Der im selbständigen Beweisverfahren zunächst berufene Sachverständige wurde erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hatte seine Kosten abgerechnet, dem die Antragstellerin widersprach. Die wurden gleichwohl ausgezahlt und als Teil der Gerichtskosten erhoben. Das Landgericht begründete dies damit, dass der Sachverständige das Gutachten und drei Ergänzungsgutachten erstellt habe, ehe er wegen eines Privatgutachtens für eine zu der Antragstellerin gehörenden Wohnungseigentümerin einige Jahre zuvor erstellten Gutachten in einer identischen Teilfrage (erfolgreich) abgelehnt worden sei. Es sei glaubhaft vom Sachverständigen dargestellt worden, dass er bei seiner gerichtlichen Beauftragung in Ansehung der Zahl der gerichtlichen und privaten Gutachten erst nach konkreten Vorhalt des Privatgutachtens erinnerlich wurde, dieses erstellt zu haben. Zudem sei es treuwidrig, wenn sich die Antragstellerin auf eine Kostenfreiheit nach § 8a JVEG berufe, da sie die Offenbarung der Vorbefassung des Sachverständigen selbst versäumt habe.
Der Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung half das Landgericht nicht ab. Die Beschwerde war erfolgreich. Der Sachverständiger habe es in von ihm zu vertretener Weise unterlassen, dem Gericht unverzüglich nach seiner Beauftragung Umstände aufzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen würden. Nach §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 GKG iVm. Nr. 9005 KV-GKG müssten die Parteien eine Sachverständigenvergütung nur erstatten, wenn sie nach dem JVEG zu zahlen war. Nicht entscheidend sei, ob die Beträge gezahlt wurden. Die gerichtliche Entscheidung zur Zahlung würde nur im Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und Staatskasse ergehen, ohne Beteiligung der Parteien, § 4 JVEG. Hat damit die Festsetzung der Vergütung keine Wirkung zu Lasten der Parteien, sind sie auch nicht mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgeschlossen. Im Festsetzungsverfahren gegenüber dem Sachverständigen sei die erfolgreiche Ablehnung wegen Befangenheit auch nicht bindend, da der Befangenheitsgrund nur glaubhaft zu machen sei, dem Sachverständigen aber sein Entschädigungsanspruch nur genommen werden könne, wenn ein die Erfüllung seiner Gutachtertätigkeit unmöglich machendes Verhalten bewiesen sei (OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.1979 - 23 W 44/77 -).
Dem Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen
habe das Landgericht zutreffend stattgegeben. Die vorherige Tätigkeit für eine
der Parteien in derselben Sache bilde einen ausreichenden Grund für seien
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO (BGH,
Urteil vom 01.02.1972 - VI ZR 134/70 -). Damit sei nach § 8a Abs. 1 JVEG der
Vergütungsanspruch entfallen, da er es unterließ, das ihn beauftragende Gericht
unverzüglich Umstände aufzuzeigen, die seine Ablehnung durch einen Beteiligten
berechtigen könnten und dieses Unterlassen auch zu vertreten habe. Ander als im
Fall des § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG eine Reduzierung des Haftungsmaßstabes auf
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz fehle genüge vorliegend für § 8a Abs. 1 JVEG
bereits einfache Fahrlässigkeit. Infolge der damit verbundenen
Verschuldensvermutung obläge es dem Sachverständigen ihn entlastende Umstände
aufzuzeigen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2017 - 18 W 58/17 -).
Das Landgericht habe selbst ausgeführt, dass der Sachverständige in einer Vielzahl von Verfahren gerichtlich und außergerichtlich tätig sei. Damit habe er aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass er nicht Aufträge übernimmt, in denen er möglicherweise befangen sein könnte. Hat er diese Prüfung unterlassen oder nicht sorgfältig genug durchgeführt läge jedenfalls eine ausreichende leichte Fahrlässigkeit vor, die zum Verlust des Vergütungsanspruchs führe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.2002 - 14 W 363/02 -). Auch eine rechtliche Fehlbeurteilung durch den Sachverständigen würde hier nicht eine anderweitige Entscheidung begründen können, da es nicht nachvollziehbar wäre, dass dem Sachverständigen trotz Teilnahme an Fortbildungen nicht zumindest Bedenken gekommen sind bzw. er zumindest vorsorglich das Gericht informierte.
Auch eine vom Landgericht angenommene Verwertbarkeit des Gutachtens führe nicht zu einem Gebührenanspruch. Dabei könne auf sich beruhen, ob § 8a Abs. 1 JVEG eine unbeabsichtigte Lücke enthält, insoweit dort anders als in § 8a Abs. 2 JVEG die Verwertbarkeit nicht erwähnt wurde. Denn vorliegend handele es sich um ein Gutachten in einem selbständigen Beweisverfahren und nur der Tatrichter des Hauptsacheverfahrens könne über die Verwertbarkeit entscheiden.
Im Übrigen spreche einiges dafür, dass in § 8a Abs. 2 S. 1 1 Nr. 2 JVEG mit seinem Verweis auf § 407a Abs. 2 ZPO ein redaktionellen Versehen ist: § 407a Abs. 2 ZPO sei in der jetzigen Fassung erst am 15.10.2016 in Kraft getreten, mit dem die bisherigen Absätze 2 bis 5 als Absätze 3 bis 6 verschoben worden seien. Während insoweit in § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG nun der Verweis auf § 407a Abs. 1 – 4 ZPOO statt bisher auf § 407a Abs. 1 – 3 JVEG aufgenommen wurde, unterblieb eine Anpassung in § 8a Abs. 1 JVEG. Das spräche dafür, das bei § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG ein redaktionelles Versehen vorliege.
OLG Rostock, Beschluss vom 15.02.2021 - 4 W 38/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
I. Auf die
Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund
vom 30.10.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die in der
Gerichtskostenrechnung vom 07.07.2020 enthaltene Vergütung für die Tätigkeit
des Sachverständigen Dipl.-Ing. …in Höhe von … € wird nicht erhoben.
II. Die
Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden
nicht erstattet.
Gründe
I. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist der Ansatz der Auslagen für die Vergütung eines im
Verlaufe des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens erfolgreich
abgelehnten Sachverständigen in der Gerichtskostenrechnung.
Der betreffende
Sachverständige war mit der Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf die
Mangelhaftigkeit einer Fußbodenheizungsanlage in dem Objekt der als
Antragstellerin auftretenden Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden.
Er hat in der Folge neben dem Hauptgutachten drei Ergänzungsgutachten erstellt
und seine Feststellungen in zwei Terminen mündlich erläutert. Nachdem in dem
letzteren dieser beiden Termine bekannt wurde, dass der Sachverständige einige Jahre
zuvor ein Privatgutachten für eine der zu der Antragstellerin gehörenden
Wohnungseigentümerinnen zu einer identischen Teilfrage erstellt hatte, lehnten
ihn die Antragsgegnerin und die Streithelferin zu 1) als befangen ab; das
Landgericht erklärte das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 19.03.2019 für
begründet.
Das Landgericht
hat im weiteren Verlauf mit Beschluss vom 26.09.2019 die Vergütung des
Sachverständigen auf…€ festgesetzt und gleichzeitig einen Antrag der
Antragstellerin auf Versagung der Vergütung zurückgewiesen. Das Landgericht hat
dazu unter anderem ausgeführt, ein zu vertretendes Unterlassen des
Sachverständigen bezüglich der Anzeige von Umständen, die zu seiner Ablehnung
durch einen Beteiligten berechtigten, sei nicht festzustellen. Angesichts des
Zeitablaufes zwischen der Erstellung des Privatgutachtens Ende des Jahres 2012
und seiner Beauftragung in der vorliegenden Sache im Juni 2016 sei bei der Zahl
ihm seitens des Gerichts und privater Dritter erteilter Aufträge seine Angabe
glaubhaft und nachvollziehbar, dass ihm erst auf den konkreten Vorhalt des
Privatgutachtens in dem Erläuterungstermin am 01.02.2019 wieder die Erinnerung
an die betreffende Beauftragung durch die Wohnungseigentümerin gekommen sei.
Hinzukomme, dass die Leistung des Sachverständigen im Hinblick auf die
Antragstellerin als Kostenschuldnerin bis auf einen geringfügigen, von dem
Ablehnungsgrund betroffenen Teilbereich verwertbar sei. Die Antragstellerin
könne sich im Übrigen nach Treu und Glauben nicht auf eine Kostenfreiheit gemäß
§ 8a JVEG berufen, weil sie eine Offenbarung der Vorbefassung des
Gutachters selbst versäumt habe.
Die für den
abgelehnten Sachverständigen festgesetzte Vergütung ist der Antragstellerin
nach dem Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens mit Datum vom 07.07.2020
im Rahmen der Gerichtskosten in Rechnung gestellt worden.
Dagegen hat die
Antragstellerin Erinnerung erhoben. Sie hat geltend gemacht, der
Sachverständige habe nach seiner Bestellung unverzüglich darauf hinweisen
müssen, dass er mit der Angelegenheit durch eine der Wohnungseigentümerinnen
der Antragstellerin bereits befasst gewesen sei. Weil sich die jeweils
verfolgten Ziele gedeckt hätten, sei ein Interessenkonflikt für den
Sachverständigen von vornherein erkennbar gewesen. Auf Vorhalt habe er zudem
eingeräumt, dass er sich an die Erstellung des Privatgutachtens jedenfalls
"dunkel" erinnere. Wegen des von ihm geschilderten Besuches
zahlreicher Fortbildungen zum Thema Befangenheit habe dem Sachverständigen die
Problematik geläufig sein müssen. Im Übrigen werde das Vertretenmüssen im
Rahmen von § 8a Abs. 1 JVEG vermutet. Ein Verweis auf den Zeitablauf
sei nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen, weil es keine klaren
zeitlichen Beschränkungen für das Erinnerungsvermögen gebe. Teilleistungen
seien nicht zu berücksichtigen, weil das Gutachten in Folge der festgestellten
Befangenheit insgesamt unverwertbar sei.
Der
Bezirksrevisor hat demgegenüber darauf verwiesen, soweit der Sachverständige
erklärt habe, seiner Auffassung nach könne die Erstellung des Privatgutachtens
nicht zu einer Befangenheit führen, habe er trotz zu dem Thema absolvierter
Fortbildungen keine Gründe erkennen können, welche seiner Objektivität
entgegenstünden. Da er sich an die Vorbefassung nur dunkel erinnert habe, sei er
der Sache unvoreingenommen gegenübergetreten. Die unparteiische Beurteilung des
Sachverhaltes werde dadurch bestätigt, dass das dritte Ergänzungsgutachten in
Teilen zu Gunsten der Antragsgegnerin und abweichend von dem Privatgutachten
ausgefallen sei; demgemäß habe das Landgericht die Gutachten selbst nach der
Erklärung des Ablehnungsgesuches für begründet als verwertbar angesehen. Die
Antragstellerin hätte ihrerseits den Umstand, welcher zu der Ablehnung führte,
selbst im Verfahren mitteilen können; sie habe die sich daraus ergebenden
Folgen jedoch in Kauf genommen und den Ablehnungsgrund erst nach der Abweichung
der gerichtlichen Begutachtung von dem Privatgutachten offenbart. Wenn nach dem
Wortlaut von § 8a Abs. 1 JVEG anders als im Falle von § 8a Abs. 2
JVEG die Verwertbarkeit eines bereits erstellten Gutachtens im Zusammenhang mit
der dort geregelten Fallgestaltung nicht zu prüfen sei, handele es sich um eine
unbeabsichtigte Gesetzeslücke.
Das Landgericht
hat die Erinnerung mit dem hier angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf
die Ausführungen des Bezirksrevisors zurückgewiesen und der dagegen eingelegten
Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen.
II. Die
zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet; sie ist nicht
verpflichtet, Kosten des Gutachtens des erfolgreich abgelehnten
Sachverständigen zu erstatten, weil dieser es gemäß § 8a Abs. 1 JVEG
in zu vertretender Weise unterlassen hat, der heranziehenden Stelle unverzüglich
solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten
berechtigten.
1. Gemäß
§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 GKG i. V. m.
Nr. 9005 KV-GKG haben die Parteien als Kostenschuldner eine
Sachverständigenvergütung nur dann zu erstatten, wenn sie nach dem JVEG zu
zahlen war. Es kommt also nicht darauf an, ob das Gericht Beträge gezahlt hat,
sondern darauf, ob es zur Zahlung verpflichtet war. Dies ist im Verfahren über
die Erinnerung gegen den Kostenansatz selbständig zu prüfen. Eine gerichtliche
Entscheidung über Vergütungsansprüche eines Sachverständigen ergeht immer nur
in seinem Verhältnis zur Staatskasse. Die Parteien sind an diesem
Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG nicht beteiligt und daher gemäß dem
dortigen Abs. 3 auch nicht beschwerdeberechtigt. Dementsprechend hat die
gerichtliche Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 Abs. 9 JVEG keine
Wirkungen zu ihren Lasten, wenn sie als Kostenschuldner herangezogen werden. In
dem Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG hat die erfolgreiche Ablehnung im
Hauptsacheverfahren keine bindende Wirkung zu Lasten des Sachverständigen, weil
der Ablehnungsgrund im Ablehnungsverfahren lediglich glaubhaft gemacht zu
werden braucht, während dem Sachverständigen der Entschädigungsanspruch nur
genommen werden kann, wenn ein die Erfüllung seiner Gutachtertätigkeit
unmöglich machendes Verhalten bewiesen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
22.05.1979, Az.: 23 W 44/77, - zitiert nach juris -, Rn. 11 m. w. N.), und
gemäß § 406 Abs. 5 ZPO ein Beschwerderecht bei für begründet
erklärter Ablehnung weder für den Sachverständigen noch für die Parteien
besteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2017, Az.: 6 WF 133/17, -
zitiert nach juris -, Rn. 7); umgekehrt entfaltet das Festsetzungsverfahren
nach dem zuvor Gesagten in entsprechender Weise seinerseits keine
Bindungswirkung für den Kostenansatz (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Binz,
GKG, FamGKG und JVEG, 4. Aufl., 2019, § 4 JVEG Rn. 20 m. w. N).
2. Das
Landgericht hat für den erfolgreich abgelehnten Sachverständigen in dem
Beschluss vom 26.09.2019 zu Unrecht eine Vergütung festgesetzt.
a. Zutreffend
ist das Ablehnungsgesuch gegen den fraglichen Sachverständigen durch das
Landgericht für begründet erklärt worden. Eine Tätigkeit des ernannten
Sachverständigen schon zuvor im Auftrag einer Partei in derselben Sache bildet
einen hinreichenden Grund für seine Ablehnung wegen der Besorgnis der
Befangenheit nach §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil
vom 01.02.1972, Az.: VI ZR 134/70, - zitiert nach juris -, Rn. 11 f. m. w. N.).
b. Gemäß
§ 8a Abs. 1 JVEG entfiel der Vergütungsanspruch des Sachverständigen
in der Folge, weil er es unterlassen hat, der heranziehenden Stelle
unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen
Beteiligten berechtigten, und er die Unterlassung zu vertreten hatte.
aa. Da in der
eingangs genannten Regelung anders als in § 8a Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 JVEG eine Reduzierung des Haftungsmaßstabes auf grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz fehlt, genügt im Hinblick auf die von § 8a Abs. 1 JVEG
erfassten "Anfangsfehler" schon einfache Fahrlässigkeit (vgl.
Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach-Bleutge, BeckOK Kostenrecht, Stand:
01.09.2020, § 8a JVEG Rn. 2 und 3b m. w. N.); aufgrund der damit
verbundenen Verschuldensvermutung obliegt es zudem demjenigen, der die
Vergütung beansprucht, entlastende Umstände darzutun (vgl. OLG Frankfurt,
Beschluss vom 04.05.2017, Az.: 18 W 58/17, - zitiert nach juris -, Rn. 17 m. w.
N.).
bb. Wenn das
Landgericht in seinem Beschluss zur Festsetzung der Vergütung vom 26.09.2019
selbst ausführt, dass der Sachverständige ständig in einer Vielzahl von
Verfahren gerichtlich und außergerichtlich tätig ist, hätte es ihm nach den
zuvor unter lit. aa) dargestellten Maßstäben gerade vor diesem Hintergrund
oblegen, selbst oder durch geeignete informatorische Maßnahmen sicherzustellen,
dass er nicht Aufträge übernahm, in denen er möglicherweise befangen sein
könnte. Diese Prüfung unterlassen oder aber nicht sorgfältig genug durchgeführt
zu haben, gereicht dem Sachverständigen zum Vorwurf zumindest und für den
Verlust seines Vergütungsanspruches ausreichender leichter Fahrlässigkeit (vgl.
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2002, Az.: 14 W 363/02, - zitiert nach juris
-, Rn. 14). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand einer eventuell
unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Sachverständigen, ob die
vorangegangene Tätigkeit als Privatgutachter (überhaupt) einen Ablehnungsgrund
darstellen könne; da es sich dabei mehr oder weniger um einen Musterfall aus
diesem Bereich handelt, ist nicht nachvollziehbar, dass dem Sachverständigen
trotz der Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen nicht zumindest Bedenken
gekommen sind bzw. er unabhängig von seiner eigenen Beurteilung nicht
jedenfalls vorsorglich das Gericht informiert hat.
c. Der Vergütungsanspruch
blieb im Weiteren auch nicht deshalb (dennoch) bestehen, weil das Landgericht
von einer Verwertbarkeit der vor der erfolgreichen Ablehnung geleisteten
Gutachtertätigkeit ausging.
aa. Unabhängig
davon, ob § 8a Abs. 1 JVEG eine unbeabsichtigte Lücke enthält, weil
die Prüfung einer Verwertbarkeit des Gutachtens im Gegensatz zu § 8a
Abs. 2 JVEG nicht erwähnt wird, können die Voraussetzungen der Fiktion des
dortigen Satzes 2, wonach ein Gutachten als verwertbar gilt, soweit dieses durch
das Gericht berücksichtigt worden ist, hier von vornherein nicht festgestellt
werden. Denn die gutachterlichen Stellungnahmen wurden nicht von einem
Tatrichter berücksichtigt und damit als verwertbar beurteilt, sondern in einem
selbständigen Beweisverfahren abgegeben, in dem auch keine - gemäß § 492
Abs. 3 ZPO mögliche - mündliche Erörterung mit dem Ziel einer gütlichen
Einigung stattgefunden hat bzw. die Parteien sich sonst gütlich geeinigt haben;
vielmehr waren Termine nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 3 ZPO allein
zum Zwecke der mündlichen Erläuterung der schriftlichen Gutachten anberaumt
worden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2015, Az.: 2 W 229/15, Rn. 14;
anders in dem Fall von OLG Naumburg, Beschluss vom 19.02.2019, Az.: 12 W 63/18
[KfB], Rn. 26 ff.: dort Verwertung durch den Tatrichter, jeweils zitiert nach
juris).
bb. Anzumerken
ist daneben, dass § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG zwar eine
bestimmungsgemäße Verwertbarkeit eines Gutachtens auch bei einem Verstoß eines
Sachverständigen gegen die Verpflichtung aus § 407a Abs. 2 JVEG zu
einem Kriterium für die Bemessung seiner Vergütung erklärt, wobei die letztere
Regelung in Satz 1 und 2 ebenfalls die in § 8a Abs. 1 JVEG
angesprochenen Obliegenheit betrifft. Allerdings ist § 407a Abs. 2 ZPO
in dieser so in die Prozessordnung eingefügten Fassung mit einer Verschiebung
der bisherigen Absätze 2 bis 5 auf eine Bezifferung als Absätze 3 bis 6 erst am
15.10.2016 im Rahmen eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts in
Kraft getreten, mit welchem eine (zusätzliche) prozessuale Hinweispflicht der
Gutachter geschaffen werden sollte, um ihre Unabhängigkeit und Neutralität zu
stärken. Während in diesem Zusammenhang § 8a Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 JVEG im Hinblick auf einen Verweis nunmehr auf § 407a Abs. 1
bis 4 ZPO statt zuvor auf § 407a Abs. 1 bis 3 JVEG geändert worden
ist, ist eine Anpassung (auch) hinsichtlich § 8a Abs. 1 JVEG
ausgeblieben (vgl. zum Ganzen Linz, Die Befangenheit des gerichtlichen
Sachverständigen, DS 2017, 145/149). Dies spricht in der Gesamtschau eher dafür,
dass es zu einem redaktionellen Versehen im Rahmen von § 8a Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 JVEG gekommen ist, wenn § 8a Abs. 1 JVEG
unverändert geblieben und der Verweis in der erstgenannten Regelung (dennoch)
nicht auf § 407a Abs. 1, 3 und 4 ZPO beschränkt worden ist.
3. Nach all dem
können letztlich auch eigene Versäumnisse auf Seiten der Antragstellerin im
Hinblick auf die Mitteilung einer Vorbefassung des Sachverständigen ihre
Inanspruchnahme für die Erstattung seiner Vergütung nicht rechtfertigen. Zum
einen knüpft § 8a Abs. 1 JVEG ausschließlich an die (Nicht)Beachtung
von Obliegenheiten durch den Sachverständigen selbst an. Zum anderen muss im
Falle eines selbständigen Beweisverfahrens eine Beurteilung der Tragung von
Kosten unter Heranziehung von Umständen aus der Sphäre (nur) einer Partei schon
deshalb ausscheiden, weil die betreffenden Auslagen grundsätzlich erst
Gegenstand des Hauptsacheprozesses sind (vgl. Musielak/Voit-Huber, ZPO, 17.
Aufl., 2020, § 494a Rn. 1 m. w. N.) und eine abschließende Entscheidung -
gegebenenfalls im Sinne einer ganz anderen Kostenverteilung - erst dort zu
treffen ist. Es kann daher dahinstehen, inwiefern Kenntnisse einer einzelnen
Wohnungseigentümerin überhaupt der Wohnungseigentümergemeinschaft zugerechnet
werden könnten.
III. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
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