Nach einem Unfall besteht häufig Streit über den Schaden des Geschädigten. Neben reinen Sachschäden (so am Fahrzeug) und Schmerzensgeld wegen Verletzungen ist an entgangenen Verdienst/Gewinn aber auch an einen Haushaltsführungsschaden zu denken. Ein solcher Streit liegt der Entscheidung des OLG Koblenz vom 01.03.2021 zu Grunde, bei dem ein Schwerpunkt der Haushaltsführungsschaden unter besonderer Berücksichtigung von Tieren im Haushalt des Geschädigten ist.
Das Landgericht hatte sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt, welches von einer Minder der Haushaltsführungstätigkeit zu verschiedenen Prozentsätzen ab dem Unfall bis zur Ausheilung der unfallbedingten Verletzungen ausging. Die Höhe des Haushaltsschadens, so das OLG, würde sich aus den von der Klägerin darzulegenden und zu beweisenden Umständen ergeben, nämlich die eigenen Lebens- und Wohnverhältnisse (Größe des Hauses/der Wohnung, Anzahl der zu versorgenden Personen, eine evtl. Berufstätigkeit), Umfang der Haushaltstätigkeit vor dem Unfall (was wurde täglich erledigt, was nur wöchentlich oder monatlich. Dem sei der Umfang der noch möglichen Haushaltstätigkeit gegenüberzustellen.
Den vom OLG als „Sonderfall“ eingestuften Umstand, dass auch Haustiere der Klägerin bzw. deren Familie zu versorgen seien, wollte der Senat nicht grundsätzlich die Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen eines Haushaltsführungsschadens versagen. Dabei seien aber Besonderheiten zu berücksichtigen:
Nach Angaben der Klägerin habe diese den Hund vor dem Unfall 90 Minuten/Tag ausgeführt, nach dem Unfall nur 75 Minuten. Hier negierte das OLG einen ersatzfähigen Schaden. Es sei weder dargelegt worden, weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, noch weitere 15 Minuten/Tag mit dem Hund zu gehen, wie auch nicht, weshalb durch die fehlenden 15 Minuten der Hund einen Schaden erleiden sollte. Zudem habe ein Zeuge bekundet, dass er den Hund ebenfalls abends, teilweise nachts ausführe, weshalb eine Kompensation vorläge und einen Ersatzanspruch ausschließe.
Anmerkung:
Sollte der Hund dadurch einen
Schaden erleiden, würde es sich nicht um einen Haushaltsführungsschaden handeln,
sondern um einen Folgeschaden in Form eines Sachschadens aus dem dem Vorgang
zugrunde liegenden Verkehrsunfall; allerdings läge bei einem dadurch bedingten
Schaden beim Hund wohl ein Mitverschulden der Klägerin vor, da sie für eine
Kompensation (z.B. durch Beauftragung eines Dritten, ggf. gegen Entgelt, diesen
hätte abwenden können.
Ein Haushaltsführungsschaden
läge allerdings vor, wenn die Klägerin nachweislich nicht 90 Minuten den Hund
hätte ausführen könnte, dies aber notwendig wäre, und wenn nun ein Dritter,
wenn es auch ein Familienmitglied der Klägerin war, die zeitliche Differenz
übernimmt; in diesem Fall wäre der geldwerte Vorteil des Ausführend des Dritten
zu bewerten (üblicher Stundensatz) und als Haushaltsführungsschaden zu
behandeln. Der Umstand einer Kompensation, wie sie hier nach Ansicht des OLG
vorlag, würde mithin nicht den Haushaltsführungsschaden hindern können, da
dieser gerade auch dann gilt, wenn Dritte die Tätigkeiten übernehmen, die von
dem Geschädigten bisher wahrgenommen wurden. Allenfalls wäre zu prüfen, ob eine
Kompensation dadurch erfolgen könnte, dass der Dritte, der die Aufgabe
übernimmt, bisher im Haushalt eine andere Tätigkeit ausführte, die dem
Geschädigten auf Grund seiner Verletzung noch möglich wäre, so dass durch zumutbare
Umorganisation ein Schaden entfällt.
Alleine mit der Begründung einer Kompensation dadurch, dass ein Dritter den Hund (ergänzend) ausführt, kann mithin entgegen der Annahme des OLG der Haushaltsführungsschaden nicht negiert werden. Gleichwohl ist vorliegend die Verneinung eines solchen zutreffend, da die Klägerin nicht dargelegt haben soll, warum sie den Hund nur 75 Minuten und nicht 90 Minuten habe ausführen können, unabhängig davon, dass auch nach den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich wäre, weshalb der Hund 90 Minuten hätte ausgeführt werden müssen und nicht (jedenfalls übergangsweise) 75 Minuten ausreichend sein sollen.
Weiterhin hatte die Klägerin Fische und Hasen gezüchtet und versorgt. Hierbei würde es sich nach Ansicht des OLG um eine reine Liebhaberei der Klägerin bzw. deren Familie handeln. Eine solche führe nicht zu einer Ersatzfähigkeit im Rahmen eines Haushaltsführungsschadens; dieser Umstand sei lediglich im Rahmen des Schmerzensgeldes berücksichtigungsfähig. Zudem sei dem Senat nicht ersichtlich, weshalb nicht der Ehemann oder die im Haushalt lebende Tochter die Hasen und Fische hätte versorgen können.
Anmerkung: Sollte die Klägerin
nach der Organisation des Haushalts die Fische und Hasen versorgt haben und
unfallbedingt dazu nicht in der Lage gewesen sein (was sie darlegen und beweisen
müsste), so würde auch hier bei einer Übernahme durch ein Familienmitglied bzw.
einem sonstigen Dritten ein Haushaltsführungsschaden bestehen, der ersatzfähig
ist. Es lässt sich aus den Entscheidungsgründen nicht entnehmen, was während des
verletzungsbedingten Ausfalls der Klägerin mit den Hasen und Fischen erfolgte;
sollten sie weggegeben worden sein oder sogar eingegangen sein ? In diesem Fall
läge wohl wieder ein Mitverschulden vor, da eine Ersatzmöglichkeit hätte
beschafft werden können (evtl. zeitweise Unterbringung in einem Tierheim oder einer
Tierhandlung gegen Entgelt, welches vom Schädiger zu ersetzen wäre, wenn nicht
Familienmitglieder einspringen können, deren Tätigkeit auch einen ersatzfähigen
Schaden darstellen würden, oder eine Umorganisation möglich sein, die einen
Ersatzanspruch ausschließen würde). Nach den Leitsätzen der Entscheidung musste
die Klägerin die Zucht aufgeben; dies bedinge eine Berücksichtigung im Rahmen
des Schmerzensgeldes.
Die Begründung des Senats zur Versagung der Ersatzfähigkeit ist nicht überzeugend und widerspricht vom Ansatz der Ersatzfähigkeit eines Haushaltsführungsschadens, da es nicht darauf ankommt, ob Tiere aus Liebhaberei gehalten werden. Auch ein im Haushalt lebender Hund wird regelmäßig aus Liebhaberei gehalten. Eine Berücksichtigung im Rahmen des Schmerzensgeldes scheidet grundsätzlich aus. Soweit es mithin um die Versorgung derselben ging, läge ein ersatzfähiger Schaden vor, wenn sich die Klägerin verletzungsbedingt um diese nicht kümmern konnte und ein Dritter dies übernehmen muss, auch dann, wenn es ein im Haushalt lebendes Familienmitglied ist, wenn nicht durch Umorganisation der Haushaltsführung die Klägerin eine andere Tätigkeit übernehmen könnte. Die Berücksichtigung der entfallenden Zucht aus Liebhaberei im Rahmen des Schmerzensgeldes ist nachvollziehbar.
Die Klägerin hatte zudem ein Pferd. Dieses befand sich nach ihren Angaben in einem Pensionsstall in „Vollpension“ (d.h., die Box wurde vom Betreiber des Pferdehofes gereinigt, mit Heu / Einstreu versorgt, wie auch für Wasser und Futter gesorgt und regelmäßig auch für Auslauf). Darauf basierend negierte der Senat einen Ersatzanspruch der Klägerin für einen Haushaltsführungsschaden.
Anmerkung: Dieser Ansicht des
Senats ist zu folgen. Der Haushaltsführungsschaden soll vermehrte Bedürfnisse
finanziell abdecken. Wenn sich aber die Klägerin um das Pferd nicht kümmern
musste, da es in Vollpension stand, gab es keine Verpflichtungen der Klägerin
für das Pferd und konnten auch Aufwendungen dafür (sei es auch fiktiv dadurch,
dass andere Personen des Reitstalls nun für die Klägerin tätig wurden)
entstehen.
Zutreffend wies der Senat darauf hin, dass gegebenenfalls die Aufwendungen der Klägerin für die Unterstellung des Pferdes einen ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB darstellen könnten. Dies wäre dann der Fall, wenn das Pferd z.B. von der Klägerin gehalten wurde, da sie es ritt. Konnte sie verletzungsbedingt das Pferd nicht nutzen, hatte sie Aufwendungen für das Pferd (durch das an den Reitstell zu zahlende Entgelt, welches sie hier als Schadensposition hätte geltend machen können. Dies wurde aber von der Klägerin nicht geltend gemacht; dazu hätte sie die Kosten darlegen und im Bestreitensfall nachweisen müssen.
Das OLG hatte sich im Übrigen zum weiteren Haushaltsführungsschaden der Ansicht des Landgerichts angeschlosssen, dass die Klägerin täglich vier Stunden im Haushalt tätig war und den für die Entschädigung zugrunde liegenden Stundensatz mit dem im fraglichen Zeitraum mit € 8,50 geltenden Mindestlohnsatz angenommen. Gemäß der prozentualen Höhe des Ausfalls der Klägerin bei den Haushaltsarbeiten hatte es den Entschädigungsbetrag dann für die entsprechende Zeitspanne berechnet.
OLG Koblenz, Urteil vom 01.03.2021
- 12 U 1297/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
I. Auf die
Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 07.08.2020, Az. 3 O
74/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die
Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.411,00 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 14.05.2016, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,43 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 14.05.2016 zu zahlen.
2. Die
weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die
weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Von den
Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 65 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner 35 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens
tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 85 % und die Klägerin 15 %.
IV. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Aufgrund des
rechtskräftigen Grund- und Teilurteils des Landgerichts vom 29.09.2017 steht
fest, dass die Beklagten der Klägerin im Umfang von 50 % dem Grunde nach
schadensersatzpflichtig sind (§ 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG).
Der
ersatzfähige Schaden der Klägerin beläuft sich auf insgesamt 5.411,00 €
(4.000,00 € Schmerzensgeld zuzüglich 1.411,00 € Haushaltsführungsschaden).
Bezüglich der
einzelnen Schadensersatzpositionen gilt Folgendes.
Haushaltsführungsschaden
Das Landgericht
ist, gestützt auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen ... in dessen Gutachten vom 28.10.2019 und dessen
Ergänzungsgutachten vom 06.04.2020 zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Seiten der
Klägerin in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von folgender unfallbedingter Minderung
der Haushaltsführungstätigkeit auszugehen war: 12.07.2015 bis 08 12.2015 : 20
%; 09.12.2015 bis 19 01.2016: 100 %; 20.01.2016 bis 20.03.2016: 20 %. Dieses
Ergebnis, was auch der Überzeugung des Senats entspricht, greifen die Beklagten
mit ihrer Berufung nicht an.
Die Beklagten
vertreten allerdings im Berufungsverfahren die Auffassung, haushaltsspezifische
Beeinträchtigungen von maximal 20 % müssten bei der Bemessung des
Haushaltsführungsschadens generell unberücksichtigt bleiben, da vom Geschädigten
im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zu verlangen sei, dass er derartige
Beeinträchtigungen durch technische Hilfsmittel, sowie durch Umorganisation und
Umverteilung der Haushaltstätigkeiten auf andere Mitglieder des Haushalts
kompensieren müsse. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass über eine
generelle Unbeachtlichkeit von entsprechenden Beeinträchtigungen allenfalls bei
einer abstrakten Minderung der Haushaltsführungstätigkeit in einer
Größenordnung von 10 % nachgedacht werden kann. Selbst bei einer solchen
geringfügigen Beeinträchtigung ist aber jeweils eine entsprechende Betrachtung
des Einzelfalles anzustellen (OLG Koblenz 12 U 1052/07, Urteil vom 18.05.2009;
OLG Koblenz 12 U 1109/11, Urteil vom 04.05.2015; siehe auch: OLG Karlsruhe in
OLGR 1998, 213; OLG Oldenburg in r+s 1993, 101).
Was die Höhe
des Haushaltsschadens angeht, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats an der Klägerin, folgende Umstände darzulegen und im Falle des
Bestreitens der Gegenseite unter Beweis zu stellen und zu beweisen: Die
konkreten/individuellen Lebens- und Wohnverhältnisse, wie die Größe des Hauses,
die Ausstattung des Hauses, die Zahl der zu versorgenden Personen und eine
eventuelle Berufstätigkeit. Weiter ist der genaue Umfang der Haushaltstätigkeit
vor dem Unfall darzulegen. Was wurde täglich erledigt, was nur wöchentlich, was
eventuell monatlich. Dem gegenüberzustellen ist der Umfang der (noch möglichen)
Haushaltstätigkeiten nach dem Unfall (Frage: Was ist noch möglich?).
Auch nach der
Überzeugung des Senats ist die Klägerin ihrer Darlegungslast im Schriftsatz
ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2018 ausreichend nachgekommen. Sie hat
ihre Wohn- bzw. Lebensverhältnisse dargelegt und aufgeführt, welche
Haushaltsführungstätigkeiten in welchem Umfang sie vor dem Unfallereignis
durchgeführt hat und welche Haushaltsführungstätigkeiten sie nach dem Unfall
noch erledigen konnte. Soweit das Landgericht diese Darlegung der Klägerin als
belastbar eingestuft hat, schließt sich der Senat dieser Einschätzung an. Aus
der Aufstellung der Klägerin ergibt sich, dass sie vor dem Unfallereignis
Haushaltsführungstätigkeiten (ohne Berücksichtigung der Versorgung der Tiere)
im Umfang von 8,5 Stunden erledigt haben will.
Wie bereits
oben ausgeführt ist es aber auch an dem Geschädigten, im Falle des Bestreitens
der Gegenseite den entsprechenden Sachvortrag (Umfang der Haushaltstätigkeiten
vor und nach dem Unfall) zu beweisen. Die Klägerin hat in der mündlichen
Verhandlung vom 06.02.2019 angegeben, sie habe pro Tag (nur) drei bis vier
Stunden auf die Führung des Haushaltes verwendet (“... wenn ich alles mit rein
rechne kochen etc. drei bis vier Stunden für den Haushalt“). Der Zeugen ...,
der Ehemann der Klägerin, hat gar keine Angaben bezüglich der pro Tag von der
Klägerin im Haushalt aufgewendeten Stunden gemacht. Nach der Überzeugung des
Senats konnten bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden
Haushaltsführungsschadens damit aber lediglich vier (bewiesene) Stunden täglich
in Ansatz gebracht werden.
Was den
„Sonderfall“ der Versorgung der Tiere der Klägerin bzw. der Familie der
Klägerin angeht, will es der Senat nicht generell ausschließen, die Versorgung
insbesondere eines im Haushalt des Geschädigten lebenden Haustieres bei der
Bemessung des Haushaltsführungsschadens zu berücksichtigen. Vorliegend gelten
aber folgende Besonderheiten, die in dem hier zu entscheidenden Einzelfall
nicht zu einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden von der Klägerin geltend
gemachten Positionen führen. Gemäß ihrer Aufstellung in dem Schriftsatz vom
19.11.2018 hat die Klägerin ihren Hund bzw. den Hund der Familie vor dem Unfall
90 Minuten (morgens, mittags, abends) ausgeführt. Nach dem Unfall erfolgte dies
in einem Umfang von (immerhin noch) 75 Minuten. Der Senat erkennt nicht, wo
insoweit ein ersatzfähiger Schaden auf Seiten der Klägerin bestehen soll. Die
Klägerin legt auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb es ihr nicht möglich sein
soll, auch nach dem Unfall weitere 15 Minuten mit dem Hund zu gehen bzw. dass
der Hund durch die fehlenden 15 Minuten „einen Schaden erleiden soll“. Hierbei
war auch zu beachten, dass der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung vom
06.02.2019 angegeben hat, er würde den Hund ebenfalls abends, teilweise auch
nachts ausführen. Eine Kompensation findet somit statt.
Was die
Versorgung der Fische und der Hasen angeht, handelt es sich nach der
Überzeugung des Senats im Ergebnis um eine reine „Liebhaberei“ der Klägerin
bzw. der Familie der Klägerin, die nicht zu einer Ersatzfähigkeit im Rahmen des
Haushaltsführungsschadens führt, allerdings bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes durchaus zu berücksichtigen sein kann. Im übrigen ist es für
den Senat aber auch nicht ersichtlich, weshalb entweder der Ehemann der
Klägerin, oder aber die im Haushalt lebende Tochter nicht in der Lage sein
soll, die Hasen und auch die Fische zu versorgen.
Was schließlich
die Versorgung des Pferdes angeht, befindet sich dieses nach den Angaben der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2019 in „Vollpension“.
Insoweit hätte sich allenfalls die Frage gestellt, ob die für diese
„Vollpension“ aufgewendeten Kosten einen ersatzfähigen materiellen Schaden der
Klägerin darstellen. Mangels Darlegung der entsprechenden Kosten musste diese
Frage von dem Senat vorliegend nicht beantwortet werden.
Im Ergebnis
verbleibt es damit bei einem bewiesenen Aufwand der Klägerin in einer täglichen
Höhe von vier Stunden. Was die Höhe des Stundensatzes angeht, bringt der Senat
ab Einführung des Mindestlohnes diesen durchgängig zur Anwendung (OLG Koblenz
12 U 798/14, Urteil vom 11.05.2015, juris = DAR 2015, 462). Der Mindestlohn
betrug im fraglichen Zeitraum 8,50 €.
Die obigen
Ausführungen des Senats zugrunde gelegt, ergibt sich auf Seiten der Klägerin
folgender Haushaltsführungsschaden:
12.07.2015 bis 08.12.2015:
496,40 €
(146 Tage x 4 Stunden x 8,50 €
= 4.964,00 €;
davon 20 %
= 992,80 €;
davon 50 % (Mitverschulden)
= 496,40 €)
08.12.2015 bis 19.01.2016:
714,00 €
(42 Tage x 4 Stunden x 8,50 €
= 1.428,00 €;
davon 50 % (Mitverschulden)
= 714,00 €)
20.01.2016 bis 20.03.2016:
200,60 €
(59 Tage x 4 Stunden x 8,50 €
= 2.006,00 €,
20 % = 401,20 €;
davon 50 % = 200,60 €).
Im Ergebnis
ergibt sich somit ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 1.411,00
€.
Schmerzensgeld
Die Beklagten
wenden sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Landgericht bei der Bemessung
des Schmerzensgeldes fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass bei der
Klägerin der Grad der Behinderung von 50 sowie die Pflegestufe 1 festgestellt
worden sei. Sie, die Beklagten, hätten dies ausdrücklich in Abrede gestellt.
Nach der
Überzeugung des Senats kann es dahinstehen, ob bei der Klägerin tatsächlich von
einem Grad der Behinderung von 50 sowie dem Vorliegen der Pflegestufe 1
auszugehen war. Bereits aufgrund der unstreitig von der Klägerin bei dem Unfall
erlittenen Beeinträchtigungen ist die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in
Höhe von 4 000,00 € nicht zu beanstanden
Das
Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für
diejenigen Schäden und Lebenshemmungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher
Art sind. Es muss dabei der Höhe nach unter umfassender Berücksichtigung aller
den Einzelfall prägenden Umstände, wie etwa Alter, Geschlecht, Beruf und
persönliche Neigung des Geschädigten, festgesetzt werden und insbesondere in
einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen und der
erlittenen Schmerzen stehen (mit zahlreichen Nachweisen Palandt/Grüneberg, BGB,
80. Auflage, § 253 Rdnr. 4 ff.).
Aufgrund der
insoweit von den Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts
hat sich die Klägerin infolge des Unfallereignisses vom 12.07.2015 eine
HWS-Zerrung, eine leichte Schulterzerrung sowie eine Verletzung im rechten
Sternoclaviculargelenk (SC-Gelenk) zugezogen. Besonders ins Gewicht fällt hierbei
die Verletzung im SC-Gelenk, da insoweit nach den nachvollziehbaren
Ausführungen des Sachverständigen hier von einem Dauerschaden auszugehen ist.
Die Folge hieraus war ebenfalls eine Verschlechterung des allgemeinen
Gesundheitszustandes der Klägerin. Weiter ist vorliegend von einer maßgeblichen
Verschlimmerung/Beschleunigung der ACG-Arthrose auszugehen, was sich
insbesondere aus dem Vergleich mit der vom Unfall nicht betroffenen linken
Schulter ergibt. Die Klägerin musste sich aufgrund der erlittenen Unfallverletzungen
einer Operation unterziehen und war über einen Zeitraum von sechs Wochen in
ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Der Senat hat weiter bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, dass die Klägerin nach ihren
nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom
06.02.2019 auch in ihrer Freizeitgestaltung erheblich unfallbedingt
eingeschränkt war und ist. So ist es ihr nicht mehr möglich, ihr Pferd selbst
zu versorgen, dieses insbesondere auszuführen. Auch die von ihr und ihrem Mann
betriebene „Fischzucht“ ist ihr in dem vorherigen Umfang unfallbedingt nicht
mehr möglich.
Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände und unter weiterer Berücksichtigung des
hälftigen Mitverschuldens der Klägerin, hält auch der Senat ein Schmerzensgeld
in einer Höhe von 4.000,00 € für einen angemessenen aber auch ausreichenden
Ausgleich für die von der Klägerin durch den Unfall erlittenen
Beeinträchtigungen.
Vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten
Unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes hat die Klägerin schließlich auch Anspruch
gegen die Beklagten auf Ersatz der angefallenen vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten. Ausgehend von einem berechtigten Schadensersatzbetrag in
oben festgestellter Höhe von 5.411,00 € ergeben sich insoweit vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,43 €.
Die
ausgeurteilten Zinsforderungen rechtfertigen sich aus §§ 288, 291 BGB.
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO, Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Beschluss
Der Streitwert
wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.
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