Die Parteien, Mitglieder einer
Wohnungseigentümergemeinschaft, hatten auf einer Eigentümerversammlung vom
16.06.2016 diverse von dem klagenden Miteigentümer mit am 13.07.2016 bei dem
zuständigen Amtsgericht eingegangener Klage angefochten. Mit Schreiben des
Gerichts vom 15.07.2016 wurde der Kläger gem. § 12 Abs. 1 GKG zur Zahlung des
Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Dieser Vorschuss ging am 09.08.2016 bei
der Gerichtskasse ein. Die Zustellung der Klage wurde daraufhin veranlasst und
erfolgte am 17.08.2016. Mit am 16.08.2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen
Schriftsatz wurde die Klage vom Kläger begründet; zugleich hatte er wegen
Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung beantragt und die Klage um einen
Verpflichtungs- und Feststellungsantrag erweitert.
Klage und Berufung gegen das
klageabweisende Urteil blieben erfolglos. Die Abweisung erfolgte wegen Nichtwahrung
der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG. Dagegen wandte sich der Kläger mit
seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Berufung.
Anders als das Amts- und Landgericht
nahm der BGH an, dass der Kläger die Klageerhebungsfrist gewahrt habe. Zwar sei
die Zustellung der Klage nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung
erfolgt, doch wirke die tatsächliche (spätere) Zustellung nach § 167 ZPO auf
den Tag der Einreichung der Klage zurück, an dem die Anfechtungsfrist noch
nicht abgelaufen gewesen sei. Das in § 167 ZPO „demnächst“ sei erfüllt, wenn
sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen
halten würden. Für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, der für die Zustellung
erforderlich ist, sei bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von
14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der
Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse abzustellen, sondern
darauf, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin
erforderliche Zeitraum infolge einer Nachlässigkeit des Klägers verzögert habe,
um eine Überforderung des Klägers sicherzustellen (BGH, Urteil vom 10.07.2015 -
V ZR 154/14;BGH Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 103/16 -). Der Umstand, dass
zwischen dem (zu Gunsten des Klägers unterstellten) Zugang der
Gerichtskostenrechnung am 20.07.2016 und dem Eingang des Vorschusses bei der
Gerichtskasse mehr als 14 Tage lägen, würd daher einer Annahme einer Zustellung
„demnächst“ iSv. § 167 ZPO nicht entgegen stehen. Festzustelle sei, ob dem
Kläger eine Verfahrensverzögerung von mehr als 14 Tagen vorgeworfen werden
könne.
Diese Frage verneinte der BGH. Die
zahlungspflichtige Partei müsse nicht am gleichen Tag zahlen, an dem ihr die
Zahlungsaufforderung zugehen würde. Es sei eine Zeitspanne zu berücksichtigen, die
die Partei im Normalfall benötigen würde, um für eine ausreichende
Kontendeckung zu sorgen und die Überweisung zu veranlassen. Hier sei in der
Regel (dies könne sich nach den Umständen des Falls verlängern, BGH Urteil vom
29.09.2017 - V ZR 103/126 -) eine Woche. Das würde bedeuten: Eine Untätigkeit
zur Einzahlung nach Zugang der Vorschussanforderung am 20.07.2016 könnte dem
Kläger bis zum 27.07.2016 nicht
vorgeworfen werden. Der maßgebliche Zeitraum der 14 Tage hätte am 28.07.2016
begonnen und wäre daher erst am 10.08.2016 abgelaufen. Die Zahlung sei aber
bereits am 09.08.2016 bei der Gerichtskasse eingegangen. Aber auch wenn man von
einem Zugang der Gerichtskostenrechnung bereits am Montag, 18.07.2016 oder
früher ausgehen wollte, wäre eine zurechenbare Verzögerung nicht angenommen
werden: Zwar wären unter Zugrundelegung der Wochenfrist zur Überweisung und der
weiteren 14 Tage diese Fristen bereits am Montag, 08.08.2016 abgelaufen
gewesen, weshalb der Zahlungseingang am 09.08.2019 an sich später gewesen wäre.
Allerdings könne dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er nach
Einreichung der Anfechtungsklage bis zum Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1
S. 2 WEG (ein Monat nach Beschlussfassung) nicht unternommen habe. Würde eine
Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht,
erfolge die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist, seien bis zum
Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tage-Frist nicht
mit einzurechnen (BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 2013/14 -; BGH, Urteil vom
29.09.2017 - V ZR 103/16 -). So sei es vorliegend: Die maßgebliche Klagefrist
war Montag, der 18.07.2016 (der 16.06,2016 sei ein Samstag gewesen, der nach §
222 ZPO ausscheidet). Eine bis dahin eingetretene Versäumnis sei dem Kläger
daher nicht zuzurechnen. Für § 167 ZPO käme es also nur auf die relevante
Verzögerung ab dem 19.07.2016 an. Unter Berücksichtigung der Erledigungsfrist (bis
spätestens 26.07.2016) wäre daher der Vorschuss am 09.08.2019 noch innerhalb
des zuzubilligenden 14-Tage-Zeitraums erfolgt.
Das angefochtene Urteil wurde vom
BGH aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 17.05.2019 - V ZR 34/18 -