Die Beklagte, Betreiberin eines Fitnessstudios, bewarb in Prospekten Mitgliedschaften für ein 24-Monats-Abo mit einem Monatspreis von € 29,99. Dieser Preis war mit einem Sternchen versehen, der auf der rechten Seite kleingedruckt mit dem Hinweis „zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal“ erklärt wurde. Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verein klagte auf Unterlassung dieser Preisangabe und Zahlung der Abmahnkosten. Das Landgericht (LG) gab der Klage statt. Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen.
In der Sache ging es um die Frage, ob die Preisangabe in dem Prospekt mit der Preisangabenverordnung (PAngV), da das Entgelt nicht für die gesamte Vertragslaufzeit von 24 Monaten angegeben wurde, ferner die die Servicepauschale in den beworbenen Monatspreis nicht einberechnet wurde. Mit dem LG ging das OLG davon aus, dass ein Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV vorläge.
Die PAngV sei eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher iSv. § 3a UWG. Mit ihr soll dem Verbraucher eine sachliche zutreffende und vollständige Verbraucherinformation über die Preise und ihr Gestaltung gegeben werden und verhindert werden, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen müsse. Derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen gegenüber Verbrauchern bewerbe, müsse die Preise so angeben, wie sie einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen seien. Es handele sich so um den Gesamtpreis., wobei es sich bei den sonstigen Preisbestandteilen um solche handele, die unvermeidbar und vorhersehbar vom Verbraucher zu zahlen seien und die der Werbende in die Kalkulation einbeziehe.
Da die Servicegebühr unabhängig von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen anfalle und damit vom Vertragspartner zwingend zu zahlen sei, genüge es nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Preis anzugeben, den der Kunde zur Ermittlung des Gesamtpreises addieren müsse. Eine Ausnahme käme allenfalls in Betracht, wenn der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer zu erkennen sei und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben könne (BGH, Urteil vom 15.01.2004 - I ZR 180/01 -). Hier sei schon aus der drucktechnischen Gestaltung heraus der weitere Preisbestandteil nicht ohne Weiteres erkennbar (kleiner dargestellt und zudem quergedruckt) und sei mit € 3,33/Monat in Ansehung des Monatsbetrages vom € 29,99 im Übrigen nicht zu vernachlässigen, da nur so die psychologische Schwelle von € 30,00 unterschritten worden sei.
Ob auch das Unterlassen der
Angabe des Gesamtpreises für 24 Monate einen Verstoß gegen die PAngV darstelle
könne dahinstehen, da dies von der Klägerin nicht mit einem gesonderten Antrag
geltend gemacht worden sei.
Anmerkung: Im Zusammenhang mit einem Werbevertrag über Werbeplakate für Einkaufswagen von Verbrauchermärkten über eine Laufzeit von 72 Monaten vertrag das OLG Stuttgart mit Urteil vom 06.12.2012 - 2 U 94/12 - die Auffassung, dass der gesamtpreis für die Laufzeit anzugeben sei, unabhängig davon, ob Rabatte oder Skonti oder sonstige Nachlässe vereinbart werden könnten.
OLG Frankfurt, Urteil vom
04.02.2021 - 6 U 269/19 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 30.10.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses und das
angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,- €
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien
streiten um Preisangaben für einen Fitnessstudio-Vertrag. Dem Kläger, einem
nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verein, gehören mit
Ausnahme der IHK Stadt1 alle Industrie-und Handelskammern in Deutschland an.
Mitglieder der IHKs sind unter anderem auch die Betreiber von Fitnessstudios.
Die Beklagte
betreibt ein Fitnessstudio in Stadt2 und warb für Mitgliedschaften in ihrem
Studio unter anderem in verschiedenen Prospekten mit einem Monatspreis von
“Euro 29,99 bei 24-Monats-Abo“. Die Preisangabe war durch einen Störer
gekennzeichnet, der auf der rechten Seite kleingedruckt aufgelöst wurde durch
den Hinweis “zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal“. Wegen der Einzelheiten der
Werbung wird auf die Anl. K2 Bezug genommen.
Das Landgericht
hat durch Urteil vom 30.10.2019, auf das gemäß § 540 Absatz 1 ZPO im
Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte
antragsgemäß zur Unterlassung der Preisangabe sowie zur Zahlung von
Abmahnkosten in Höhe von 299,60 € verurteilt. Zur Begründung hat das
Landgericht ausgeführt, es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1
S. 1 PAngV vor, weil die Beklagte in ihrem Flyer nicht mit einem
monatlichen Gesamtpreis für die in den Flyer angebotenen Dienstleistungen
geworben habe, sondern die obligatorische Servicegebühr im Sternchenhinweis
separat ausgewiesen habe. Die Servicegebühr stelle insbesondere keinen
variablen Faktor im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der UGP-Richtlinie
dar, weil sie im Voraus berechnet werden könne. Deshalb belaufe sich der
Gesamtpreis für die von der Beklagten beworbenen Dienstleistungen auf 33,33 €
und nicht auf nur 29,99 €. Der angesprochene Verkehr betrachtete die
Servicegebühr als ein obligatorisch anfallendes, der Höhe nach bereits
bestimmtes Teilentgelt für die beworbenen Dienstleistungen. Da es sich um ein
obligatorisches Entgelt handele, das im Voraus berechnet werden könne, sei es
im Gesamtpreis anzugeben und dürfe nicht separat in einem Sternchenhinweis
ausgewiesen werden. Dies gelte selbst dann, wenn der Gesamtpreis im Wege einer
einfachen Rechnung ermittelt werden könne. Der Verstoß gegen § 3 UWG
i.V.m. § 1 PAngV sei auch geeignet, Interessen der Verbraucher im Sinne
von § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Es handele sich um eine
wesentliche Informationspflicht nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der
UGP-Richtlinie, so dass die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 a UWG
überschritten sei.
Hiergegen
wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen
Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Sie trägt vor,
das Landgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht. Zudem
habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die wesentlichen
marktbeteiligten Ketten mit einem Monatspreis werben und auch alle großen
Anbieter eine Monatspauschale neben dem Monatspreis geltend machten. Daher sei
es marktüblich, dass sich für dieses besondere Segment eine Marktübung
dergestalt ergeben habe, dass die namhaften, den Markt bestimmenden Unternehmen
und auch kleinere Anbieter mit einer derartigen Kombination aus Monatspreis und
Quartalsentgelt arbeiteten. Dies habe der Markt akzeptiert. Im Übrigen sei der
Gesamtpreis auch unschwer zu berechnen. Schließlich sei das Verhalten des Klägers
missbräuchlich, da er trotz der Marktüblichkeit der angegriffenen Werbung nur
die Beklagte in Anspruch genommen, aber die großen marktmächtigen Ketten
verschont habe.
Die Beklagte
beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main, 3-08 O 6 36/19, verkündet am 30.10.2019
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger
beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Er verteidigt
das angegriffene Urteil.
II.
Die zulässige
Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu
Recht davon ausgegangen, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen
§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstößt, weshalb dem Kläger sowohl der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch als auch der Anspruch auf
Abmahnkostenersatz zusteht.
1. Der Kläger
hat seine Klage auf zwei Unlauterkeitsangriffe unter dem Gesichtspunkt der
PAngV gestützt. Zum einen sieht er die fehlende Angabe des Gesamtpreises für
den gesamten Vertragszeitraum (zwei Jahre) als Verstoß an, zum anderen
„hilfsweise“ die fehlende Einberechnung der Servicepauschale in den beworbenen
Monatspreis.
Das Landgericht
ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen einheitlichen
Streitgegenstand handelt und dem Gericht durch den „hilfsweisen“ Angriff keine
Prüfungsreihenfolge vorgegeben ist. Zum maßgeblichen Lebenssachverhalt im Sinne
des Streitgegenstandes gehören alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der
Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des
Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Richtet sich -
wie hier - die Klage gegen die sog. konkrete Verletzungsform, also das konkret
umschriebene (beanstandete) Verhalten, so ist darin der Lebenssachverhalt zu
sehen, der den Streitgegenstand bestimmt (BGHZ 194, 314 Rn 24 -
Biomineralwasser). Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall alle
Rechtsverletzungen, die durch die konkrete Verletzungsform verwirklicht wurden
(BGH GRUR 2012, 184 Rn 15 - Branchenbuch Berg; BGHZ 194, 314 Rn 24 -
Biomineralwasser).
Dies gilt
unabhängig davon, ob der Kläger sich auf bestimmte Rechtsverletzungen gestützt
hat. Denn er überlässt es in diesem Fall dem Gericht, auf welche rechtlichen
Gesichtspunkte es das beantragte Unterlassungsgebot stützt („jura novit
curia“). Das Gericht kann daher ein Verbot auch auf Anspruchsgrundlagen
stützen, die der Kläger gar nicht vorgetragen hat (OLG Köln WRP 2013, 95).
Soweit der Kläger sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen oder
Unlauterkeitsvorwürfe stützt, begründet dies nicht eine Mehrheit von
Streitgegenständen. Auch ist das Gericht nicht gehalten, alle vom Kläger
angeführten Verbotstatbestände und noch dazu in der von ihm angegebenen
Reihenfolge zu prüfen. Das Gericht hat insoweit ein Wahlrecht. Das gilt auch
für das Berufungsgericht, unabhängig davon, wie das Landgericht das Verbot
begründet hat (OLG Frankfurt am Main WRP 2015, 755, 756).
Etwas anderes
gilt nur dann, wenn der Kläger beide Angriffe zum Gegenstand jeweils eines
eigenen Antrages macht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG
§ 12 Rn 1.23j), was aber hier nicht der Fall ist. Die Tatsache, dass der
Kläger das begehrte Verbot nur „hilfsweise“ auf den vom Landgericht zugrunde
gelegten Unlauterkeitswurf (fehlender Monatspreis) gestützt hat, ohne den
Unlauterkeitswurf der fehlenden Angabe des Gesamtpreises für die gesamte
Vertragslaufzeit zu prüfen, ist demnach nicht zu beanstanden. Das Landgericht
hat daher zu Recht angenommen, dass es das Verbot wahlweise auf eine der beiden
vorgetragenen Verstöße stützten kann; dies gilt auch für den Senat.
Soweit die
Beklagte ausführt, der Antrag sei in dieser Form „nicht zulässig“, da die
Werbung in dieser Form wegen der Auswahlbefugnis des Käufers - der auch sechs
oder zwölf Monate Vertragsdauer wählen könne - „diese Angabe nicht im Vorhinein
hätte gestalten können“, übersieht er, dass der Kläger den Streitgegenstand
bestimmt. Dieser hat die Werbung angegriffen, in der für ein 24-Monats-Abo
geworben wurde; nur darüber hat der Senat zu entscheiden.
2. Das
Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger nach § 8
Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert ist.
Die Mitbewerber
müssen dem Verband nicht unmittelbar angehören (vgl. BT-Drs. 19/12084, 28).
Auch eine mittelbare Zugehörigkeit zum Verband, etwa durch Mitgliedschaft in
verbandsangehörigen Spitzenverbänden oder Fachverbänden, kann genügen (BGH WRP
2005, 742, 743 - Sammelmitgliedschaft II). Stets anspruchsberechtigt ist ein
Verband, wenn ihm Industrie- und Handelskammern angehören (BGH GRUR 1997, 758,
759 - Selbst ernannter Sachverständiger), zumal diese ihrerseits nach § 8
Abs. 3 Nr. 4 UWG anspruchsberechtigt sind (BGH GRUR 1995, 122 -
Laienwerbung für Augenoptiker).
Soweit der
Beklagte in Frage stellt, dass die Zuwiderhandlung die Interessen der
Mitglieder berührt, da der Großteil der Wettbewerber ebenfalls in der
angegriffenen Weise werbe, kann sie hiermit nicht durchdringen.
Die Interessen
der Mitglieder sind dann berührt, wenn die Mitglieder auf Grund der
Zuwiderhandlung einen eigenen Anspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
haben (BGH GRUR 2017, 926 Rn 18 - Anwaltsabmahnung II). Es müssen nicht die
Interessen aller Mitglieder betroffen sein, wohl aber die Interessen solcher
Mitglieder, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt wie der
Zuwiderhandelnde tätig sind.
Dies ist hier
offensichtlich der Fall. Die Tatsache, dass das beanstandete Verhalten nach dem
Vortrag der Beklagten „marktüblich“ ist, kann dem schon deshalb nicht
entgegenstehen, weil auch nach dem Beklagtenvortrag nicht alle Wettbewerber so
werben. Aber auch grundsätzlich ist davon auszugehen, dass rechtswidriges
Verhalten die Interessen der Mitglieder grundsätzlich berührt. Abzugrenzen ist
dies lediglich von den Fällen, in denen (nur) Interessen eines bestimmten
Mitbewerbers berührt werden (vgl. BGH GRUR 2017, 92 Rn 31 -
Fremdcoupon-Einlösung), so z.B. bei § 4 Nr. 4 UWG.
3. Das
Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Werbung der Beklagten
gegen §§ 3, 3a UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat.
a) Die
PAngV stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Marktverhaltensregelung zum
Schutze der Verbraucher im Sinne § 3a UWG dar (vgl. BGH WRP 2015, 1464 Rn
18 - Der Zauber des Nordens; BGH WRP 2019, 724 Rn 13 - Kaffeekapseln). Denn
Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige
Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung
gewährleisten. Zugleich soll verhindert werden, dass der Verbraucher seine
Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen
muss. Verstöße gegen die PAngV sind danach zugleich unlautere geschäftliche
Handlungen im Sinne des § 3a UWG (BGH WRP 2015, 1464 Rn 19 - Der Zauber
des Nordens).
b) Nach
§ 1 Abs. 1 PAngV muss derjenige, der - wie vorliegend - gewerbs- oder
geschäftsmäßig Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von
Preisen bewirbt, die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und
sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).
Unter
„Gesamtpreis“ ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV der Preis zu
verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
vom Verbraucher zu zahlen ist und der die Gegenleistung in Geld für den Erwerb
eines Produkts darstellt (EuGH GRUR 2016, 945 Rn 37 - Citro?n). Es handelt sich
also um das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt (BGH GRUR 1983, 665, 666 -
qm-Preisangaben I). Der Gesamtpreis ist genau zu beziffern. Es ist also die Summe
aller Einzelpreise anzugeben, die zu bezahlen ist. Die ebenfalls
einzurechnenden „sonstigen Preisbestandteile“ sind alle unvermeidbaren und
vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu
tragen sind (EuGH GRUR 2016, 945 Rn 37 - Citro?n; arg. aus Art. 23 I 2 VO
(EG) Nr. 1008/2008) und die der Verkäufer in die Kalkulation des
Gesamtpreises einbezieht. Lässt sich ein umfassender Gesamtpreis auf Grund der
Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen (insbesondere wegen der Zeit-
und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten) vernünftigerweise nicht
im Voraus berechnen, können und müssen sie nicht in einen einheitlichen
Endpreis einbezogen werden (BGH WRP 2016, 581 Rn 34 - Wir helfen im
Trauerfall).
Den Gesamtpreis
unter Einbeziehung der Servicegebühr hat die Beklagte nicht angegeben. Die
Servicegebühr, die die Beklagte in der angegriffenen Werbung nicht in die als
Preis angegebene Summe eingerechnet hat, stellt keinen variablen Faktor im
Sinne des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c RL 2005/29/EG dar, weil sie im
Voraus berechnet werden kann. Es fällt zwingend für den Vertragspartner an und
ist unabhängig von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen. Es genügt nicht,
einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde
hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln (BGH WRP 2015, 1464 Rn 44 -
Der Zauber des Nordens). Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn
der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar ist und die Aufspaltung
keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben kann
(BGH GRUR 2004, 435, 436 - FrühlingsgeFlüge; BGH WRP 2015, 1464 Rn 45 - Der
Zauber des Nordens). Der vorliegende Hinweis auf die Servicegebühr und die ihr
zu Grunde liegenden Konditionen sind indes nicht so deutlich erkennbar, dass
der Verbraucher diesen weiteren Preisbestandteil ohne Weiteres erkennt. Dies
ergibt sich insbesondere aus der drucktechnischen Gestaltung, die den
monatlichen Preis von 29,99 € hervorhebt und nur durch den Störer auf die
obligatorisch anfallende Service-Gebühr verweist, die zudem deutlich kleiner
dargestellt und zudem quergedruckt ist.
Schließlich
erreicht auch die Höhe der Servicegebühr von 29,99 €/Quartal (= 3,33 €) einen
nicht zu vernachlässigenden Anteil des beworbenen Preises von 29,99 €
monatlich. Die künstliche Aufspaltung des Preises führt nämlich dazu, dass der
Monatspreis unter der psychologisch wichtigen Schwelle von 30,- € bleiben kann.
c) Ob
ein Verstoß schließlich auch darin liegt, dass die Beklagte nicht die
Gesamtkosten für die gesamte Vertragslaufzeit ausgewiesen hat, kann
dahinstehen, da der Kläger diesen Aspekt nicht zum Gegenstand eines eigenen
Klageantrages gemacht hat.
d) Durch
den Verstoß gegen die PAngV hat die Beklagte sich gemäß § 3a UWG unlauter
verhalten.
Die Eignung zu
einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher ist erfüllt,
wenn - wie hier - unter Verstoß gegen § 3a UWG Informationen vorenthalten
werden, die das Unionsrecht nach Art. 7 Art. 4 lit. c UGP-RL und/oder
nach Art. 7 Abs. 5 UGP-RL als wesentlich einstuft, was bei der PAngV
der Fall ist (BGH WRP 2015, 1464 Rn 23, 46 - Der Zauber des Nordens).
Zu Unrecht
stellt die Beklagte die Spürbarkeit mit dem Argument in Frage, andere
Wettbewerber handelten genauso, weshalb der Verkehr hieran gewohnt sei. Die
Tatsache, dass sich auch eine Vielzahl anderer (nicht aller!) Wettbewerber
rechtswidrig verhalten, kann nicht dazu führen, mit diesem Argument die
Spürbarkeit zu verneinen. Dies würde dazu führen, dass die Verfolgung von
Wettbewerbsverstößen, die eine ganze Branche regelmäßig begeht, nicht mehr
möglich wäre. Dass dies vom Schutzweck von § 3a UWG nicht gedeckt ist,
liegt auf der Hand.
e)
Soweit die Beklagte darauf hinweist, aufgrund der Corona-Situation könne die
Beklagte den Verstoß gar nicht erneut begehen, zielt dies auf einen Fortfall
der Wiederholungsgefahr ab. Das Argument greift jedoch schon deshalb nicht
durch, da die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb jederzeit wieder aufnehmen könnte
und zu erwarten ist, dass sie dies auch tut. Im Übrigen kann die durch einen
Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH GRUR
2008, 1108 Rn 23 - Haus & Grund III). Selbst die endgültige Aufgabe des
Geschäftsbetriebs kann nur in extremen Ausnahmenfällen die Wiederholungsgefahr
entfallen lassen. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.
2. Das
Vorgehen des Klägers gegen die Beklagte ist schließlich auch nicht nach
§ 8 Abs. 4 UWG a.F. bzw. § 8c Abs. 1 UWG n.F. als
rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Es ist
grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn der anspruchsberechtigte Verband nur
gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzer vorgeht, denn es steht selbst
dem Verletzer frei, seinerseits gegen andere Verletzer vorzugehen, bzw. darf
ein Verband, der eine Rechtsfrage höchstrichterlich klären lassen will,
zunächst gegen einen Dritten vorgehen und muss nicht auch ein eigenes Mitglied
in Anspruch nehmen (BGH WRP 1999, 424, 426 - Bonusmeilen; BGH GRUR 2001, 178 -
Impfstoffversand an Ärzte; BGH GRUR 2012, 411 Rn 19 - Glücksspielverband; BGH
GRUR 2017, 1281 Rn 15 - Großhandelszuschläge). Es gibt daher keine Obliegenheit
eines Verbands, auch gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich der
außenstehende Dritte berufen könnte. Daher ist auch in solchen Fällen zu
fragen, ob der Verband überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht
schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche
Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen
(ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21, 24). Dabei sind, wie es § 8
Abs. 4 UWG verlangt, die Gesamtumstände zu berücksichtigen. So ist
beispielsweise ein Missbrauch anzunehmen, wenn ein Verband mit seinem ausschließlichen
Vorgehen gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, die dann
Schutz vor Verfolgung durch den Verband genießen (BGH GRUR 2012, 411 Rn 22 -
Glücksspielverband; OLG Schleswig Magazindienst 2019, 307 [Rechtsmissbrauch
verneint]).
Anhaltspunkte
für einen Rechtsmissbrauch sind danach nicht ersichtlich. Insbesondere sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Abmahnung etwa nur zu dem Zweck
erfolgte, die Beklagte in den Verband zu zwingen oder dass ein hinter dem
Kläger stehender Dritter den Verband zu Schikanezwecken vorschickt. Im Übrigen
würde in den Fällen, in denen - wie hier von der Beklagten behauptet - ein
unlauteres Verhalten „branchenüblich“ ist, eine solche Pflicht des Verbandes
die Rechtsdurchsetzung erheblich erschweren, müsste doch der Verband regelmäßig
mit nicht unerheblichem Aufwand gleichzeitig alle Verletzer in Anspruch nehmen.
Je mehr unlauteres Verhalten auf dem Markt erkennbar wäre, desto schwieriger
würde für den Verband die Rechtsdurchsetzung. Dass dies dem Schutzweck des UWG
ersichtlich nicht entspricht, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im Übrigen
steht der Beklagten - wie schon in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - zur
Herstellung von Wettbewerbsgleichheit jederzeit die Möglichkeit offen,
ihrerseits Wettbewerber in Anspruch zu nehmen.
3. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die
Zulassung der Revision sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen