
Parteien in der Akte nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist,
soweit über diese aufgrund der übereinstimmenden Teilerledigung in Bezug auf
den Beklagten zu 1) noch zu entscheiden war, zulässig aber unbegründet.
I.
Die Klage ist
zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256
ZPO gegeben. Nachdem die Beklagte zu 2) der Teilerledigung des Klägers
widersprochen hat und daher insoweit eine einseitige Erledigungserklärung
vorliegt, wird die Feststellung der Störungsbeseitigungspflicht der Beklagten
zu 2) nunmehr im Wege eines zulässigen Feststellungsbegehrens weiterverfolgt.
II.
Die gegen die
Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage ist jedoch vollumfänglich
unbegründet.
Denn die
Beklagte traf vor Beseitigung des streitgegenständlichen grenznahen
Baumbewuchses durch den Beklagten zu 1) weder aus § 862 Abs. 1 BGB
noch aus § 1004 Abs. 1 BGB eine Pflicht zur Beseitigung der davon
ausgehenden Störung. Denn die Beklagte zu 2) war weder Verhaltens- noch
Zustandsstörerin.
1.
Dass die
Beklagte Verhaltensstörerin gewesen sei, hat der für die Störereigenschaft des
Anspruchsgegners darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. OLG Hamm, Urteil
vom 18.04.2013, Az. 24 U 113/12 = NJW-RR 2014, 328, beck-online) nicht unter
Beweis gestellt. Er ist daher für seine Behauptung, nicht nur der Beklagte zu
1), sondern beide Beklagten hätten die streitgegenständlichen Bäume gemeinsam
gepflanzt, beweisfällig geblieben.
2.
a)
Unstreitig ist
die Beklagte zu 2) nicht als Miteigentümerin in Abteilung I des Grundbuchs des
Amtsgerichts ..., Grundbuch von ..., Blatt Nr. ..., eingetragen (Anlage B2).
Damit ist sie nicht Zustandsstörerin kraft Eigentümerstellung. Etwas anderes
folgt auch nicht aus ihrer Zustimmungserklärung zu dem Baugesuch des Klägers
vom 17.07.2002 (Anlage K4). Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich
zwischenzeitlich an der Eigentümerstellung etwas geändert haben könnte. Auch
kann hieraus kein Rechtsschein oder Vertrauenstatbestand für eine
Eigentümerposition der Beklagten zu 2) hergeleitet werden. Gerade um derartige
Unklarheiten zu vermeiden, wird das mit öffentlichem Glauben versehene
Grundbuch geführt. Aufgrund dessen Publizitätswirkung muss auch der Kläger die
eindeutigen Eintragungsverhältnisse gegen sich gelten lassen. Im Übrigen hat
der Kläger die Vollständigkeit und Aktualität des Grundbuchauszugs vom
18.06.2021 nicht bestritten.
b)
Die Beklagte zu
2) hat nicht bestritten, Mitbesitzerin des Anwesens zu sein. Zudem hat sie in
der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2022 informatorisch angegeben, sie wohne
seit 1988 mit ihrem Ehemann in dem Anwesen. Ihre Besitzausübung gilt damit als
zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.
Auch der
Besitzer einer Sache, die wegen ihrer Lage oder ihrer Beschaffenheit störend
ausstrahlt, ist grundsätzlich Zustandsstörer (BeckOGK/Spohnheimer, 1.2.2022,
BGB § 1004 Rn. 163).
Umstritten ist
jedoch, ob dies auch in den Fällen gilt, in denen sich - wie hier - die Störung
nur durch einen Eingriff in die Sachsubstanz - namentlich durch Fällen der
Bäume - beseitigen lässt.
Nach einer
Auffassung soll eine Beseitigungspflicht des (Mit-)Besitzers auch dann
bestehen, wenn ein Eingriff in die Sachsubstanz des störenden Eigentümers
erforderlich ist. Hergeleitet wird dies über die Möglichkeit des Besitzers,
nach § 77 ZPO vorgehen zu können (BeckOGK/Spohnheimer, 1.2.2022, BGB
§ 1004 Rn. 163.1, mit Verweis auf Picker - Der negatorische Beseitigungsanspruch,
1972, 144 f.).
Nach der
Gegenauffassung soll die Entscheidungsbefugnis dem Eigentümer vorbehalten
bleiben, sodass der Besitzer die Störungsbeseitigung nur dulden muss. Diese
Ansicht stützt sich auf eine Anwendung der Unmöglichkeitsregeln. Die Regelung
des § 275 BGB schließe den Anspruch gerade soweit aus, wie dem Schuldner
die Leistung unmöglich sei. In diesen Fällen bestehe im Hinblick auf einen
Eingriff in die Sachsubstanz des Eigentümers eine rechtliche Unmöglichkeit, die
Duldung der Beseitigung sei dem Störer aber freilich rechtlich möglich
(BeckOGK/Spohnheimer, 1.2.2022, BGB § 1004 Rn. 163.2, mit Verweis auf
Staudinger/Gursky, 2012, Rn. 118).
Das Gericht
folgt der letztgenannten Auffassung. Der Verweis auf § 77 ZPO vermag nicht
zu überzeugen, weil prozessuale Bestimmungen materiell-rechtliche Ansprüche
lediglich flankieren und ihr zur Durchsetzung verhelfen, nicht aber den Zweck
haben, die Reichweite eines materiell-rechtlichen Anspruchs auszuweiten und
weitere Anspruchsverpflichtete zu schaffen. Zudem kann die erstgenannte
Auffassung den Widerspruch zu § 903 BGB nicht erklären, wonach der
Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere - auch den sein
Besitzrecht überschreitenden Mitbesitzer - von jeder Einwirkung ausschließen
kann. Beschränkt wird das Eigentum grundsätzlich nur durch beschränkt dingliche
Rechte (MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl. 2020, BGB § 903 Rn. 65). Somit ist die
von der Beklagten zu 2) begehrte Handlung unmöglich. Sie hätte den Beklagten zu
1) als alleinigen Eigentümer des Anwesens nicht gegen seinen Willen veranlassen
können, die streitgegenständlichen Bäume zu beseitigen.
Etwas anderes
gilt auch nicht hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu
2) aus § 862 Abs. 1 BGB. Auch hier stellt sich dieselbe Problematik,
ob der den Mitbesitz am Störergrundstück ausübende Nichteigentümer gegenüber
dem Besitzer des Nachbargrundstücks einer Pflicht zur Verhinderung möglicher
Störungen der Besitzstellung unterliegt. Für die Frage, wer in derartigen Fällen
als Störer i.S.v. § 862 BGB haftet, gelten dieselben Grundsätze wie bei
§ 1004 BGB (BeckOGK/Götz, 1.1.2022, BGB § 862 Rn. 9-10.3).
III.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO i. V. m. der
Baumbach'schen Formel.
Es entsprach
billigem Ermessen, dem Beklagten zu 1) die Hälfte der dem Kläger entstandenen
außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da die Klage gegen diesen vor
Beseitigung der streitgegenständlichen Bäume voraussichtlich begründet gewesen
wäre. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) auf Beseitigung der
Störung folgt aus §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 i. V. m. § 16
Abs. 1 Nr. 5 NRG BW. Unstreitig hielt keiner der vom Beklagten zu 1)
gepflanzten großwüchsigen Nadelbäume den erforderlichen Grenzabstand zum
Grundstück des Klägers von 8 Metern ein.
Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf 708
Nr. 11, 711 ZPO, für die Beklagte zu 2) auf § 709 Satz 1 und 2
ZPO.
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